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Document 62015TN0524

    Rechtssache T-524/15: Klage, eingereicht am 7. September 2015 — NICO/Rat

    ABl. C 371 vom 9.11.2015, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 371/34


    Klage, eingereicht am 7. September 2015 — NICO/Rat

    (Rechtssache T-524/15)

    (2015/C 371/35)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Naftiran Intertrade Co. (NICO) Sàrl (Pully, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grayston, P. Gjørtler, G. Pandey und D. Rovetta)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    dem Rat als prozessleitende Maßnahme aufzutragen, die vollständige Fassung des Anhangs 1 des Dokuments 7228/14 EXT 1 vom 23. Januar 2015 betreffend die „I/A ITEM NOTE“ des Generalsekretariats des Rates an den Ausschuss der Ständigen Vertreter sowie alle weiteren die Klägerin betreffenden Unterlagen offenzulegen;

    den im an die Rechtsanwälte der Klägerin gerichteten Schreiben vom 26. Juni 2015 enthaltenen Beschluss des Rates über die Überprüfung der Liste der bezeichneten Personen und Einrichtungen in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP (1) des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran in der durch den Beschluss 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 geänderten Fassung und in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (2) über restriktive Maßnahmen gegen Iran, umgesetzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012, insoweit für nichtig zu erklären, als der angefochtene Beschluss die Weigerung darstellt, die Klägerin von der Liste der Personen und Einrichtungen, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen, zu streichen;

    dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung des Art. 41 der Charta der Grundrechte und des Prinzips der guten Verwaltung

    Die Klägerin sei während des Überprüfungsverfahrens nur informiert worden, dass seitens des Rates bereits ein negativer Beschluss gegen sie erlassen worden sei. Ihr sei keinerlei Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte eingeräumt worden. Stattdessen sei ihr lediglich eine Frist zur Abgabe von Erklärungen gesetzt worden, die der Rat, anstatt sie vor Ergehen der Entscheidung zu berücksichtigen, erst in einem gesonderten späteren Verwaltungsverfahren zur Überprüfung bzw. Streichung prüfen werde.

    2.

    Zweiter Klagegrund: unzureichende Begründung

    Der Überprüfungsbeschluss enthalte keine ordnungsgemäße Begründung, die es der Klägerin erlauben würde, die Gründe für die Ablehnung ihres Verwaltungsantrags auf Streichung zu erkennen.

    3.

    Dritter Klagegrund: offenkundiger Beurteilungsfehler und Verletzung wesentlicher Verfahrens- und materieller Vorschriften

    Der Rat habe sich erkennbar auf Unterlagen und Beweismittel aus vorhergehenden Stadien des Verwaltungsverfahrens gestützt, um den angefochtenen Beschluss zu rechtfertigen.

    4.

    Vierter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Verfahrens- und materieller Vorschriften, Verletzung des Art. 41 der Charta der Grundrechte sowie Unzuständigkeit der Person, die den angefochtenen Beschluss unterzeichnet habe

    Das angefochtene Schreiben des Rates vom 26. Juni 2015, das den die Streichung ablehnenden Beschluss beinhalte, leide an Formmängeln. Derartige Formmängel des gegenständlichen Rechtsakts führten auch zu materiellen Verstößen gegen die Rechte der Klägerin.


    (1)  Beschluss des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).


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