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Document 62014TN0847

    Rechtssache T-847/14: Klage, eingereicht am 30. Dezember 2014 — GHC/Kommission

    ABl. C 56 vom 16.2.2015, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 56/28


    Klage, eingereicht am 30. Dezember 2014 — GHC/Kommission

    (Rechtssache T-847/14)

    (2015/C 056/39)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: GHC Gerling, Holz & Co. Handels GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lang)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Durchführungsbeschluss der Kommission vom 31. Oktober 2014 C(2014) 7920 sowie die der Klägerin für 2015 für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen zugewiesene Quote insoweit für nichtig zu erklären, als sie der Klägerin einen zu geringen Referenzwert bestimmen und eine zu geringe Quote für 2015 zuweisen;

    die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

    1.

    Erster Klagegrund: Verletzung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (1)

    Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass die Beklagte für die Klägerin einen zu geringen Referenzwert bestimmt und ihr für das Jahr 2015 eine zu geringe Quote zugewiesen habe. Sie rügt, dass die Kommission bei ihrer Berechnung die Entwicklung der Lagerbestände in den Referenzjahren berücksichtigt habe.

    Die Klägerin trägt vor, dass der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die Systematik und der Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 517/2014 die Berücksichtigung der Entwicklung der Lagerbestände nicht rechtfertigen würden.

    Die Klägerin macht im Rahmen von diesem Klagegrund geltend, dass die jährliche Entwicklung der Lagerbestände nicht geeignet sei, für Ein- und Ausführer, die nicht Hersteller sind, die tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge festzustellen, sondern verzerre deren Feststellung zu Lasten der Klägerin.

    2.

    Zweiter Klagegrund: Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 20 der Grundrechtscharta der Europäischen Union

    Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass sie durch die Berücksichtigung der jährlichen Entwicklung der Lagerbestände in den Referenzjahren gegenüber Einführern, die ihre Lagerbestände im Laufe des Referenzjahres veräußert und nicht über das Jahresende hinaus gelagert haben, zu Unrecht benachteiligt werde.

    Ferner werde die Klägerin als Einführer auch gegenüber den Herstellern zu Unrecht benachteiligt, weil die Berücksichtigung der Entwicklung der jährlichen Lagerbestände für die Hersteller geeignet sei, die tatsächlich in Verkehr gebrachte Menge zutreffend abzubilden, während sie zu Lasten der Klägerin verzerrt werde.

    3.

    Dritter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV

    Die Klägerin trägt an dieser Stelle insbesondere vor, dass der angefochtene Beschluss nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht entspreche, insbesondere sei nicht ersichtlich, wie sich das angegebene Tonnen CO2-Äquivalent für die Klägerin zusammensetze.


    (1)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150, S. 195).


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