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Document 62015CJ0321

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. März 2017.
ArcelorMittal Rodange et Schifflange SA gegen État du Grand-duché de Luxembourg.
Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Luxemburg).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union – Richtlinie 2003/87/EG – Art. 3 Buchst. a – Art. 11 und 12 – Einstellung der Tätigkeiten einer Anlage – Abgabe von nicht genutzten Zertifikaten – Zeitraum 2008 – 2012 – Fehlende Entschädigung – Aufbau des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten.
Rechtssache C-321/15.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:179

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

8. März 2017 ( *1 )*

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Umwelt — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union — Richtlinie 2003/87/EG — Art. 3 Buchst. a — Art. 11 und 12 — Einstellung der Tätigkeiten einer Anlage — Abgabe von nicht genutzten Zertifikaten — Zeitraum 2008 — 2012 — Fehlende Entschädigung — Aufbau des Systems für den Handel mit Emissionszertifikaten“

In der Rechtssache C‑321/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof, Luxemburg) mit Entscheidung vom 19. Juni 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2015, in dem Verfahren

ArcelorMittal Rodange et Schifflange SA

gegen

Großherzogtum Luxemburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der ArcelorMittal Rodange et Schifflange SA, vertreten durch G. Loesch, avocat,

der luxemburgischen Regierung, vertreten durch D. Holderer als Bevollmächtigte im Beistand von P. Kinsch, avocat,

der Europäischen Kommission, vertreten durch E. White, A. Buchet und K. Mifsud-Bonnici als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Juli 2016

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. 2009, L 87, S. 109) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/87).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ArcelorMittal Rodange et Schifflange SA (im Folgenden: ArcelorMittal) und dem Großherzogtum Luxemburg wegen der Entscheidung des beigeordneten Ministers für nachhaltige Entwicklung und Infrastruktur, mit der ArcelorMittal die Abgabe von 80922 nicht genutzten Treibhausgasemissionszertifikaten ohne Entschädigung auferlegt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Nach Art. 1 der Richtlinie 2003/87 „wird [mit dieser] ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft … geschaffen, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken“.

4

Art. 3 Buchst. a dieser Richtlinie definiert das „Zertifikat“ als „das Zertifikat, das zur Emission von einer Tonne Kohlendioxidäquivalent in einem bestimmten Zeitraum berechtigt; es gilt nur für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie und kann nach Maßgabe dieser Richtlinie übertragen werden“.

5

Art. 7 der Richtlinie sieht vor:

„Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde von allen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie für eine Erweiterung der Anlage, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Bei Bedarf aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung. Ändert sich die Identität des Anlagenbetreibers, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung in Bezug auf Name und Anschrift des neuen Betreibers.“

6

Art. 9 der Richtlinie 2003/87 sieht die Aufstellung eines nationalen Zuteilungsplans durch die Mitgliedstaaten vor (im Folgenden: NZP). Abs. 1 und 3 bestimmen insbesondere:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen für jeden in Artikel 11 Absätze 1 und 2 genannten Zeitraum einen nationalen Plan auf, aus dem hervorgeht, wie viele Zertifikate sie insgesamt für diesen Zeitraum zuzuteilen beabsichtigen und wie sie die Zertifikate zuzuteilen gedenken. Dieser Plan ist auf objektive und transparente Kriterien zu stützen, einschließlich der in Anhang III genannten Kriterien, wobei die Bemerkungen der Öffentlichkeit angemessen zu berücksichtigen sind. Die Kommission erarbeitet unbeschadet des [EG-]Vertrags bis spätestens 31. Dezember 2003 eine Anleitung zur Anwendung der in Anhang III aufgeführten Kriterien.

(3)   Innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung eines [NZP] durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Plan oder einen Teil davon ablehnen, wenn er mit den in Anhang III aufgeführten Kriterien oder mit Artikel 10 unvereinbar ist. Der Mitgliedstaat trifft eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1 oder 2 nur dann, wenn Änderungsvorschläge von der Kommission akzeptiert werden. Ablehnende Entscheidungen sind von der Kommission zu begründen.“

7

Art. 11 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2003/87 sieht vor:

„(2)   Für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum und jeden folgenden Fünfjahreszeitraum entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Gesamtzahl der Zertifikate, die er für diesen Zeitraum zuteilen wird, und leitet das Verfahren für die Zuteilung dieser Zertifikate an die Betreiber der einzelnen Anlagen ein. Diese Entscheidung wird mindestens zwölf Monate vor Beginn des betreffenden Zeitraums getroffen, und zwar auf der Grundlage des gemäß Artikel 9 aufgestellten [NZP] des Mitgliedstaats, im Einklang mit Artikel 10 und unter angemessener Berücksichtigung der Bemerkungen der Öffentlichkeit.

(4)   Die zuständige Behörde vergibt einen Teil der Gesamtmenge der Zertifikate bis zum 28. Februar jeden Jahres des in Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums.“

8

Art. 12 Abs. 1 und 3 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zertifikate übertragbar sind zwischen

a)

Personen innerhalb der Gemeinschaft,

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber für jede Anlage bis zum 30. April jeden Jahres eine Anzahl von … Zertifikaten abgibt, die den nach Artikel 15 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht, und dass diese Zertifikate anschließend gelöscht werden.“

9

Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor:

„Die Zertifikate sind gültig für Emissionen während des in Artikel 11 Absatz 1 oder 2 genannten Zeitraums, für den sie vergeben werden.“

10

Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung und Aktualisierung eines Registers, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Zertifikaten zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können ihre Register im Rahmen eines konsolidierten Systems gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten führen.“

Luxemburgisches Recht

11

Art. 16 der Verfassung bestimmt:

„Niemandem darf sein Eigentum anders als zum Zwecke des öffentlichen Wohles und, nach angemessener Entschädigung, in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen und festgestellten Formen entzogen werden.“

12

Die Richtlinie 2003/87 wurde durch die Loi du 23 décembre 2004, établissant un système d’échange de quotas d’émission de gaz à effet de serre (Gesetz vom 23. Dezember 2004 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten) (Mémorial A 2004, S. 3792, im Folgenden: Gesetz von 2004) in das luxemburgische Recht umgesetzt. Art. 12 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes bestimmt:

„(2)   Für den am 1. Januar 2008 beginnenden Fünfjahreszeitraum und jeden folgenden Fünfjahreszeitraum legt der Minister die Gesamtzahl der für diesen Zeitraum zuzuteilenden Zertifikate fest und leitet das Verfahren für die Zuteilung dieser Zertifikate an die Betreiber der einzelnen Anlagen ein. Er ergreift diese Maßnahme mindestens zwölf Monate vor dem Beginn des betreffenden Zeitraums auf der Grundlage des gemäß Art. 10 aufgestellten nationalen Zuteilungsplans.

(4)   Der Minister vergibt einen Teil der Gesamtmenge der Zertifikate bis zum 28. Februar jeden Jahres des in Abs. 1 oder 2 genannten Zeitraums.“

13

Art. 13 Abs. 6 dieses Gesetzes bestimmt:

„Jede gesamte oder teilweise Einstellung des Betriebs einer Anlage ist unverzüglich dem Minister anzuzeigen. Der Minister entscheidet über die gesamte oder teilweise Abgabe der nicht genutzten Zertifikate.“

14

Für den Zeitraum 2008–2012 stellte das Großherzogtum Luxemburg seinen NZP nach Art. 9 der Richtlinie 2003/87 auf. Dieser NZP wurde von der Kommission mit Beschlüssen vom 29. November 2006 und vom 13. Juli 2007 genehmigt. Auf S. 7 des NZP ist im Wesentlichen vorgesehen, dass bei einem Abbau oder einer Schließung einer Anlage keine Zertifikate für das nächste Jahr erteilt werden.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

15

Wie aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, teilte der Minister für Umwelt ArcelorMittal für den Zeitraum 2008–2012 insgesamt 405365 Emissionszertifikate zu. Für das Jahr 2012 vergab er am 22. Februar 2012 an ArcelorMittal 81073 Zertifikate für ihre Anlage in Schifflange (Luxemburg) zur Eintragung in das nationale Register.

16

Mit Schreiben vom 23. April 2012 beantragte ArcelorMittal beim Minister für Umwelt eine Unterbrechung der Umweltkontrollen wegen der Betriebseinstellung dieser Anlage in Schifflange seit Ende des Jahres 2011 auf unbestimmte Zeit.

17

Mit Erlass vom 6. Juni 2013 reduzierte der beigeordnete Minister für nachhaltige Entwicklung und Infrastruktur zum einen die dieser Gesellschaft für den Zeitraum 2008–2012 insgesamt zugeteilten Emissionszertifikate und beantragte zum anderen die Abgabe von 80922 Emissionszertifikaten (im Folgenden: streitige Zertifikate) ohne Entschädigung. Diese Maßnahme, die insbesondere auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes von 2004 erlassen wurde, wurde mit der Erklärung von ArcelorMittal über die Betriebseinstellung ihrer Anlage in Schifflange ab Ende des Jahres 2011 begründet.

18

Am 8. Juli 2013 legte ArcelorMittal gegen den Ministerialerlass vom 6. Juni 2013 einen Rechtsbehelf ein, der mit Entscheidung vom 24. September 2013 zurückgewiesen wurde. Das Tribunal administratif (Verwaltungsgericht, Luxemburg), bei dem diese Gesellschaft eine Klage gegen diese Entscheidung einreichte, beschloss mit Entscheidung vom 17. Dezember 2014, der Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof, Luxemburg) eine Frage zur Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit von Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes von 2004 mit Art. 16 der Verfassung vorzulegen. Nach Ansicht des Tribunal administratif (Verwaltungsgericht) kommt eine Abgabe der streitigen Zertifikate ohne Entschädigung aufgrund ihrer Rechtswirkungen einer rechtswidrigen Enteignung gleich, da die streitigen Zertifikate erteilt und in das nationale Register eingetragen worden seien und daher Bestandteile des Vermögens von ArcelorMittal geworden seien. Die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) wirft die Frage der Vereinbarkeit von Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes von 2004 mit der Richtlinie 2003/87 auf, da diese Bestimmung dem Aufbau des durch diese Richtlinie geschaffenen Systems widersprechen könnte.

19

Unter diesen Umständen hat die Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes von 2004 mit der Richtlinie 2003/87, insbesondere mit dem Aufbau des darin vorgesehenen Systems des Handels mit Zertifikaten, in Einklang, soweit er dem zuständigen Minister die Befugnis gibt, die vollständige oder teilweise Abgabe von Zertifikaten ohne Entschädigung zu verlangen, die gemäß Art. 12 Abs. 2 und 4 dieses Gesetzes erteilt, aber nicht genutzt wurden, wobei sich diese Frage auf die nach dem tatsächlichen Bestehen und bejahendenfalls der rechtlichen Einstufung von erteilten, aber nicht genutzten Zertifikaten erstreckt, sowie auf die nach der etwaigen Einstufung dieser Zertifikate als Vermögensbestandteile?

Zur Vorlagefrage

20

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die den zuständigen Behörden erlaubt, die Abgabe von erteilten, aber von einem Betreiber nicht genutzten Emissionszertifikaten ohne Entschädigung zu verlangen.

21

Das vorlegende Gericht fragt weiter, ob die streitigen Zertifikate als Emissionszertifikate im Sinne der Richtlinie 2003/87 eingestuft werden können und, falls dies bejaht werden sollte, welche Rechtsnatur diese Zertifikate haben.

22

Was den ersten Teil der Vorlagefrage betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das durch die Richtlinie 2003/87 geschaffene System des Handels mit Zertifikaten auf einer wirtschaftlichen Logik beruht, die jeden Teilnehmer dazu veranlasst, eine Treibhausgasmenge zu emittieren, die unter der Menge der ihm ursprünglich zugeteilten Zertifikate liegt, um die überschüssigen Zertifikate an einen anderen Teilnehmer abzugeben, der eine Emissionsmenge erzeugt hat, die die ihm zugeteilten Zertifikate übersteigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a., C‑127/07, EU:C:2008:728, Rn. 32).

23

Sodann ist festzustellen, dass Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 zur Schaffung eines Systems nationaler Register verpflichtet, um die „genaue Verbuchung“ der mit den Emissionszertifikaten durchgeführten Vorgänge zu gewährleisten.

24

Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die allgemeine Systematik der Richtlinie 2003/87 auf einer genauen Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung der Zertifikate beruht, deren Rahmen in Art. 19 dieser Richtlinie festgelegt wird. Diese genaue Verbuchung ist Teil des eigentlichen Gegenstands der Richtlinie, nämlich der Schaffung eines Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, das auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen in die Atmosphäre auf ein Niveau abzielt, das eine gefährliche anthropogene Beeinträchtigung des Klimas verhindert und dessen Endziel der Schutz der Umwelt ist (Urteil vom 17. Oktober 2013, Billerud Karlsborg und Billerud Skärblacka, C‑203/12, EU:C:2013:664, Rn. 27).

25

Wie der Generalanwalt in Nr. 65 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, entspricht zudem das Erfordernis der Kenntnis der genauen Zahl und des jeweiligen Standes der Zertifikate dem Streben des Unionsgesetzgebers nach einem besseren Funktionieren des durch die Richtlinie 2003/87 geschaffenen Marktes und der Vermeidung der Verzerrungen, die sich aus jeder Unsicherheit über die rechtliche und zeitliche Gültigkeit dieser Zertifikate ergeben könnten. Außerdem erlaubt es dieses Genauigkeitserfordernis über das rein wirtschaftliche Interesse an der Erhaltung der Verlässlichkeit dieses Marktes hinaus, das mit dem Markt angestrebte Ziel, nämlich den Kampf gegen die Verschmutzung, zu erreichen. Die Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen und den genehmigten Emissionen stellt deshalb eine Priorität des gesamten Systems dar.

26

Zu diesem Zweck verpflichtet Art. 7 der Richtlinie 2003/87 die Anlagenbetreiber, den zuständigen Behörden jede Änderung der Nutzung der Anlage mitzuteilen, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnte.

27

Schließlich ist hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer NZP über einen gewissen Spielraum verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C‑505/09 P, EU:C:2012:179, Rn. 51 bis 53). Nach Art. 9 der Richtlinie 2003/87 besteht für einen NZP nach Beendigung des Verfahrens eine Rechtmäßigkeitsvermutung, da er nach Ablauf der in Art. 9 Abs. 3 vorgesehenen Dreimonatsfrist als endgültig angesehen wird, sofern die Kommission keine Einwände hat, so dass der betreffende Mitgliedstaat den NZP erlassen kann (Urteil vom 3. Oktober 2013, Kommission/Lettland, C‑267/11 P, EU:C:2013:624, Rn. 46).

28

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der beigeordnete Minister für nachhaltige Entwicklung und Infrastruktur mit seinem Erlass vom 6. Juni 2013 die Abgabe der streitigen Zertifikate ohne Entschädigung angeordnet hat.

29

Nach Ansicht der luxemburgischen Regierung und der Kommission war diese Abgabe dazu bestimmt, eine regelwidrige Situation zu beheben. Die streitigen Zertifikate seien ArcelorMittal nämlich nur erteilt worden, weil diese es unterlassen habe, die zuständigen Behörden vor dem für die Vergabe der streitigen Zertifikate vorgesehenen Zeitpunkt darüber zu unterrichten, dass ihr Betrieb in Schifflange für einen unbestimmten Zeitraum eingestellt werde. Unter diesen Umständen habe ArcelorMittal zum einen ihre Anzeigepflicht nach Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes von 2004 verletzt. Zum anderen sei die Anforderung des luxemburgischen NZP, wonach bei einem Abbau oder einer Schließung einer Anlage keine Emissionszertifikate für das nächste Jahr erteilt werden könnten, nicht eingehalten worden.

30

Wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellt die Verpflichtung nach Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes von 2004 eine Umsetzung der in Art. 7 der Richtlinie 2003/87 enthaltenen Verpflichtung dar. Außerdem entspricht die in dem luxemburgischen NZP vorgesehene Anforderung, wonach die Emissionszertifikate bei einer Schließung einer Anlage nicht erteilt werden, denselben Kriterien der genauen Verbuchung von Emissionen und der Kenntnis der genauen Zahl und des jeweiligen Standes der Zertifikate, auf die in den Rn. 24 und 25 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist.

31

Es ist Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu prüfen, ob ArcelorMittal im vorliegenden Fall die Tätigkeit seiner Anlage in Schifflange ab September 2011 tatsächlich eingestellt hat und ob diese Einstellung als „Einstellung des Betriebs“ im Sinne von Art. 13 Abs. 6 des Gesetzes von 2004 eingestuft werden kann.

32

Wenn dies der Fall ist, steht die Richtlinie 2003/87 dem nicht entgegen, dass die zuständige Behörde unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Entscheidung erlässt, mit der die Abgabe von Emissionszertifikaten ohne Entschädigung angeordnet wird. Wenn eine Anlage ihre Tätigkeiten vor dem Zeitpunkt der Zuteilung der Emissionszertifikate eingestellt hat, können diese nämlich ganz offensichtlich nicht zum Zweck der Verbuchung der Treibhausgasemissionen genutzt werden, die von dieser nicht mehr erzeugt werden können.

33

Unter diesen Umständen verstieße die Nichtabgabe der streitigen Zertifikate gegen die in den Rn. 23 bis 25 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Anforderungen der genauen Verbuchung, der Genauigkeit und der Übereinstimmung zwischen den tatsächlichen und den genehmigten Emissionen. Wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird mit der Abgabe der unrechtmäßig zugeteilten Zertifikate den Regeln für das Funktionieren des in der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Systems Geltung verschafft, um eine Verzerrung des Marktes der Zertifikate zu verhindern und mittelbar das Ziel des Umweltschutzes zu erreichen, dem dieser Markt dient.

34

Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen von ArcelorMittal in Frage gestellt werden, dass die Richtlinie 2003/87 die Abgabe von Zertifikaten einzig in Art. 12 Abs. 3 vorsehe.

35

Insoweit ist festzustellen, dass Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 die Abgabe von Zertifikaten, „die den … Gesamtemissionen [einer] Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht“ betrifft. Somit geht bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervor, dass sie sich auf die Zertifikate bezieht, die für die Verbuchung der Treibhausgasemissionen erforderlich sind, die von einer Anlage im Vorjahr erzeugt wurden. Sollte sich herausstellen, dass die Anlage in Schifflange ihre Tätigkeiten vor der Vergabe der streitigen Zertifikate eingestellt hatte, wäre eine solche Nutzung dieser Zertifikate nicht möglich gewesen.

36

Unter diesen Umständen ist die Richtlinie 2003/87 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es der zuständigen Behörde erlaubt, die gesamte oder teilweise Abgabe der nicht genutzten Zertifikate, die einem Betreiber infolge seiner Verletzung der Verpflichtung, die zuständige Behörde zum gebotenen Zeitpunkt von der Einstellung des Betriebs einer Anlage zu unterrichten, unrechtmäßig zugeteilt wurden, ohne Entschädigung zu verlangen.

37

Diese Feststellung wird durch das Vorbringen von ArcelorMittal nicht in Frage gestellt, mit dem dargetan werden soll, dass eine solche nationale Regelung nicht im Einklang mit Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehe. Falls die streitigen Zertifikate ArcelorMittal im Hinblick auf die Anforderungen der genauen Verbuchung, auf denen das durch die Richtlinie 2003/87 geschaffene System beruht, unrechtmäßig zugeteilt wurden, kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass diese Zertifikate als Emissionszertifikate im Sinne der Richtlinie 2003/87 wirksam entstanden sind.

38

Somit stellt die Abgabe dieser Zertifikate keine Enteignung eines Vermögensgegenstands dar, der bereits Bestandteil des Vermögens des Betreibers geworden ist, sondern lediglich die Rücknahme der Zuteilung der Zertifikate wegen Nichteinhaltung der in der Richtlinie 2003/87 festgelegten Voraussetzungen.

39

Daher ist auf den zweiten Teil der Vorlagefrage zu antworten, dass Zertifikate, die zugeteilt wurden, nachdem ein Betreiber die in der von diesen Zertifikaten betroffenen Anlage durchgeführten Tätigkeiten eingestellt hat, ohne die zuständige Behörde zuvor davon unterrichtet zu haben, nicht als Zertifikate im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/87 eingestuft werden können.

40

Nach alledem ist auf die Frage wie folgt zu antworten:

Die Richtlinie 2003/87 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es der zuständigen Behörde erlaubt, die gesamte oder teilweise Abgabe der nicht genutzten Zertifikate, die einem Betreiber infolge seiner Verletzung der Verpflichtung, die zuständige Behörde zum gebotenen Zeitpunkt von der Einstellung des Betriebs einer Anlage zu unterrichten, unrechtmäßig zugeteilt wurden, ohne Entschädigung zu verlangen.

Zertifikate, die zugeteilt wurden, nachdem ein Betreiber die in der durch die Zertifikate betroffenen Anlage durchgeführten Tätigkeiten eingestellt hat, ohne die zuständige Behörde zuvor davon unterrichtet zu haben, können nicht als Zertifikate im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/87 eingestuft werden.

Kosten

41

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es der zuständigen Behörde erlaubt, die gesamte oder teilweise Abgabe der nicht genutzten Zertifikate, die einem Betreiber infolge seiner Verletzung der Verpflichtung, die zuständige Behörde zum gebotenen Zeitpunkt von der Einstellung des Betriebs einer Anlage zu unterrichten, unrechtmäßig zugeteilt wurden, ohne Entschädigung zu verlangen.

 

Zertifikate, die zugeteilt wurden, nachdem ein Betreiber die in der durch die Zertifikate betroffenen Anlage durchgeführten Tätigkeiten eingestellt hat, ohne die zuständige Behörde zuvor davon unterrichtet zu haben, können nicht als Zertifikate im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/87 in der durch die Verordnung Nr. 219/2009 geänderten Fassung eingestuft werden.

 

Unterschriften


( *1 ) * Verfahrenssprache: Französisch.

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