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Document 62015CJ0224

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. Mai 2016.
    Rose Vision, SL gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Von der Europäischen Union im Bereich Forschung finanzierte Projekte – Audits, bei denen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung bestimmter Projekte festgestellt werden – Beschlüsse der Kommission, mit denen die Zahlung der im Rahmen bestimmter Projekte zu leistenden Beträge ausgesetzt wird – Haftungsklage – Abweisung – Begründung.
    Rechtssache C-224/15 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:358

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

    26. Mai 2016 ( *1 )

    „Rechtsmittel — Von der Europäischen Union im Bereich Forschung finanzierte Projekte — Audits, bei denen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung bestimmter Projekte festgestellt werden — Beschlüsse der Kommission, mit denen die Zahlung der im Rahmen bestimmter Projekte zu leistenden Beträge ausgesetzt wird — Haftungsklage — Abweisung — Begründung“

    In der Rechtssache C‑224/15 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. Mai 2015,

    Rose Vision, S.L. mit Sitz in Pozuelo de Alarcón (Spanien), Prozessbevollmächtigter: J. J. Marín López, abogado,

    Rechtsmittelführerin,

    andere Partei des Verfahrens:

    Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und M. Siekierzyńska als Bevollmächtigte,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby, J. Malenovský, M. Safjan und M. Vilaras,

    Generalanwalt: N. Wahl,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rose Vision, S.L. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. März 2015, Rose Vision und Seseña/Kommission (T‑45/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2015:138), soweit das Gericht darin ihre Klage auf Nichtigerklärung und Schadensersatz abgewiesen hat.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    2

    Rose Vision, eine Handelsgesellschaft in Liquidation, schloss mit der für Rechnung der Europäischen Union handelnden Europäischen Kommission im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) fünf Finanzhilfevereinbarungen (im Folgenden: Vereinbarungen), darunter die Vereinbarung Nr. 246910 betreffend das Projekt „FutureNEM“.

    3

    Nach den auf diese Vereinbarungen anwendbaren Bedingungen „FP7“ (im Folgenden: anwendbare allgemeine Bedingungen) betraute die Kommission u. a. ihre internen Auditdienste mit der Durchführung eines Finanzaudits, und zwar insbesondere hinsichtlich der Verwaltung des Projekts „FutureNEM“ durch die Rechtsmittelführerin.

    4

    Der Entwurf des von den internen Auditdiensten der Kommission erstellten Auditberichts mit der Referenz 11‑INFS‑025 wurde der Rechtsmittelführerin am 2. Februar 2012 übermittelt.

    5

    In diesem Entwurf des Auditberichts hieß es, die Buchführung der Rechtsmittelführerin spiegele die förderfähigen Kosten, die Rechnungen und die Zinsen nicht wider, so dass anzunehmen sei, dass sie das genannte Projekt finanziell in nicht akzeptabler Weise und unter Missachtung der in der Vereinbarung für das Projekt „FutureNEM“ vorgesehenen Verpflichtungen verwaltet habe.

    6

    Nach zwei informellen Sitzungen gab die Rechtsmittelführerin Erklärungen zu dem genannten Projekt ab und übermittelte der Kommission am 30. März 2012, an dem die ihr dafür gesetzte Frist ablief, ergänzende Unterlagen.

    7

    Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 teilte die Kommission der Rechtsmittelführerin ihre Entscheidung mit, die Zahlungen für den zweiten Zeitraum des Projekts „FutureNEM“ im Einklang mit den anwendbaren allgemeinen Bedingungen auszusetzen.

    8

    Am 31. Juli 2012 informierte die Kommission die Rechtsmittelführerin darüber, dass weder die ergänzenden Unterlagen noch die von ihr zum in Rede stehenden Entwurf des Auditberichts abgegebenen Erklärungen es erlaubten, die Schlussfolgerungen dieses Entwurfs zu entkräften, wonach bestimmte Kosten nicht förderfähig seien, da sie nicht tatsächlich getätigt worden, wirtschaftlich und erforderlich seien. Ferner gab die Kommission der Rechtsmittelführerin die Möglichkeit, neue Erklärungen abzugeben, was diese am 30. August 2012 tat.

    9

    Am 9. Oktober 2012 schlossen die internen Auditdienste der Kommission den Auditbericht mit der Referenz 11‑INFS‑025 ab; sie kamen zu dem Schluss, dass bestimmte Personalkosten insbesondere wegen Missachtung mehrerer Punkte der anwendbaren allgemeinen Bedingungen nicht förderfähig seien.

    10

    In den folgenden Monaten fand ein reger Austausch über die Folgen dieser Schlussfolgerungen statt, sowohl für das Projekt „FutureNEM“ als auch für weitere Projekte, an denen sich die Rechtsmittelführerin beteiligt hatte. Insbesondere wurde an die Rechtsmittelführerin eine Belastungsanzeige über den im Rahmen des Projekts „FutureNEM“ zu erstattenden Betrag gerichtet.

    11

    Alle Vereinbarungen enthalten eine Schiedsklausel, nach der das Gericht oder, im Fall des Rechtsmittels, der Gerichtshof für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien bezüglich der Gültigkeit, der Durchführung oder der Auslegung der genannten Verträge sowie der Gültigkeit von Beschlüssen der Kommission, mit denen finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden, ausschließlich zuständig sind.

    Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    12

    Mit Klageschrift, die am 29. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben Rose Vision und ihr Verwalter Klage u. a. auf Ersatz des Schadens in Höhe von 5854264 Euro, der ihr durch das Verhalten der Kommission entstanden sein soll.

    Zur Zulässigkeit

    13

    Auf die von der Kommission vorab erhobene Einrede, dass die Klage von Rose Vision und ihres Verwalters unzulässig sei, weil ihr der Gegenstand fehle, hat das Gericht zur Klärung des Streitgegenstands in Rn. 38 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Anträge der Kläger anhand des Auditberichts mit der Referenz 11‑INFS‑025 und des Schreibens der Kommission vom 21. Mai 2012 zu prüfen seien, mit dem die Zahlungen für das Projekt „FutureNEM“ aufgrund des genannten Berichts ausgesetzt worden seien.

    14

    Im Anschluss an diese Umschreibung des Streitgegenstands hat das Gericht die übrigen von der Kommission im Zusammenhang mit den verschiedenen Anträgen geltend gemachten Unzulässigkeitsgründe geprüft und zurückgewiesen.

    Zur Begründetheit

    15

    In Bezug auf die verschiedenen von den Klägern vor dem Gericht geltend gemachten Verstöße gegen die Vereinbarungen hat es in Rn. 87 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Kommission im Wesentlichen vorgeworfen werde, die das Auditverfahren, die Aussetzung der Zahlungen und die Vertraulichkeit der Audits betreffenden vertraglichen Regelungen für das Projekt „FutureNEM“ in der Vereinbarung verletzt zu haben.

    16

    Speziell zu dem Argument, die vertraglichen Regelungen für die Aussetzung der Zahlungen seien verletzt worden, heißt es in den Rn. 99 und 101 des angefochtenen Urteils, die Prüfung der Schlussfolgerungen des Entwurfs des Auditberichts mit der Referenz 11‑INFS‑025 ergebe, dass diese genügten, um die Aussetzung zu rechtfertigen. Die Schlussfolgerungen hätten nämlich bereits gezeigt, dass es bestimmte nicht förderfähige Personalkosten gegeben habe und bestimmte vertragliche Regelungen nicht eingehalten worden seien, was in der endgültigen Fassung des Auditberichts bestätigt worden sei. Gegen ihn habe die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht nichts vorgebracht, was die darin enthaltenen Schlussfolgerungen in Frage stellen könnte.

    17

    Das Gericht hat dieses Argument daher als unbegründet zurückgewiesen. Da das Gericht auch die übrigen ihm unterbreiteten Argumente zurückgewiesen hat, hat es die Klage abgewiesen.

    Anträge der Parteien

    18

    Rose Vision beantragt u. a, das angefochtene Urteil aufzuheben.

    19

    Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Rose Vision die Kosten aufzuerlegen.

    Zum Rechtsmittel

    20

    Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe.

    21

    Im vorliegenden Fall ist zunächst der zweite Rechtsmittelgrund zu prüfen, mit dem ein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils gerügt wird.

    Vorbringen der Parteien

    22

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe durch seine Feststellung in Rn. 99 des angefochtenen Urteils, dass der Entwurf des Auditberichts mit der Referenz 11‑INFS‑025 vom 2. Februar 2012 bereits gezeigt habe, dass es bestimmte nicht förderfähige Personalkosten gegeben habe und bestimmte vertragliche Regelungen nicht eingehalten worden seien, was in der endgültigen Fassung des Auditberichts bestätigt worden sei, einen Rechtsfehler in Form eines Begründungsmangels begangen.

    23

    Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unbegründet. Das angefochtene Urteil enthalte nämlich eine ausdrückliche Wiedergabe des Vorbringens beider Parteien und eine Darlegung der Erwägungen des Gerichts.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    24

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung des angefochtenen Urteils die Erwägungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die getroffene Entscheidung erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juni 2015, EMA/Kommission, C‑100/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:382, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25

    Die Begründungspflicht verlangt jedoch nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion ausüben kann (Urteile vom 22. Oktober 2014, British Telecommunications/Kommission, C‑620/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2309, Rn. 56, und vom 11. Juni 2015, EMA/Kommission, C‑100/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:382, Rn. 75).

    26

    Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, ist eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2012, Planet/Kommission, C‑314/11 P, EU:C:2012:823, Rn. 63).

    27

    Was erstens die Personalkosten betrifft, hat das Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Schlussfolgerungen im Entwurf des Auditberichts mit der Referenz 11‑INFS‑025 bereits das Vorhandensein bestimmter nicht förderfähiger Personalkosten aufgezeigt hätten.

    28

    Was zweitens die Missachtung bestimmter vom Gericht in Rn. 99 des angefochtenen Urteils angeführter vertraglicher Regelungen betrifft, enthält das Urteil keine näheren Angaben zu diesen Regelungen.

    29

    Wie u. a. aus Rn. 101 des angefochtenen Urteils hervorgeht, griff die Rechtsmittelführerin den Auditbericht, auf dem die Aussetzung der Zahlungen im Rahmen des Projekts „FutureNEM“ beruhte, jedoch an, wobei sie zahlreiche Fehler und Ungenauigkeiten anführte. Des Weiteren ergibt sich aus Rn. 32 des angefochtenen Urteils, dass die Rechtsmittelführerin u. a. geltend machte, der Inhalt dieses Berichts verstoße gegen die Auditregeln und insbesondere gegen den Finanzleitfaden.

    30

    Gleichwohl hat das Gericht im vorliegenden Fall lediglich ausgeführt, die Rechtsmittelführerin habe nichts vorgebracht, das es erlaubt hätte, die Schlussfolgerungen des Auditberichts in Frage zu stellen.

    31

    Folglich ist festzustellen, dass die Erwägungen des Gerichts aus der Begründung des angefochtenen Urteils nicht klar und verständlich hervorgehen (vgl. hierzu Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Planet, C‑314/11 P, EU:C:2012:823, Rn. 66), da darin nicht angegeben wird, aus welchen Gründen die von der Rechtsmittelführerin gegen die Schlussfolgerungen des in Rede stehenden Auditberichts vorgebrachten Rügen es nicht erlaubten, diese Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen ermöglicht die Begründung des angefochtenen Urteils es weder den Betroffenen, die Gründe für dieses Urteil zu erkennen, noch dem Gerichtshof, seine Kontrollfunktion auszuüben. Insbesondere hindert eine solche apodiktisch abgefasste Begründung den Gerichtshof an der Prüfung, ob die der Entscheidung des Gerichts zugrunde liegenden Erwägungen frei von Widersprüchen sind.

    32

    Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler in Form eines Verstoßes gegen seine Begründungspflicht begangen.

    33

    Somit ist dem zweiten Rechtsmittelgrund stattzugeben, so dass das Rechtsmittel für begründet zu erklären ist, ohne dass die übrigen von der Rechtsmittelführerin angeführten Rechtsmittelgründe zu prüfen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, Isdin/Bial-Portela, C‑597/12 P, EU:C:2013:672, Rn. 30).

    34

    Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es Rose Vision betrifft.

    35

    Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann er im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit entweder selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen. Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif.

    36

    Deshalb ist die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 5. März 2015, Rose Vision und Seseña/Kommission (T‑45/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:138), wird aufgehoben, soweit es die Rose Vision, S.L. betrifft.

     

    2.

    Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

     

    3.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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