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Document 62015CN0482

    Rechtssache C-482/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. September 2015 von der Westermann Lernspielverlag GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-333/13, Westermann Lernspielverlag GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    ABl. C 406 vom 7.12.2015, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.12.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 406/16


    Rechtsmittel, eingelegt am 9. September 2015 von der Westermann Lernspielverlag GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Juli 2015 in der Rechtssache T-333/13, Westermann Lernspielverlag GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    (Rechtssache C-482/15 P)

    (2015/C 406/17)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Westermann Lernspielverlag GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nordemann und M. C. Maier)

    Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-333/13 vom 15. Juli 2015 aufzuheben,

    die Sache zur weiteren Erörterung an das Gericht zurückzuverweisen,

    dem Beklagten im Verfahren vor dem Gericht die Kosten aufzuerlegen;

    hilfsweise, sollte der Gerichtshof zu dem Schluss kommen, dass das Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 gegenstandslos geworden ist, weil die Marke der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM, auf der der Widerspruch beruhte, mit Wirkung vom 13. Juni 2013 in Gänze für verfallen erklärt wurde,

    zu erklären, dass das vorliegende Rechtsmittel gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das vorliegende Rechtsmittel ist auf folgende Gründe gestützt:

    1.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Verteidigungsrechte, insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör,

    2.

    Verstoß gegen den Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren,

    3.

    Verstoß gegen Art. 69 Buchst. c und d der Verfahrensordnung des Gerichts,

    4.

    Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV (1).

    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin wurde ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör vom Gericht nicht beachtet, da (1) der Kanzler des Gerichts sie am 3. Juli 2015 darüber informiert habe, dass ihr Vorbringen — die Mitteilung an das Gericht, dass die die Grundlage des Widerspruchs bildende Marke ex tunc nicht mehr bestehe — nicht berücksichtigt werden könne, und da (2) im Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 in keiner Weise erwähnt worden sei, dass die Marke der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM, auf die der Widerspruch hauptsächlich gestützt gewesen sei, zum Zeitpunkt des Urteils nicht mehr existiert habe.

    Das Gericht habe das Grundrecht der Rechtsmittelführerin auf ein faires Verfahren verletzt, da es (1) ihren Antrag auf eine Aussetzung des Verfahrens abgelehnt und in der Folge den Umstand verkannt habe, dass der von der Rechtsmittelführerin am 13. Juni 2013 gestellte Antrag auf Erklärung des Verfalls sowie der von ihr am 5. Januar 2015 gegen die Marke der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM gestellte, auf einem absoluten Grund beruhende Antrag auf Löschung rechtmäßige Verteidigungsmittel darstellten, die sich unmittelbar auf das Ergebnis des vorliegenden Verfahrens auswirkten, und (2) es abgelehnt habe, die Stellungnahme der Rechtsmittelführerin vom 12. Juni 2015 zu berücksichtigen.

    Das Gericht habe gegen Art. 69 Buchst. c und d seiner Verfahrensordnung verstoßen, als es beide Anträge der Rechtsmittelführerin auf Aussetzung des Verfahrens ohne jede Begründung abgelehnt habe, obwohl der Beklagte in beiden Fällen keine Einwände gegen eine solche Aussetzung gehabt habe und die Rechtsmittelführerin in der Sache begründet habe, warum sich eine Aussetzung des Verfahrens als erforderlich dargestellt habe.

    Das Gericht habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV verstoßen, weil es einen Rechtsfehler begangen und relevante Tatsachen des Falls verfälscht habe, da die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einer Marke beruht habe, die am 22. Mai 2015 mit Wirkung vom 13. Juni 2013 für verfallen erklärt worden sei, also ab einem Zeitpunkt, bevor die jetzige Rechtsmittelführerin am 17. Juni 2013 ihre Klage beim Gericht erhoben und das Gericht seine Entscheidung erlassen habe. Folglich hätte die Gemeinschaftsmarke Nr. 003915121 der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM mit den Wort- und Bildbestandteilen: zum Zeitpunkt des Urteils am 15. Juli 2015 nicht berücksichtigt werden können und es hätten darauf auch keine Schlussfolgerungen gestützt werden können.

    Schließlich beantragt die Rechtsmittelführerin für den Fall, dass der Gerichtshof zu dem Schluss kommen sollte, dass das Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 gegenstandslos geworden sei, weil die Marke der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM, auf der der Widerspruch beruht habe, mit Wirkung vom 13. Juni 2013 in Gänze für verfallen erklärt worden sei, zu erklären, dass das vorliegende Rechtsmittel gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


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