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Document 62014CN0182
Case C-182/14 P: Appeal brought on 11 April 2014 by Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug against the judgment of the General Court (Second Chamber) delivered on 4 February 2014 in Cases T-604/11 and T-292/12: Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs)
Rechtssache C-182/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2014 von Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 4. Februar 2014 in den Rechtssachen T-604/11 und T-292/12, Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Rechtssache C-182/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2014 von Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 4. Februar 2014 in den Rechtssachen T-604/11 und T-292/12, Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
ABl. C 223 vom 14.7.2014, p. 3–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
14.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 223/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. April 2014 von Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 4. Februar 2014 in den Rechtssachen T-604/11 und T-292/12, Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-182/14 P)
2014/C 223/03
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Mega Brands International, Luxembourg, Zweigniederlassung Zug (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nordemann und M. C. Maier)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das angefochtene Urteil des Gerichts vom 4. Februar 2014 aufzuheben, soweit es die Rechtssache T-292/12 betrifft; |
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falls erforderlich, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke geltend macht.
Insbesondere trägt die Rechtsmittelführerin vor, dem Gericht seien Rechtsfehler unterlaufen, indem es
1. |
im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht berücksichtigt und nicht einmal erwähnt habe, dass die ältere Marke, MAGNET 4, die Ziffer „4“ enthält; |
2. |
in den Rn. 22 und 25 seines Urteils den Bestandteil MAGNET als dominierendes Element der älteren Marke, MAGNET 4, angesehen habe; |
3. |
in Rn. 25 bei der Beurteilung der phonetischen und bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen MAGNET 4 und MAGNEXT unterschiedliche Maßstäbe angelegt habe; |
4. |
in Rn. 35 im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Verwechslungsgefahr die Wechselbeziehung zwischen den relevanten Faktoren nicht berücksichtigt habe, insbesondere die geringe Unterscheidungskraft der älteren Marke, MAGNET 4, die fehlende begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen MAGNET 4 und MAGNEXT sowie die geringe phonetische und bildliche Ähnlichkeit der Zeichen; |
5. |
in Rn. 35 keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen MAGNET 4 und MAGNEXT angeführt habe. |