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Document 62015CN0399

Rechtssache C-399/15 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. Juli 2015 von der Vichy Catalán, S.A. gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache T-302/15, Vichy Catalán/HABM — Hijos de Rivera (Fuente Estrella)

ABl. C 406 vom 7.12.2015, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 406/13


Rechtsmittel, eingelegt am 23. Juli 2015 von der Vichy Catalán, S.A. gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 25. Juni 2015 in der Rechtssache T-302/15, Vichy Catalán/HABM — Hijos de Rivera (Fuente Estrella)

(Rechtssache C-399/15 P)

(2015/C 406/14)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Vichy Catalán, S.A. (Prozessbevollmächtigter: R. Bercovitz Álvarez, abogado)

Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und Hijos de Rivera (Fuente Estrella)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und stattdessen zu beschließen, dass ihre beim Gericht eingereichte Klage in der Rechtssache T-302/15 zulässig ist;

die Kosten derjenigen bzw. jeder Partei aufzuerlegen, die sich zur Verteidigung des angefochtenen Beschlusses einlässt.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer), mit dem die Klage als unzulässig abgewiesen wurde, sei aus folgenden Gründen rechtswidrig:

1.

Verstoß gegen Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs (kein Ausschluss beim Nachweis eines Zufalls oder eines Falls höherer Gewalt) unter den beiden folgenden Gesichtspunkten:

a)

Von der Rechtsmittelführerin sei, ohne ihr entsprechend Zeit zu gewähren, der Nachweis verlangt worden, dass die Absendung der Papierfassung der Klageschrift durch einen Zufall oder einen Fall höherer Gewalt verzögert worden sei. Ihr sei dadurch die Verteidigungsmöglichkeit genommen worden, und

b)

im vorliegenden Fall habe ein Zufall vorgelegen.

2.

Falsche Auslegung von Art. 43 § 6 der Verfahrensordnung.

3.

Rückwirkende Anwendung neuer Vorschriften der am 1. Juli 2015 in Kraft getretenen Verfahrensordnung auf der alten Verfahrensordnung unterliegende Sachverhalte zum Nachteil der Rechtsmittelführerin.


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