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Document 62015FA0077

    Rechtssache F-77/15: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. April 2016 — Zink/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Auslandszulage — Fehler der Verwaltung, der dazu führte, dass die Auslandszulage während mehrerer Jahre nicht gezahlt wurde — Beschwerende Maßnahme — Gehaltsabrechnungen, die keine Entscheidung widerspiegeln — Art. 82 der Verfahrensordnung — Unverzichtbare Prozessvoraussetzung — Fehlerhaftes Vorverfahren — Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts — Angemessene Frist)

    ABl. C 191 vom 30.5.2016, p. 49–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    30.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 191/49


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. April 2016 — Zink/Kommission

    (Rechtssache F-77/15) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Beamte - Auslandszulage - Fehler der Verwaltung, der dazu führte, dass die Auslandszulage während mehrerer Jahre nicht gezahlt wurde - Beschwerende Maßnahme - Gehaltsabrechnungen, die keine Entscheidung widerspiegeln - Art. 82 der Verfahrensordnung - Unverzichtbare Prozessvoraussetzung - Fehlerhaftes Vorverfahren - Antrag im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Statuts - Angemessene Frist))

    (2016/C 191/70)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Richard Zink (Bamako, Mali) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-N. Louis und N. de Montigny)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. S. Bohr und F. Simonetti)

    Gegenstand der Rechtssache

    Aufhebung der Entscheidung, die rückwirkende Zahlung der Auslandszulage auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die fehlende Zahlung dieser Zulage entdeckt worden ist, zu begrenzen, und Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Herr Richard Zink trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.


    (1)  ABl. C 245 vom 27.7.2015, S. 51.


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