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Document 62015CO0517

    Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 14. Januar 2016.
    AGC Glass Europe u. a. gegen Europäische Kommission.
    Vorläufiger Rechtsschutz – Rechtsmittel – Aussetzung der Durchführung eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union – Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen, die in einem Beschluss der Europäischen Kommission zur Feststellung eines Kartells auf dem europäischen Markt für Automobilglas enthalten sind – Zurückweisender Beschluss der Kommission und Urteil des Gerichts, mit dem die Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss abgewiesen wurde – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Fehlen.
    Rechtssache C-517/15 P-R.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:21

    BESCHLUSS DES VIZEPRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

    14. Januar 2016 ( *1 )

    „Vorläufiger Rechtsschutz — Rechtsmittel — Aussetzung der Durchführung eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union — Antrag auf vertrauliche Behandlung bestimmter Informationen, die in einem Beschluss der Europäischen Kommission zur Feststellung eines Kartells auf dem europäischen Markt für Automobilglas enthalten sind — Zurückweisender Beschluss der Kommission und Urteil des Gerichts, mit dem die Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss abgewiesen wurde — Dringlichkeit — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Fehlen“

    In der Rechtssache C‑517/15 P-R

    betreffend einen am 25. September 2015 gestellten Antrag auf Aussetzung der Durchführung nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV,

    AGC Glass Europe SA mit Sitz in Brüssel (Belgien),

    AGC Automotive Europe SA mit Sitz in Fleurus (Belgien),

    AGC France SAS mit Sitz in Boussois (Frankreich),

    AGC Flat Glass Italia Srl mit Sitz in Cuneo (Italien),

    AGC Glass UK Ltd mit Sitz in Northampton (Vereinigtes Königreich),

    AGC Glass Germany GmbH mit Sitz in Wegberg (Deutschland),

    Prozessbevollmächtigte: L. Garzaniti, A. Burckett St Laurent und F. Hoseinian, avocats,

    Rechtsmittelführerinnen,

    andere Partei des Verfahrens:

    Europäische Kommission, vertreten durch G. Meessen, P. Van Nuffel und F. van Schaik als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

    nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

    folgenden

    Beschluss

    1

    Mit ihrem am 25. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Rechtsmittel beantragen die AGC Glass Europe SA, die AGC Automotive Europe SA, die AGC France SAS, die AGC Flat Glass Italia Srl, die AGC Glass UK Ltd und die AGC Glass Germany GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juli 2015, AGC Glass Europe u. a./Kommission (T‑465/12, EU:T:2015:505, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 5719 final der Kommission vom 6. August 2012 abgewiesen hat, mit dem ihr Antrag auf vertrauliche Behandlung gemäß Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren abgelehnt worden war (Sache COMP/39.125 – Automobilglas) (im Folgenden: streitiger Beschluss).

    2

    Mit an demselben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangener Antragsschrift haben die Rechtsmittelführerinnen einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV gestellt, um die Aussetzung der Durchführung des angefochtenen Urteils und des streitigen Beschlusses zu erreichen.

    3

    Die Europäische Kommission hat am 23. Oktober 2015 eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Die Antragstellerinnen und die Kommission haben am 10. Dezember 2015 mündlich Stellung genommen.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil

    4

    Am 12. November 2008 erließ die Kommission die Entscheidung C(2008) 6815 final in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen mehrere Hersteller von Automobilglas, darunter die Antragstellerinnen (Sache COMP/39.125 – Automobilglas) (im Folgenden: Automobilglasentscheidung).

    5

    Mit Schreiben vom 25. März 2009 informierte die Generaldirektion (GD) „Wettbewerb“ der Kommission die Antragstellerinnen u. a. über ihre Absicht, gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [81 EG] und [82 EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) eine nicht vertrauliche Fassung der Automobilglasentscheidung auf ihrer Internetseite in den in diesem Fall maßgeblichen Sprachen, nämlich Englisch, Französisch und Niederländisch, zu veröffentlichen. Außerdem forderte die GD „Wettbewerb“ die Antragstellerinnen auf, die Informationen, die vertraulich seien oder Geschäftsgeheimnisse darstellten, zu bezeichnen und diese Einstufung zu begründen.

    6

    Nach einem Schriftwechsel mit den Antragstellerinnen erließ die GD „Wettbewerb“ im Dezember 2011 die nicht vertrauliche Fassung der Automobilglasentscheidung zur Veröffentlichung auf der Internetseite der Kommission. Aus dem fraglichen Schriftwechsel geht hervor, dass die GD „Wettbewerb“ den Anträgen der Antragstellerinnen auf Geheimhaltung von Informationen, die in 246 Randnummern und 122 Fußnoten der Automobilglasentscheidung enthalten sind, nicht stattgegeben hatte.

    7

    Die Antragstellerinnen wandten sich gemäß Art. 9 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162, S. 21) beim Anhörungsbeauftragten gegen die Veröffentlichung zum einen bestimmter Informationen, die die Namen von Kunden und die Beschreibung der betreffenden Waren enthielten, und aller Informationen, anhand deren ein Kunde bestimmt werden könne, und zum anderen eines Satzteils in Rn. 726 der Automobilglasentscheidung.

    8

    Der Anhörungsbeauftragte entschied über den Antrag der Antragstellerinnen mit dem streitigen Beschluss.

    9

    Vorab führte der Anhörungsbeauftragte erstens aus, dass die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17) für die Antragstellerinnen kein berechtigtes Vertrauen schaffe, das die Kommission daran hindere, Informationen zu veröffentlichen, die nicht unter das Berufsgeheimnis fielen. Darüber hinaus verdiene das Interesse der Antragstellerinnen, dass die Details über ihr Verhalten, die nicht unter das Berufsgeheimnis fielen, nicht verbreitet würden, keinen besonderen Schutz. Der Anhörungsbeauftrage sei im Übrigen nicht dafür zuständig, sich zur Zweckmäßigkeit einer Veröffentlichung von nicht vertraulichen Informationen oder zu den Beeinträchtigungen, die sich insoweit aus der allgemeinen Politik der Kommission ergäben, zu äußern.

    10

    Zweitens wies der Anhörungsbeauftragte das Vorbringen zurück, die Kommission sei durch ihre bisherige Praxis in der Frage des Umfangs der Veröffentlichung gebunden. Der Anhörungsbeauftragte wies außerdem darauf hin, dass die beabsichtigte Veröffentlichung nicht die Quelle der Erklärungen und andere im Rahmen der Mitteilung eingereichten Dokumente einschließe, wobei er betonte, dass er nicht dafür zuständig sei, sich zum Umfang der beabsichtigten Veröffentlichung im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung zu äußern.

    11

    Der streitige Beschluss beruht im Wesentlichen auf der Prüfung von zwei Argumenten der Antragstellerinnen. Das erste Argument, das in den Rn. 22 bis 35 dieses Beschlusses geprüft wird, betrifft den vertraulichen Charakter der in Rede stehenden Informationen als solcher, und das zweite, in den Rn. 36 bis 45 des Beschlusses geprüfte Argument betrifft den Schutz der Identität natürlicher Personen.

    12

    Hinsichtlich des ersten Arguments war der Anhörungsbeauftragte erstens der Ansicht, dass die Informationen über die Namen der Kunden und die Beschreibung der betreffenden Waren ihrer Natur nach und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Automobilglasmarkts außerhalb der Antragstellerinnen bekannt seien, zweitens, dass sie historischer Natur seien, und drittens, dass sie das Wesen der Zuwiderhandlung selbst beträfen und ihre Veröffentlichung außerdem durch die Interessen der Geschädigten geboten sei. Soweit die Antragstellerinnen spezielle Argumente vorgetragen hatten, um darzutun, dass diese Informationen trotz ihrer oben beschriebenen allgemeinen Merkmale vertraulich seien, kam der Anhörungsbeauftragte nach einer Prüfung anhand von drei kumulativen Voraussetzungen zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehenden Informationen nicht unter das Berufsgeheimnis fielen.

    13

    Was das zweite Argument betrifft, stützte sich der Anhörungsbeauftragte auf Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz von natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) und gab dem Antrag der Antragstellerinnen teilweise statt.

    14

    Da in Art. 3 des streitigen Beschlusses der Antrag im Übrigen abgelehnt wurde, erhoben die Antragstellerinnen Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit ihr Antrag mit ihm abgelehnt wurde.

    15

    Im Rahmen des Verfahrens im ersten Rechtszug hatte die Kommission den Antragstellerinnen zugesichert, dass sie bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils davon absehen werde, den streitigen Beschluss durchzuführen, so dass die Antragstellerinnen es nicht für erforderlich hielten, insoweit einstweilige Anordnungen zu beantragen.

    16

    Gegen das angefochtene Urteil, mit dem ihre Klage abgewiesen wurde, haben die Rechtsmittelführerinnen das in Rn. 1 des vorliegenden Beschlusses genannte Rechtsmittel eingelegt, das sie auf drei Rechtsmittelgründe stützen. Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass sich die in Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 275, S. 29) vorgesehene Zuständigkeit des Anhörungsbeauftragten auf die Frage beschränke, ob die Informationen, deren Veröffentlichung die Kommission beabsichtigte, Geschäftsgeheimnisse seien oder jedenfalls vertraulichen Charakter hätten. Zweitens sei das Gericht ebenfalls rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gekommen, dass der streitige Beschluss nicht die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verkannt habe. Drittens schließlich sei das Gericht ohne hinreichende Begründung von der Rechtsprechung abgewichen.

    17

    Nach der Klageabweisung durch das Gericht habe die Kommission ihre Absicht geäußert, den streitigen Beschluss durchzuführen, ohne diesmal abzuwarten, bis der Gerichtshof sein Urteil über das von den Antragstellerinnen gegen das angefochtene Urteil eingelegte Rechtsmittel verkündet habe. Daher haben die Antragstellerinnen den vorliegenden Eilantrag gestellt.

    Anträge der Parteien

    18

    Die Antragstellerinnen beantragen,

    die Durchführung des angefochtenen Urteils und von Art. 3 des streitigen Beschlusses auszusetzen, bis der Gerichtshof über das Rechtsmittel entschieden hat;

    alle hierfür erforderlichen und angemessenen Anordnungen zu erlassen;

    der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen.

    19

    Die Kommission beantragt, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen und den Antragstellerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

    20

    Nach Art. 60 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 278 AEUV kann der Gerichtshof jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung des angefochtenen Urteils aussetzen.

    21

    Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestimmt, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“ müssen. Daher kann der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter die Aussetzung der Vollziehung anordnen und sonstige einstweilige Anordnungen erlassen, wenn dargetan ist, dass ihr Erlass dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt ist (fumus boni iuris) und sie dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Der Eilrichter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/ANKO, C‑78/14 P‑R, EU:C:2014:239, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22

    Zur Dringlichkeit der beantragten einstweiligen Anordnungen tragen die Antragstellerinnen unter Berufung darauf, dass die in Rede stehenden Informationen als solche schutzwürdig seien, vor, dass diese Informationen spezifische geschäftliche Informationen über Daten wie Kundennamen, Beschreibungen der betreffenden Waren und andere Elemente, die die Identifizierung bestimmter Kunden der Antragstellerinnen ermöglichten, enthielten, so dass die spätere Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses die Wirkungen ihrer Verbreitung nicht beseitigen würde. Eine solche Veröffentlichung würde es nämlich Dritten erlauben, auf diese Informationen zuzugreifen und sie zu verwenden, namentlich indem sie aus ihnen andere geschäftliche Informationen wie Preisberechnungen, Preisänderungen und andere Finanzinformationen ableiteten, deren Anonymität daher nicht mehr gewährleistet sei. Folglich füge diese Veröffentlichung den Antragstellerinnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu, der hinreichend vorhersehbar und wahrscheinlich sei.

    23

    Der Schaden, den die Antragstellerinnen erleiden würden, sei nicht wiedergutzumachen, da zunächst der Umstand, dass Informationen einem bestimmten Verkehrskreis zur Kenntnis gelangen würden, sofort eintreten würde und irreversibel wäre, so dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses nicht geeignet sei, den durch diesen hervorgerufenen Schaden zu beseitigen. Dies gelte für die in Rede stehenden Informationen und für ein nach dieser Verbreitung ausgesprochenes Verbot. Sodann könne der finanzielle Schaden der Antragstellerinnen nicht beziffert werden. Erstens ergebe sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558), dass dieser Schaden seiner Natur wie auch seinem Umfang nach unterschiedlich sein könne, je nachdem, ob die Personen, die von den in Rede stehenden Informationen Kenntnis nehmen würden, Kunden, Wettbewerber und Lieferanten der Antragstellerinnen, Finanzanalysten oder Personen aus der breiten Öffentlichkeit seien. Es sei nämlich nicht möglich, die Zahl und Eigenschaft aller Personen festzustellen, die von den in Rede stehenden Informationen Kenntnis nehmen könnten, und somit die konkreten negativen Auswirkungen, die ihre Veröffentlichung haben könnte, zu beurteilen. Zweitens seien die Antragstellerinnen aufgrund der Automobilglasentscheidung bereits einer Reihe von Schadensersatzklagen entweder unmittelbar als Beklagte oder im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung mit den anderen Adressaten dieser Entscheidung ausgesetzt. In diesem Zusammenhang würde die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen die Stellung der Antragstellerinnen in diesen Gerichtsverfahren und bei den Verhandlungen über eine etwaige gütliche Einigung schwächen. Schließlich könnten die negativen finanziellen Auswirkungen, die mit der Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen verbunden seien, nicht vollumfänglich beziffert werden, weil sich nicht beziffern lasse, welcher Teil aller Beträge, die von den Antragstellerinnen als Schadensersatz oder als Transaktionszahlungen geschuldet würden, allein und unmittelbar der Verbreitung der in Rede stehenden Informationen zuzurechnen wäre.

    24

    Die Kommission stellt von vornherein in Abrede, dass diese Informationen schutzwürdig seien. Schutzwürdigkeit könnte ihnen nur am Ende des Verfahrens zur Hauptsache in dem Fall zuerkannt werden, dass dem zweiten Rechtsmittelgrund stattgegeben werde.

    25

    Was erstens die von den Antragstellerinnen vorgebrachten spezifischen Argumente betreffe, könne der Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558) nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da anders als in der Rechtssache, in der dieser Beschluss ergangen sei, im vorliegenden Fall unstreitig sei, dass die in Rede stehenden Informationen keine Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen anderer Art darstellten. Das Argument, die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde es Dritten ermöglichen, im Wege einer Deduktion andere geschäftliche Informationen wie Preisberechnungen, Preisänderungen und andere Finanzinformationen abzuleiten, deren Anonymität daher nicht mehr gewährleistet sei, sei unbegründet, da solchen Daten, deren vertrauliche Behandlung die Antragstellerinnen zu keiner Zeit beantragt hätten, keine Anonymität zugutekommen dürfe. Ferner räumten die Antragstellerinnen zwar ein, dass der Schaden finanzieller Art wäre, sie trügen aber nicht vor und erbrächten erst recht nicht den Beweis, dass dieser Schaden geeignet wäre, ihre Existenz in Frage zu stellen oder ihre Marktanteile wesentlich zu reduzieren; ein solcher Nachweis werde indes von der Rechtsprechung des Gerichtshofs gefordert, damit ein Schaden rein finanzieller Art als nicht wiedergutzumachend angesehen werden könne. Mit anderen Worten bedeute die Unumkehrbarkeit der Veröffentlichung nicht, dass der durch diese Veröffentlichung angeblich verursachte Schaden schwer und nicht wiedergutzumachen wäre.

    26

    Was zweitens die Verwendung der in Rede stehenden Informationen im Rahmen von gegen die Antragstellerinnen erhobenen Schadensersatzklagen betreffe, bedeute eine solche tatsächliche Nutzung nicht, dass die Verbreitung dieser Informationen geeignet sei, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verursachen, der durch die Aussetzung der Durchführung des streitigen Beschlusses verhindert werden könnte. Unmittelbare Ursache des finanziellen Schadens im Zusammenhang mit dem Schadensersatz, zu dem die Antragstellerinnen verurteilt werden könnten, wäre nicht die Verbreitung der Informationen, sondern die Beteiligung der Antragstellerinnen an dem mit der Automobilglasentscheidung festgestellten Kartell. Somit würde die Verbreitung der in Rede stehenden Informationen den Personen, die aufgrund dieses Kartells einen Schaden erlitten hätten, nur ermöglichen, Schadensersatz zu erlangen, indem sie sich auf ein Recht stützten, das ihnen von den Verträgen ausdrücklich eingeräumt werde. Was die Höhe des Schadensersatzes betreffe, der unmittelbar mit der Verbreitung der in Rede stehenden Informationen verbunden sein könnte, hätten die Antragstellerinnen weder rechtlich hinreichend dargelegt, dass ihnen die Pflicht zur Zahlung dieses Betrags einen finanziellen Schaden zufügen könne, der ihre Existenz in Frage stellen oder ihre Marktanteile wesentlich reduzieren könnte, noch, dass es unmöglich sei, die Höhe dieses Betrags zu bestimmen, obwohl die Zahl der Personen, die aufgrund des in der Automobilglasentscheidung festgestellten Kartells einen Schaden erlitten hätten, beschränkt sei.

    27

    Für die Prüfung, ob die beantragten einstweiligen Anordnungen dringlich sind, ist auf den Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes hinzuweisen, der darin besteht, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung zu gewährleisten, um eine Lücke in dem vom Gerichtshof gewährten Rechtsschutz zu vermeiden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Dringlichkeit danach zu beurteilen, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P‑R, EU:C:2013:882, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Partei hat nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P‑R, EU:C:2014:1749, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28

    Im vorliegenden Fall führen die Antragstellerinnen im Wesentlichen zwei Gesichtspunkte an, unter denen sie einen Schaden erleiden würden, wenn die Durchführung des angefochtenen Urteils und des streitigen Beschlusses nicht ausgesetzt würde.

    29

    Als ersten Schadensgesichtspunkt tragen die Antragstellerinnen unter Berufung auf den Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558) vor, durch die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen könne ihnen wegen deren Wesen selbst ein Schaden entstehen.

    30

    Hierzu ist festzustellen, dass sich die Pilkington Group Ltd, wie insbesondere aus den Rn. 18 bis 38 dieses Beschlusses hervorgeht, mit ihrer Nichtigkeitsklage dagegen gewandt hatte, dass nach der von der Kommission vorgenommenen Würdigung die Informationen, deren Verbreitung gemäß Art. 30 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 beabsichtigt war, keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 339 AEUV und Art. 28 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 dieser Verordnung enthielten. Daher beruhen die Erwägungen, aufgrund deren der Eilrichter zu dem Ergebnis kam, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit in dem ihm vorliegenden Fall erfüllt war, auf der explizit in Rn. 47 dieses Beschlusses genannten Prämisse, dass die in dieser Rechtssache in Rede stehenden Informationen unter das Berufsgeheimnis fielen.

    31

    Es ist jedoch festzustellen, dass sich, wie die Kommission vorträgt, die Umstände der Rechtssache, in der dieser Beschluss ergangen ist, von denen der vorliegenden Rechtssache unterscheiden.

    32

    In der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht nämlich in den Rn. 22 bis 54 des angefochtenen Urteils den von den Antragstellerinnen zur Stütze ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemachten sechsten Klagegrund geprüft und zurückgewiesen, mit dem sie die Würdigung des Anhörungsbeauftragten gerügt hatten, wonach die in Rede stehenden Informationen keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/695 darstellten.

    33

    Aus dem Eilantrag geht jedoch hervor, dass das von den Antragstellerinnen eingelegte Rechtsmittel nicht gegen diesen Teil des angefochtenen Urteils gerichtet ist, so dass festzustellen ist, dass endgültig entschieden worden ist, dass die in Rede stehenden Informationen keine Geschäftsgeheimnisse enthielten. Daraus folgt, dass bei der Prüfung der Dringlichkeit in der vorliegenden Rechtssache von der – der Prämisse im Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group (C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558) entgegengesetzten – Prämisse auszugehen ist, dass die in Rede stehenden Informationen nicht unter das Berufsgeheimnis fallen können.

    34

    Des Weiteren genügt der Umstand, dass die Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung verstoßen könnte, wie die Antragstellerinnen in ihrem zweiten Rechtsmittelgrund vortragen, als solcher nicht für die Feststellung, dass diese Informationen als unter das Berufsgeheimnis fallend anzusehen sind und ihre Verbreitung daher den Antragstellerinnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde. Ein solcher Umstand, als nachgewiesen unterstellt, könnte allenfalls die Pflicht für die Kommission begründen, diese Informationen nicht zu verbreiten, was sie im Übrigen anerkennt.

    35

    Es trifft zwar zu, wie die Antragstellerinnen vortragen, dass die Veröffentlichung von Informationen wie den in Rede stehenden einen irreversiblen Charakter hat, denn die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses kann die Wirkungen ihrer Verbreitung nicht beseitigen, da die Personen, die diese Informationen lesen, dadurch sofort und unumkehrbar Kenntnis von ihnen erhalten. Im Übrigen hat die Kommission auch nicht angegeben, warum die Gründe, aus denen die Verbreitung der in Rede stehenden Informationen bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils, nach einem etwa 25 Monate dauernden Verfahren, ausgesetzt hat, sie nicht auch dazu bewegen sollten, diese Verbreitung noch so lange auszusetzen, bis der Gerichtshof in der Sache über das Rechtsmittel der Antragstellerinnen entscheidet.

    36

    Zur Erfüllung der Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Anordnungen und insbesondere der Voraussetzung der Dringlichkeit müsste jedoch die Unumkehrbarkeit der Verbreitung der Informationen auch noch geeignet sein, den Antragstellerinnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zuzufügen.

    37

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es zwar für den Nachweis eines solchen Schadens nicht erforderlich ist, dass dessen Eintritt mit absoluter Sicherheit belegt wird, sondern es genügt, dass dieser Schaden mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist, dass es jedoch dem Antragsteller obliegt, die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen schweren und irreparablen Schadens begründen sollen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs HFB u. a./Kommission, C‑335/99 P[R], EU:C:1999:608, Rn. 67, und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 37).

    38

    Im vorliegenden Fall haben sich die Antragstellerinnen darauf beschränkt, geltend zu machen, dass die Verbreitung der in Rede stehenden Informationen, da sie spezifische geschäftliche Informationen über Daten wie Kundennamen, Beschreibungen der betreffenden Waren und andere Elemente, die die Identifizierung einiger ihrer Kunden ermöglichten, darstellten, als solche geeignet sei, ihnen einen Schaden zuzufügen, weil sie Dritten erlaube, auf diese Informationen zuzugreifen und sie zu verwenden, namentlich indem sie aus ihnen andere geschäftliche Informationen wie Preisberechnungen, Preisänderungen und andere Finanzinformationen ableiteten, deren Anonymität daher nicht mehr gewährleistet sei.

    39

    Zu diesem letzten Punkt ist aber zunächst festzustellen, dass die Antragstellerinnen keinen Beweis dafür geliefert haben, dass die Verbreitung der in Rede stehenden Informationen es Dritten ermöglichen würde, diese anderen geschäftlichen Informationen durch Deduktion in Erfahrung zu bringen, so dass diese Informationen vertraulich bleiben müssten.

    40

    Zudem ist zwar bereits entschieden worden, dass die Verbreitung von Geschäftsgeheimnissen einen Schaden verursachen kann, der darin besteht, dass, wenn die vertraulichen Informationen erst einmal veröffentlicht sind, eine spätere Aufhebung des streitigen Beschlusses wegen Verletzung von Art. 339 AEUV und des Grundrechts auf Schutz des Berufsgeheimnisses die Wirkungen der Veröffentlichung nicht mehr umkehren würde. Die Kunden, Wettbewerber und Lieferanten des betreffenden Unternehmens, die Finanzanalysten sowie die breite Öffentlichkeit könnten die fraglichen Informationen nämlich einsehen und sie nach Belieben nutzen, was diesen Unternehmen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 46 bis 48).

    41

    Für die Verbreitung von Informationen, die nicht als unter das Berufsgeheimnis fallend anzusehen sind, gilt jedoch nicht das Gleiche.

    42

    Wie sich aus Rn. 33 des vorliegenden Beschlusses ergibt, hat das Gericht in den Rn. 36 bis 40 des angefochtenen Urteils zum einen festgestellt – ohne dass dies von den Antragstellerinnen im Rahmen ihres Rechtsmittels in Frage gestellt worden wäre –, dass die in Rede stehenden Informationen und namentlich diejenigen, die die Identität der Kunden betreffen, bereits einer unbeschränkten Personenzahl bekannt gewesen seien, insbesondere unter Berücksichtigung des Grads an Transparenz, der insoweit den Automobilglasmarkt charakterisiere, und zum anderen, dass diese Informationen aufgrund der Tatsache, dass sie zur Zeit der streitigen Veröffentlichung fünf Jahre alt oder älter gewesen seien, im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts historischer Natur seien.

    43

    Folglich sind die Antragstellerinnen nicht in der Lage, darzutun, dass ihnen durch die Verbreitung der in Rede stehenden Informationen, obwohl sie nicht oder nicht mehr unter das Berufsgeheimnis fallen, wegen deren Wesen ein Schaden entstehen könnte.

    44

    Was den zweiten Schadensgesichtspunkt betrifft, machen die Antragstellerinnen geltend, dass die Verbreitung der in Rede stehenden Informationen ihre Stellung schwächen würde, und zwar zum einen in den laufenden Gerichtsverfahren, in denen sie entweder unmittelbar oder im Rahmen ihrer gesamtschuldnerischen Haftung mit den anderen Adressaten der Automobilglasentscheidung Schadensersatzklagen ausgesetzt seien, und zum anderen bei den Verhandlungen über eine etwaige gütliche Einigung.

    45

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission in ihrer schriftlichen Stellungnahme ausführt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Fall eines Antrags auf Aussetzung des Vollzugs von Maßnahmen der Union der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nur gerechtfertigt ist, wenn die fragliche Anordnung die entscheidende Ursache des behaupteten schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens ist (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Akhras/Rat, C‑110/12 P[R], EU:C:2012:507, Rn. 44, und Hassan/Rat, C‑168/12 P[R], EU:C:2012:674, Rn. 28, sowie des Vizepräsidenten des Gerichtshofs EDF/Kommission, C‑551/12 P[R], EU:C:2013:157, Rn. 41).

    46

    Die Pflicht eines Unternehmens zum Ersatz des Schadens, den es durch eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Unionsrechts verursacht hat, gehört zur zivilrechtlichen Haftung dieses Unternehmens. Folglich liegt die entscheidende Ursache für den Schaden, der mit den Schadensersatzklagen und den Verhandlungen über eine gütliche Einigung verbunden sein soll, nicht in der Verbreitung der in Rede stehenden Informationen durch die Kommission, sondern in der Zuwiderhandlung der Antragstellerinnen gegen das Wettbewerbsrecht, wie sie mit der Automobilglasentscheidung festgestellt wurde.

    47

    In den Gerichtsverfahren, die Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zum Gegenstand haben, liegt die Beweislast zwar grundsätzlich beim Kläger, der behauptet, durch die Zuwiderhandlung einen Schaden erlitten zu haben. Insoweit geht aus der schriftlichen Stellungnahme der Kommission ausdrücklich hervor, dass die in Rede stehenden Informationen tatsächlich den Klägern, von denen die Antragstellerinnen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, die Erbringung dieses Beweises erleichtern, soweit diese Informationen den Klägern Beweise liefern, auf die sie sich sonst nicht stützen könnten.

    48

    Auch wenn jedoch das nationale Prozessrecht den Beklagten im Rahmen einer Schadensersatzklage nicht verpflichten sollte, die Beweise vorzulegen, die seine eigene Haftung begründen, würde ein solcher rechtlicher Umstand der Kommission nicht allein deshalb die Verbreitung von Informationen verbieten, weil sie solche Beweise darstellen und somit der Stellung des Beklagten abträglich sein könnten.

    49

    Dies liefe nämlich darauf hinaus, von der Kommission zu verlangen, vertrauliche Informationen allein zu dem Zweck zurückzuhalten, das Interesse der Adressaten eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Unionsrechts festgestellt wird, daran zu schützen, dass die Schadensersatzkläger keinen Zugang zu den fraglichen Beweisen erhalten.

    50

    Trotz der Anerkennung der Bedeutung dieses Interesses, namentlich soweit es von den Verteidigungsrechten bei Klagen dieser Art erfasst wird, verpflichtet jedoch zum einen keine Regel des Unionsrechts die Kommission, ein solches Interesse zu schützen, indem sie ihr aufgibt, den vertraulichen Charakter von Informationen wie den in Rede stehenden entgegen ihrer Verpflichtung zur Transparenz aus Art. 15 EUV und konkret im vorliegenden Fall aus Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 aufrechtzuerhalten. Zum anderen bestimmt Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349, S. 1) ausdrücklich, dass das Interesse von Unternehmen, Schadensersatzklagen aufgrund von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht zu vermeiden, nicht schutzwürdig ist.

    51

    Selbst wenn zudem die Verbreitung der in Rede stehenden Informationen als entscheidende Ursache eines Schadens für die Antragstellerinnen anzusehen und das fragliche Interesse als solches schutzwürdig sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Rn. 27 des vorliegenden Beschlusses ergibt, dass die Dringlichkeit danach zu beurteilen ist, ob eine einstweilige Anordnung erforderlich ist, um den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens bei der Partei zu verhindern, die vorläufigen Rechtsschutz beantragt.

    52

    Insoweit ist zum einen festzustellen, dass dieser Schaden, wie die Antragstellerinnen selbst einräumen, finanzieller Art ist.

    53

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein finanzieller Schaden aber – abgesehen von außergewöhnlichen Situationen – nicht als irreparabel anzusehen, da in der Regel ein Ersatz in Geld den Geschädigten wieder in die Lage versetzen kann, in der er sich vor Eintritt des Schadens befand. Für einen solchen Schaden könnte insbesondere im Rahmen einer Schadensersatzklage gemäß den Art. 268 AEUV und 340 AEUV Ersatz erlangt werden (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54

    Ein finanzieller Schaden wird jedoch als irreparabel angesehen, wenn er nicht vollständig ausgeglichen werden kann, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn der Schaden selbst bei seinem Eintritt nicht beziffert werden kann (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55

    Im vorliegenden Fall machen die Antragstellerinnen geltend, der in Rede stehende Schaden könne nicht im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage gegen die Europäische Union für den Fall, dass ihrem Rechtsmittel stattgegeben werde, beziffert werden, weil sich nicht beziffern lasse, welcher Teil der Gesamtbeträge, die von den Antragstellerinnen als Schadensersatz- oder als Transaktionszahlungen geschuldet würden, allein und unmittelbar der Verbreitung der in Rede stehenden Informationen zuzurechnen wäre.

    56

    Dazu ist bereits entschieden worden, dass die Ungewissheit, die mit dem Ersatz eines finanziellen Schadens im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage verbunden ist, selbst nicht als ein Umstand angesehen werden kann, der die Irreparabilität eines solchen Schadens zu belegen vermag. Im Stadium des vorläufigen Rechtsschutzes ist nämlich die Möglichkeit, später im Rahmen einer eventuellen Schadensersatzklage, die nach einer Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung erhoben werden könnte, Ersatz für einen finanziellen Schaden zu erlangen, zwangsläufig ungewiss. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgt nicht den Zweck, an die Stelle einer solchen Schadensersatzklage zu treten, um diese Unsicherheit zu beseitigen, sein Ziel besteht nur darin, die volle Wirksamkeit der künftigen endgültigen Entscheidung, die im Hauptsacheverfahren erlassen wird, zu gewährleisten, zu dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinzukommt, d. h. im vorliegenden Fall eine Nichtigkeitsklage (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Alcoa Trasformazioni/Kommission, C‑446/10 P[R], EU:C:2011:829, Rn. 55 bis 57, und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], EU:C:2013:558, Rn. 53).

    57

    Daher greifen die Argumente, mit denen die Antragstellerinnen dartun wollen, dass ihnen die Verbreitung der in Rede stehenden Informationen einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen würde, nicht durch.

    58

    Zum anderen ist festzustellen, dass die Antragstellerinnen weder in ihrem Eilantrag noch in ihrer mündlichen Stellungnahme etwas zum Beweis dafür vorgetragen haben, dass es sich bei dem von ihnen behaupteten Schaden um einen schweren Schaden handelt.

    59

    Da sich, wie aus Rn. 4 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, diese Behauptung eines Schadens in Wirklichkeit nur auf den Schaden beziehen kann, der durch die mit der Automobilglasentscheidung festgestellte Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union verursacht worden ist, war es für das vorliegende Verfahren Sache der Antragstellerinnen, wenn schon nicht genau zu beziffern, welcher Teil des von ihnen zu leistenden Schadensersatzes auf die Verbreitung der in Rede stehenden Informationen zurückzuführen wäre, zumindest die ihnen vorliegenden Informationen geschäftlicher oder finanzieller Art mitzuteilen, die dem Gerichtshof erlauben, namentlich unter Berücksichtigung des mit dem Verkauf der Waren, die Gegenstand der fraglichen Zuwiderhandlung sind, erzielten Umsatzes und ihrer Herstellungskosten den wahrscheinlichen Umfang ihrer Schadensersatzpflicht und deren Relevanz für die Finanzkraft der Gruppe, der sie angehören, zu bestimmen. Hierzu vom Eilrichter in der Anhörung vom 10. Dezember 2015 befragt, haben sich die Antragstellerinnen darauf beschränkt, ihr Vorbringen zu wiederholen, dass sie nicht in der Lage seien, diesen Teil des Schadensersatzes zu bestimmen, ohne jedoch die Gründe zu nennen, aus denen es ihnen nicht möglich sein soll, auch nur ungefähr die finanzielle Auswirkung der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union, die den Antragstellerinnen zuzurechnen ist, zu veranschlagen, z. B. auf der Grundlage der bereits anhängigen Schadensersatzklagen.

    60

    Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Antragstellerinnen nicht den Beweis erbracht haben, dass die Durchführung des angefochtenen Urteils und des streitigen Beschlusses ihnen einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zufügen könnte. Daraus folgt, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit nicht erfüllt ist, so dass der vorliegende Eilantrag zurückzuweisen ist, ohne dass es erforderlich wäre, die Voraussetzung des Vorliegens eines fumus boni iuris zu prüfen oder eine Interessensabwägung vorzunehmen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Vizepräsident des Gerichtshofs beschlossen:

     

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

     

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

     

    Unterschriften


    ( *1 )   Verfahrenssprache: Englisch.

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