Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014TN0798

    Rechtssache T-798/14: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2014 — DenizBank/Rat

    ABl. C 89 vom 16.3.2015, p. 29–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 89/29


    Klage, eingereicht am 5. Dezember 2014 — DenizBank/Rat

    (Rechtssache T-798/14)

    (2015/C 089/35)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: DenizBank A.Ș. (Esentepe, Türkei) (Prozessbevollmächtigte: M. Lester und O. Jones, Barristers, sowie R. Mattick und S. Utku, Solicitors)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 (1) und die Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 (2) (im Folgenden zusammen: angefochtene Maßnahmen) für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;

    Art. 1 des Beschlusses vom 8. September 2014 und Art. 1 Abs. 5 der Verordnung vom 8. September 2014 gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären;

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Der Rat habe seine Pflicht zur Begründung der Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Klägerin verletzt. Der Rat habe für die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen sie überhaupt keine Gründe angegeben und sie auch nicht von ihrer Einbeziehung informiert.

    2.

    Der Rat habe die Verteidigungsrechte der Klägerin einschließlich ihres Rechts auf ein faires Verfahren und auf effektive gerichtliche Nachprüfung nicht gewährleistet. Der Rat habe der Klägerin weder Gründe für die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen sie noch diesbezügliche Beweise genannt und ihr keine Möglichkeit gegeben, sich zu dem ihr zur Last gelegten Sachverhalt zu äußern; dadurch habe er auch dem Gerichtshof eine „effektive gerichtliche Nachprüfung“ unmöglich gemacht.

    3.

    Der Rat habe, soweit er der Klägerin die angefochtenen Maßnahmen auferlegt habe, in mehrerlei Hinsicht gegen das Abkommen von Ankara zwischen der Türkei und der EU (und gegen sein Zusatzprotokoll) verstoßen.

    4.

    Der Rat habe gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen und die Grundrechte der Klägerin ungerechtfertigt und unverhältnismäßig eingeschränkt.


    (1)  Beschluss 2014/659/GASP des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 271, S. 54).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 960/2014 des Rates vom 8. September 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 271, S. 3).


    Top