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Document 62016CA0248

Rechtssache C-248/16: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Austria Asphalt GmbH & Co. OG/Bundeskartellanwalt (Vorlage zur Vorabentscheidung — Wettbewerb — Unternehmenszusammenschluss — Verordnung [EG] Nr. 139/2004 — Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 — Geltungsbereich — Begriff „Zusammenschluss“ — Änderung der Art der Kontrolle über ein bestehendes Unternehmen von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle — Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt)

ABl. C 374 vom 6.11.2017, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 374/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Austria Asphalt GmbH & Co. OG/Bundeskartellanwalt

(Rechtssache C-248/16) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Unternehmenszusammenschluss - Verordnung [EG] Nr. 139/2004 - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 - Geltungsbereich - Begriff „Zusammenschluss“ - Änderung der Art der Kontrolle über ein bestehendes Unternehmen von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle - Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt))

(2017/C 374/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Austria Asphalt GmbH & Co. OG

Beklagter: Bundeskartellanwalt

Tenor

Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) ist dahin auszulegen, dass infolge einer Änderung der Art der Kontrolle über ein bestehendes Unternehmen von alleiniger zu gemeinsamer Kontrolle nur dann ein Zusammenschluss bewirkt wird, wenn das daraus hervorgegangene Gemeinschaftsunternehmen auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt.


(1)  ABl. C 260 vom 18.7.2016.


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