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Documento 62015CA0161

    Rechtssache C-161/15: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. März 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — Abdelhafid Bensada Benallal/Belgischer Staat (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2004/38/EG — Entscheidung über die Beendigung eines Aufenthaltsrechts — Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte — Recht auf Anhörung — Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten — Zulässigkeit von Kassationsgründen — Gesichtspunkt zwingenden Rechts)

    ABl. C 156 vom 2.5.2016, pagg. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.5.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 156/18


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. März 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État — Belgien) — Abdelhafid Bensada Benallal/Belgischer Staat

    (Rechtssache C-161/15) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/38/EG - Entscheidung über die Beendigung eines Aufenthaltsrechts - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Recht auf Anhörung - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Zulässigkeit von Kassationsgründen - Gesichtspunkt zwingenden Rechts))

    (2016/C 156/25)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Conseil d'État

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Abdelhafid Bensada Benallal

    Beklagter: Belgischer Staat

    Tenor

    Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass, wenn ein auf einen Verstoß gegen innerstaatliches Recht gestützter Kassationsgrund, der zum ersten Mal vor dem im Kassationsverfahren entscheidenden nationalen Gericht geltend gemacht wird, nach dem anwendbaren nationalem Recht nur zulässig ist, soweit er zum zwingenden Recht gehört, ein zum ersten Mal vor diesem Gericht vorgebrachter Kassationsgrund, der sich auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezieht, wie es vom Unionsrecht gewährleistet wird, für zulässig zu erklären ist, wenn dieser Anspruch, wie er nach innerstaatlichem Recht gewährleistet ist, die von diesem Recht aufgestellten Voraussetzungen erfüllt, um als Kassationsgrund zwingenden Rechts eingestuft zu werden, was das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird.


    (1)  ABl. C 190 vom 8.6.2015.


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