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Document 62015CP0215

    Stellungnahme des Generalanwalts P. Mengozzi vom 10. September 2015.

    Court reports – general ; Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:725

    STELLUNGNAHME DES GENERALANWALTS

    PAOLO MENGOZZI

    vom 10. September 2015 ( 1 )

    Rechtssache C‑215/15

    Vasilka Ivanova Gogova

    gegen

    Ilia Dimitrov Iliev

    „Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Rechtsstreit zwischen den Eltern über die Möglichkeit zur Reise ihres Kindes ins Ausland und die Ausstellung von Identitätsdokumenten für das Kind — Art. 1 Abs. 1 — Begriff der Zivilsache — Art. 2 Nr. 7 — Begriff der elterlichen Verantwortung — Art. 12 — Nichteinlassung des Beklagten — Keine Rüge der fehlenden Zuständigkeit durch den Vertreter, der vom Gericht für den Beklagten bestellt worden ist“

    1. 

    In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof ersucht, sich zum sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ( 2 ) zu äußern. Diese Rechtssache wird es ihm ermöglichen, seine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit dieser Verordnung auf Maßnahmen zu präzisieren, die in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats dem öffentlichen Recht unterliegen.

    2. 

    Insbesondere gibt diese Rechtssache dem Gerichtshof die Gelegenheit, zu der in Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 in Bezug auf Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung geregelten Vereinbarung über die Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine wesentliche Bindung hat, Stellung zu nehmen. Hier hat der Gerichtshof zu bestimmen, ob davon ausgegangen werden kann, dass eine sich nicht zur Sache einlassende Partei die Zuständigkeit des Gerichts im Sinne dieser Bestimmung anerkannt hat, wenn sie von einem vom Gericht bestellten Vertreter vertreten wird und dieser die Zuständigkeit des Gerichts nicht bestreitet. Diese Frage wurde bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 3 ) entschieden, nicht aber im Rahmen der Verordnung Nr. 2201/2003.

    I – Rechtlicher Rahmen

    A – Unionsrecht

    3.

    Art. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt:

    „(1)   Diese Verordnung gilt, ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand:

    a)

    …,

    b)

    die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung.

    (2)   Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zivilsachen betreffen insbesondere:

    a)

    das Sorgerecht und das Umgangsrecht,

    b)

    die Vormundschaft, die Pflegschaft und entsprechende Rechtsinstitute,

    c)

    die Bestimmung und den Aufgabenbereich jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Kindes verantwortlich ist, es vertritt oder ihm beisteht,

    d)

    die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim,

    e)

    die Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Zusammenhang mit der Verwaltung und Erhaltung seines Vermögens oder der Verfügung darüber.

    (3)   Diese Verordnung gilt nicht für

    a)

    die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses,

    b)

    Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption,

    c)

    Namen und Vornamen des Kindes,

    d)

    die Volljährigkeitserklärung,

    e)

    Unterhaltspflichten,

    f)

    Trusts und Erbschaften,

    g)

    Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden.“

    4.

    In Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist „elterliche Verantwortung“ definiert als „die gesamten Rechte und Pflichten, die einer natürlichen oder juristischen Person durch Entscheidung oder kraft Gesetzes oder durch eine rechtlich verbindliche Vereinbarung betreffend die Person oder das Vermögen eines Kindes übertragen wurden. Elterliche Verantwortung umfasst insbesondere das Sorge- und das Umgangsrecht“.

    5.

    Nach der in Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltenen Definition umfasst das „‚Umgangsrecht‘ insbesondere auch das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen“.

    6.

    Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet:

    „(1)   Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    (2)   Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.“

    7.

    Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 sieht vor, dass „[d]ie Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 3 über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu entscheiden ist, … für alle Entscheidungen zuständig [sind], die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung betreffen, wenn

    a)

    zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat

    und

    b)

    die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt wurde und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht“.

    8.

    Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt, dass „[d]ie Gerichte eines Mitgliedstaats … in Bezug auf die elterliche Verantwortung in anderen als den in Absatz 1 genannten Verfahren [ebenfalls zuständig sind], wenn

    a)

    eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, insbesondere weil einer der Träger der elterlichen Verantwortung in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt,

    und

    b)

    alle Parteien des Verfahrens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt haben und die Zuständigkeit in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht“.

    B – Bulgarisches Recht

    9.

    Art. 127a des bulgarischen Familienkodex (Semeen kodeks, im Folgenden: SK) sieht vor:

    „(1)   Die Fragen im Zusammenhang mit der Reise eines Kindes ins Ausland und der Ausstellung der zu diesem Zweck erforderlichen Identitätsdokumente werden von den Eltern einvernehmlich gelöst.

    (2)   Erzielen die Eltern nicht die in Abs. 1 vorgesehene Einigung, wird die zwischen ihnen herrschende Streitigkeit von dem Rayonen sad[ ( 4 )] entschieden, in dessen Bezirk das Kind seinen aktuellen Wohnsitz hat.

    (3)   Das Verfahren vor dem Gericht wird durch Klage eines Elternteils eingeleitet. Das Gericht hört den anderen Elternteil an, es sei denn, er erscheint ohne triftigen Grund nicht. Das Gericht kann Beweise von Amts wegen erheben.

    (4)   Das Gericht kann die vorläufige Vollstreckung der erlassenen Entscheidung anordnen.“

    10.

    Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die bulgarischen Identitätsdokumente (Zakon za balgarskite lichni dokumenti, im Folgenden: ZBLD) bestimmt, dass der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für Minderjährige von deren Eltern persönlich gestellt wird.

    11.

    Gemäß Art. 78 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 76 Nr. 9 ZBLD können der Minister des Inneren oder gegebenenfalls eine von ihm ermächtigte Person einem Kind die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien untersagen, wenn nicht eine notariell beglaubigte schriftliche Zustimmung der Eltern zur Reise ihres Kindes vorliegt.

    12.

    Art. 47 der bulgarischen Zivilprozessordnung (Grazhdanski protsesualen kodeks, im Folgenden: GPK) lautet:

    „(1)   Wenn es unmöglich ist, den Beklagten unter seiner in den Akten angegebenen Anschrift zu erreichen und eine Person zu finden, die sich bereit erklärt, die Zustellung entgegenzunehmen, heftet der Zusteller eine Benachrichtigung an die Wohnungstür oder den Briefkasten der betreffenden Person; falls er hierzu keinen Zugang hat, heftet er sie an die Haustür oder an eine sichtbare Stelle in der Nähe. Hat er Zugang zum Briefkasten, wirft der Zusteller dort ebenfalls eine Benachrichtigung ein.

    (2)   In der Benachrichtigung wird angegeben, dass die Schriftstücke in der Geschäftsstelle des Gerichts, wenn die Zustellung durch einen Bediensteten des Gerichts oder einen Gerichtsvollzieher erfolgt, oder der Gemeinde niedergelegt wurden, wenn die Zustellung durch einen Gemeindebediensteten erfolgt, und dort innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Aushangs der Benachrichtigung abgeholt werden können.

    (3)   Holt der Beklagte die Schriftstücke nicht ab, gibt das Gericht dem Kläger auf, eine Auskunft über dessen Meldeanschrift vorzulegen, außer in den Fällen des Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 1, in denen die Mitteilung zu den Verfahrensakten genommen wird. Stimmt die angegebene Anschrift nicht mit der ständigen oder der aktuellen Anschrift der Partei überein, ordnet das Gericht die Zustellung nach Abs. 1 und 2 an die aktuelle oder ständige Anschrift an.

    (4)   Stellt der Zusteller fest, dass der Beklagte nicht unter der angegebenen Anschrift wohnt, gibt das Gericht dem Kläger auf, eine Auskunft über dessen Meldeanschrift vorzulegen, unabhängig von der Anheftung der Benachrichtigung gemäß Abs. 1.

    (5)   Die Mitteilung gilt mit Ablauf der Frist für deren Abholung in der Geschäftsstelle des Gerichts oder der Gemeinde als zugestellt.

    (6)   Stellt das Gericht die ordnungsgemäße Zustellung fest, ordnet es an, dass die Mitteilung zu den Verfahrensakten genommen wird, und bestellt auf Kosten des Klägers einen Abwesenheitsvertreter.“

    II – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    13.

    Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, lebt in Italien, wo sie mehrere Jahre mit Herrn Ilia Dimitrov Iliev, ebenfalls einem bulgarischen Staatsangehörigen, zusammenlebte. Sie haben eine Tochter, die am 2. November 2004 geboren wurde.

    14.

    Die Klägerin und Herr Iliev leben getrennt. Die Klägerin lebt mit ihrer Tochter in Mailand, wo sie einen festen Arbeitsplatz hat. Das Kind geht dort in die vierte Klasse der Grundschule. Herr Iliev lebt auch in Italien, wo er in einem festen Arbeitsverhältnis steht. Er sieht seine Tochter alle zwei oder drei Wochen.

    15.

    Das Kind besitzt die bulgarische Staatsangehörigkeit. Ihm wurde ein bis zum 5. April 2012 gültiger bulgarischer Reisepass ausgestellt. Herr Iliev leistete jedoch nicht die notwendige Unterstützung für die Erneuerung des Reisepasses seiner Tochter.

    16.

    Die Klägerin beantragte daher auf der Grundlage von Art. 127a SK beim Rayonen sad Petrich (Petritsch), die Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern bezüglich der Möglichkeit für ihr Kind, ins Ausland zu reisen, und der Ausstellung der hierfür erforderlichen Identitätsdokumente zu regeln, indem er die fehlende Zustimmung des Vaters ersetzt.

    17.

    Nachdem der Rayonen sad festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 6 GPK erfüllt waren, bestellte er für den Vater einen Abwesenheitsvertreter, nachdem dessen vom Rayonen sad festgesetztes Entgelt von der Klägerin entrichtet worden war. Der Abwesenheitsvertreter hat die Zuständigkeit des bulgarischen Gerichts zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht gerügt.

    18.

    Mit Beschluss vom 10. November 2014 wies der Rayonen sad Petrich die Klage als unzulässig ab. Er erklärte sich für unzuständig und stellte das Verfahren ein. Da der Rechtsstreit die Ausübung der elterlichen Verantwortung betreffe und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien habe, seien nach Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 allein italienische Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

    19.

    Gegen den Beschluss des Rayonen sad Petrich vom 10. November 2014 legte die Klägerin Beschwerde ein.

    20.

    Der Okrazhen sad ( 5 ) Blagoevgrad bestätigte den Beschluss des Rayonen sad. Wie dieses Gericht war der Okrazhen sad der Ansicht, dass der Rechtsstreit die Ausübung der elterlichen Verantwortung betreffe und dass nach Art. 8 der Verordnung Nr. 2201/2003 italienische Gerichte zuständig seien, weil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien habe. Außerdem liege kein Fall der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geregelten Vereinbarung über die Zuständigkeit vor, da sich nicht der Beklagte, sondern ein für ihn vom Gericht bestellter Vertreter eingelassen habe.

    21.

    Gegen den Beschluss des Okrazhen sad legte die Klägerin beim Varhoven kasatsionen sad, dem Obersten Kassationsgerichtshof, Kassationsbeschwerde ein. Dieser wirft die Frage nach der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 2201/2003 auf den Rechtsstreit auf: Er fragt sich, ob die Genehmigung einer Reise des Kindes ins Ausland und die Ausstellung eines Reisepasses unter die Ausübung der elterlichen Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fallen.

    22.

    Der Varhoven kasatsionen sad teilt mit, dass er selbst zwei widersprüchliche Beschlüsse erlassen habe. In dem einen Beschluss vom 1. Dezember 2010 habe er entschieden, dass ein nach Art. 127a SK, wonach das Gericht wegen einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern in Bezug auf eine Reise des Kindes ins Ausland und die Ausstellung der hierfür erforderlichen Identitätsdokumente angerufen werden kann, eingeleiteter Rechtsstreit nicht unter den Begriff der elterlichen Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 falle und daher von deren Anwendungsbereich nicht erfasst werde. In dem anderen Beschluss vom 9. Januar 2014 habe er entschieden, dass ein solcher Rechtsstreit unter den Begriff der elterlichen Verantwortung falle.

    23.

    Der Varhoven kasatsionen sad stellt sich des Weiteren die Frage, ob die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 geregelte Vereinbarung über die Zuständigkeit anwendbar ist, wenn der Beklagte von einem gerichtlich bestellten Vertreter vertreten wird und dieser die fehlende Zuständigkeit des bulgarischen Gerichts nicht gerügt hat.

    24.

    Der Varhoven kasatsionen sad hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Handelt es sich bei der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des Zivilgerichts, einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem die Eltern sich über die Reise ihres Kindes ins Ausland und die Ausstellung von Identitätsdokumenten streiten und das anwendbare materielle Recht die gemeinsame Ausübung dieser elterlichen Rechte in Bezug auf das Kind vorsieht, um ein Verfahren, das die „Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung betrifft, auf das Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 anwendbar ist?

    2.

    Liegen Gründe für die Begründung einer internationalen Zuständigkeit in Zivilrechtsstreitigkeiten über die elterliche Verantwortung vor, wenn die Entscheidung einen rechtlichen Tatbestand ersetzt, der für ein das Kind betreffendes Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist, und das anwendbare Recht vorsieht, dass dieses Verfahren in einem bestimmten Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen ist?

    3.

    Ist davon auszugehen, dass eine Vereinbarung über die Zuständigkeit gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 vorliegt, wenn der Vertreter des Beklagten die Zuständigkeit des Gerichts nicht gerügt hat, er aber nicht bevollmächtigt, sondern wegen der Schwierigkeit, den Beklagten zu benachrichtigen, damit er sich persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter am Rechtsstreit beteiligen kann, vom Gericht bestellt wurde?

    25.

    Das vorlegende Gericht beantragte die Anwendung des in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahrens. Am 20. Mai 2015 entschied der Gerichtshof, diesem Antrag nicht stattzugeben.

    26.

    Mit Beschluss vom 3. Juli 2015 ( 6 ) hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, die vorliegende Rechtssache dem in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

    27.

    Zu den Vorlagefragen haben die spanische Regierung und die Europäische Kommission schriftliche Erklärungen abgegeben. Die spanische und die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben in der Sitzung vom 9. September 2015 mündlich verhandelt.

    III – Würdigung

    28.

    Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu behandeln sind, fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach dem sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003. Ich werde mich daher im Folgenden mit der Anwendbarkeit dieser Verordnung auf die vorliegende Rechtssache befassen. Sodann werde ich die dritte Vorlagefrage untersuchen, die eine der Voraussetzungen der in Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vorgesehenen Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats betrifft, zu dem das Kind eine wesentliche Bindung hat.

    A – Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage

    29.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Genehmigung einer Reise des Kindes außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets und die Beantragung eines Reisepasses zu diesem Zweck unter den Begriff der elterlichen Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 2201/2003 fallen. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Klage, mit der ein Elternteil bei Gericht beantragt, die fehlende Zustimmung des anderen Elternteils zur Reise des Kindes und zur Beantragung eines Reisepasses zu ersetzen, unter den Begriff der Zivilsachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 fällt, auch wenn die gerichtliche Entscheidung von der nationalen Verwaltung für die Ausstellung des Reisepasses für das Kind zu berücksichtigen sein soll.

    30.

    Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt, dass diese „… ungeachtet der Art der Gerichtsbarkeit, für Zivilsachen mit folgendem Gegenstand [gilt]: … b) die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung“. Um dem Wortlaut dieser Bestimmung, die den Anwendungsbereich der Verordnung zunächst unter Bezugnahme auf Zivilsachen und sodann auf die elterliche Verantwortung definiert, zu folgen, werde ich zunächst untersuchen, ob die Genehmigung einer Reise des Kindes außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets und die Beantragung eines Reisepasses zu diesem Zweck „Zivilsachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 darstellen. Danach werde ich prüfen, ob sie unter den in Art. 2 Nr. 7 dieser Verordnung definierten Begriff der „elterlichen Verantwortung“ fallen.

    1. Zum Begriff „Zivilsachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003

    31.

    In der Verordnung Nr. 2201/2003 werden „Zivilsachen“ weder in Art. 1 und 2, die den Anwendungsbereich der Verordnung bzw. die Bestimmung der darin verwendeten Begriffe betreffen, noch in ihren Erwägungsgründen definiert. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung enthält lediglich eine Aufzählung derjenigen Verfahren, für die sie nicht gilt, nämlich die Feststellung und die Anfechtung des Eltern-Kind-Verhältnisses, Adoptionsentscheidungen und Maßnahmen zur Vorbereitung einer Adoption sowie die Ungültigerklärung und den Widerruf der Adoption, Namen und Vornamen des Kindes, die Volljährigkeitserklärung, Unterhaltspflichten, Trusts und Erbschaften und Maßnahmen infolge von Straftaten, die von Kindern begangen wurden ( 7 ).

    32.

    Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 orientiert sich am Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das am 27. September 1968 unterzeichnet wurde ( 8 ) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen von 1968). Nach seinem Art. 1 Abs. 1 ist das Brüsseler Übereinkommen von 1968 „in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt“. Wie die Verordnung Nr. 2201/2003 definiert das Brüsseler Übereinkommen von 1968 „Zivilsachen“ nicht, bzw. nur im Wege einer Negativabgrenzung ( 9 ), nämlich mittels der in seinem Art. 1 Abs. 2 aufgeführten Ausnahmen ( 10 ).

    33.

    Es besteht kein Zweifel daran, dass, wie der Gerichtshof in der Rechtssache C ( 11 ) entschieden hat, der Begriff der Zivilsachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 autonom auszulegen ist. Nur dadurch kann die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und, worauf die tschechische Regierung in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die Gleichbehandlung aller Kinder ( 12 ) sichergestellt werden, gleich, ob sie sich im Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufhalten, oder nicht.

    34.

    Im vorliegenden Fall zielt die Klage, mit der das vorlegende Gericht befasst ist, darauf ab, dass die fehlende Zustimmung des Vaters zur Reise des Kindes und zur Beantragung eines Reisepasses vom Gericht ersetzt wird. Die Ausstellung eines Reisepasses ist jedoch ein Verwaltungsakt. Daher ist zu untersuchen, ob der Ausgangsrechtsstreit eine Zivilsache darstellt – dann findet die Verordnung Nr. 2201/2003 auf ihn Anwendung – oder ob er vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszuschließen ist, weil er einen verwaltungsrechtlichen Gegenstand hat.

    35.

    Ich bin der Auffassung, dass der Ausgangsrechtsstreit aus den Gründen, die ich sogleich darlegen werde, eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 darstellt.

    36.

    Erstens sei darauf hingewiesen, dass dieser Rechtsstreit an keines der Verfahren anknüpft, die in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen werden ( 13 ).

    37.

    Zweitens stelle ich fest, dass diese Verordnung nach ihrem zehnten Erwägungsgrund nicht für „Maßnahmen allgemeiner Art des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten der Erziehung und Gesundheit“ ( 14 ) gelten soll. Hieraus ziehe ich die Schlussfolgerung, dass sie für andere Maßnahmen des öffentlichen Rechts als die allgemeiner Art in Angelegenheiten der Erziehung und Gesundheit gelten soll ( 15 ).

    38.

    Drittens weise ich darauf hin, dass die Verordnung Nr. 44/2001 nach ihrem Art. 1 Abs. 1 „… insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten [erfasst]“ ( 16 ). Dieser Vorbehalt wurde 1978 beim Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Brüsseler Übereinkommen von 1968 ( 17 ) eingeführt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Vereinigte Königreich und Irland die in den Rechtsordnungen der ursprünglichen Mitgliedstaaten geläufige Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und privatem Recht kaum kannten, und es daher klarzustellen galt, welche Angelegenheiten nicht als zivilrechtliche galten ( 18 ). Im Gegensatz zur Verordnung Nr. 44/2001 sieht die Verordnung Nr. 2201/2003 in ihrem Art. 1 nicht vor, dass sie auf verwaltungsrechtliche Angelegenheiten nicht anwendbar ist. Allerdings wurde die Verordnung Nr. 2201/2003 am 27. November 2003 erlassen, also nach dem Erlass der Verordnung Nr. 44/2001 am 22. Dezember 2000 lag und insbesondere nach der Einführung des Vorbehalts betreffend die verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten im Brüsseler Übereinkommen von 1968. Folglich scheint mir, dass der Gesetzgeber verwaltungsrechtliche Angelegenheiten ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2201/2003 ausgenommen hätte, wenn er die Absicht gehabt hätte, dies zu tun.

    39.

    Viertens kann, selbst wenn Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen wäre, dass er verwaltungsrechtliche Angelegenheiten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausschlösse, eine solche Ausnahme meines Erachtens nicht alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten betreffen: Nur die Ausübung hoheitlicher Befugnisse wäre hiervon erfasst.

    40.

    Hinsichtlich der Verordnung Nr. 44/2001 ( 19 ) hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass zur Bestimmung, ob ein Rechtsstreit eine Zivilsache im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt, die Art der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien und der Gegenstand des Rechtsstreits zu untersuchen ist. Hieraus hat er abgeleitet, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter den genannten Begriff fallen können, dass dies jedoch nicht der Fall ist, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird ( 20 ).

    41.

    Mir scheint jedoch, dass der Begriff der Zivilsachen im Sinne der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht enger ausgelegt werden kann als der Begriff der Zivilsache im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001, da die Verordnung Nr. 2201/2003 anders als die Verordnung Nr. 44/2001 den Ausschluss verwaltungsrechtlicher Angelegenheiten nicht ausdrücklich vorsieht. Folglich würde es, unterstellt, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass diese Verordnung auf verwaltungsrechtliche Angelegenheiten nicht anwendbar ist, für den Ausschluss eines Rechtsstreits vom Begriff der Zivilsachen nicht ausreichen, dass sich dabei eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen: Es wäre auch erforderlich, dass diese Behörde hoheitliche Befugnisse ausgeübt hätte.

    42.

    Um zu bestimmen, ob ein Rechtsstreit eine Zivilsache im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt, sind, wie bereits ausgeführt, zwei Kriterien zu berücksichtigen: zum einen die Art der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien des Rechtsstreits (ist diese rein privatrechtlicher Natur, ist der Rechtsstreit eine Zivilsache) und zum anderen der Gegenstand des Rechtsstreits (hat der Rechtsstreit nicht die Ausübung hoheitlicher Gewalt zum Gegenstand, stellt er eine Zivilsache dar).

    43.

    Was erstens die Art der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien angeht, so beurteilt der Gerichtshof diese im Hinblick auf die Eigenschaft der Parteien, Behörden oder Privatpersonen sowie im Hinblick auf die Grundlage der erhobenen Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung ( 21 ).

    44.

    Somit stellt ein Rechtsstreit, in dem beide Parteien Private sind, notwendigerweise eine reine Privatrechtsbeziehung dar. Im Urteil Henkel hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich bei einer Klage eines Verbrauchervereins auf Erlass einer Anordnung, mit der einem Gewerbetreibenden die Verwendung missbräuchlicher Klauseln untersagt wird, um eine Zivilsache handelt. Er stellte insbesondere fest, dass es sich „bei einem Verbraucherschutzverein wie dem Kläger um eine Einrichtung des Privatrechts [handelt]“ ( 22 ). Des Weiteren hat der Gerichtshof im Urteil Frahuil entschieden, dass es sich bei einer Klage, mit der das Unternehmen, das sich gegenüber den Zollbehörden für die Zahlung der Zollabgaben durch einen Spediteur verbürgt hat, die Erstattung der entrichteten Beträge vom Einführer verlangt, um eine Zivilsache handelt: In dem Rechtsstreit standen sich zwei Personen des Privatrechts gegenüber ( 23 ). Im Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass eine Klage eines litauischen Luftfahrtunternehmens gegen die Betreibergesellschaft eines lettischen Flughafens und eines lettischen Luftfahrtunternehmens auf Ersatz des durch einen angeblichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens eine Zivilsache darstellt. Obwohl der lettische Staat Mehrheits- bzw. einziger Aktionär der Beklagten sei, sei er keine Partei des Rechtsstreits. Der Kläger rüge den zu hohen Betrag der für die Benutzung der Flughafenanlagen gezahlten Gebühren, d. h. eine Handlung, die die Beklagten als Wirtschaftsteilnehmer vorgenommen hätten, und die keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse umfasse ( 24 ).

    45.

    Ist eine der Parteien des Rechtsstreits eine Behörde, findet nicht allein deswegen die Verordnung Nr. 44/2001 auf den Rechtsstreit keine Anwendung: Die Verordnung ist nur dann nicht anwendbar, wenn die Behörde im Rahmen des Rechtsstreits hoheitliche Befugnisse ausübt. So hat der Gerichtshof im Urteil Sunico u. a. entschieden, dass die Klage auf Beitreibung einer Steuerforderung durch die britische Steuerverwaltung eine Zivilsache darstelle, da die Klägerin, auch wenn sie sehr wohl eine Behörde sei, allein auf der Grundlage des britischen Deliktsrechts handele ( 25 ). Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil Sapir u. a. entschieden, dass die Klage auf Entschädigung der Opfer des nationalsozialistischen Regimes gegen das Land Berlin unter den Begriff der Zivilsache falle. Das Land Berlin sehe sich nämlich als Eigentümer von Grundstücken, die mit Restitutionsansprüchen belastet seien, der Klage gegenüber, und es habe dieselbe Entschädigungspflicht wie ein privater Eigentümer ( 26 ).

    46.

    Was zweitens den Gegenstand des Rechtsstreits angeht, so stellt der Rechtsstreit keine Zivilsache dar, wenn er eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse zum Gegenstand hat, d. h. wenn die Klage ihren Ursprung unmittelbar in einem Hoheitsakt hat ( 27 ).

    47.

    So hat der Gerichtshof im Urteil Lechouritou u. a. festgestellt, dass eine Klage, mit der griechische Staatsangehörige vom deutschen Staat Entschädigung für den Schaden verlangen, der durch das Massaker an Zivilisten durch Soldaten der deutschen Streitkräfte im Jahr 1943 entstanden ist, die Ausübung hoheitlicher Befugnisse zum Gegenstand hat ( 28 ). Hingegen war der Gerichtshof im Urteil Apostolides der Ansicht, dass eine Klage, mit der ein Privater, Eigentümer eines Grundstücks auf Zypern, das er bei der Invasion der Insel durch die türkische Armee im Jahre 1974 verlassen musste, von dem Privaten, der dieses Grundstück erworben hatte, verlangte, ihm sofort uneingeschränktes Eigentum am Grundstück einzuräumen, keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse zum Gegenstand hatte ( 29 ). Wenn der Gerichtshof in den beiden Urteilen zu einer gegenteiligen Lösung gelangt, so liegt dies meines Erachtens daran, dass die Klage im Urteil Lechouritou u. a. die Entschädigung für einen Schaden zum Gegenstand hatte, der unmittelbar durch einen hoheitlichen Akt (das Massaker an Zivilisten) verursacht wurde, während die Klage im Urteil Apostolides den Besitz eines Grundstücks, das nach einem hoheitlichen Akt (Invasion der Streitkräfte) erworben wurde, zum Gegenstand hatte, also ein nur mittelbarer Zusammenhang zwischen der Klage und dem Hoheitsakt bestand.

    48.

    Die Rechtsprechung zum Begriff der Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kann, wie ausgeführt ( 30 ), auf den Begriff der Zivilsachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 übertragen werden.

    49.

    Im vorliegenden Fall stehen sich bei dem Rechtsstreit, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, zwei Privatpersonen, die Eltern des Kindes, gegenüber. Die Mutter kann offensichtlich gegenüber dem Vater keine wie auch immer gearteten vom gemeinen Recht abweichenden Sonderrechte ausüben. Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ist daher rein privatrechtlich.

    50.

    Zudem möchte ich darauf hinweisen, dass mit der von der Mutter erhobenen Klage erreicht werden soll, dass das angerufene Gericht die fehlende Zustimmung des Vaters zur Ausstellung eines Reisepasses für das Kind ersetzt. Der Rechtsstreit hat keine Ausübung hoheitlicher Befugnisse zum Gegenstand, da bei Gericht nicht beantragt wird, den Reisepass auszustellen, sondern die fehlende Zustimmung des Vaters zu ersetzen. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Meinungsverschiedenheit zwischen den Eltern: Die Mutter möchte, dass das Kind nach Bulgarien reist, um seine Familie zu besuchen, und der Vater stellt sich dieser Reise entgegen oder unternimmt zumindest nicht die hierzu erforderlichen Schritte. Der Gegenstand des Rechtsstreits ist also rein privatrechtlicher Art.

    2. Zum Begriff der „elterlichen Verantwortung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 2201/2003

    51.

    Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt, dass die Zivilsachen in Bezug auf die Zuweisung, die Ausübung, die Übertragung sowie die vollständige oder teilweise Entziehung der elterlichen Verantwortung, auf die diese Verordnung anwendbar ist, u. a. das Umgangsrecht betreffen. Nach der in Art. 2 Nr. 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltenen Definition umfasst das Umgangsrecht insbesondere das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen.

    52.

    Das Kind in den Ferien zu seiner Familie zu bringen, auch in einen anderen Mitgliedstaat (denn Art. 2 Nr. 10 spricht nur von „eine[m] anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort“), und zu diesem Zweck einen Reisepass zu beantragen, scheint mir jedoch der Definition des Umgangsrechts voll und ganz zu entsprechen.

    53.

    Dem vorlegenden Gericht ist somit zu antworten, dass die Klage, mit der ein Elternteil bei Gericht beantragt, die fehlende Zustimmung des anderen Elternteils zur Reise des Kindes und zur Beantragung eines Reisepasses zu ersetzen, eine Zivilsache betreffend die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 Nr. 7 und 10 der Verordnung Nr. 2201/2003 darstellt.

    B – Zur dritten Vorlagefrage

    54.

    Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob davon ausgegangen werden kann, dass eine Partei, die sich nicht zu einem Verfahren einlässt, die Zuständigkeit des Gerichts im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 anerkannt hat, wenn sie durch einen vom Gericht bestellten Vertreter vertreten wird und dieser die fehlende Zuständigkeit des Gerichts nicht rügt.

    55.

    Vor der Prüfung der dritten Vorlagefrage möchte ich einige Klarstellungen zu der in der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Verteilung der Zuständigkeiten in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung vornehmen.

    56.

    Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 sind in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Allerdings bestimmt Art. 8 Abs. 2 dieser Verordnung, dass „Absatz 1 … vorbehaltlich“ u. a. Art. 12 Anwendung findet. Art. 12 Abs. 1 sieht in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vor, in dem nach Art. 3 ( 31 ) über einen Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe ( 32 ) zu entscheiden ist, während Art. 12 Abs. 3 in Verfahren über die elterliche Verantwortung die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsieht, zu dem eine wesentliche Bindung des Kindes besteht, insbesondere weil das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt.

    57.

    Die in Art. 12 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Zuständigkeiten der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem über einen Antrag auf Ehescheidung zu entscheiden ist, oder der Gerichte des Mitgliedstaats, zu dem eine wesentliche Bindung des Kindes besteht, sind also mit der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, konkurrierende Zuständigkeiten ( 33 ).

    58.

    Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, ist die dritte Frage meines Erachtens dahin umzuformulieren ( 34 ), dass sie anhand von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 und nicht anhand des Abs. 1 dieser Bestimmung geprüft wird. Ich werde nachfolgend darlegen, warum diese Umformulierung erforderlich ist, bevor ich die Frage selbst prüfe, nämlich, ob davon ausgegangen werden kann, dass eine Partei, die sich zu einem Verfahren nicht eingelassen hat, die Zuständigkeit des Gerichts im Sinne von nunmehr also Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 anerkannt hat, wenn sie durch einen vom Gericht bestellten Vertreter vertreten wird und dieser die Zuständigkeit des Gerichts nicht rügt.

    1. Zur Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003

    59.

    Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 kann meines Erachtens auf die vorliegende Rechtssache nicht angewendet werden. Wie bereits ausgeführt, sieht diese Bestimmung nämlich in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung die Zuständigkeit des Gerichts des Mitgliedstaats vor, das nach Art. 3 für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung zuständig ist. Das Vorabentscheidungsersuchen enthält jedoch nur die Angabe, dass Frau Gogova und Herr Iliev zusammengelebt haben, was darauf schließen lässt, dass sie nie verheiratet waren. Folglich ist diese Bestimmung auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar.

    60.

    Die Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte ist vielmehr im Licht von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu prüfen, der im Übrigen dieselbe Voraussetzung wie Art. 12 Abs. 1 vorsieht, nämlich die Anerkennung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Nach dieser Bestimmung sind die Gerichte eines Mitgliedstaats „… in Bezug auf die elterliche Verantwortung in anderen als den in Absatz 1 genannten Verfahren [zuständig]“, wenn erstens eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, „insbesondere weil … das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt“, zweitens alle Parteien des Rechtsstreits die Zuständigkeit dieser Gerichte ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise anerkannt haben und die Zuständigkeit in Einklang mit dem Wohl des Kindes steht ( 35 ). Aus den Akten geht hervor, dass das Kind die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt: Die erste Voraussetzung für eine Vereinbarung über die Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist erfüllt.

    61.

    Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil L entschieden hat, dass die in Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Bereich der elterlichen Verantwortung vorgesehene Zuständigkeitsvereinbarung zur Anwendung kommen kann, ohne dass das Verfahren in diesem Bereich mit einem anderen, bei dem Gericht, dessen Zuständigkeit vereinbart werden soll, bereits anhängigen Verfahren im Zusammenhang stehen muss ( 36 ). Also ist es unerheblich, dass kein Antrag auf Ehescheidung bei den bulgarischen Gerichten anhängig ist: Dieser Umstand steht der Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht entgegen ( 37 ).

    62.

    Folglich ist die dritte Vorlagefrage weiterhin relevant. Art. 12 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 unterwerfen die Vereinbarung über die Zuständigkeit nämlich derselben Voraussetzung: der ausdrücklichen oder auf andere Weise eindeutigen Anerkennung dieser Zuständigkeit durch die „Ehegatten oder … [die] Träger der elterlichen Verantwortung“ (Abs. 1) oder durch „alle Parteien des Verfahrens“ (Abs. 3). Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, reicht es aus, anhand von Abs. 3 und nicht anhand von Abs. 1 zu prüfen, ob davon auszugehen ist, dass eine Partei, die durch einen vom Gericht bestellten Vertreter vertreten wird, der die Zuständigkeit dieses Gerichts nicht rügt, bei ihrer Nichteinlassung die Zuständigkeit des Gerichts anerkannt hat.

    2. Zur ausdrücklichen oder anderen eindeutigen Anerkennung der Zuständigkeit

    63.

    Meiner Auffassung nach kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Beklagter, der sich nicht zum Verfahren einlässt, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 anerkannt hat, nur weil dieses Gericht, das ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zustellen konnte, ihm von Amts wegen einen Vertreter für seine Vertretung bestellt hat und dieser eine Verteidigung in der Sache geführt hat, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts zu rügen.

    a) Zur freien Entscheidung der Parteien als Grundlage der Vereinbarung über die Zuständigkeit

    64.

    Ich weise darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber es den Parteien ermöglichen wollte, den Mitgliedstaat auszuwählen, dessen Gerichte für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung zuständig sein sollen. Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 ermöglicht ihnen nämlich, von der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats abzuweichen, zu dem eine wesentliche Bindung des Kindes besteht. Die Absicht des Unionsgesetzgebers bestand also darin, die Parteiautonomie zu betonen, indem er ihnen eine Wahlmöglichkeit eröffnete, die zwar der Voraussetzung unterliegt, dass eine wesentliche Bindung des Kindes zu dem Mitgliedstaat besteht, dessen Gerichte ausgewählt werden ( 38 ), die aber dennoch eine Wahlmöglichkeit darstellt. Dies ergibt sich aus der Begründung zu dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag für diese Verordnung, wonach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 „das Einvernehmen zwischen den Parteien fördern [soll] und sei es auch nur in Bezug auf das Gericht, das sich mit der Sache befassen soll. Gleichzeitig wird den Trägern der elterlichen Verantwortung ein gewisser Spielraum eingeräumt.“ ( 39 )

    65.

    Da jedoch die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf dem Willen der Parteien beruht, gilt es sich zu vergewissern, dass beide Parteien dieser Zuständigkeit tatsächlich zugestimmt haben ( 40 ). Die Absicht des Gesetzgebers, nämlich die Stärkung der Parteiautonomie, spricht für eine enge Auslegung der „ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise“ anerkannten Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ( 41 ).

    66.

    Ich möchte hervorheben, dass nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 die Zuständigkeit der Gerichte des von den Parteien gewählten Mitgliedstaats „in Einklang mit dem Wohl des Kindes“ stehen muss. Mir scheint, dass diese Präzisierung angesichts der zentralen Stellung des Kindeswohls im Zuständigkeitssystem der Verordnung Nr. 2201/2003 ( 42 ) so zu verstehen ist, dass sie eine echte Verpflichtung für das angerufene Gericht darstellt, sich zu vergewissern, dass die Parteien ihre Autonomie nicht zum Nachteil des Wohls des Kindes ausgeübt haben ( 43 ). Eine solche Verpflichtung bestätigt das Erfordernis einer engen Auslegung der Anerkennung der auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 angerufenen Gerichte.

    67.

    Die Annahme, dass der Beklagte, obwohl ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt werden konnte, die Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte anerkannt hat, weil der von dem Gericht bestellte Vertreter die Zuständigkeit dieses Gerichts nicht gerügt hat, scheint mir jedoch das Erfordernis einer engen Auslegung der in Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehenen Voraussetzung für die Anerkennung nicht zu erfüllen.

    68.

    Es erstaunt mich, dass das bulgarische Gericht auf die Bestellung eines Vertreters für die Vertretung des Beklagten zurückgegriffen hat, wo doch aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass der Vater seine Tochter alle zwei bis drei Wochen sieht. Ich stelle fest, dass nach Art. 47 Abs. 4 GPK ( 44 ) das Gericht, wenn es feststellt, dass der Beklagte nicht unter der angegebenen Anschrift wohnt, „dem Kläger [aufgibt], … Auskunft“ hierüber vorzulegen. Es scheint mir zumindest seltsam, dass die Mutter das Kind regelmäßig seinem Vater anvertraut, dessen Adresse aber nicht kennt. Ich weise darauf hin, dass das Gericht nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 das Verfahren so lange auszusetzen hat, bis festgestellt ist, dass es dem Antragsgegner möglich war, das verfahrenseinleitende Schriftstück zu empfangen, oder dass „alle hierzu erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden“ ( 45 ).

    69.

    Ich habe Mühe, zu verstehen, dass davon ausgegangen werden kann, dass ein Beklagter der Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats zugestimmt hat, wenn er von dem gegen ihn angestrengten Verfahren bis dahin keine Kenntnis hat ( 46 ). Zudem bezweifle ich, dass ein vom angerufenen Gericht bestellter Vertreter der Zuständigkeit dieses Gerichts rechtswirksam zustimmen kann, da er keinerlei Kontakt zum Beklagten hat und ihm somit keine Anhaltspunkte zur Verfügung stehen, die es ihm ermöglichen würden, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu beurteilen ( 47 ).

    b) Zum gerechten Ausgleich zwischen den Verteidigungsrechten und dem Recht des Klägers auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

    70.

    Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof in Auslegung von Art. 24 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001, wonach „… [das Gericht eines Mitgliedstaats, wenn es] nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, … zuständig [wird], wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt“, im kürzlich ergangenen Urteil A entschieden hat, dass die Einlassung eines von einem österreichischen Gericht bestellten Abwesenheitskurators einer Einlassung des Beklagten im Sinne dieses Art. 24 nicht gleichkommt, also die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründet ( 48 ).

    71.

    Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist meines Erachtens in der gleichen Weise auszulegen wie Art. 24 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001.

    72.

    Zum einen sieht nämlich Art. 24 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001, ebenso wie Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003, eine auf die bewusste Entscheidung der Parteien gegründete Zuständigkeit vor ( 49 ).

    73.

    Zum anderen nahm der Gerichtshof im Urteil A eine Abwägung zwischen den Verteidigungsrechten und dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Recht des Klägers auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf ( 50 ) vor. Er stellte fest, dass zwar der Aufenthalt des Beklagten nicht bekannt gewesen sei, was die Kläger daran gehindert habe, das zuständige Gericht zu bestimmen und ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf auszuüben. Nichtsdestotrotz wies der Gerichtshof im weiteren Verlauf seiner Argumentation darauf hin, dass, wenn die Einlassung des Abwesenheitskurators als einer Einlassung des Beklagten gleichstehend im Sinne von Art. 24 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anzusehen wäre, nicht mehr davon ausgegangen werden könnte, dass der Beklagte sich nicht eingelassen habe. Er wäre nicht mehr als Beklagter zu betrachten, der sich nicht eingelassen habe – nicht im Sinne von Art. 24 dieser Verordnung, aber auch nicht im Sinne ihres Art. 34 Nr. 2. Art. 34 Nr. 2 dieser Verordnung sieht vor, dass eine Entscheidung nicht anerkannt wird, wenn das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Beklagten nicht zugestellt worden ist. Folglich könnte sich der Beklagte nicht auf Art. 34 Nr. 2 berufen, um die Anerkennung der Entscheidung anzufechten. Der Gerichtshof kam zu dem Schluss, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Auslegung des Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 einen gerechten Ausgleich zwischen den Rechten des Klägers auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf und den Verteidigungsrechten herstellt ( 51 ).

    74.

    Im vorliegenden Fall möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass die in Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 geregelte Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, zu dem eine wesentliche Bindung des Kindes besteht, eine Zuständigkeit ist, die mit der in Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehenen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, konkurriert. Daher könnte die Mutter im vorliegenden Fall die italienischen Gerichte anrufen, falls sich die bulgarischen Gerichte mangels Anerkennung ihrer Zuständigkeit durch den Vater für unzuständig erklären sollten: Es läge keine Rechtsverweigerung vor.

    75.

    Zudem möchte ich hervorheben, dass der Vater völlig außerstande wäre, einen Rechtsbehelf einzulegen, wenn sich die bulgarischen Gerichte auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 für zuständig erklären sollten.

    76.

    Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 sieht nämlich vor, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, für die eine Bescheinigung im Ursprungsmitgliedstaat ausgestellt wurde, in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt wird und dort vollstreckt werden kann, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a stellt jedoch die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten eine Voraussetzung für die Ausstellung dieser Bescheinigung dar. Wenn allerdings davon ausgegangen wird, dass der Beklagte die Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 anerkannt hat, bedeutet dies, dass er nicht als Beklagter betrachtet wird, der sich nicht zum Verfahren eingelassen hat: Er kann also nicht als Beklagter gelten, der sich im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung nicht zum Verfahren eingelassen hat. Folglich würden die bulgarischen Gerichte, wenn sie auf der Grundlage des Art. 12 Abs. 3 als zuständig anzusehen wären, die Bescheinigung ausstellen, die die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung in Italien ermöglicht.

    77.

    Wenn das der Fall sein sollte, könnte der Vater die Vollstreckung der Entscheidung der bulgarischen Gerichte nicht anfechten. Zum einen sind nach Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003 gegen die Ausstellung der Bescheinigung keine Rechtsbehelfe möglich. Zum anderen bestimmt Art. 41 Abs. 1 dieser Verordnung, dass die Anerkennung einer Entscheidung, für die im Ursprungsmitgliedstaat eine Bescheinigung ausgestellt wurde, nicht angefochten werden kann ( 52 ).

    78.

    Sollte davon ausgegangen werden, dass der Vater die Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 anerkannt hat, wäre die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte meines Erachtens daher unverhältnismäßig.

    79.

    Gegen diese Schlussfolgerung kann kein Argument aus dem Urteil Hypoteční banka anführt werden. Darin hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verordnung Nr. 44/2001 einer nationalen Bestimmung, die die Durchführung eines Verfahrens gegen einen Beklagten, dessen Aufenthalt unbekannt ist, mittels der Bestellung eines Prozesspflegers durch das angerufene Gericht ermöglicht, nicht entgegensteht ( 53 ). Wie der Gerichtshof im Urteil A ausdrücklich hervorhebt, konnte zwar der Beklagte im Urteil Hypoteční banka die Anerkennung der Entscheidung auf der Grundlage von Art. 34 Nr. 2 anfechten, jedoch liegt diese Möglichkeit im Urteil A nicht vor. Die Möglichkeit, diesen Art. 34 Nr. 2 geltend zu machen, „hat [nämlich] … zur Voraussetzung, dass sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen hat und dass die Verfahrenshandlungen des Prozesspflegers oder Abwesenheitskurators nicht einer solchen Einlassung des Beklagten im Sinne der Verordnung [Nr. 44/2001] gleichkommen“ ( 54 ). Ist jedoch das angerufene Gericht auf der Grundlage von Art. 24 dieser Verordnung zuständig, so wird der Beklagte nicht als Beklagter angesehen, der sich nicht zum Verfahren eingelassen hat.

    IV – Ergebnis

    80.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Varhoven kasatsionen sad vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

    1.

    Die Klage, mit der ein Elternteil bei Gericht beantragt, die fehlende Zustimmung des anderen Elternteils zur Reise des Kindes ins Ausland und zu der zu diesem Zweck erfolgenden Beantragung eines Reisepasses zu ersetzen, stellt eine Zivilsache betreffend die elterliche Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 2 Nr. 7 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 dar.

    2.

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Beklagter, der sich nicht zum Verfahren einlässt, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Sinne von Art. 12 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 auf eindeutige Weise anerkannt hat, nur weil dieses Gericht, das ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zustellen konnte, ihm von Amts wegen einen Vertreter bestellt hat und dieser eine Verteidigung in der Sache geführt hat, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts zu rügen.


    ( 1 )   Originalsprache: Französisch.

    ( 2 )   ABl. L 338, S. 1.

    ( 3 )   ABl. 2001, L 12, S. 1.

    ( 4 )   Der Rayonen sad ist das erstinstanzliche Gericht.

    ( 5 )   Der Okrazhen sad ist ein Regionalgericht.

    ( 6 )   Beschluss Gogova (C‑215/15, EU:C:2015:466).

    ( 7 )   In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Definition des sachlichen Anwendungsbereichs durch Bezugnahme auf Zivilsachen hinsichtlich der Vorschriften über die elterliche Verantwortung durch die Verordnung Nr. 2201/2003 eingeführt wurde. Der Begriff der Zivilsachen ist nämlich in der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. L 160, S. 19), aufgehoben durch die Verordnung Nr. 2201/2003, nicht enthalten. Der Begriff findet sich auch nicht in dem aufgrund von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen ausgearbeiteten Übereinkommen vom 28. Mai 1998 (ABl. 1998, C 221, S. 2, im Folgenden: Brüssel-II-Übereinkommen), das zwischen den Mitgliedstaaten durch die Verordnung Nr. 1347/2000 ersetzt wurde. Die Verordnung Nr. 1347/2000 wie auch das Brüssel-II-Übereinkommen sehen vor, dass sie auf „zivilgerichtliche Verfahren“ u. a. betreffend die elterliche Verantwortung anwendbar sind, und stellen klar, dass diesen Verfahren außergerichtliche, in einem Mitgliedstaat amtlich anerkannte Verfahren gleichstehen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 und neunter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1347/2000 sowie Art. 1 des Brüssel-II-Übereinkommens).

    ( 8 )   ABl. 1972, L 299, S. 32.

    ( 9 )   Hierzu heißt es im Bericht von Herrn P. Jenard zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1, im Folgenden: Jenard-Bericht), dass der Sachverständigenausschuss, der dieses Übereinkommen ausgearbeitet hat, „weder ausdrücklich festgelegt [hat], was unter ‚Zivil- und Handelssachen‘ zu verstehen ist, noch … das Problem der Qualifikation durch Bestimmung des zur Auslegung dieses Ausdrucks anzuwendenden Gesetzes gelöst [hat]“ (S. 9).

    ( 10 )   In Art. 1 Abs. 2 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 werden von dessen Anwendungsbereich erstens der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts, zweitens Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren, drittens die soziale Sicherheit und viertens die Schiedsgerichtsbarkeit ausgenommen.

    ( 11 )   C‑435/06, EU:C:2007:714, Rn. 46.

    ( 12 )   Vgl. fünfter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003.

    ( 13 )   Vgl. Nr. 3 der vorliegenden Stellungnahme.

    ( 14 )   Es sei darauf hingewiesen, dass der zehnte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003 identisch ist mit Art. 4 Buchst. h des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, abgeschlossen am 19. Oktober 1996 (ABl. 2008, L 151, S. 39, im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1996). Nach Art. 4 Buchst. h des Haager Übereinkommens von 1996 ist dieses nicht anzuwenden „auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Erziehung und Gesundheit“. In diesem Zusammenhang führt der Erläuternde Bericht von Paul Lagarde zum Haager Übereinkommen von 1996 (verfügbar auf der Internetseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter folgender Adresse: http://www.hcch.net/index_de.php?act=publications.listing&sub=2) aus, dass hier beispielsweise Maßnahmen „zur Schulpflicht oder zu Pflichtimpfungen“ gemeint sind.

    ( 15 )   Vgl. Urteile C (C‑435/06, EU:C:2007:714, Rn. 52) und A (C‑523/07, EU:C:2009:225, Rn. 28).

    ( 16 )   Hervorhebung nur hier. Ich möchte darauf hinweisen, dass die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (ABl. L 351, S. 1), die die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt, in ihrem Art. 1 Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass sie „… insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii) [gilt]“. Die Verordnung Nr. 1215/2012 greift hier eine Rechtsprechung auf, auf die wir später zurückkommen werden.

    ( 17 )   Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof, unterzeichnet am 9. Oktober 1978 (ABl. 1978, L 304, S. 1). Vgl. Art. 3 dieses Übereinkommens.

    ( 18 )   In diesem Zusammenhang führt der Bericht von Herrn Professor Dr. P. Schlosser zu dem Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71) aus, dass „[d]ie Unterscheidung von Zivil- und Handelssachen einerseits und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten andererseits … den Rechtsordnungen der ursprünglichen Mitgliedstaaten wohl bekannt [ist] und … trotz wichtiger Unterschiede im Großen und Ganzen auch nach verwandten Kriterien getroffen [wird]. … Deshalb hat man bei der Redaktion des ursprünglichen Textes des EuGVÜ und im Jenard-Bericht auf eine nähere Konkretisierung von Zivil- und Handelssachen verzichtet … Aber … das [Vereinigte Königreich] und Irland kennen … die im ursprünglichen EWG-Bereich geläufige Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht kaum. Die anstehenden Anpassungsprobleme konnten daher nicht durch einen bloßen Verweis auf Qualifikationsgrundsätze gelöst werden. Nachdem in der Schlussphase der Verhandlungen das Urteil … [LTU, 29/76, EU:C:1976:137, Rn. 3] ergangen war, welches sich für eine von der Orientierung an einem ‚anwendbaren‘ nationalen Recht losgelöste Auslegung aussprach, begnügte sich die Gruppe damit, in Artikel 1 Absatz 1 klarzustellen, dass Steuer-, Zoll- und verwaltungsrechtliche Sachen nicht Zivil- oder Handelssachen im Sinne des EuGVÜ sind“ (Nr. 23).

    ( 19 )   Der Gerichtshof hatte selten über den Begriff der Zivilsachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 zu entscheiden. In den Urteilen C (C‑435/06, EU:C:2007:714, Rn. 51), A (C‑523/07, EU:C:2009:225, Rn. 27) und C. (C‑92/12 PPU, EU:C:2012:255, Rn. 60), hat er entschieden, dass der Begriff der Zivilsachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass er sogar Maßnahmen umfassen kann, die in der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats dem öffentlichen Recht unterliegen. Allerdings betrafen alle drei Urteile eine Entscheidung über die Inobhutnahme eines Kindes, sei es eine Entscheidung der sozialen Dienste einer Gemeinde über die Unterbringung in Pflegefamilien (Urteile C, C‑435/06, EU:C:2007:714, und A, C‑523/07, EU:C:2009:225) oder die Entscheidung eines Gerichts über die Unterbringung in einer geschlossenen Therapie- und Erziehungseinrichtung (Urteil C., C‑92/12 PPU, EU:C:2012:255). In Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 2201/2003 ist jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass diese Verordnung auf „die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie oder einem Heim“ Anwendung findet. Daher kann aus diesen drei Urteilen nicht abgeleitet werden, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 auf alle verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, gleich welcher Art, anwendbar ist. Aus diesem Grund erscheint es mir interessant, die Rechtsprechung zum Begriff der Zivilsache im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 zu untersuchen.

    ( 20 )   Urteile LTU (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4), Rüffer (814/79, EU:C:1980:291, Rn. 8 und 14), Rich (C‑190/89, EU:C:1991:319, Rn. 26), Sonntag (C‑172/91, EU:C:1993:144, Rn. 20), Henkel (C‑167/00, EU:C:2002:555, Rn. 26), Baten (C‑271/00, EU:C:2002:656, Rn. 29 und 30), Préservatrice foncière TIARD (C‑266/01, EU:C:2003:282, Rn. 21 und 22), Frahuil (C‑265/02, EU:C:2004:77, Rn. 20), Lechouritou u. a. (C‑292/05, EU:C:2007:102, Rn. 30 und 31), Apostolides (C‑420/07, EU:C:2009:271, Rn. 42 bis 44), Realchemie Nederland (C‑406/09, EU:C:2011:668, Rn. 39), Sapir u. a. (C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 32 und 33), Sunico u. a., C‑49/12, EU:C:2013:545, Rn. 33 und 34) und flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 26 und 30).

    ( 21 )   Urteile Baten (C‑271/00, EU:C:2002:656, Rn. 31), Préservatrice foncière TIARD (C‑266/01, EU:C:2003:282, Rn. 23), Frahuil (C‑265/02, EU:C:2004:77, Rn. 20), Sapir u. a. (C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 34), Sunico u. a. (C‑49/12, EU:C:2013:545, Rn. 35), und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Sunico u. a. (C‑49/12, EU:C:2013:231, Nr. 41).

    ( 22 )   C‑167/00, EU:C:2002:555, Rn. 30.

    ( 23 )   C‑265/02, EU:C:2004:77, Rn. 21.

    ( 24 )   C‑302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28, 29 und 37.

    ( 25 )   C‑49/12, EU:C:2013:545, Rn. 37 bis 40.

    ( 26 )   C‑645/11, EU:C:2013:228, Rn. 35 und 36. Vgl. auch Urteile Sonntag, (C‑172/91, EU:C:1993:144, Rn. 22), Baten (C‑271/00, EU:C:2002:656, Rn. 31 bis 37) und Préservatrice foncière TIARD (C‑266/01, EU:C:2003:282, Rn. 30 bis 36).

    ( 27 )   Vgl. die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Sunico u. a. (C‑49/12, EU:C:2013:231, Nr. 46): „Nur wenn der geltend gemachte Anspruch seinen Ursprung in der Ausübung hoheitlicher Befugnisse hat, handelt es sich nicht um eine Zivil- und Handelssache. Dabei ist jedoch nicht jeglicher Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausreichend. Vielmehr ist, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, entscheidend, dass die konkrete anspruchsauslösende Handlung die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse darstellt.“

    ( 28 )   C‑292/05, EU:C:2007:102, Rn. 37 und 38.Vgl. auch UrteilLTU (29/76, EU:C:1976:137, Rn. 4).

    ( 29 )   C‑420/07, EU:C:2009:271, Rn. 45.

    ( 30 )   Vgl. Nr. 41 der vorliegenden Stellungnahme.

    ( 31 )   Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft die allgemeine Zuständigkeit in Verfahren betreffend die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und die Ungültigerklärung einer Ehe.

    ( 32 )   Der Einfachheit halber wird im Folgenden auf einen Antrag auf Ehescheidung oder ein Verfahren der Ehescheidung Bezug genommen, wobei diese Ausdrücke als ein Antrag auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zu verstehen sind, oder als ein Verfahren der Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe.

    ( 33 )   Vgl. hierzu Gallant, E., „Règlement Bruxelles II bis (matières matrimoniales et responsabilité parentale)“, Paragraf 138, in Répertoire Dalloz de droit international; Corneloup, S., „Les règles de compétence relatives à la responsabilité parentale“, Paragrafen 8 und 11, in Le nouveau droit communautaire du divorce et de la responsabilité parentale, Dalloz, 2005; und Joubert, N., „Autorité parentale – Conflits de juridictions“, Paragraf 31, Jurisclasseur Droit international, Heft 549-20.

    ( 34 )   Urteil Abcur (C‑544/13 und C‑545/13, EU:C:2015:481, Rn. 33).

    ( 35 )   Ich weise darauf hin, dass die Möglichkeit für die Parteien, die Gerichte des Mitgliedstaats anzurufen, zu dem eine wesentliche Bindung des Kindes besteht, weder in der Verordnung Nr. 1347/2000 noch im Haager Übereinkommen von 1996 bestand: Sie wurde durch die Verordnung Nr. 2201/2003 eingeführt.

    ( 36 )   C‑656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 45.

    ( 37 )   Bevor sich der Gerichtshof im in der vorstehenden Fußnote angeführten Urteil L zu diesem Punkt äußerte, war die Frage, ob die in Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 vorgesehene Vereinbarung über die Zuständigkeit anwendbar ist, wenn kein Verfahren vor dem betreffenden Gericht anhängig ist, durchaus bereits Gegenstand der Diskussion. Vgl. hierzu Gallant, E., Responsabilité parentale et protection des enfants en droit international privé, Defrénois, 2004, Paragraf 226. Vgl. auch Corneloup, S., „Les règles de compétence relatives à la responsabilité parentale“, Anmerkung Nr. 39, in Le nouveau droit communautaire du divorce et de la responsabilité parentale, Dalloz, 2005.

    ( 38 )   Vgl. zu diesem Thema Gallant, E., Responsabilité parentale et protection des enfants en droit international privé, Defrénois, 2004, Paragraf 227.

    ( 39 )   Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 in Bezug auf Unterhaltssachen, Begründung (KOM[2002] 222 endgültig/2].

    ( 40 )   Zumal ein auf dem Parteiwillen beruhender Mechanismus im internationalen Familienprivatrecht selten ist. Vgl. zu diesem Thema Pataut, É., „Article 12“, Paragraf 45, in European Commentaries on Private International Law – Brussels II Regulation, herausgegeben von Magnus, U., und Mankowski, P., Sellier European Law Publishers, 2012.

    ( 41 )   Für eine enge Auslegung vgl. Urteil E. (C‑436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 48): „Durch Art. 12 Abs. 3 soll es … den Trägern der elterlichen Verantwortung ermöglicht werden, einvernehmlich und unter bestimmten anderen Voraussetzungen ein Gericht anzurufen und mit Fragen der elterlichen Verantwortung zu befassen, für deren Beurteilung es grundsätzlich nicht zuständig ist. Daher kann nicht vermutet werden, dass ein solches Einvernehmen in allen Fällen über den Abschluss des Verfahrens hinaus und für andere, später auftretende Fragen weiterhin besteht.“

    ( 42 )   Vgl. zwölfter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2201/2003, der klarstellt, dass „[d]ie in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften … dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet [wurden]“. Vgl. ferner Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003, der vorsieht, dass sich nach dieser Verordnung zuständige Gerichte eines Mitgliedstaats zugunsten eines Gerichts eines Mitgliedstaats, zu dem das Kind eine „besondere Bindung“ hat, und „sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht“ für unzuständig erklären können. Vgl. schließlich Urteil L (C‑656/13, EU:C:2014:2364, Rn. 49) und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache A (C‑184/14, EU:C:2015:244, Fn. 13).

    ( 43 )   Vgl. Urteil E. (C‑436/13, EU:C:2014:2246, Rn. 47): „… wenn bei einem Gericht nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 ein Verfahren anhängig gemacht wird, [kann das Wohl des Kindes] nur dadurch gewahrt werden …, dass in jedem Einzelfall die Frage geprüft wird, ob die beabsichtigte Zuständigkeitsvereinbarung mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist“.

    ( 44 )   Vgl. Nr. 12 der vorliegenden Stellungnahme.

    ( 45 )   Vgl. entsprechend Urteil G (C‑292/10, EU:C:2012:142, Rn. 53 bis 55).

    ( 46 )   Vgl. hierzu Urteil Hendrikman und Feyen (C‑78/95, EU:C:1996:380, Rn. 18): „Ein Beklagter, der von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren keine Kenntnis hat und für den vor dem Gericht des Urteilsstaats ein Rechtsanwalt erscheint, den er nicht beauftragt hat, ist völlig außerstande, sich zu verteidigen.“

    ( 47 )   Vgl. Urteil A (C‑112/13, EU:C:2014:2195), auf das ich unten zurückkommen werden, insbesondere Rn. 55: „… [e]in abwesender Beklagter, der keine Kenntnis von der gegen ihn erhobenen Klage und der Bestellung eines Abwesenheitskurators hat, [kann] diesem nicht die für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erforderlichen Informationen mitteilen, und er kann es diesem nicht ermöglichen, dieser Zuständigkeit sachgerecht entgegenzutreten oder sie in Kenntnis der Sachlage anzuerkennen“.

    ( 48 )   C‑112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 61.

    ( 49 )   Ebd., Rn. 54, wo der Gerichtshof darauf hinweist, dass „die stillschweigende Vereinbarung der Zuständigkeit gemäß Art. 24 Satz 1 der Verordnung Nr. 44/2001 auf eine bewusste Entscheidung der Parteien des Rechtsstreits über diese Zuständigkeit gegründet [ist]“. Es trifft zu, dass die in Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Zuständigkeit allein auf der Entscheidung der Parteien gründet, während die in Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 geregelte Zuständigkeit nicht nur auf der Entscheidung der Parteien gründet, sondern auch auf der wesentlichen Bindung des Kindes zu dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen werden.

    ( 50 )   Ebd. (Rn. 58).

    ( 51 )   Urteil A (C‑112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 60): „Diese Möglichkeit eines Rechtsbehelfs auf der Grundlage von Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 hat aber … zur Voraussetzung, dass sich der Beklagte nicht auf das Verfahren eingelassen hat und dass die Verfahrenshandlungen des Prozesspflegers oder Abwesenheitskurators nicht einer solchen Einlassung des Beklagten im Sinne der Verordnung gleichkommen. Im vorliegenden Fall bewirken dagegen die vom Abwesenheitskurator gemäß [dem nationalen Recht] vorgenommenen Verfahrenshandlungen, dass A im Hinblick auf die innerstaatliche Regelung so zu behandeln ist, als hätte er sich vor dem angerufenen Gericht auf das Verfahren eingelassen.“ Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache A (C‑112/13, EU:C:2014:207, Nr. 50): „… der Beklagte, also A, [könnte] die Unzuständigkeit der österreichischen Gerichte nicht mehr geltend machen, wenn man davon ausginge, dass sich der Abwesenheitskurator im Sinne von Art. 24 der Verordnung Nr. 44/2001 auf das Verfahren einlässt“.

    ( 52 )   Vgl. Urteil Aguirre Zarraga (C‑491/10 PPU, EU:C:2010:828, Rn. 56).

    ( 53 )   C‑327/10, EU:C:2011:745, Rn. 48 bis 55.

    ( 54 )   C‑112/13, EU:C:2014:2195, Rn. 60.

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