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Document 62014CN0270

    Rechtssache C-270/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juni 2014 von der Debonair Trading Internacional Ld a gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 3. April 2014 in der Rechtssache T-356/12, Debonair Trading Internacional Ld a /Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    ABl. C 303 vom 8.9.2014, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 303/14


    Rechtsmittel, eingelegt am 3. Juni 2014 von der Debonair Trading Internacional Lda gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 3. April 2014 in der Rechtssache T-356/12, Debonair Trading Internacional Lda/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    (Rechtssache C-270/14 P)

    2014/C 303/18

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Debonair Trading Internacional Lda (Prozessbevollmächtigter: T. Alkin, Barrister)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    1.

    Nr. 2 des Urteilstenors aufzuheben, mit der die Klage abgewiesen worden ist;

    2.

    die Sache zur weiteren Erörterung mit Hinweisen zum anwendbaren Recht an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

    3.

    dem Beklagten die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem Gericht als auch vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin stützt sich auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, nämlich einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1). Kurz gefasst habe das Gericht fälschlicherweise die Bedingungen eingeschränkt, unter denen eine Verwechslungsgefahr zwischen einer „Familie“ von Marken und einer jüngeren Marke entstehen könne. Hilfsweise macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe keine Gesamtbetrachtung der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände vorgenommen.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.


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