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Document 62014FN0047

    Rechtssache F-47/14: Klage, eingereicht am 20. Mai 2014 — ZZ und ZZ/Kommission

    ABl. C 212 vom 7.7.2014, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    7.7.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 212/47


    Klage, eingereicht am 20. Mai 2014 — ZZ und ZZ/Kommission

    (Rechtssache F-47/14)

    2014/C 212/62

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: ZZ und ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Orlandi)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

    Aufhebung der Entscheidungen über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Kläger auf das Versorgungssystem der Union unter Anwendung der neuen ADB zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts und Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, der den Klägern aufgrund der verspäteten Bearbeitung ihrer Anträge auf Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche infolge der Anwendung der ADB zu Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 anstelle der entsprechenden ADB vom 28. April 2004 entstanden sei

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    Art. 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen (ADB) zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären;

    die Entscheidungen vom 15. und 24. Oktober 2013 über die Anrechnung der von ihnen vor ihrem Dienstantritt erworbenen Ruhegehaltsansprüche im Rahmen der Übertragung dieser Ansprüche auf das Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union unter Anwendung der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 aufzuheben;

    die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihnen aufgrund der verspäteten Bearbeitung ihrer Anträge auf Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche infolge der Anwendung der ADB zu Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 anstelle der entsprechenden ADB vom 28. April 2004 entstanden ist;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


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