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Document 62015CN0661

Rechtssache C-661/15: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 4. Dezember 2015 — X BV/Staatssecretaris van Financiën

ABl. C 98 vom 14.3.2016, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/19


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 4. Dezember 2015 — X BV/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-661/15)

(2016/C 098/25)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: X BV

Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

a)

Ist Art. 145 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex (ZK-DVO) (1) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 und 3 des Zollkodex (2) dahin auszulegen, dass sich die darin enthaltene Regelung auch auf den Fall erstreckt, in dem festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung für eine bestimmte Ware die mit der Fertigung zusammenhängende Gefahr bestand, dass an einem Teil der Ware während des Gebrauchs ein Defekt auftritt, und der Verkäufer im Hinblick darauf in Erfüllung einer gegenüber dem Käufer bestehenden vertraglichen Gewährleistungspflicht diesem einen Preisnachlass in Form einer Vergütung der Kosten gewährt, die dem Käufer dadurch entstanden sind, dass die Ware in einer die genannte Gefahr ausschließenden Weise angepasst wurde?

1.

b)

Sofern die in Art. 145 Abs. 2 ZK-DVO enthaltene Regelung nicht für den zuvor genannten Fall gilt, reichen dann die Bestimmungen in Art. 29 Abs. 1 und 3 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 78 des Zollkodex ohne Weiteres aus, um den angegebenen Zollwert nach Gewährung des zuvor genannten Preisnachlasses zu verringern?

2.

Verstößt die in Art. 145 Abs. 3 ZK-DVO für die dort genannte Änderung des Zollwerts aufgestellte Voraussetzung, dass die Änderung des für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises während eines Zeitraums von zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme der Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgenommen worden sein muss, gegen die Bestimmungen der Art. 78 und 236 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 29 des Zollkodex?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).


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