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Document 62014TN0327

Rechtssache T-327/14: Klage, eingereicht am 13. Mai 2014 — Compagnie des fromages & Richesmonts/HABM — Grupo Lactalis Iberia (Darstellung einer rot-weißen schachbrettartig gemusterten Fläche)

ABl. C 235 vom 21.7.2014, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 235/28


Klage, eingereicht am 13. Mai 2014 — Compagnie des fromages & Richesmonts/HABM — Grupo Lactalis Iberia (Darstellung einer rot-weißen schachbrettartig gemusterten Fläche)

(Rechtssache T-327/14)

2014/C 235/38

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Compagnie des fromages & Richesmonts (Puteaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Mollet-Vieville und T. Cuche)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grupo Lactalis Iberia, SA (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarke Nr. 6 0 59  687 zur Kennzeichnung von Käse gültig ist;

folglich die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 3. März 2014 insgesamt aufzuheben, soweit damit die Gemeinschaftsmarke Nr. 6 0 59  687 für nichtig erklärt wird;

hilfsweise, die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 3. März 2014 insgesamt aufzuheben, soweit damit die Gemeinschaftsmarke Nr. 6 0 59  687 zur Kennzeichnung von Käse für nichtig erklärt wird;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die eine rot-weiße schachbrettartig gemusterte Fläche darstellt, für Waren der Klasse 29 — Gemeinschaftsmarke Nr. 6 0 59  687.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Grupo Lactalis Iberia, SA.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung Nr. 207/2009.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Nichtigerklärung der betroffenen Marke.

Klagegründe: Der Beschwerdekammer seien Fehler bei der Tatsachenfeststellung oder -würdigung und Rechtsfehler unterlaufen (Verstöße gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009).


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