This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62015CN0519
Case C-519/15 P: Appeal brought on 25 September 2015 by Trafilerie Meridionali SpA against the judgment of the General Court (Sixth Chamber) of 15 July 2015 in Case T-422/10
Rechtssache C-519/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2015 von Trafilerie Meridionali SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-422/10
Rechtssache C-519/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2015 von Trafilerie Meridionali SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-422/10
ABl. C 406 vom 7.12.2015, p. 23–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
7.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 406/23 |
Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2015 von Trafilerie Meridionali SpA gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-422/10
(Rechtssache C-519/15 P)
(2015/C 406/24)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Trafilerie Meridionali SpA (Prozessbevollmächtigte: P. Ferrari, G. M. T. Lamicela, avvocati)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Teil des Urteils, mit dem der Klagegrund zurückgewiesen wird, nach dem der Club Europa nicht ihr zugerechnet werden kann — und zwar auch nicht für den Zeitraum vom 9. Oktober 2000 bis einschließlich 19. September 2002 –, sowie den Teil des Urteils, der die gegen sie verhängte Geldbuße betrifft (Nrn. 3 und 4 des Tenors), aufzuheben und folglich den Anträgen, die hierzu bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Gericht gestellt worden sind, — auch hinsichtlich der Geldbuße — stattzugeben; hilfsweise, die genannten Teile des Urteils aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs entscheidet; |
— |
den Teil des Urteils, mit dem der Klagegrund zurückgewiesen wird, nach dem in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch ihr eine Herabsetzung der Geldbuße wegen fehlender Leistungsfähigkeit zu gewähren ist, sowie den Teil des Urteils, der die gegen sie verhängte Geldbuße betrifft (Nrn. 3 und 4 des Tenors), aufzuheben und folglich den Anträgen, die hierzu bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Gericht gestellt worden sind, — auch hinsichtlich der Geldbuße — stattzugeben; hilfsweise, die genannten Teile des Urteils aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs entscheidet; |
— |
den Teil des Urteils aufzuheben, der die Bemessung der gegen sie verhängten Geldbuße betrifft (Nr. 3 des Tenors), und den Rechtsstreit mit einer eigenen Entscheidung zu beenden; hilfsweise, den genannten Teil des Urteils aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs entscheidet; |
— |
den Teil des Urteils aufzuheben, worin das Gericht ihr die Kosten auferlegt, die ihr im erstinstanzlichen Verfahren in der Hauptsache — also der Rechtssache T-422/10 — entstanden sind (Nr. 5 des Tenors), und diese Kosten zumindest zum Teil der Kommission aufzuerlegen; |
— |
die Kosten des vorliegenden Verfahrens der Kommission aufzuerlegen; |
— |
festzustellen, dass das Gericht seine Pflicht aus Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt hat, den ihm von ihr vorgelegten Rechtsstreit in der Rechtssache T-422/10 innerhalb angemessener Frist zu entscheiden; |
— |
jede andere Maßnahme zu erlassen, die das Gericht für zweckmäßig erachtet. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Erster Rechtsmittelgrund, betreffend die Zurechnung des Club Europa an die Rechtsmittelführerin. Verfälschung der Beweise. Auslegung und Beurteilung der Beweise grob unangemessen. Das Gericht habe dadurch, dass es den Klagegrund zurückgewiesen habe, nach dem der Club Europa nicht der Rechtsmittelführerin zugerechnet werden könne — und zwar auch nicht für den Zeitraum vom 9. Oktober 2000 bis einschließlich 19. September 2002 –, insofern einen Rechtsfehler begangen, als es die Beweise verfälscht habe oder sie grob unangemessen ausgelegt und beurteilt habe. In Anbetracht dessen sei das Urteil auch hinsichtlich der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße fehlerhaft. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund, betreffend die der Rechtsmittelführerin nicht gewährte Herabsetzung der Geldbuße wegen fehlender Leistungsfähigkeit. Begründungsmangel. Verstoß gegen Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs. Verstoß gegen Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts. Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht die Gründe sachgerecht erläutert habe — auch nicht implizit –, aus denen es den Klagegrund betreffend die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durch die Kommission bei der Berücksichtigung der fehlenden Leistungsfähigkeit zurückgewiesen habe, weshalb die Rechtsmittelführerin nicht die Gründe kennen könne, auf die das Urteil gestützt sei, und der Gerichtshof nicht über ausreichende Informationen verfüge, um seine Nachprüfung auszuüben. Darüber hinaus habe das Gericht für seine Entscheidung zu diesem Punkt wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt. In Anbetracht dessen sei das Urteil auch hinsichtlich der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße fehlerhaft. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund, betreffend die vom Gericht zur Neufestsetzung der Geldbuße herangezogene Methode. Begründungsmangel. Verstoß gegen Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs. Verstoß gegen Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts. Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht angemessen erläutert habe, nach welchen Gesichtspunkten es die gegenüber der Rechtsmittelführerin neu festgesetzte Geldbuße bemessen habe, insbesondere nicht, welches „Gewicht“ es den verschiedenen in diesem Zusammenhang maßgeblichen Sachverhaltselementen beigemessen habe. Wegen dieses Versäumnisses könne u. a. nicht überprüft werden, ob das Gericht die Geldbuße dem Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß bemessen habe. |
4. |
Vierter Rechtsmittelgrund, betreffend die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Gericht. Der Erfolg eines oder beider der in den Abschnitten B bzw. C der Rechtsmittelschrift genannten Rechtsmittelgründe müsse sich auch in dem Ergebnis niederschlagen, zu dem das Gericht in den Rn. 411 und 412 des Urteils gelangt sei und wonach jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen habe. Daher sei auch der Teil des Urteils aufzuheben, worin der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt würden, die ihr im erstinstanzlichen Verfahren in der Hauptsache — also der Rechtssache T-422/10 — entstanden seien, und seien diese Kosten zumindest zum Teil der Kommission aufzuerlegen. |
5. |
Fünfter Rechtsmittelgrund, betreffend den Anspruch auf Rechtsschutz innerhalb einer angemessenen Frist. Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Rechtsmittelführerin bringt vor, das Gericht habe seine Pflicht verletzt, den ihm von ihr vorgelegten Rechtsstreit in der Rechtssache T-422/10 innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, und somit gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen. |