This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62014CN0140
Case C-140/14: Action brought on 24 March 2014 — Commission of the European Communities v Portuguese Republic
Rechtssache C-140/14: Klage, eingereicht am 24. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Slowenien
Rechtssache C-140/14: Klage, eingereicht am 24. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Slowenien
ABl. C 184 vom 16.6.2014, p. 13–13
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
16.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 184/13 |
Klage, eingereicht am 24. März 2014 — Europäische Kommission/Republik Slowenien
(Rechtssache C-140/14)
2014/C 184/17
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Sanfrutos Cano und M. Žebre)
Beklagte: Republik Slowenien
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 12, 13, 15 Abs. 1, 17 und 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG (1) sowie aus den Art. 5 Abs. 3 Buchst. e, 6 in Verbindung mit der Entscheidung Nr. 2003/33/EG des Rates (2), 7, 8, 9, 11 und 12 der Richtlinie 1999/31/EG (3) und aus ihren Anhängen I, II und III verstoßen hat, dass sie ab April 2009 keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung der Aufbringung von 13 600 m3 Baggergut, von dem 7 605,73 m3 auf Abfälle des Abfallschlüssels 17 05 06 (Baggergut, mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt) und ca. 6 000 m3 auf Abfälle des Abfallschlüssels 17 05 05* (Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält) entfallen, auf einer Baustelle zum Ausbau der kommunalen Infrastruktur für die Geschäftszone Gaberje-jug (Gaberje-Süd) erlassen hat; |
— |
festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13 und 36 Abs. 1 der Abfallrichtlinie 2008/98/EG sowie aus den Art. 5 Abs. 3 Buchst. e, 6 in Verbindung mit der Entscheidung Nr. 2003/33/EG des Rates, 7, 8, 9, 11 und 12 der Richtlinie 1999/31/EG und aus ihren Anhängen I, II und III verstoßen hat, dass sie die Aufbringung von Baggergut, d. h. eine Tätigkeit, die als Abfallverwertung gilt, auf der Parzelle Nr. 115/1 der Katastergemeinde Teharje genehmigt hat, ohne sicherzustellen, dass an diesem Standort davor oder gleichzeitig keine anderen Abfälle aufgebracht wurden, und dass sie keine Maßnahmen zur Beseitigung von nicht unter die Genehmigung fallenden Abfällen aus diesem als illegale Deponie anzusehenden Standort erlassen hat; |
— |
der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Republik Slowenien habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 12, 13, 15 Abs. 1, 17 und 36 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98/EG sowie aus den Art. 5 Abs. 3 Buchst. e, 6 in Verbindung mit der Entscheidung Nr. 2003/33/EG des Rates, 7, 8, 9, 11 und 12 der Richtlinie 1999/31/EG und aus ihren Anhängen I, II und III verstoßen, dass sie ab April 2009 keine ausreichenden Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung der Aufbringung von 13 600 m3 Baggergut, von dem 7 605,73 m3 auf Abfälle des Abfallschlüssels 17 05 06 (Baggergut, mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt) und ca. 6 000 m3 auf Abfälle des Abfallschlüssels 17 05 05* (Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält) entfielen, auf einer Baustelle zum Ausbau der kommunalen Infrastruktur für die Geschäftszone Gaberje-jug (Gaberje-Süd) erlassen habe. Die Republik Slowenien habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 13 und 36 Abs. 1 der Abfallrichtlinie 2008/98/EG sowie aus den Art. 5 Abs. 3 Buchst. e, 6 in Verbindung mit der Entscheidung Nr. 2003/33/EG des Rates, 7, 8, 9, 11 und 12 der Richtlinie 1999/31/EG und aus ihren Anhängen I, II und III verstoßen, dass die die Aufbringung von Baggergut, d. h. eine Tätigkeit, die als Abfallverwertung gelte, auf der Parzelle Nr. 115/1 der Katastergemeinde Teharje genehmigt habe, ohne sicherzustellen, dass an diesem Standort davor oder gleichzeitig keine anderen Abfälle aufgebracht worden seien, und dass sie keine Maßnahmen zur Beseitigung von nicht unter die Genehmigung fallenden Abfällen aus diesem als illegale Deponie anzusehenden Standort erlassen habe.
(1) ABl. L 312, 22.11.2008, S. 3.
(3) ABl. L 182, 16.7.1999, S. 1.