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Document 62014TN0418

    Rechtssache T-418/14: Klage, eingereicht am 25. Mai 2014 — Sina Bank/Rat

    ABl. C 282 vom 25.8.2014, p. 40–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.8.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 282/40


    Klage, eingereicht am 25. Mai 2014 — Sina Bank/Rat

    (Rechtssache T-418/14)

    2014/C 282/53

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Sina Bank (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Mettetal und C. Wucher-North)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den Beschluss des Rates für nichtig zu erklären, der nach Überprüfung in der Mitteilung vom 15. März 2014 an die Personen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413/GASP (1) des Rates und nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (2) des Rates über restriktive Maßnahmen gegen Iran Anwendung finden (ABl. C 77, S. 1), enthalten ist, der zufolge der Beschluss 2010/413/GASP des Rates sowie die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates für die Klägerin weiterhin unmittelbar gelten;

    Anhang IX Nr. I.B.8 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates für nichtig zu erklären, soweit er für die Klägerin weiterhin unmittelbar gilt, wie in der Mitteilung vom 15. März 2014 feststellt;

    dem Rat seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

    Der Beschluss des Rates, nach Überprüfung enthalten in der Mitteilung vom 15. März 2014, habe die verfahrensrechtlichen Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Begründung und der Wahrung der Verteidigungsrechte sowie das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz missachtet.

    Die Bank sei nicht den Interessen von „Daftar“ verbunden und trage zur Finanzierung weder der sog. „strategischen Interessen“ des Staates noch von dessen angeblichem Nuklearprogramm bei. Mithin seien im Fall der Bank die sachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste gemäß den angefochtenen Rechtsakten nicht erfüllt, und/oder der Rat habe bei seiner Beurteilung der Frage, ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Der Rat habe seiner Beurteilung außerdem nicht den richtigen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt.


    (1)  Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195, S. 39).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88, S. 1).


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