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Document 62014TN0129

Rechtssache T-129/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2014 von Carlos Andres und 150 weiteren Rechtsmittelführern gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-15/10, Andres u. a./EZB

ABl. C 159 vom 26.5.2014, p. 27–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

26.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/27


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2014 von Carlos Andres und 150 weiteren Rechtsmittelführern gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-15/10, Andres u. a./EZB

(Rechtssache T-129/14 P)

2014/C 159/38

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carlos Andres (Frankfurt am Main, Deutschland) und 150 weitere Rechtsmittelführer (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank (EZB)

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-15/10 aufzuheben;

folglich ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und daher

die Gehaltsabrechnungen für Juni 2009 aufzuheben, soweit durch diese Abrechnungen gegenüber den Rechtsmittelführern die am 4. Mai 2009 vom EZB-Rat beschlossene Reform des Versorgungssystems umgesetzt wird, und in gleichem Maße sämtliche späteren Gehaltsabrechnungen und zukünftigen Ruhegehaltsabrechnungen aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidungen, mit denen die Anträge auf verwaltungsinterne Überprüfung („administrative review“) (Entscheidungen vom 28. August 2009) und die Beschwerden („grievance procedure“) (Entscheidungen vom 17. Dezember 2009) zurückgewiesen wurden, aufzuheben;

daher

die EZB zur Zahlung des Unterschiedsbetrags an Gehalt und Ruhegehalt zu verurteilen, der sich aus dem genannten Beschluss des EZB-Rates vom 4. Mai 2009 einerseits und der Anwendung des vorhergehenden Versorgungssystems andererseits ergibt, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des um 3 Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der EZB ab dem 15. Juni 2009 und in der Folge ab dem 15. jeden Monats bis zur vollständigen Tilgung,

die EZB zum Ersatz des aufgrund des Kaufkraftverlusts entstandenen Schadens zu verurteilen, der vorläufig nach billigem Ermessen mit 1 % der monatlichen Bezüge jedes Rechtsmittelführers veranschlagt wird;

der EZB die gesamten Kosten aufzuerlegen;

der EZB die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer acht Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 6.8 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen, Verletzung des Gebots des rechtmäßigen Handelns und des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Kompetenzverstoß gegenüber dem Überwachungsausschuss, Verstoß gegen Anhang III der Beschäftigungsbedingungen und Verletzung des Auftrags des Überwachungsausschusses sowie Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Recht auf Anhörung der Personalvertretung und des Überwachungsausschusses, Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, Verstoß gegen die Art. 45 und 46 der Beschäftigungsbedingungen, Verstoß gegen die Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Direktorium und der Personalvertretung der EZB, Verstoß gegen Anhang III der Beschäftigungsbedingungen und Verletzung des Auftrags des Überwachungsausschusses sowie Verfälschung des Akteninhalts.

4.

Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 6.3 des Altersvorsorgesystems, Verstoß gegen die Pflicht zur Nachprüfung der Begründung des Beschlusses vom 4. Mai 2009, Verfälschung des Akteninhalts und Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

5.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht zur Nachprüfung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und Verfälschung des Akteninhalts.

6.

Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Verletzung der Begründungspflicht, Verfälschung des Akteninhalts und Verletzung der Beweispflicht.

7.

Siebter Rechtsmittelgrund: Verkennung der Unterschiede zwischen einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis und einem gesetzlichen Beschäftigungsverhältnis, Verstoß gegen die wesentlichen Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses und Verstoß gegen die Richtlinie 91/533 (1).

8.

Achter Rechtsmittelgrund: Verletzung wohlerworbener Rechte.


(1)  Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288, S. 32).


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