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Document 62014TN0129
Case T-129/14 P: Appeal brought on 21 February 2014 by Carlos Andres and 150 other applicants against the judgment of the Civil Service Tribunal of 11 December 2013 in Case F-15/10, Andres and Others v ECB
Rechtssache T-129/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2014 von Carlos Andres und 150 weiteren Rechtsmittelführern gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-15/10, Andres u. a./EZB
Rechtssache T-129/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2014 von Carlos Andres und 150 weiteren Rechtsmittelführern gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-15/10, Andres u. a./EZB
ABl. C 159 vom 26.5.2014, p. 27–29
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
26.5.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 159/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Februar 2014 von Carlos Andres und 150 weiteren Rechtsmittelführern gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-15/10, Andres u. a./EZB
(Rechtssache T-129/14 P)
2014/C 159/38
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Carlos Andres (Frankfurt am Main, Deutschland) und 150 weitere Rechtsmittelführer (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 11. Dezember 2013 in der Rechtssache F-15/10 aufzuheben; |
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folglich ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und daher
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der EZB die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer acht Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 6.8 des Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen, Verletzung des Gebots des rechtmäßigen Handelns und des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie Verstoß gegen Art. 35 Abs. 1 Buchst. e der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: Kompetenzverstoß gegenüber dem Überwachungsausschuss, Verstoß gegen Anhang III der Beschäftigungsbedingungen und Verletzung des Auftrags des Überwachungsausschusses sowie Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Recht auf Anhörung der Personalvertretung und des Überwachungsausschusses, Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, Verstoß gegen die Art. 45 und 46 der Beschäftigungsbedingungen, Verstoß gegen die Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Direktorium und der Personalvertretung der EZB, Verstoß gegen Anhang III der Beschäftigungsbedingungen und Verletzung des Auftrags des Überwachungsausschusses sowie Verfälschung des Akteninhalts. |
4. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 6.3 des Altersvorsorgesystems, Verstoß gegen die Pflicht zur Nachprüfung der Begründung des Beschlusses vom 4. Mai 2009, Verfälschung des Akteninhalts und Verletzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. |
5. |
Fünfter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Pflicht zur Nachprüfung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und Verfälschung des Akteninhalts. |
6. |
Sechster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Verletzung der Begründungspflicht, Verfälschung des Akteninhalts und Verletzung der Beweispflicht. |
7. |
Siebter Rechtsmittelgrund: Verkennung der Unterschiede zwischen einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis und einem gesetzlichen Beschäftigungsverhältnis, Verstoß gegen die wesentlichen Bedingungen eines Beschäftigungsverhältnisses und Verstoß gegen die Richtlinie 91/533 (1). |
8. |
Achter Rechtsmittelgrund: Verletzung wohlerworbener Rechte. |
(1) Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (ABl. L 288, S. 32).