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Document 62014TN0751

    Rechtssache T-751/14: Klage, eingereicht am 7. November 2014 — Hikari Miso/HABM — Nishimoto Trading (Hikari)

    ABl. C 7 vom 12.1.2015, p. 44–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 7/44


    Klage, eingereicht am 7. November 2014 — Hikari Miso/HABM — Nishimoto Trading (Hikari)

    (Rechtssache T-751/14)

    (2015/C 007/50)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Klägerin: Hikari Miso Co. Ltd (Suwa-gun, Japan) (Prozessbevollmächtigte: D. McFarland, Barrister)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nishimoto Trading Co. Ltd (Santa Fe Springs, Vereinigte Staaten von Amerika)

    Angaben zum Verfahren vor dem HABM

    Antragstellerin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

    Streitige Marke: Anmeldung Nr. 9 5 69  501.

    Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.

    Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 8. September 2014 in der Sache R 2394/2013-4.

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen und die Auferlegung der Kosten durch die Vierte Beschwerdekammer rückgängig zu machen.

    Angeführte Klagegründe

    Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer beruhe auf Rechtsfehlern und/oder Tatsachenirrtümern.

    Die Vierte Beschwerdekammer habe ihre Befugnisse überschritten, in dem sie Ausführungen als erwiesene Tatsachen angenommen habe, die sich als reine Vermutungen und Hypothesen herausstellten, hinsichtlich derer kein Nachweis erbracht worden sei.


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