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Document 62014TN0779

Rechtssache T-779/14: Klage, eingereicht am 26. November 2014 — Slowakei/Kommission

ABl. C 89 vom 16.3.2015, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

16.3.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 89/27


Klage, eingereicht am 26. November 2014 — Slowakei/Kommission

(Rechtssache T-779/14)

(2015/C 089/33)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Ricziová)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in dem Schreiben vom 24. September 2014 enthaltene Entscheidung der Kommission, mit der diese die Slowakische Republik auffordert, Finanzmittel bereitzustellen, die dem Verlust an traditionellen Eigenmitteln entsprechen, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Unzuständigkeit der Kommission

Nach Ansicht der Slowakischen Republik war die Kommission nicht zuständig, die angefochtene Entscheidung zu erlassen. Keine Bestimmung des Unionsrechts übertrage der Kommission die Befugnis, so zu handeln, wie sie mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gehandelt habe, nämlich die Befugnis, infolge der Bestimmung der Höhe des Verlusts traditioneller Eigenmittel in Form nicht erhobener Einfuhrabgaben einen Mitgliedstaat, der für die Berechnung und die Erhebung der genannten Abgaben nicht verantwortlich sei, aufzufordern, Finanzmittel in der von ihr festgestellten Höhe bereitzustellen, die sie als diesem Verlust entsprechend ansehe.

2.

Verstoß gegen das Erfordernis der Rechtssicherheit

Selbst wenn die Kommission die Zuständigkeit für den Erlass der angefochtenen Entscheidung gehabt hätte (was nicht der Fall sei), habe die Kommission gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Die Verpflichtung, die der Slowakischen Republik mit der Entscheidung auferlegt worden sei, sei vor deren Erlass vernünftigerweise nicht vorhersehbar gewesen.

3.

Nicht ordnungsgemäße Zuständigkeitsausübung seitens der Kommission

Selbst wenn man unterstellte, die Kommission sei zuständig gewesen, die angefochtene Entscheidung zu erlassen, und habe im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit gehandelt (was nicht der Fall sei), habe sie ihre Zuständigkeit nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Erstens habe die Kommission eine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung vorgenommen, soweit sie von der Slowakischen Republik Finanzmittel ungeachtet dessen verlange, dass es zum Teil nicht zu einem Verlust traditioneller Eigenmittel gekommen und ein solcher im Übrigen nicht die unmittelbare Folge von Ereignissen gewesen sei, die die Kommission der Slowakischen Republik zuschreibe. Zweitens habe die Kommission das Verteidigungsrecht der Slowakischen Republik verletzt und gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen.

4.

Unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung

Die Slowakische Republik macht im Rahmen dieses Klagegrundes geltend, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung mehrere Mängel aufweise, aufgrund deren die Begründung als unzureichend anzusehen sei, was einen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften darstelle und gleichzeitig gegen die Anforderungen an die Rechtssicherheit verstoße. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht die Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung angegeben. Sie habe auch in keiner Weise den Ursprung und die Grundlage einiger ihrer Schlussfolgerungen erläutert. Schließlich sei die Begründung der angefochtenen Entscheidung in einiger Hinsicht verworren.


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