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Document 62014CO0078(01)
Order of the Vice-President of the Court of 8 April 2014. # European Commission v ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias. # Case C-78/14 P-R.
Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 8. April 2014.
Europäische Kommission gegen ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias.
Vorläufiger Rechtsschutz – Rechtsmittel – Antrag auf Aussetzung der Durchführung – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 – 2013) – Verträge über die Projekte Oasis und Perform – Aussetzung der Zahlungen – Bei der Prüfung anderer Projekte festgestellte Unregelmäßigkeiten – Verurteilung der Europäischen Kommission, die Zahlungen zu leisten – Offensichtliche Zahlungsunfähigkeit des Begünstigten – Fumus boni iuris – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Dringlichkeit – Interessenabwägung.
Rechtssache C‑78/14 P-R.
Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 8. April 2014.
Europäische Kommission gegen ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias.
Vorläufiger Rechtsschutz – Rechtsmittel – Antrag auf Aussetzung der Durchführung – Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 – 2013) – Verträge über die Projekte Oasis und Perform – Aussetzung der Zahlungen – Bei der Prüfung anderer Projekte festgestellte Unregelmäßigkeiten – Verurteilung der Europäischen Kommission, die Zahlungen zu leisten – Offensichtliche Zahlungsunfähigkeit des Begünstigten – Fumus boni iuris – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Dringlichkeit – Interessenabwägung.
Rechtssache C‑78/14 P-R.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:239
BESCHLUSS DES VIZEPRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
8. April 2014 ( *1 )
„Vorläufiger Rechtsschutz — Rechtsmittel — Antrag auf Aussetzung der Durchführung — Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007–2013) — Verträge über die Projekte Oasis und Perform — Aussetzung der Zahlungen — Bei der Prüfung anderer Projekte festgestellte Unregelmäßigkeiten — Verurteilung der Europäischen Kommission, die Zahlungen zu leisten — Offensichtliche Zahlungsunfähigkeit des Begünstigten — Fumus boni iuris — Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden — Dringlichkeit — Interessenabwägung“
In der Rechtssache C‑78/14 P-R
betreffend einen Antrag auf Aussetzung der Durchführung nach Art. 278 AEUV, eingereicht am 17. Februar 2014,
Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und B. Conte als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: V. Christianos, dikigoros,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts P. Cruz Villalón
folgenden
Beschluss
1 |
Mit ihrem am 13. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenen Rechtsmittel hat die Europäische Kommission beantragt, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union ANKO/Kommission (T‑117/12, EU:T:2013:643, im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben. |
2 |
Mit Antragsschrift, die am 17. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission beantragt, die Durchführung des angefochtenen Urteils bis zur Verkündung des Urteils über das Rechtsmittel auszusetzen. Mit Schreiben, das am 18. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat die Kommission außerdem beantragt, diesem Antrag einstweilig bis zur Verkündung des das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendenden Beschlusses stattzugeben, noch bevor die andere Partei des Verfahrens ihre Stellungnahme abgegeben hat. |
3 |
Mit Beschluss vom 21. Februar 2014 hat der Vizepräsident des Gerichtshofs nach Art. 160 Abs. 7 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beschlossen, die Durchführung des angefochtenen Urteils bis zur Verkündung des das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beendenden Beschlusses auszusetzen, noch bevor die andere Partei des Verfahrens ihre Stellungnahme abgegeben hat. Letztere, die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (im Folgenden: ANKO), hat ihre schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz am 4. März 2014 eingereicht. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtenes Urteil
4 |
ANKO ist eine Gesellschaft griechischen Rechts, deren Gegenstand der Vertrieb und die Herstellung von Metallprodukten sowie von elektronischen und Telekommunikationsprodukten, Ausrüstung und Apparaten ist, die seit 2006 an der Durchführung mehrerer von der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union geförderten Projekten beteiligt war. |
5 |
Ausweislich von Rn. 2 des angefochtenen Urteils ging die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007–2013) (ABl. L 391, S. 1) in dem Rahmen, der durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412, S. 1) und insbesondere durch das spezielle Programm „Kooperation“ definiert ist, am 19. Dezember 2007 und 21. Januar 2008 für Rechnung der Gemeinschaft mit der Siemens SA und der FIMI Srl jeweils in deren Eigenschaft als Koordinatoren der zwei verschiedenen Konsortien, zu denen ANKO gehörte, die Finanzhilfevereinbarung Nr. 215754 zur Finanzierung des Projekts „Offene Architektur für zugängliche Dienste, Integration und Standardisierung“ (im Folgenden: Projekt Oasis) und die Finanzhilfevereinbarung Nr. 215952 zur Finanzierung des Projekts „Komplexes multiparametrisches System zur effektiven und dauerhaften Bewertung und Verfolgung der motorischen Fähigkeit in Fällen einer Parkinson-Erkrankung und anderer neurodegenerativer Erkrankungen“ (im Folgenden: Projekt Perform) ein. |
6 |
Aus Rn. 3 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Allgemeinen Bedingungen, die der Finanzhilfevereinbarung Nr. 215754 zur Finanzierung des Projekts Oasis und der Finanzhilfevereinbarung Nr. 215952 zur Finanzierung des Projekts Perform (im Folgenden zusammengefasst: Finanzhilfevereinbarungen) gemeinsam sind, in Anhang II dieser Vereinbarungen (im Folgenden: Anhang II) enthalten sind. In Rn. 46 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ferner festgestellt, dass die Kommission, nach Erhalt der Berichte gemäß Klausel II.4 des Anhangs II, gemäß Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d dieses Anhangs die Zahlungen des für den betreffenden Empfänger bestimmten Betrags in voller Höhe oder teilweise aussetzen kann:
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7 |
Da sie im Wesentlichen annahm, dass triftige Gründe für den Verdacht bestünden, dass aufgrund des Bestehens von durch ANKO begangenen Unregelmäßigkeiten möglicherweise gegen die Finanzhilfevereinbarungen und insbesondere gegen Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d des Anhangs II verstoßen worden sei, setzte die Kommission mit zwei Schreiben vom 9. August 2011 die Auszahlung der in diesen Vereinbarungen vorgesehenen Zahlungen an diese Gesellschaft vorsorglich aus. |
8 |
Mit bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift, die auf Art. 272 AEUV und die in den fraglichen Finanzhilfevereinbarungen enthaltenen Schiedsklauseln gestützt war, beantragte ANKO,
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9 |
In Rn. 79 des angefochtenen Urteils hat das Gericht dem von ANKO zur Begründung ihres ersten Antrags formulierten Klagegrund, wonach die Kommission die auf die Projekte Oasis und Perform entfallenden Zahlungen ohne rechtliche Grundlage und unter Verstoß gegen die Finanzhilfevereinbarungen über diese Projekte ausgesetzt habe, stattgegeben. In Rn. 93 des Urteils hat es auch dem zweiten Antrag stattgegeben, „soweit er darauf gerichtet ist, die Kommission zur Zahlung der Beträge zu verurteilen, deren Zahlung für das Projekt Perform ausgesetzt wurde, ohne dass diese Zahlung der Beurteilung der Förderfähigkeit der von [ANKO] geltend gemachten Ausgaben vorgreift“. Hingegen hat es den dritten Antrag in Rn. 98 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen. |
10 |
Die Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils lauten wie folgt:
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Anträge der Parteien
11 |
Die Kommission beantragt,
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12 |
ANKO beantragt,
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Zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz
13 |
Nach Art. 60 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 278 AEUV kann der Gerichtshof jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung des angefochtenen Urteils aussetzen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Front National und Martinez/Parlament, C‑486/01 P‑R und C‑488/01 P‑R, EU:C:2002:116, Rn. 71). |
14 |
Art. 160 Abs. 3 der Verfahrensordnung bestimmt, dass Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz „den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt, sowie die den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Sach- und Rechtsgründe anführen“ müssen. Daher können Anträge auf Aussetzung der Vollziehung und andere einstweilige Anordnungen vom Richter des vorläufigen Rechtsschutzes gewährt werden, wenn dargetan ist, dass ihre Gewährung dem ersten Anschein nach in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt ist (fumus boni iuris) und sie dringlich in dem Sinne sind, dass es zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers erforderlich ist, sie vor der Entscheidung zur Hauptsache zu erlassen und wirksam werden zu lassen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt. Der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, C‑404/04 P‑R, EU:C:2005:267, Rn. 10 und 11 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). |
15 |
Die Voraussetzung des fumus boni iuris ist erfüllt, wenn im Stadium des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt, so dass das Rechtsmittel dem ersten Anschein nach nicht einer ernstlichen Grundlage entbehrt (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs, Publishers Association/Kommission, 56/89 R, EU:C:1989:238, Rn. 31, und Kommission/Artegodan u. a., C‑39/03 P‑R, EU:C:2003:269, Rn. 40). Da nämlich der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darin besteht, die volle Wirksamkeit der Hauptsacheentscheidung sicherzustellen, um Lücken im durch den Gerichtshof gewährleisteten Rechtsschutz zu vermeiden, muss sich der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes darauf beschränken, die sachliche Richtigkeit der im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geltend gemachten Klagegründe „dem ersten Anschein nach“ zu beurteilen, um festzustellen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Klage Erfolg haben wird (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Kommission/Deutschland, C‑426/13 P[R], EU:C:2013:848, Rn. 41). |
16 |
Im vorliegenden Fall trägt die Kommission einen einzigen Rechtsmittelgrund vor, der in fünf Teile unterteilt ist, die im Wesentlichen auf Verstöße gegen die für die Finanzhilfevereinbarungen geltenden vertraglichen Bedingungen, insbesondere gegen Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d des Anhangs II, gestützt werden. Im Einzelnen wird der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes auf einen Irrtum des Gerichts gestützt, der ihm im Rahmen seiner Auslegung dieser Vertragsklausel und ihrer Anwendung zur Beurteilung der schweren und systematischen Natur der in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten als Grund für die Aussetzung der in den Finanzhilfevereinbarungen vorgesehenen Zahlungen unterlaufen sein soll; der zweite wird auf eine fehlerhafte Beurteilung zum Bestehen der Gefahr, dass diese Unregelmäßigkeiten sich wiederholten, gestützt; der dritte wird auf die Fehlerhaftigkeit der Schlussfolgerungen, die das Gericht auf der Grundlage bestimmter Ad‑hoc‑Berichtigungen und von ANKO geleisteter Erstattungen von Beträgen gezogen habe, gestützt; der vierte wird auf eine falsche Auslegung von Anhang II durch das Gericht in Bezug auf die Möglichkeit der Empfänger der Förderung, eine Methode zur Berechnung der Ausgaben zu verwenden, die auf den durchschnittlichen Kosten beruht, und auf eine Anwendung dieser Möglichkeit auf fiktive ‐ und nicht reale ‐ Kosten sowie auf eine Verfälschung der diesbezüglichen Beweise gestützt; der fünfte schließlich wird auf eine dem Gericht unterlaufene Vermengung zwischen den Voraussetzungen für die Aussetzung der Zahlungen und den Voraussetzungen für die Förderfähigkeit der geltend gemachten Ausgaben gestützt. |
17 |
Hierzu ist zu bemerken, dass diese verschiedenen Teile des Rechtsmittelgrundes komplexe Fragen aufwerfen, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt. Denn die Prüfung des Rechtsstreits, der Gegenstand des von der Kommission eingelegten Rechtsmittels ist, durch das Gericht erforderte eine Beurteilung aller aus Rechtsfragen bestehenden Gesichtspunkte durch das Gericht sowie die rechtliche Bewertung, die Beurteilung und die Feststellung des Sachverhalts, wobei alle diese Fragen eng miteinander verknüpft sind. Folglich erfordert die Beurteilung der Zulässigkeit und der Begründetheit der im Rahmen dieses Rechtsmittels erhobenen Rügen eine eingehende Prüfung, so dass im Stadium des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden muss, dass das Rechtsmittel nicht ohne jede Aussicht auf Erfolg in der Sache ist. |
18 |
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mit dem vierten Teil des zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgetragenen Rechtsmittelgrundes geltend macht, das Gericht habe dadurch, dass es die Gültigkeit bestimmter Personalkosten bejaht habe, die von ANKO unter Hinweis auf Klausel II.14 Abs. 1 Unterabs. 2 des Anhangs II, wonach eine Berücksichtigung der durchschnittlichen Personalkosten des Dienstleistungserbringers unter bestimmten Bedingungen zulässig sei, geltend gemacht worden seien, in den Rn. 71 bis 75 des angefochtenen Urteils die Tragweite der Vertragsklauseln verkannt, denn diese erlaubten zwar, eine auf einen Mittelwert gestützte Methode zur Berechnung der Ausgaben zu verwenden, jedoch nur insoweit, als die Berechnung dieses Mittelwerts auf der Grundlage der realen, und nicht der fiktiven, Personalkosten erfolge. Die Verwendung eines „Mittelwerts“ in Anwendung der in Rede stehenden Klauseln könne nicht zur Gültigkeit solcher fiktiver Kosten führen, da dieser Mittelwert auf der Grundlage realer Kosten zu ermitteln sei. Jedenfalls habe ANKO vor dem Gericht Beweise vorgelegt, die nicht auf „gemittelten“, sondern auf spezifischen und individuellen Kosten beruhten. Folglich weise das angefochtene Urteil zum einen einen Rechtsfehler hinsichtlich der Auslegung der fraglichen Vertragsklauseln auf, und zum anderen seien die von ANKO vorgelegten Beweise verfälscht worden. |
19 |
ANKO stellt in Abrede, dass die Argumente, die die Kommission im Rahmen des vierten Teils des Rechtsmittelgrundes zur Begründung ihres Rechtsmittels ausgeführt hat, das Vorliegen eines fumus boni iuris dartun. Ihrer Ansicht nach ist dieser Vortrag in Bezug auf die behauptete Verfälschung der Beweise offensichtlich unbegründet und im Übrigen unzulässig, da die Kommission in Wirklichkeit nur versuche, die Tatsachenwürdigung durch das Gericht in Frage zu stellen. |
20 |
Es ist festzustellen, dass die Prüfung dieses vierten Teils des von der Kommission zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend gemachten Rechtsmittelgrundes eine bedeutsame Kontroverse zwischen ihr und dem Gericht hinsichtlich der Art und Weise der Berechnung der fraglichen Kosten durch ANKO und mithin hinsichtlich ihrer Qualifizierung anhand der Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarungen herausstellt und es erforderlich machen kann, sowohl die Vertragsklauseln, auf deren Grundlage das Gericht den von ANKO zugrunde gelegten Berechnungsmodus für gültig befunden hat, also auch die Beweise, die sie dem Gericht in diesem Zusammenhang vorgelegt hat und die dieses verfälscht haben soll, ausführlich zu untersuchen. Angesichts des technischen Charakters dieser Kontroverse ist festzustellen, dass der Rechtsmittelgrund in diesem Teil tatsächlich im Stadium des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bedeutsame Rechtsfragen aufwirft, deren Lösung sich nicht sogleich aufdrängt, insbesondere in Bezug auf die behauptete angebliche Verfälschung der Beweise, so dass das Rechtsmittel im Sinne der in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung dem ersten Anschein nach nicht einer ernstlichen Grundlage entbehrt. |
21 |
Im Übrigen könnte der vierte Teil dieses Rechtsmittelgrundes, wird unterstellt, dass er im in der Sache entscheidenden Urteil für begründet befunden wird, das Ergebnis des Gerichts in den Rn. 78 und 79 des angefochtenen Urteils, wonach die für die Anwendung von Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d des Anhangs II erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien und die Kommission folglich gegen die Finanzhilfevereinbarungen verstoßen habe, indem sie die Zahlungen nach dieser Bestimmung ausgesetzt habe, wie auch das auf die genannten Rn. 78 und 79 gestützte Ergebnis in den Rn. 88 und 93 des angefochtenen Urteils in Frage stellen, wonach die Beträge, deren Zahlung von der Kommission ausgesetzt worden sei, an ANKO zuzüglich Verzugszinsen auszuzahlen seien. Der in Bezug auf den vierten Teil des Rechtsmittelgrundes festgestellte fumus boni iuris ist also im vorliegenden Fall für die Gewährung der von der Kommission beantragten Aussetzung der Durchführung relevant. |
22 |
Nach alledem ist die Voraussetzung des fumus boni iuris im vorliegenden Fall dargetan. |
23 |
Zur Voraussetzung der Dringlichkeit hat die Partei, die den Erlass einstweiliger Anordnungen beantragt, nachzuweisen, dass sie den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Matra/Kommission, C‑225/91 R, EU:C:1991:460, Rn. 19, sowie SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], EU:C:1996:381, Rn. 30). Für den Nachweis des Bestehens eines solchen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens braucht sein Bevorstehen nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden, seine Entstehung muss jedoch mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sein (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs EMA/InterMune UK u. a., C‑390/13 P[R], EU:C:2013:795, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
24 |
Die Kommission stützt sich hierfür auf den finanziellen Schaden, der ihr im Fall der Durchführung des angefochtenen Urteils entstünde. Zum Nachweis des nicht wiedergutzumachenden Charakters dieses Schadens stützt sie sich auf den Umstand, dass dieses Urteil gemäß Art. 280 AEUV vollstreckbar ist, sowie darauf, dass dieses Urteil sie zur Zahlung der „Beträge, deren Zahlung auf der Grundlage von Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d [des Anhangs II] … ausgesetzt wurde“, zuzüglich Verzugszinsen verurteilt. Sie macht geltend, dass sie sonach jederzeit Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung dieser Verurteilung gewärtigen müsse. Im Übrigen bekräftigt die Kommission, dass die Gesellschaft insbesondere nach den Informationen, die ANKO ihr selbst übermittelt habe, am Rande der Insolvenz sei und in Griechenland Gegenstand von Insolvenzverfahren sei, woraus sich ergebe, dass sie über keine Vermögenswerte verfüge, mit denen sie ihre Gläubiger befriedigen könne. |
25 |
ANKO tritt diesen Argumenten entgegen. Die Behauptungen der Kommission zu ihrer finanziellen Lage hätten „keinerlei Grundlage“ und stützten sich auf hinfällige, ungenaue oder ins Leere gehende Beweise. ANKO trägt weitere Beweise zur Stützung ihrer eigenen Argumentation vor, wonach sie vollständig zahlungsfähig sei und ihren geschäftlichen Tätigkeiten normal nachgehe. Ferner entziehe Art. 1 des dem EU-Vertrag, dem AEU-Vertrag und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union die Kommission der Gefahr einer Zwangsvollstreckung, solange der Gerichtshof keine Ermächtigung zu einer Zwangsmaßnahme in Bezug auf Vermögensgegenstände und Guthaben der Union erteilt habe. |
26 |
Hierzu ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn der geltend gemachte Schaden finanzieller Art ist, die beantragte einstweilige Anordnung zu rechtfertigen, sofern erkennbar ist, dass die Rechtsmittelführerin andernfalls in eine Lage geriete, die ihre finanzielle Lebensfähigkeit vor dem Ergehen der abschließenden Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache bedrohen könnte, oder dass ihre Marktanteile wesentlich verändert würden (in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs Camar/Kommission und Rat, C‑43/98 P[R], EU:C:1998:166, Rn. 36, und des Vizepräsidenten des Gerichtshofs EDF/Kommission, C‑551/12 P[R], EU:C:2013:157, Rn. 54). Der von der Kommission in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachte Schaden entspricht keiner dieser beiden Fallgruppen. |
27 |
Es ist jedoch festzustellen, dass der finanzielle Schaden, der der Kommission im Fall einer Durchführung des angefochtenen Urteils entstünde, obwohl er sich von dem in den in der vorstehenden Randnummer angeführten Beschlüssen beschriebenen Schaden unterscheidet, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der vorliegenden Rechtssache, wenn angenommen wird, dass ANKO sich tatsächlich in einer der Insolvenz nahen finanziellen Lage befindet, nicht minder nicht wiedergutzumachen wäre. In diesem Fall bestünde die Gefahr, dass die Auszahlung der im Tenor des angefochtenen Urteils angegebenen Beträge zu einem nicht rückgängig zu machenden Verlust dieser Beträge aus dem Haushalt der Union führte. |
28 |
Trotz der Gegenargumentation von ANKO in diesem Punkt tragen die von der Kommission vorgebrachten Beweise zur finanziellen Situation dieser Gesellschaft ihr Vorbringen. Die Kommission führt in diesem Zusammenhang aus, ohne dass ihr von ANKO widersprochen würde, dass ein Vermittlungsverfahren mit den Gläubigern dieser Gesellschaft auf Antrag Letzterer eingeleitet worden sei und dass das Protodikeio Athinon (erstinstanzliches Gericht von Athen) im Rahmen dieses Verfahrens entschieden habe, dass ANKO derart überschuldet sei, dass ihr Vermögen nicht ausreiche, um die mit einem Verfahren der Insolvenzfeststellung verbundenen Kosten zu decken. |
29 |
Die Kommission bezieht sich insoweit, ohne dass dies von ANKO gerügt wird, auf die griechischen Insolvenzvorschriften, insbesondere auf Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes 3588/2007, wonach der Insolvenzrichter einen bei ihm gestellten Antrag zurückweist, wenn nachgewiesen wird, dass, obschon die Voraussetzungen für eine Insolvenzfeststellung erfüllt sind, das Vermögen des Schuldners nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Bei einer Zurückweisung aus diesem Grund ordnet der Insolvenzrichter je nach Fall die Eintragung des Namens bzw. der Bezeichnung des Schuldners in das Allgemeine Handelsregister sowie die Insolvenzregister an, um der finanziellen Lage des Schuldners eine amtliche Publizität zu verleihen; diese Eintragung wird nach einer Frist von drei Jahren gelöscht. Die von der Geschäftsstelle des Protodikeio Athinon am 20. Januar 2014 ausgestellte Bescheinigung, die dem Antrag auf Aussetzung der Durchführung beigefügt ist, belegt, dass das auf Antrag von ANKO eingeleitete Verfahren nicht zu einem Erfolg geführt hat und ihre Insolvenz nicht festgestellt wurde; gleichwohl erfolgte in Bezug auf diese Gesellschaft eine Eintragung in das Allgemeine Handelsregister sowie die Insolvenzregister nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes 3588/2007. |
30 |
Aus dieser bis zum 20. Januar 2017 gültigen Bescheinigung geht in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes 3588/2007 mithin zweifelsfrei zum einen hervor, dass ANKO sich in einer der Insolvenz nahen finanziellen Lage befindet, da der Insolvenzrichter davon ausgegangen ist, dass ihr Vermögen nicht ausreiche, sei es auch nur für die Deckung der Kosten des Verfahrens; zum anderen und als Folge hiervon geht aus ihr hervor, dass das Argument der Gesellschaft, wonach die von der Geschäftsstelle des Protodikeio Athinon ausgestellte Bescheinigung lediglich bestätige, dass ihre Insolvenz nicht festgestellt worden sei, nicht durchgreifen kann. Ferner ist dieser Bescheinigung zu entnehmen, dass die Eintragung von ANKO in die fraglichen Register weiterhin besteht. |
31 |
Im Übrigen reichen die von ANKO beigebrachten Beweise, die belegen, dass sie weder bei Sozialversicherungsbeiträgen noch bei Steuern einen Zahlungsausfall zu verzeichnen hat und weiterhin bestimmte Handelsvereinbarungen unterzeichnet, nicht aus, um die Schlussfolgerung, die aus der von der Kommission vorgelegten Bescheinigung der Geschäftsstelle des Protodikeio Athinon zu ziehen ist, zu entkräften. |
32 |
Was das Argument von ANKO angeht, wonach in Anbetracht des Wortlauts von Art. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union keine unmittelbare Gefahr einer Zwangsvollstreckung besteht, genügt jedoch die Existenz des angefochtenen Urteils, um im Sinne der in Rn. 23 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung nachzuweisen, dass die Kommission den Ausgang des Verfahrens zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne dass ihr ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, und dass die Entstehung des geltend gemachten Schadens mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Denn ebenso wie der Erlass rechtlich verbindlicher Maßnahmen durch einen Mitgliedstaat ausreicht, um zu bejahen, dass die Entstehung eines Schadens, der sich aus der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe ergeben könnte, mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist, so dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs Frankreich/Kommission, C‑574/13 P[R], EU:C:2014:36, Rn. 22 bis 26), hat auch die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dieselbe Folge. |
33 |
Zur Schwere des von der Kommission geltend gemachten Schadens ist dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz insgesamt, und insbesondere seinen Rn. 5 und 6, zu entnehmen, dass dieser Schaden für das Organ in der Verpflichtung besteht, an ANKO gemäß Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils „die Beträge zu zahlen, deren Zahlung auf der Grundlage von Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d [des Anhangs II] … ausgesetzt wurde“, zuzüglich Verzugszinsen. Auch wenn Nr. 1 dieses Tenors nicht den genauen Betrag angibt, den die Kommission an ANKO zu zahlen hat, hat das Gericht, wie die Kommission in ihrem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ausführt, dem zweiten Klageantrag dieser Gesellschaft, mit dem sie die Zahlung eines Betrags von 637117,17 Euro zuzüglich Verzugszinsen begehrt, im Wesentlichen stattgegeben. |
34 |
Es ist davon auszugehen, dass der Umstand, den Verlust eines Geldbetrags in dieser Größenordnung, in einer objektiv nicht zu vernachlässigenden Höhe, hinnehmen zu müssen, für die Kommission und mithin für die öffentlichen Finanzen der Union für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes als schwerer Schaden anzusehen ist. |
35 |
Somit ist festzustellen, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit ebenfalls erfüllt ist. |
36 |
Zur Abwägung der bestehenden Interessen schließlich macht ANKO geltend, dass die Kommission bei ihr einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursacht habe, indem sie ihr während eines Zeitraums von entscheidender Wichtigkeit für ihre Lebensfähigkeit wertvolle Liquiditätsmittel vorenthalten habe, obwohl sie seit mehreren Jahren Verträge für Rechnung dieses Organs mit Erfolg ausführe. Sie weist auch mit Nachdruck darauf hin, dass der Geldbetrag, der ihr geschuldet werde, im Verhältnis zum einschlägigen Haushalt der Kommission gering, für ihr Unternehmen aber von sehr viel größerer Bedeutung sei. Der Betrag von 637117,17 Euro stelle nur 0,007 % des Haushalts dar, den die Kommission allein für Vorhaben bereitgestellt habe, die innerhalb des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration realisiert worden seien; dieser Haushalt belaufe sich auf 9,05 Mrd. Euro für die Jahre 2007 bis 2013. Dagegen stelle ein solcher Betrag für ANKO 0,953 % ihres Umsatzes für die Jahre 2007 bis 2012 dar; dieser habe sich auf 66835051,14 Euro belaufen. |
37 |
Insoweit kann der Umstand, dass ANKO die Möglichkeit genommen ist, die unmittelbare Durchführung des Urteils zu erreichen und somit unverzüglich die fraglichen Beträge zu erhalten, ihr oder erst recht ihren Gläubigern nicht endgültig den Vorteil ihrer Ansprüche entziehen, falls das Rechtsmittel später zurückgewiesen würde. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils, dass die Verzugszinsen auf die Hauptforderung geschuldet werden, so dass die Zahlung dieser Zinsen gegebenenfalls als Entschädigung für den Schaden aufgrund eines Verzugs bei der Durchführung dieses Urteils gilt. |
38 |
Hingegen könnte, wie dies in Rn. 27 des vorliegenden Beschlusses festgestellt worden ist, eine unmittelbare Durchführung des angefochtenen Urteils, noch bevor das das Rechtsmittelverfahren abschließende Urteil ergangen ist, die von der Kommission verteidigten finanziellen Interessen der Union in nicht wiedergutzumachender Weise schädigen. Die beantragte Aussetzung der Durchführung ist daher erforderlich, um die praktische Wirksamkeit dieses letzteren Urteils sicherzustellen, falls mit ihm das angefochtene Urteil aufgehoben würde. |
39 |
Dieses Ergebnis wird durch die von ANKO vorgetragene Argumentation nicht entkräftet, die auf einen Vergleich ihrer eigenen Mittel und der von der Kommission im Kontext des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration aufgebrachten Mittel gestützt wird. Angesichts des Fehlens einer Gefahr, dass ANKO die fraglichen Beträge im vorliegenden Fall endgültig vorenthalten werden, was sie nicht bestreitet, wohingegen die Kommission ihrerseits in Anbetracht der finanziellen Lage dieser Gesellschaft eine nicht geringe Gefahr läuft, diese Beträge, sollte der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufheben, endgültig nicht mehr zurückerlangen zu können, lässt diese Argumentation von ANKO die Abwägung der Interessen nicht zu ihren Gunsten ausfallen. |
40 |
Soweit ANKO behauptet, dass ihr ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstehen würde, wenn die unmittelbare Durchführung des angefochtenen Urteils unterbliebe, da ihr während eines Zeitraums von entscheidender Wichtigkeit für ihre Lebensfähigkeit wertvolle Liquiditätsmittel vorenthalten würden, geht aus der in den Rn. 23 bis 35 des vorliegenden Beschlusses vorgenommenen Prüfung der Voraussetzung der Dringlichkeit hervor, dass ANKO sich in einer der Insolvenz nahen Lage befindet, so dass dieser Behauptung eine gewisse Glaubhaftigkeit zukommt. Daraus kann indes nicht abgeleitet werden, dass das Interesse von ANKO an einer unmittelbaren Durchführung des angefochtenen Urteils, die ihr ermöglichen müsste, einen Betrag einzuziehen, der nach ihrem eigenen Vortrag lediglich 1 % ihres Umsatzes in dem fraglichen Zeitraum ausmacht, dem von der Kommission verteidigten Interesse des Schutzes der Finanzen der Union vorgehen müsste. Gerade aufgrund der – wie im vorliegenden Beschluss festgestellt – bestehenden Überschuldung von ANKO muss nämlich das Interesse der Union daran, dass öffentliche Gelder nicht an eine Gesellschaft gezahlt werden, bei der eine erhebliche Gefahr besteht, dass sie nicht in der Lage sein wird, diese zuzüglich Verzugszinsen zurückzuzahlen, falls das das Rechtsmittelverfahren abschließende Urteil oder gar ein eventuelles späteres Urteil des Gerichts sie hierzu zwänge, den Vorrang haben. |
41 |
Unter diesen Umständen ist die Durchführung des angefochtenen Urteils bis zur Verkündung des das Rechtsmittelverfahren abschließenden Urteils im Interesse einer geordneten Rechtspflege auszusetzen. |
Aus diesen Gründen hat der Vizepräsident des Gerichtshofs beschlossen: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.