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Document 62014CJ0472

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. März 2016.
Canadian Oil Company Sweden AB und Anders Rantén gegen Riksåklagaren.
Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) – Umfang des harmonisierten Bereichs – Registrierung von Stoffen bei der Europäischen Chemikalienagentur vor ihrem Inverkehrbringen – Art. 5 – Nationales Chemikalienverzeichnis – Verpflichtung zur Anmeldung für die Zwecke der Registrierung – Vereinbarkeit mit der REACH-Verordnung – Art. 34 AEUV und 36 AEUV – Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung.
Rechtssache C-472/14.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:171

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

17. März 2016 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe — Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) — Umfang des harmonisierten Bereichs — Registrierung von Stoffen bei der Europäischen Chemikalienagentur vor ihrem Inverkehrbringen — Art. 5 — Nationales Chemikalienverzeichnis — Verpflichtung zur Anmeldung für die Zwecke der Registrierung — Vereinbarkeit mit der REACH-Verordnung — Art. 34 AEUV und 36 AEUV — Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung“

In der Rechtssache C‑472/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Högsta domstol (Oberster Gerichtshof, Schweden) mit Entscheidung vom 8. Oktober 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Oktober 2014, in dem Verfahren

Canadian Oil Company Sweden AB,

Anders Rantén

gegen

Riksåklagaren

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Ersten Kammer R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, A. Arabadjiev, C. Lycourgos und J.‑C. Bonichot (Berichterstatter),

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Canadian Oil Company Sweden AB, vertreten durch B. Hansson und M. Lönnqvist, advokater,

von Herrn Rantén, vertreten durch M. Wärnsby und M. Edqvist, advokater,

der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, N. Otte Widgren, E. Karlsson und L. Swedenborg als Bevollmächtigte,

der dänischen Regierung, vertreten durch C. Thorning und N. Lyshøj als Bevollmächtigte,

der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte,

der norwegischen Regierung, vertreten durch I. Thue und I. S. Jansen als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Kukovec und E. Manhaeve als Bevollmächtigte im Beistand von M. Johansson, advokat,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 10. Dezember 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396, S. 1, und Berichtigung ABl. 2007, L 136, S. 3) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 (ABl. L 164, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: REACH-Verordnung) sowie die Auslegung der Art. 34 AEUV und 36 AEUV.

2

Es ergeht in einem Verfahren zwischen Herrn Rantén und der Canadian Oil Company Sweden AB (im Folgenden: Canadian Oil) einerseits und dem Riksåklagar (Generalreichsanwalt) andererseits wegen der Verhängung von Geldstrafen gegen Herrn Rantén und Canadian Oil für das Einführen von 320 Tonnen Chemikalien nach Schweden, ohne diese bei der Aufsichtsbehörde für Chemikalien (Kemikalieinspektionen) zur Einschreibung im nationalen Produktverzeichnis anzumelden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Der 19. Erwägungsgrund der REACH-Verordnung lautet:

„[D]ie Registrierungsbestimmungen für Hersteller und Importeure [sollten] die Verpflichtung vorsehen, Daten über die von ihnen hergestellten oder eingeführten Stoffe zu gewinnen, diese Daten zur Beurteilung der stoffspezifischen Risiken zu nutzen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu entwickeln und zu empfehlen. Damit diese Verpflichtungen auch eingehalten werden sowie aus Gründen der Transparenz sollten sie im Rahmen der Registrierung bei der [Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)] ein Dossier mit all diesen Informationen einreichen müssen. Registrierte Stoffe sollten frei im Binnenmarkt verkehren können.“

4

Art. 1 Abs. 1 der REACH-Verordnung bestimmt:

„Zweck dieser Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu verbessern.“

5

Titel II der Verordnung ist der Registrierung von Stoffen gewidmet. Kapitel 1 dieses Titels ist mit „Allgemeine Registrierungspflicht und Informationsanforderungen“ überschrieben.

6

Art. 5 („Ohne Daten kein Markt“) in diesem Kapitel 1 der Verordnung enthält folgende Regelung:

„Vorbehaltlich der Artikel 6, 7, 21 und 23 dürfen Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen nur dann in der [Europäischen Union] hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Titels, soweit vorgeschrieben, registriert wurden.“

7

Art. 6 („Allgemeine Registrierungspflicht für Stoffe als solche oder in Gemischen“) im selben Kapitel 1 der REACH-Verordnung bestimmt in Abs. 1:

„Soweit in dieser Verordnung nicht anderweitig bestimmt, reicht ein Hersteller oder Importeur, der einen Stoff als solchen oder in einem oder mehreren Gemisch(en) in einer Menge von mindestens 1 Tonne pro Jahr herstellt oder einführt, bei der [ECHA] ein Registrierungsdossier ein.“

8

Nach Art. 125 der Verordnung unterhalten die Mitgliedstaaten ein System amtlicher Kontrollen und anderer im Einzelfall zweckdienlicher Tätigkeiten.

9

Art. 128 der Richtlinie lautet:

„(1)   Vorbehaltlich des Absatzes 2 dürfen die Mitgliedstaaten die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines unter diese Verordnung fallenden Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, der dieser Verordnung und gegebenenfalls gemeinschaftlichen Rechtsakten zur Durchführung dieser Verordnung entspricht, nicht untersagen, beschränken oder behindern.

(2)   Diese Verordnung steht der Möglichkeit nicht entgegen, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften für den Schutz der Arbeitnehmer, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in Fällen beibehalten oder einführen, in denen die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung mit dieser Verordnung nicht harmonisiert werden.“

Schwedisches Recht

Umweltgesetzbuch

10

Nach Kapitel 29 § 5 Abs. 5 des Umweltgesetzbuchs (Miljöbalken) macht sich der Behinderung von Umweltkontrollen schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei der gewerbsmäßigen Herstellung oder Einfuhr chemischer Produkte gegen eine von der Regierung auf der Grundlage von Kapitel 14 § 12 erlassene Vorschrift über die Pflicht der Anmeldung zur Registrierung im Produktverzeichnis verstößt.

11

Kapitel 14 § 12 des Umweltgesetzbuchs sieht vor:

„Chemische Produkte, die gewerbsmäßig in Schweden hergestellt oder nach Schweden eingeführt werden, sind gemäß den von der Regierung oder der von dieser hierzu bestimmten Behörde erlassenen Vorschriften in ein Produktverzeichnis einzutragen. Dieses Verzeichnis wird von der durch die Regierung hierzu bestimmten Behörde geführt.“

Verordnung (2008:245) über chemische Produkte und biotechnische Organismen

12

Nach § 3 der Verordnung (2008:245) über chemische Produkte und biotechnische Organismen (Förordningen [2008:245] om kemiska produkter och biotekniska organismer) sind chemische Produkte und biotechnische Organismen, die gewerbsmäßig in Schweden hergestellt oder nach Schweden eingeführt werden, bei der Aufsichtsbehörde für Chemikalien zur Registrierung in das von dieser geführte Produktverzeichnis anzumelden, falls sie einer der in den Anhängen der Verordnung genannten Arten von Erzeugnissen zugeordnet werden können.

13

Nach § 4 dieser Verordnung obliegt es demjenigen, der ein chemisches Produkt oder einen biotechnischen Organismus gewerbsmäßig in Schweden herstellt oder nach Schweden einführt, diese Anmeldung vorzunehmen.

14

§ 5 der Verordnung enthält eine Ausnahme von der Anmeldepflicht für denjenigen, der jährlich weniger als 100 Kilogramm eines Produkts einführt.

Vorschriften (KIFS 2008:2) über chemische Produkte und biotechnische Organismen

15

Kapitel 3 der Vorschriften (KIFS 2008:2) der Agentur über chemische Produkte und biotechnische Organismen (Kemikalieinspektionens föreskrifter [KIFS 2008:2] om kemiska produkter och biotekniska organismer) regelt das Verfahren zur Anmeldung zum Produktverzeichnis. Die in der Anmeldung erforderliche Angabe des Namens oder der Firma des Anmelders, seine Adresse und seine Telefonnummer sowie seine nationale Kennziffer oder die Nummer seiner Firmenregistrierung sind unverzüglich, spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit, mitzuteilen. Die weiteren erforderlichen Angaben sind bis zum 28. Februar des auf die Entstehung der Anmeldepflicht folgenden Kalenderjahrs mitzuteilen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16

Canadian Oil führte im Jahr 2009 392 Tonnen chemische Produkte nach Schweden ein.

17

Entgegen dem schwedischen Recht wurde diese Einfuhr nicht vor dem Ablauf des 28. Februar 2010 bei der Aufsichtsbehörde für Chemikalien angemeldet.

18

Canadian Oil und Herr Rantén in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Direktor dieser Gesellschaft wurden wegen Verstoßes gegen das Umweltgesetzbuch angeklagt.

19

Mit Urteil vom 24. April 2013 verurteilte das Hovrätt över Skåne och Blekinge (Berufungsgericht mit Sitz in Malmö) Herrn Rantén zu 60 Tagessätzen von 100 schwedischen Kronen (SEK) (etwa 11 Euro) und Canadian Oil zu einer Geldstrafe von 200000 SEK (etwa 22113 Euro).

20

Herr Rantén und Canadian Oil machten mit ihrem Rechtsmittel beim Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) im Wesentlichen geltend, dass die Pflicht zur Anmeldung zum Produktverzeichnis der Aufsichtsbehörde für Chemikalien den freien Verkehr der unter die REACH-Verordnung fallenden Stoffe beschränke. Das Produktverzeichnis verfolge grundsätzlich dasselbe Ziel wie die REACH-Verordnung, und es sei daher nicht mit deren Art. 128 vereinbar, denn die Regelung der Verordnung in den fraglichen Bereichen, u. a. die Anmeldung und Registrierung chemischer Stoffe, sei als vollständig harmonisiert anzusehen. Jedenfalls stelle diese Anmeldepflicht eine nach Art. 34 AEUV verbotene Einfuhrbeschränkung dar, und keine der Ausnahmen nach Art. 36 AEUV sei in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens anwendbar.

21

Für das vorlegende Gericht steht nicht eindeutig fest, dass der harmonisierte Bereich dieser Verordnung so weit gehe, dass er die Registrierung chemischer Produkte oder Stoffe mit dem Ziel umfasse, wie das nationale schwedische Produktverzeichnis einen Überblick über die Verwendung dieser Produkte oder Stoffe herzustellen, die Überwachung und Kontrolle der sie verarbeitenden Unternehmen durch die Behörden zu fördern oder Statistiken zu erstellen. Es fragt sich auch, ob die Anmeldepflicht eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV darstelle und ob in diesem Fall eine der Ausnahmen nach Art. 36 AEUV eingreife.

22

Unter diesen Umständen hat der Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Verstößt es gegen die REACH-Verordnung, dass derjenige, der gewerbsmäßig nach der REACH-Verordnung registrierungspflichtige chemische Produkte nach Schweden einführt, dies aufgrund schwedischer Vorschriften bei der Aufsichtsbehörde für Chemikalien zur Registrierung im schwedischen Produktverzeichnis anmelden muss?

2.

Falls Frage 1 verneint wird: Verstößt die schwedische Anmeldepflicht bei Berücksichtigung der Ausnahme nach Art. 36 AEUV gegen Art. 34 AEUV?

Vorlagefragen

Zur ersten Frage

23

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die REACH-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach der Einführer chemischer Produkte verpflichtet ist, diese Produkte bei der zuständigen nationalen Behörde zu registrieren, obwohl er nach dieser Verordnung bereits einer Verpflichtung zur Registrierung derselben Produkte bei der ECHA unterliegt.

24

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die REACH-Verordnung nach Art. 1 Abs. 1 ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt, einschließlich der Förderung alternativer Beurteilungsmethoden für von Stoffen ausgehende Gefahren, sicherstellen sowie den freien Verkehr von Stoffen im Binnenmarkt gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und Innovation verbessern soll.

25

Zu diesem Zweck führt die REACH-Verordnung ein integriertes System zur Kontrolle chemischer Stoffe ein, das ihre Registrierung, Bewertung und Zulassung sowie gegebenenfalls Beschränkungen ihrer Verwendung umfasst. Die Kommission hat die Kernprinzipien dieser Elemente in der Einleitung ihres Verordnungsvorschlags KOM(2003) 644 endgültig vom 29. Oktober 2003 dargestellt. Danach besteht das „REACH-System“ zunächst aus der Registrierung, für die „die Industrie zweckdienliche Daten über ihre Stoffe erlangen und diese Daten für einen sicheren Umgang mit diesen Stoffen verwenden [muss]“, aus der „Bewertung[, durch die] … Vertrauen darin [entsteht], dass die Industrie ihren Verpflichtungen nachkommt“, und aus der Zulassung für besonders besorgniserregende Stoffe, bei denen „[d]ie Risiken der Verwendung … angemessen gehandhabt werden oder [bei denen] die sozioökonomischen Vorteile diese Risiken [überwiegen] und … es keine alternativen Stoffe oder Technologien [gibt]“. Schließlich stellt „[d]as Beschränkungsverfahren … ein ‚Sicherheitsnetz‘ dar, das Risiken auffangen soll, die nicht im Rahmen eines anderen Reach-Elements angemessen behandelt wurden“ (Urteil FCD und FMB, C‑106/14, EU:C:2015:576, Rn. 32).

26

Der freie Verkehr im Binnenmarkt wird durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten aus Art. 128 Abs. 1 der REACH-Verordnung gewährleistet, die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines unter diese Verordnung fallenden Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis, der dieser Verordnung und gegebenenfalls gemeinschaftlichen Rechtsakten zur Durchführung dieser Verordnung entspricht, nicht zu untersagen, zu beschränken oder zu behindern. Nach Art. 128 Abs. 2 der REACH-Verordnung steht diese Verpflichtung aber nicht der Möglichkeit entgegen, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Vorschriften für den Schutz der Arbeitnehmer, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt in Fällen beibehalten oder einführen, in denen die Anforderungen an die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung mit dieser Verordnung nicht harmonisiert werden (Urteil Lapin luonnonsuojelupiiri, C‑358/11, EU:C:2013:142, Rn. 32).

27

Aus diesen Bestimmungen geht also hervor, dass der Unionsgesetzgeber die genannten Anforderungen nur in bestimmten Fällen harmonisieren wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil Lapin luonnonsuojelupiiri, C‑358/11, EU:C:2013:142, Rn. 33).

28

Für die Beantwortung der ersten Frage des vorlegenden Gerichts kommt es daher darauf an, ob die Bestimmungen der REACH-Verordnung über die Verpflichtung zur Anmeldung und Registrierung chemischer Stoffe solche Anforderungen in der Weise harmonisieren, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die den Einführer chemischer Produkte verpflichtet, diese Produkte bei der zuständigen nationalen Behörde zu registrieren.

29

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber gemäß dem 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung die Hersteller und Importeure verpflichten wollte, dem ECHA Daten über die von ihnen hergestellten oder eingeführten Stoffe vorzulegen, diese Daten zur Beurteilung der stoffspezifischen Risiken zu nutzen und geeignete Risikomanagementmaßnahmen zu entwickeln und zu empfehlen.

30

Die REACH-Verordnung weist im Einklang mit diesen Zielen der Industrie die Aufgabe der Prüfung der chemischen Stoffe zu. Dazu sieht sie verschiedene Informationsmechanismen vor, um entlang der gesamten Lieferkette einen Beitrag zur Ermittlung gefährlicher Eigenschaften dieser Stoffe und zum Risikomanagement zu leisten, damit schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verhindert werden (Urteil FCD und FMB, C‑106/14, EU:C:2015:576, Rn. 33).

31

Die Registrierung von Stoffen beim ECHA vermittelt jedoch, wie die Generalanwältin in Nr. 42 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, keinen Überblick über die Herstellung oder das Inverkehrbringen dieser Stoffe in jedem einzelnen Mitgliedstaat. Insbesondere enthält das Unionsregister nicht gezielt Informationen darüber, wo genau im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sich diese Stoffe befinden.

32

Auch wenn die Registrierung chemischer Stoffe bei der ECHA eine Voraussetzung für ihren freien Verkehr im Binnenmarkt darstellt, vorausgesetzt, dass diese Stoffe darüber hinaus, insbesondere hinsichtlich ihrer Eigenschaften, der REACH-Verordnung entsprechen, erstreckt sich daher die Harmonisierung, die diese Verordnung somit in Bezug auf eine solche Registrierung der Stoffe vornimmt, nicht auf eine andere Form der Registrierung bei nationalen Behörden, wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die keine solche Voraussetzung des Inverkehrbringens darstellt, sich auf andere Angaben als die nach der Verordnung verlangten bezieht und die gleichen Ziele wie die der Verordnung oder diese ergänzenden Ziele verfolgt, nämlich insbesondere, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr solcher Stoffe im Binnenmarkt zu gewährleisten.

33

Insoweit ist als Erstes festzustellen, dass die Registrierung gemäß der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung keine Voraussetzung für die Einfuhr chemischer Produkte in das Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats darstellt, da die entsprechenden Angaben den nationalen Behörden auch nach der Einfuhr – für einige Angaben spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit und für die anderen bis zum 28. Februar des auf die Einfuhr folgenden Kalenderjahrs – mitgeteilt werden können.

34

Als Zweites geht aus den vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen hervor, dass die Registrierung gemäß der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung den nationalen Behörden im Wesentlichen die Datenbasen zur Verfügung stellen soll, die für die Überwachung chemischer Produkte im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats notwendig sind, dem es nach Art. 125 der REACH-Verordnung obliegt, ein solches Kontrollsystem zu gewährleisten, indem u. a. die Bedingungen für die Kontrolle der Einrichtungen, in deren Besitz sich diese Produkte befinden, erleichtert werden. Auch wenn mit diesen Datenbasen zugleich finanzielle oder statistische Daten zur Verfügung gestellt werden können, die für die Bestimmung der Entgelte zur Finanzierung dieses Kontrollsystems unverzichtbar sind, dienen sie ebenfalls der Festlegung der politischen Leitlinien im Umweltbereich, um namentlich sachdienliche Verbesserungen auf Unionsebene vorzuschlagen.

35

Die Informationen, die den nationalen Behörden beim ECHA zugänglich sind und die sich aus der Registrierung dieser Produkte beim ECHA gemäß der REACH-Verordnung ergeben, enthalten nicht sämtliche Daten, mit denen die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Ziele erreicht werden können.

36

Diese Registrierung betrifft nämlich nur die Hersteller oder Einführer von chemischen Stoffen als solchen oder als Bestandteil von Zubereitungen oder Erzeugnissen in einer Menge von mindestens einer Tonne pro Jahr. Was die Zubereitungen betrifft, lässt sich aus dieser Registrierung insbesondere nicht der Anteil jedes darin enthaltenen chemischen Stoffes feststellen. Bei den in der Union hergestellten oder vermarkteten chemischen Stoffen als solchen lässt sich dagegen aus ihrer Registrierung bei der ECHA nicht ersehen, in welchem Mitgliedstaat diese Stoffe auf dem Markt geliefert wurden.

37

Dagegen beziehen sich die Informationen, die für die Einfuhrregistrierung chemischer Produkte bei der nach der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung zuständigen Behörde verlangt werden, im Wesentlichen auf die Menge der Stoffe und Zubereitungen, die auf dem Gebiet des bestreffenden Mitgliedstaats vorhanden sind, auf ihren Standort in diesem Hoheitsgebiet, auf die spezifischen Bereiche ihrer Verwendung und auf die beteiligten Akteure.

38

Unter diesen Umständen ist die Harmonisierung, zu der die Bestimmungen der REACH-Verordnung über die Verpflichtung zur Anmeldung und Registrierung chemischer Stoffe führen, so umfassend sie zur Schaffung eines integrierten Kontrollsystems dieser Stoffe im Hoheitsgebiet der Union im Hinblick auf die Gewährleistung eines sicheren Umgangs mit diesen Stoffen auch sein mag, nicht geeignet, eine andere Registrierung auszuschließen, die die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist und vor allem zur Schaffung eines Systems der Kontrolle dieses sicheren Umgangs in dem betreffenden Mitgliedstaat und zur Bewertung dieses Umgangs beiträgt, insbesondere um auf Unionsebene sachdienliche Verbesserungen dazu vorzuschlagen.

39

Daher ist nicht ersichtlich, dass die in der vorstehenden Randnummer genannte Harmonisierung einer nationalen Regelung entgegensteht, die den Einführer chemischer Produkte verpflichtet, diese bei der zuständigen nationalen Behörde zu registrieren, vorausgesetzt, die erforderlichen Angaben dienen hauptsächlich diesem Ziel. Dies scheint bei den in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Angaben zwar der Fall zu sein, doch obliegt es dem zuständigen nationalen Gericht, dies zu überprüfen.

40

Dabei genügt der Umstand allein, dass bestimmte grundlegende Angaben, die insbesondere den Einführer und die Produkte identifizieren sollen und daher ohne Schwierigkeiten beigebracht werden können, bereits für die Registrierung bei der ECHA verlangt werden, nicht, um den Angaben insgesamt, wie sie von einer zuständigen nationalen Behörde verlangt werden, einen ergänzenden Charakter abzusprechen.

41

Unter diesen Umständen ist auf die erste Frage zu antworten, dass die REACH-Verordnung dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Einführer chemischer Produkte verpflichtet, diese Produkte bei der zuständigen nationalen Behörde zu registrieren, obwohl er nach dieser Verordnung bereits einer Verpflichtung zur Registrierung derselben Produkte bei der ECHA unterliegt, sofern diese Registrierung bei der zuständigen nationalen Behörde keine Voraussetzung für das Inverkehrbringen dieser Produkte darstellt, sie sich auf andere Angaben als die nach der Verordnung verlangten bezieht und sie zur Erreichung der Ziele der Verordnung beiträgt, insbesondere dazu, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr solcher Stoffe im Binnenmarkt zu gewährleisten, und zwar namentlich durch die Einführung eines Systems zur Kontrolle des sicheren Umgangs mit solchen Produkten in dem betroffenen Mitgliedstaat und durch die Bewertung dieses Umgangs. Dies zu überprüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

Zur zweiten Frage

42

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist auch die zweite Frage zu prüfen, mit der das vorlegende Gericht wissen möchte, ob Art. 34 AEUV in Verbindung mit Art. 36 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie der Verpflichtung zur Anmeldung und Registrierung chemischer Produkte, wie sie die im Ausgangsverfahren streitige nationale Regelung vorsieht, entgegenstehen.

43

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung jede Maßnahme eines Mitgliedstaats, die geeignet ist, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen im Sinne des Art. 34 AEUV anzusehen ist (vgl. u. a. Urteile Dassonville, 8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5, sowie Scotch Whisky Association u. a., C‑333/14, EU:C:2015:845, Rn. 31).

44

Wie die Generalanwältin in Nr. 53 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, stellt der verpflichtende Charakter der Einfuhrregistrierung von Chemikalien bei der zuständigen nationalen Behörde eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV dar, da die Verhängung von Einfuhrformalitäten geeignet ist, den Handel innerhalb der Union zu behindern und den Marktzugang von Waren zu erschweren, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und vertrieben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Ahokainen und Leppik, C‑434/04, EU:C:2006:609, Rn. 21); dies wird im Übrigen weder vom vorlegenden Gericht noch von einem der Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, in Abrede gestellt.

45

Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung nur dann u. a. mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach Art. 36 AEUV rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das dazu Erforderliche hinausgeht (Urteil Scotch Whisky Association u. a., C‑333/14, EU:C:2015:845, Rn. 33). Im Übrigen können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den innergemeinschaftlichen Handel zu behindern, durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes gerechtfertigt sein (vgl. u. a. Urteil Ålands Vindkraft, C‑573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 77).

46

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass mit der Registrierung gemäß einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen Daten gewonnen werden sollen, die zum einen in erster Linie die in den Anwendungsbereich der REACH-Verordnung fallenden Daten ergänzen sollen und die zum anderen in dem betreffenden Mitgliedstaat insbesondere zu der von dieser Verordnung vorgesehenen Einführung eines Systems zur Kontrolle eines sicheren Umgangs mit chemischen Produkten und zur Bewertung dieses Umgangs beitragen, namentlich um auf Unionsebene alle sachdienlichen Verbesserungen vorzuschlagen. Ein solches Ziel, das mit dem Ziel der Verordnung, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen, verknüpft ist, ist geeignet, etwaige Behinderungen des freien Warenverkehrs zu rechtfertigen.

47

Überdies ist nicht ersichtlich, dass die in Rn. 37 des vorliegenden Urteils genannten Angaben, die von den Einführern gemäß der in Rede stehenden nationalen Regelung zur Ergänzung der von der REACH-Verordnung zur Erfüllung der Verpflichtung zur Einfuhrregistrierung von Chemikalien vorgeschriebenen Angaben verlangt werden, für die Erreichung des verfolgten Ziels nicht geeignet wären und über das dazu unbedingt Erforderliche hinausgingen. Denn die Registrierung, die nach dieser nationalen Regelung verlangt wird, um genaue Angaben zu erlangen, mit denen den zuständigen nationalen Behörden ein Überblick über die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats vorhandenen Chemikalien verschafft werden soll, den die Registrierung bei der ECHA nicht bietet, trägt zur Verwirklichung des in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Zieles bei, wobei sie nur begrenzte Auswirkungen auf den freien Verkehr dieser Stoffe im Binnenmarkt hat, da die im Ausgangsverfahren fragliche Registrierung keine Voraussetzung für das Inverkehrbringen solcher Stoffe aus anderen Mitgliedstaaten auf dem schwedischen Markt ist.

48

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 34 AEUV in Verbindung mit Art. 36 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer Verpflichtung zur Anmeldung und Registrierung chemischer Produkte, wie sie in der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.

Kosten

49

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission in der durch die Verordnung (EG) Nr. 552/2009 der Kommission vom 22. Juni 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Einführer chemischer Produkte verpflichtet, diese Produkte bei der zuständigen nationalen Behörde zu registrieren, obwohl er nach dieser Verordnung bereits einer Verpflichtung zur Registrierung derselben Produkte bei der ECHA unterliegt, sofern diese Registrierung bei der zuständigen nationalen Behörde keine Voraussetzung für das Inverkehrbringen dieser Produkte darstellt, sich auf andere Angaben als die nach der Verordnung verlangten bezieht und zur Erreichung der Ziele der Verordnung beiträgt, insbesondere dazu, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt sicherzustellen sowie den freien Verkehr solcher Stoffe im Binnenmarkt zu gewährleisten, und zwar namentlich durch die Einführung eines Systems zur Kontrolle des sicheren Umgangs mit solchen Produkten in dem betroffenen Mitgliedstaat und durch die Bewertung dieses Umgangs. Dies zu überprüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

 

2.

Art. 34 AEUV in Verbindung mit Art. 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Verpflichtung zur Anmeldung und Registrierung chemischer Produkte, wie sie in der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung vorgesehen ist, nicht entgegenstehen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Schwedisch.

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