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Document 62014CJ0574

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. September 2016.
    PGE Górnictwo i Energetyka Konwencjonalna SA gegen Prezes Urzędu Regulacji Energetyki.
    Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Staatliche Beihilfen – Langfristige Strombezugsverträge – Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung – Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird – Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Beihilfe durch ein nationales Gericht – Jährliche Anpassung der verlorenen Kosten – Zeitpunkt der Berücksichtigung der Zugehörigkeit eines Energielieferanten zu einem Konzern.
    Rechtssache C-574/14.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:686

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

    15. September 2016 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Staatliche Beihilfen — Langfristige Strombezugsverträge — Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung — Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird — Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Beihilfe durch ein nationales Gericht — Jährliche Anpassung der verlorenen Kosten — Zeitpunkt der Berücksichtigung der Zugehörigkeit eines Energielieferanten zu einem Konzern“

    In der Rechtssache C‑574/14

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen) mit Entscheidung vom 8. Oktober 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Dezember 2014, in dem Verfahren

    PGE Górnictwo i Energetyka Konwencjonalna S.A.

    gegen

    Prezes Urzędu Regulacji Energetyki

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano (Berichterstatter) sowie der Richter F. Biltgen, A. Borg Barthet und E. Levits,

    Generalanwalt: M. Campos Sánchez‑Bordona,

    Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2016,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der PGE Górnictwo i Energetyka Konwencjonalna S.A., vertreten durch A. Jodkowski, adwokat,

    des Prezes Urzędu Regulacji Energetyki, vertreten durch Z. Muras und A. Walkiewicz als Bevollmächtigte,

    der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, M. Rzotkiewicz und E. Gromnicka als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Herrmann, P. Němečková und R. Sauer als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. April 2016

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 107 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit den Bestimmungen der Entscheidung 2009/287/EG der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will (ABl. 2009, L 83, S. 1).

    2

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der PGE Górnictwo i Energetyka Konwencjonalna S.A. (im Folgenden: PGE) und dem Prezes Urzędu Regulacji Energetyki (Präsident der Energieregulierungsbehörde, Polen, im Folgenden: URE) über die Festsetzung des Betrags der jährlichen Anpassung des Ausgleichs für das Jahr 2009, der PGE für so genannte „verlorene“ Kosten zusteht.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    Die Mitteilung über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten

    3

    Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 1997, L 27, S. 20) wurde mit dem Ziel erlassen, einen wettbewerbsorientierten und ‑fähigen Elektrizitätsmarkt zu gewährleisten. Die Umsetzung dieser Richtlinie ging in einigen Mitgliedstaaten mit staatlichen Beihilfen zugunsten nationaler Unternehmen im Elektrizitätssektor einher.

    4

    Vor diesem Hintergrund nahm die Europäische Kommission am 26. Juli 2001 eine Mitteilung über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten (im Folgenden: Methode für verlorene Kosten) an.

    5

    Die Methode für verlorene Kosten soll nach ihrem Abschnitt 2 Abs. 6 die Methode präzisieren, mit der die Kommission die Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen auf Beihilfemaßnahmen anzuwenden gedenkt, die dazu bestimmt sind, Kosten für Verpflichtungen oder Garantien auszugleichen, die durch die Öffnung des Elektrizitätssektors für den Wettbewerb aufgrund der Richtlinie 96/92 möglicherweise nicht mehr erfüllt werden könnten.

    6

    Laut Abschnitt 3 dieser Methode bezeichnet der Begriff „verlorene Kosten“ Verpflichtungen oder Betriebsgarantien, die in der Praxis in unterschiedlicher Form auftreten können, so etwa in der Form langfristiger Kaufverträge, von Investitionen mit einer impliziten oder expliziten Absatzgarantie und von Investitionen, die über den normalen Geschäftsverlauf hinausgehen. Vor allem müssen diese Verpflichtungen oder Garantien, um verlorene Kosten darzustellen, die die Kommission anerkennen kann, nach Punkt 3.3. der Methode

    „… aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie [96/92] möglicherweise nicht erfüllt werden können. Um verlorene Kosten darzustellen, müssen Verpflichtungen oder Garantien deshalb aufgrund der Auswirkungen der Richtlinie unwirtschaftlich werden und die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Unternehmens spürbar beeinträchtigen. Dies muss das betreffende Unternehmen insbesondere veranlassen, Verbuchungen (z. B. Rückstellungen) vorzunehmen, aus denen die voraussichtliche Wirkung dieser Garantien oder Verpflichtungen hervorgehen soll.

    Wenn die betreffenden Verpflichtungen oder Garantien dazu führen, dass bei Fehlen einer Beihilfe oder von Übergangsmaßnahmen die Lebensfähigkeit der genannten Unternehmen gefährdet werden könnte, wird bei diesen Verpflichtungen oder Garantien umso mehr davon ausgegangen, dass sie die Voraussetzungen des vorgenannten Absatzes erfüllen.

    Bei der Bewertung der Wirkung der Verpflichtungen oder Garantien auf die Wettbewerbsfähigkeit oder die Lebensfähigkeit der betreffenden Unternehmen werden konsolidierte Unternehmen als Maßstab zugrunde gelegt. Damit die Verpflichtungen oder Garantien verlorene Kosten darstellen können, muss sich ein Kausalzusammenhang zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie 96/92/EG und der Schwierigkeit der betreffenden Unternehmen, die Verpflichtungen oder Garantien zu erfüllen, herstellen lassen. Um diesen Kausalzusammenhang herzustellen, wird die Kommission insbesondere das Sinken der Elektrizitätspreise oder das Verlieren von Marktanteilen der betreffenden Unternehmen berücksichtigen. Verpflichtungen oder Garantien, die unabhängig vom Inkrafttreten der Richtlinie nicht hätten erfüllt werden können, stellen keine verlorenen Kosten dar.“

    7

    Die Punkte 4.2., 4.3. und 4.5. unter Abschnitt 4 Abs. 5 der Methode für verlorene Kosten lauten:

    „4.2.

    Beim Zahlungsmechanismus der Beihilfe muss die tatsächliche künftige Entwicklung des Wettbewerbs berücksichtigt werden können. Diese Entwicklung kann insbesondere anhand quantifizierbarer Faktoren gemessen werden (Preise, Marktanteile, sonstige vom Mitgliedstaat angegebene beweiskräftige Faktoren). Da sich die Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen unmittelbar auf die Höhe der in Frage kommenden verlorenen Kosten auswirkt, hängt die Höhe der Beihilfe zwangsläufig von der Entwicklung eines echten Wettbewerbs ab, und bei der Berechnung der nach und nach gezahlten Beihilfen muss die Entwicklung der beweiskräftigen Faktoren berücksichtigt werden, um den erreichten Wettbewerbsgrad zu bewerten.

    4.3.

    Der Mitgliedstaat muss sich verpflichten, der Kommission einen Jahresbericht zu übermitteln, in dem insbesondere die wettbewerbliche Entwicklung seines Elektrizitätsmarktes angegeben und vor allem auf die festgestellten Schwankungen der quantifizierbaren beweiskräftigen Faktoren hingewiesen wird. In dem Jahresbericht werden die im Bezugsjahr berücksichtigten verlorenen Kosten und die gezahlten Beihilfebeträge im Einzelnen aufgeführt.

    4.5.

    Der Beihilfehöchstbetrag, der einem Unternehmen als Ausgleich der verlorenen Kosten gezahlt werden kann, ist im Voraus anzugeben. Bei diesem Betrag ist der mögliche Produktivitätszuwachs des Unternehmens zu berücksichtigen.

    Ebenso müssen die genauen Berechnungs- und Finanzierungsmodalitäten für die als Ausgleich für die verlorenen Kosten bestimmten Beihilfen sowie die Höchstdauer, während der diese Beihilfen gezahlt werden können, im Voraus klar festgelegt werden. In der Notifizierung dieser Beihilfen wird insbesondere angegeben, inwieweit bei der Berechnung der verlorenen Kosten der Entwicklung der in Punkt 4.2. genannten Faktoren Rechnung getragen wird.“

    Die Entscheidung 2009/287

    8

    Art. 1 der Entscheidung 2009/287 der Kommission, der langfristige Strombezugsvereinbarungen zwischen dem staatlichen Betreiber des polnischen Stromnetzes, Polskie Sieci Elektroenergetyczne S.A. (im Folgenden: PSE), und einer bestimmten Anzahl in diesem Bereich tätiger Unternehmen zum Gegenstand hat, lautet wie folgt:

    „(1)   Die langfristigen Strombezugsvereinbarungen, die zwischen dem Netzbetreiber [PSE] und den Unternehmen abgeschlossen wurden, die in Anlage 1 zum [Ustawa o zasadach pokrywania kosztów powstałych u wytwórców w związku z przedterminowym rozwiązaniem umów długoterminowych sprzedaży mocy i energii elektrycznej (Gesetz vom 29. Juni 2007 über die Bedingungen für die Deckung der bei den Erzeugern durch die vorzeitige Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen entstehenden Kosten, Dz. U. von 2007, Nr. 130, Position 905, im Folgenden: KDT‑Gesetz)] aufgeführt sind, stellen mit dem Beitritt Polens zur Europäischen Union im Sinne von [Art. 107 Abs. 1 AEUV] eine staatliche Beihilfe an die Stromerzeuger dar.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe stellt eine rechtswidrige und mit dem [Binnenmarkt] unvereinbare Beihilfe dar.“

    9

    Art. 4 dieser Entscheidung bestimmt:

    „(1)   Die vom [KDT‑Gesetz] vorgesehenen Ausgleichszahlungen stellen im Sinne von [Art. 107 Abs. 1 AEUV] eine staatliche Beihilfe an die in Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Erzeuger dar.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe ist nach der Methode für verlorene Kosten mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

    (3)   Der vom [KDT‑Gesetz] vorgesehene Ausgleichshöchstbetrag entspricht der Summe, die nach Abzug sämtlicher aus den Vermögenswerten im Rahmen der langfristigen Vereinbarungen erzielten Einnahmen verbleibt und zur Deckung der Investitionskosten zur Verfügung steht.“

    Polnisches Recht

    10

    In den 90er Jahren erforderte die Modernisierung der polnischen Elektrizitätsinfrastruktur beträchtliche Investitionen. Da die finanzielle Situation der nationalen Erzeuger es nicht gestattete, solche Investitionen zu tätigen, schlossen diese Erzeuger mit PSE langfristige Strombezugsvereinbarungen (im Folgenden: PPA) ab.

    11

    In diesen Vereinbarungen haben sich die betreffenden Stromerzeuger verpflichtet, neue Kapazitäten zu schaffen, ihre Anlagen zu modernisieren und PSE eine feste Mindestmenge Strom zu liefern. PSE verpflichtete sich seinerseits, die vereinbarte Mindestmenge abzunehmen, und zwar zu einem Preis, der auf dem Prinzip der Umlage der Kosten auf die Kunden basierte.

    12

    Nach Inkrafttreten der Richtlinie 96/92 schuf das KDT‑Gesetz für die in seiner Anlage 1 aufgeführten Erzeuger die Möglichkeit, ihre mit PSE abgeschlossenen PPA zu kündigen.

    13

    Insbesondere führte das KDT‑Gesetz unter den darin festgelegten Bedingungen für Erzeuger, die diese Vereinbarungen von sich aus kündigten, einen Anspruch auf Ausgleich für verlorene Kosten ein. Diesen Stromerzeugern, die Parteien von PPA waren, kann nach diesem Gesetz jedes Jahr, und zwar grundsätzlich für die Laufzeit der jeweiligen vorzeitig gekündigten PPA, ein solcher Ausgleich zugutekommen.

    14

    Nach dem KDT‑Gesetz muss der Ausgleich die verlorenen Kosten decken. Insbesondere sieht der in diesem Gesetz festgelegte Ausgleichsmechanismus die Zahlung eines Vorschusses wegen der verlorenen Kosten in Höhe des vorgeschlagenen Betrags, dessen Höhe den in diesem Gesetz festgeschriebenen Ausgleichshöchstbetrag jedoch nicht übersteigen darf, an den Erzeuger vor. Später wird auf der Grundlage des tatsächlichen finanziellen Ergebnisses durch einen Jahresbescheid über den vom Präsidenten der URE u. a. geleisteten Vorschuss eine Abrechnung erstellt.

    15

    Zu diesem Zweck ermittelt der Präsident der URE den für ein bestimmtes Jahr geschuldeten Ausgleichsbetrag. Infolgedessen muss der Erzeuger entweder einen Teil des Vorschusses an das System zurückzahlen oder ihm werden zusätzliche Mittel zuerkannt. Nach Ablauf des Anpassungszeitraums wird dann eine endgültige Abrechnung der dem Erzeuger gezahlten und geschuldeten Beträge in Form einer endgültigen Anpassung erstellt.

    16

    Art. 2 Nr. 12 des KDT‑Gesetzes definiert „verlorene Kosten“ als die Ausgaben des Erzeugers, die nicht durch die Einnahmen aus dem Verkauf der erzeugten elektrischen Energie, Leistungsreserven und Systemdienstleistungen auf dem Wettbewerbsmarkt nach der vorzeitigen Kündigung einer PPA gedeckt werden, bei denen es sich um Aufwendungen dieses Erzeugers auf Vermögen handelt, das im Zusammenhang mit der Erzeugung elektrischer Energie steht, und die er bis zum 1. Mai 2004 getragen hat.

    17

    Art. 32 Abs. 1 des KDT‑Gesetzes, der die Berechnungsmethode zur Anpassung verlorener Kosten für zu einem Konzern gehörende Erzeuger regelt, bestimmt:

    „Falls der Erzeuger, der einen Auflösungsvertrag abgeschlossen hat, einem Konzern angehört, werden bei der Berechnung der verlorenen Kosten die mit den Buchstaben ‚N‘, ‚SD‘, ‚R‘ und ‚P‘ angegebenen Größen, von denen in Art. 27 Abs. 1 die Rede ist, in Bezug auf jeden Erzeuger und jedes Unternehmen, das dem Konzern angehört und eine wirtschaftliche Tätigkeit im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie … in Erzeugungseinheiten ausübt, die in Anlage 7 dieses Gesetzes genannt werden, berücksichtigt“.

    18

    Die Anlage 1 des KDT‑Gesetzes enthält eine Liste der Erzeuger, die PPA abgeschlossen haben, und führt die Produktionseinheiten auf, die von diesen Vereinbarungen betroffen sind.

    19

    Die Anlage 7 dieses Gesetzes enthält eine Liste der Produktionseinheiten, die bei der Berechnung der verlorenen Kosten der Erzeuger berücksichtigt werden. Diese Liste wird bei jeder Anpassung der verlorenen Kosten herangezogen.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    20

    Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass PGE, die ihre Tätigkeiten zu dem im Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeitraum unter dem Namen Zespół Elektrowni Dolna Odra S.A. ausübte, und die Elektrownia Bełchatów S.A. (im Folgenden: ELB) in dem Zeitraum, in dem PGE die Verpflichtungen eingegangen ist, deren Erfüllung zur Entstehung der im Ausgangsverfahren fraglichen verlorenen Kosten geführt hat, nicht zum selben Konzern gehörten. Die Zespół Elektrowni Dolna Odra S.A. war in Anlage 1 des KDT‑Gesetzes als Erzeuger und Partei einer PPA mit PSE aufgeführt. Die Produktionseinheiten von ELB waren in Anlage 7 dieses Gesetzes aufgelistet, und dieses Unternehmen wurde dort als zur Holdinggesellschaft BOT gehörend dargestellt, einem anderen Konzern als dem, dem PGE angehörte. Hingegen gehörten PGE und ELB bei der Verabschiedung des KDT‑Gesetzes und zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung 2009/287 zum selben Konzern.

    21

    ELB war nicht Partei einer PPA mit PSE und hatte daher nicht den Status eines „Erzeugers“ im Sinne des KDT‑Gesetzes. Sie hatte hingegen den eines „Unternehmens“ im Sinne von Art. 32 dieses Gesetzes, dessen finanzielles Ergebnis bei den Anpassungen der verlorenen Kosten eines diesem Gesetz unterliegenden Erzeugers berücksichtigt wird.

    22

    Mit Bescheid vom 30. Juli 2010 setzte der Präsident der URE den jährlichen Ausgleichsbetrag für verlorene Kosten im Fall von PGE auf 24077793 polnische Zloty (PLN) (etwa 4988900 Euro) für das Jahr 2009 fest. Gemäß Art. 32 des KDT‑Gesetzes nahm er eine Anpassung der verlorenen Kosten von PGE vor, die gemäß der Definition in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes einem Konzern angehörte. Nach den Feststellungen des Präsidenten der URE gehörte ELB im Jahr 2009 demselben Konzern wie PGE an und nahm am System der staatlichen Beihilfe teil, ohne jedoch Mittel zur Deckung verlorener Kosten zu erhalten.

    23

    PGE erhob beim Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau, Polen) Klage auf Abänderung dieses Bescheids des Präsidenten der URE. Insbesondere beantragte sie, den Betrag der jährlichen Anpassung der verlorenen Kosten auf 116985205 PLN (etwa 26435046 Euro) festzulegen oder diesen Bescheid vollständig aufzuheben. In ihrer Klage machte PGE geltend, dass Art. 32 Abs. 1 des KDT‑Gesetzes ausschließlich auf Unternehmen Anwendung finde, die in Anlage 7 dieses Gesetzes als einem Konzern zugehörig aufgeführt werden. Da ELB nach dieser Anlage nicht demselben Konzern wie PGE angehört habe, sei der Präsident der URE nicht berechtigt gewesen, für PGE eine Anpassung der verlorenen Kosten unter Berücksichtigung des finanziellen Ergebnisses von ELB vorzunehmen.

    24

    Das Sąd Okręgowy w Warszawie (Bezirksgericht Warschau) gab der Klage von PGE mit Urteil vom 4. Juni 2012 statt und setzte den Ausgleichsbetrag für verlorene Kosten auf 116985205 PLN (etwa 26435046 Euro) fest.

    25

    Die Berufung des Präsidenten der URE gegen dieses Urteil wurde vom Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) mit Urteil vom 17. Januar 2013 zurückgewiesen. Darin stellte das Berufungsgericht fest, dass das tatsächliche finanzielle Ergebnis einer anderen Gesellschaft bei der Anpassung der verlorenen Kosten nur dann berücksichtigt werden könne, wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses des KDT‑Gesetzes demselben Konzern wie PGE angehört habe. Jedoch dürfe gemäß Anlage 7 des Gesetzes, auf die in dessen Art. 32 verwiesen wird, ELB für die Berechnung der Anpassung des Ausgleichs für verlorene Kosten nicht als zum selben Konzern wie PGE gehörend angesehen werden.

    26

    Am 15. Juli 2013 legte der Präsident der URE beim vorlegenden Gericht, dem Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof, Polen), gegen das Urteil des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) vom 17. Januar 2013 eine Kassationsbeschwerde ein. Er machte geltend, dass bei der Auslegung des Begriffs „Konzern“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des KDT‑Gesetzes nicht Anlage 7 des KDT‑Gesetzes heranzuziehen sei, sondern nur die Gesellschaften zu berücksichtigen seien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu einem bestimmten Konzern gehörten.

    27

    Wie aus den Punkten 3.3. und 4.2. der Methode für verlorene Kosten hervorgehe, seien diese Kosten hingegen mit Rücksicht auf die tatsächliche Zugehörigkeit der dem KDT‑Gesetz unterliegenden Energielieferanten zu einem Konzern für jedes Jahr, für das die Anpassung der verlorenen Kosten vorgenommen wird, zu berechnen. Da PGE aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids des Präsidenten der URE demselben Konzern wie ELB angehört habe, sei deren finanzielles Ergebnis bei der Anpassung des Betrags der verlorenen Kosten von PGE zu berücksichtigen.

    28

    Unter diesen Umständen hat der Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten Frage

    29

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 107 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 2009/287 dahin auszulegen sind, dass sie es, wenn die Kommission eine Regelung über staatliche Beihilfen im Licht der Methode für verlorene Kosten geprüft und sie vor ihrer Durchführung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet hat, den nationalen Behörden und Gerichten verwehren, bei der Durchführung der fraglichen Beihilfe ihrerseits nachzuprüfen, ob diese mit den Grundsätzen dieser Methode im Einklang steht.

    30

    Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum einen den nationalen Gerichten und zum anderen der Kommission im Rahmen des durch den AEU-Vertrag geschaffenen Systems der Kontrolle staatlicher Beihilfen ergänzende, aber unterschiedliche Rollen zufallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31

    So wachen die nationalen Gerichte bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission über die Wahrung der Rechte der Einzelnen bei eventuellen Verstößen der staatlichen Behörden gegen das in Art. 108 Abs. 3 AEUV aufgestellte Verbot (Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hierfür können sie mit Rechtsstreitigkeiten befasst werden, in deren Rahmen sie den in Art. 107 Abs. 1 AEUV enthaltenen Begriff der staatlichen Beihilfe auslegen und anwenden müssen, um zu bestimmen, ob eine staatliche Maßnahme, die ohne Einhaltung des in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführt wurde, diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2007, Lucchini, C‑119/05, EU:C:2007:434, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32

    Dagegen sind diese Gerichte nicht zuständig, darüber zu befinden, ob staatliche Beihilfen oder ein System staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für diese Beurteilung nämlich ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Lucchini, C‑119/05, EU:C:2007:434, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Unionsregeln im Bereich der staatlichen Beihilfen auf einer Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten einerseits und der Kommission und den Unionsgerichten andererseits beruht, in deren Rahmen jeder entsprechend der ihm durch den Vertrag zugewiesenen Rolle handelt. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit müssen die nationalen Gerichte, wie aus Art. 4 Abs. 3 EUV hervorgeht, alle zur Erfüllung der unionsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art treffen und die Ergreifung aller Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten. Daher müssen es die nationalen Gerichte insbesondere unterlassen, Entscheidungen zu treffen, die einer Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen, selbst wenn sie nur vorläufigen Charakter hat (vgl. Urteil vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 41).

    34

    Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, möchte das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall wissen, ob die Vereinbarkeit von Beihilferegelungen des nationalen Rechts, wie des KDT‑Gesetzes, mit den Grundsätzen der Methode für verlorene Kosten zu überprüfen ist, obwohl die Kommission deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt in ihrer Entscheidung 2009/287 bereits festgestellt hat.

    35

    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Kommission zunächst in Art. 1 dieser Entscheidung festgestellt hat, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Ausgleichsregelung eine „staatliche Beihilfe“ gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV an die Stromerzeuger darstelle, und sodann diese Regelung in Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung gerade unter Hinweis darauf endgültig genehmigt hat, dass die Ausgleichszahlungen für verlorene Kosten „nach der Methode für verlorene Kosten“ mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

    36

    Wäre es unter diesen Umständen einem nationalen Gericht gestattet, im Rahmen der Durchführung einer Regelung über staatliche Beihilfen wie der im Ausgangsverfahren fraglichen seinerseits darüber zu entscheiden, ob eine solche Regelung mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, so würde damit diesem Gericht der Sache nach die Befugnis eingeräumt, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung, hier in ihrer Entscheidung 2009/287, durch seine eigene zu ersetzen. Infolgedessen wäre es diesem Gericht erlaubt, unter Verstoß gegen die in Rn. 32 dieses Urteils angeführte Rechtsprechung in die der Kommission vorbehaltenen ausschließlichen Zuständigkeiten zur Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt einzugreifen.

    37

    Des Weiteren würde ein nationales Gericht, wenn man es als befugt ansähe, eine solche Würdigung vorzunehmen, gerade dazu veranlasst, die Grenzen seiner in Rn. 31 des vorliegenden Urteils genannten eigenen Befugnisse, mit denen es die Einhaltung des Beihilferechts der Union sicherzustellen hat, zu überschreiten und die in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannte Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den Unionsorganen zu verletzen. Es wäre nämlich nicht auszuschließen, dass das nationale Gericht – wie dies übrigens vorliegend der Fall zu sein scheint – als Ergebnis seiner Prüfung zu einer Entscheidung käme, die der von der Kommission erlassenen und im Übrigen endgültigen Entscheidung entgegensteht.

    38

    Gewiss ist es, wenn die Kommission über die Vereinbarkeit einer Regelung über staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt entscheidet, nicht auszuschließen, dass der von ihr berücksichtigte tatsächliche Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt, an dem sie ihn geprüft hat, und dem Zeitpunkt ihrer endgültigen Entscheidung Änderungen unterliegt. Ein solcher Umstand kann in der Tat das nationale Gericht, das mit der Prüfung der Frage befasst ist, ob eine bestimmte Maßnahme unter eine genehmigte Beihilferegelung fällt, dazu veranlassen, die Maßgeblichkeit der Entscheidung der Kommission in diesem Zusammenhang in Frage zu stellen.

    39

    Wie der Generalanwalt in Nr. 53 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist ein solches Problem jedoch nicht dadurch zu lösen, dass den nationalen Gerichten ausschließliche Zuständigkeiten der Kommission übertragen werden, sondern seine Lösung ist in der Abgrenzung der in den Rn. 30 bis 33 des vorliegenden Urteils genannten ergänzenden, aber unterschiedlichen Rollen zu suchen, die diesen Akteuren auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen zukommt.

    40

    So kann das nationale Gericht, wenn es hinsichtlich der Auslegung einer Entscheidung der Kommission, mit der eine bestimmte Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wurde, Zweifel hat, sie um Erläuterungen bitten oder muss oder darf, je nach Sachlage, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 2 und 3 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung betreffend die Auslegung von Art. 107 AEUV vorlegen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C‑39/94, EU:C:1996:285, Rn. 50 und 51, und vom 21. November 2013, Deutsche Lufthansa, C‑284/12, EU:C:2013:755, Rn. 44).

    41

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 107 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 2009/287 dahin auszulegen sind, dass sie es, wenn die Kommission eine Regelung über staatliche Beihilfen im Licht der Methode für verlorene Kosten geprüft und sie vor ihrer Durchführung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet hat, den nationalen Behörden und Gerichten verwehren, bei der Durchführung der fraglichen Beihilfe ihrerseits nachzuprüfen, ob diese mit den Grundsätzen dieser Methode im Einklang steht.

    Zweite Frage

    42

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 1 und 2 der Entscheidung 2009/287 in Verbindung mit der Methode für verlorene Kosten dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen verlangt, dass bei der Bestimmung der jährlichen Anpassung des Ausgleichsbetrags für verlorene Kosten, der einem konzernangehörigen Stromerzeuger zu zahlen ist, diese Zugehörigkeit zu einem Konzern und damit das finanzielle Ergebnis dieses Konzerns zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, an dem die Kommission die Vereinbarkeit der Ausgleichsregelung für verlorene Kosten mit dem Binnenmarkt geprüft hat, oder statt dessen zu dem Zeitpunkt, an dem diese Anpassung vorgenommen wurde.

    43

    Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort geben zu können, ist zu beachten, dass es ihm um die Klärung der Frage geht, anhand welcher Kriterien unter den tatsächlichen Umständen, die im Ausgangsverfahren in Frage stehen, der Betrag der jährlichen Anpassung der Ausgleichszahlung für verlorene Kosten zu berechnen ist, die PGE für das Jahr 2009 nach dem KDT‑Gesetz zusteht.

    44

    Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, hat das vorlegende Gericht insbesondere darüber zu befinden, ob für diese Berechnung eine „statische“ oder eine „dynamische“ Herangehensweise zu wählen ist. Im ersteren Fall wäre nur die in Anlage 7 des KDT‑Gesetzes beschriebene Konzernstruktur zu berücksichtigen, auf deren Grundlage die Kommission die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung über staatliche Beihilfen genehmigt hat. Im letzteren Fall müsste der PGE zustehende Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung auch des finanziellen Ergebnisses von ELB angepasst werden, die, obwohl sie in der genannten Anlage nicht als zum gleichen Konzern wie PGE gehörend aufgeführt wird, im Laufe des Jahres 2009 in diesen Konzern eingegliedert wurde und ihm damit zum Zeitpunkt des Erlasses des oben in Rn. 22 genannten Bescheids des Präsidenten der URE, also am 30. Juli 2010, angehörte.

    45

    Insoweit ist – ebenso wie in Rn. 35 des vorliegenden Urteils – darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 2009/287 die im KDT‑Gesetz enthaltene Regelung der Ausgleichszahlungen für verlorene Kosten gerade deshalb genehmigte, weil sie diese „nach der Methode für verlorene Kosten“ für mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtete.

    46

    Folglich sind zur Ermittlung der Kriterien, anhand deren der jährliche Betrag der Anpassung des Ausgleichs für verlorene Kosten und dessen etwaige endgültige Festsetzung zu berechnen sind, die maßgeblichen Bestimmungen der Entscheidung 2009/287 im Licht dieser Methode auszulegen.

    47

    Die Methode für verlorene Kosten sieht eine Bewertung der staatlichen Beihilfe, die in Form eines Ausgleichs für verlorene Kosten gewährt wird, in zwei Schritten vor. Der erste Schritt hat gemäß Abschnitt 3 dieser Methode zum Ziel, die Kosten zu definieren, die „verlorene Kosten“ darstellen können. Der zweite Schritt besteht gemäß Abschnitt 4 dieser Methode in der Berechnung des tatsächlichen Ausgleichs für verlorene Kosten, der dem begünstigten Erzeuger zu zahlen ist, und zwar unter Berücksichtigung der tatsächlichen künftigen Entwicklung des Marktwettbewerbs.

    48

    Wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge sinngemäß ausgeführt hat, beruht die Methode für verlorene Kosten indessen auf der Annahme, dass die Wettbewerbsbedingungen auf dem Elektrizitätsmarkt durch eine spürbare Entwicklung gekennzeichnet sind, und gestattet somit die Berücksichtigung von Änderungen, die mit bestimmten Aspekten dieses Marktes im betreffenden Mitgliedstaat verbunden sind.

    49

    Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Punkt 4.2. dieser Methode „[b]eim Zahlungsmechanismus der Beihilfe … die tatsächliche künftige Entwicklung des Wettbewerbs berücksichtigt werden können [muss]“, die insbesondere anhand quantifizierbarer Faktoren wie Preise und Marktanteile gemessen werden kann. Da sich nach diesem Punkt der Methode zudem die Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen unmittelbar auf die Höhe der in Frage kommenden verlorenen Kosten auswirkt, „hängt die Höhe der Beihilfe zwangsläufig von der Entwicklung eines echten Wettbewerbs ab, und bei der Berechnung der nach und nach gezahlten Beihilfen muss die Entwicklung der beweiskräftigen Faktoren berücksichtigt werden, um den erreichten Wettbewerbsgrad zu bewerten“.

    50

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Punkt 4.3. der Methode verpflichtet sind, der Kommission einen Jahresbericht vorzulegen, „in dem insbesondere die wettbewerbliche Entwicklung“ des Elektrizitätssektors angegeben wird und vor allem auf die festgestellten Schwankungen der quantifizierbaren beweiskräftigen Faktoren hingewiesen wird. Dieser Bericht muss u. a. Angaben zu etwaigen Änderungen der Struktur des Energiemarkts im betreffenden Mitgliedstaat enthalten.

    51

    Unter diesen Umständen ist, da die Entscheidung 2009/287 nach ihrem Art. 4 Abs. 2 gerade auf der Methode für verlorene Kosten beruht und, wie insbesondere aus ihren Erwägungsgründen 36, 38 und 40 hervorgeht, auf die im Zeitraum von 2006 bis 2025 anfallenden Ausgleichszahlungen für verlorene Kosten Anwendung finden soll, davon auszugehen, dass sie der gleichen entwicklungsorientierten Logik wie die Methode folgt und demgemäß im Sinne einer „dynamischen“ Herangehensweise auszulegen ist.

    52

    Infolgedessen ist die jährliche Anpassung des Ausgleichs für verlorene Kosten in Anbetracht der tatsächlichen Marktsituation zum Zeitpunkt der Berechnung dieses Betrags vorzunehmen, was eine Bewertung der Entwicklung des Wettbewerbs im betreffenden Markt erfordert.

    53

    Daher ist die Entscheidung 2009/287 dahin auszulegen, dass alle Änderungen der Eigentumsstrukturen von Energieerzeugungsunternehmen in den Anwendungsbereich dieser Entscheidung fallen und somit von den nationalen Behörden oder Gerichten bei der Berichtigung des jährlichen Betrags der Anpassung des Ausgleichs für verlorene Kosten zu berücksichtigen sind.

    54

    Im Übrigen beruht der Gedanke der Anpassung, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, im Gegensatz zur Vorauszahlung darauf, dass neue nach der Gewährung des Ausgleichs für verlorene Kosten eingetretene Umstände berücksichtigt werden, und lässt sich nicht darauf reduzieren, dass lediglich auf die zuvor in einem innerstaatlichem Gesetz fixierte Konzernstruktur verwiesen wird.

    55

    Des Weiteren hat die Berücksichtigung solcher Umstände bei der Berechnung der Anpassung des Ausgleichs den Vorteil, dass eine systematische Wiederaufnahme des in Art. 108 AEUV vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens bei der geringsten Änderung der betreffenden Konzernstruktur vermieden wird.

    56

    Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 der Entscheidung 2009/287 in Verbindung mit der Methode für verlorene Kosten dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen verlangt, dass bei der Bestimmung der jährlichen Anpassung des Ausgleichsbetrags für verlorene Kosten, der einem konzernangehörigen Stromerzeuger zu zahlen ist, diese Zugehörigkeit zu einem Konzern und damit das finanzielle Ergebnis dieses Konzerns zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, an dem die Anpassung vorgenommen wurde.

    Kosten

    57

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 107 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 2009/287/EG der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will, sind dahin auszulegen, dass sie es, wenn die Europäische Kommission eine Regelung über staatliche Beihilfen im Licht der Mitteilung der Kommission vom 26. Juli 2001 über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten geprüft und sie vor ihrer Durchführung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet hat, den nationalen Behörden und Gerichten verwehren, bei der Durchführung der fraglichen Beihilfe ihrerseits nachzuprüfen, ob diese mit den Grundsätzen dieser Methode im Einklang steht.

     

    2.

    Art. 4 Abs. 1 und 2 der Entscheidung 2009/287 in Verbindung mit der Mitteilung der Kommission vom 26. Juli 2001 über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen verlangt, dass bei der Bestimmung der jährlichen Anpassung des Ausgleichsbetrags für verlorene Kosten, der einem konzernangehörigen Stromerzeuger zu zahlen ist, diese Zugehörigkeit zu einem Konzern und damit das finanzielle Ergebnis dieses Konzerns zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, an dem die Anpassung vorgenommen wurde.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Polnisch.

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