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Document 62014TA0574

    Rechtssache T-574/14: Urteil des Gerichts vom 26. September 2018 — EAEPC/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Parallelhandel mit Arzneimitteln — Vereinbarung, die zwischen den in Spanien verlangten Weiterverkaufspreisen und den Weiterverkaufspreisen im Fall der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten unterscheidet — Antrag auf erneute Prüfung einer Beschwerde nach Urteilen des Gerichtshofs und des Gerichts — Art. 266 AEUV — Zurückweisung einer Beschwerde — Fehlendes Unionsinteresse — Einstellung wettbewerbswidriger Praktiken — Keine fortdauernden wettbewerbswidrigen Wirkungen — Behandlung der Sache durch die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats — Pflichten im Bereich der Untersuchung einer Beschwerde — Art. 105 AEUV — Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Verfahrensrechte eines Beschwerdeführers — Begründungspflicht)

    ABl. C 427 vom 26.11.2018, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.11.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 427/37


    Urteil des Gerichts vom 26. September 2018 — EAEPC/Kommission

    (Rechtssache T-574/14) (1)

    (Wettbewerb - Kartelle - Parallelhandel mit Arzneimitteln - Vereinbarung, die zwischen den in Spanien verlangten Weiterverkaufspreisen und den Weiterverkaufspreisen im Fall der Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten unterscheidet - Antrag auf erneute Prüfung einer Beschwerde nach Urteilen des Gerichtshofs und des Gerichts - Art. 266 AEUV - Zurückweisung einer Beschwerde - Fehlendes Unionsinteresse - Einstellung wettbewerbswidriger Praktiken - Keine fortdauernden wettbewerbswidrigen Wirkungen - Behandlung der Sache durch die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats - Pflichten im Bereich der Untersuchung einer Beschwerde - Art. 105 AEUV - Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Verfahrensrechte eines Beschwerdeführers - Begründungspflicht)

    (2018/C 427/45)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: European Association of Euro-Pharmaceutical Companies (EAEPC) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. L. Buendía Sierra, L. Ortiz Blanco, Á. Givaja Sanz und M. Araujo Boyd)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castilla Contreras, F. Jimeno Fernández und C. Vollrath)

    Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: GlaxoSmithKline plc (Brentford, Vereinigtes Königreich) und GlaxoSmithKline SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. S. Forrester, QC, und Rechtsanwalt A. Komninos, dann A. Komninos)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 3654 final der Kommission vom 27. Mai 2014, mit dem die Beschwerde der Klägerin in Bezug auf einen angeblich von der Glaxo Wellcome SA begangenen Verstoß gegen Art. 101 AEUV (Sache COMP/AT.36957 — Glaxo Wellcome) zurückgewiesen wurde

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 409 vom 17.11.2014


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