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Document 62014CJ0227

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 23. April 2015.
    LG Display Co. Ltd und LG Display Taiwan Co., Ltd gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen – Weltmarkt für Flüssigkristallanzeigen (LCD) – Preisfestsetzung – Geldbußen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) – Ziff. 13 – Bestimmung des Umsatzes – Gemeinschaftsunternehmen – Berücksichtigung der Verkäufe an die Muttergesellschaften – Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (2002) – Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz – Teilweiser Erlass der Geldbuße – Beweise für tatsächliche Umstände, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte.
    Rechtssache C-227/14 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:258

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

    23. April 2015 ( *1 )

    „Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen — Weltmarkt für Flüssigkristallanzeigen (LCD) — Preisfestsetzung — Geldbußen — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006) — Ziff. 13 — Bestimmung des Umsatzes — Gemeinschaftsunternehmen — Berücksichtigung der Verkäufe an die Muttergesellschaften — Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (2002) — Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz — Teilweiser Erlass der Geldbuße — Beweise für tatsächliche Umstände, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte“

    In der Rechtssache C‑227/14 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. Mai 2014,

    LG Display Co. Ltd mit Sitz in Seoul (Südkorea),

    LG Display Taiwan Co. Ltd mit Sitz in Taipeh (Taiwan),

    Prozessbevollmächtigte: A. Winckler und F.‑C. Laprévote, avocats,

    Rechtsmittelführerinnen,

    andere Partei des Verfahrens:

    Europäische Kommission, vertreten durch F. Ronkes Agerbeek und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Ó Caoimh (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader und des Richters C. G. Fernlund,

    Generalanwalt: M. Wathelet,

    Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2015,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die LG Display Co. Ltd (im Folgenden: LGD) und die LG Display Taiwan Co. Ltd (im Folgenden: LGDT) die teilweise Aufhebung des Urteils LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (T‑128/11, EU:T:2014:88) des Gerichts der Europäischen Union (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht zum einen den Beschluss K(2010) 8761 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.309 – LCD), von dem im Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Oktober 2011 (ABl. C 295, S. 8) eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde (im Folgenden: streitiger Beschluss), abgeändert und die Höhe der Geldbuße, die in Art. 2 dieses Beschlusses gesamtschuldnerisch gegen sie verhängt worden war, auf 210000000 Euro festgesetzt hat und zum anderen ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses, soweit er sie betrifft, sowie auf Herabsetzung der Höhe der Geldbuße im Übrigen abgewiesen hat.

    Rechtlicher Rahmen

    2

    Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sieht in Art. 23 Abs. 2 und 3 vor:

    „(2)   Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

    a)

    gegen Artikel [101 AEUV] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen …

    Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

    (3)   Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

    3

    Art. 31 der Verordnung lautet:

    „Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

    4

    Ziff. 6 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen) bestimmt:

    „Die Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer stellt eine Formel dar, die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt …“

    5

    Unter der Überschrift „Grundbetrag der Geldbuße“ sieht Ziff. 13 dieser Leitlinien vor:

    „Zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des [Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)] verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen …“

    6

    Rn. 23 Buchst. b der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) sieht die verschiedenen Ermäßigungen von Geldbußen vor, die Unternehmen entsprechend der Reihenfolge, in der sie Informationen vorgelegt haben, erhalten können. Der letzte Absatz dieser Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

    „Falls ein Unternehmen Beweismittel für [Tatsachen] vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.“

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

    7

    Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und der streitige Beschluss, die in den Rn. 1 bis 31 des angefochtenen Urteils dargestellt sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen.

    8

    LGD ist eine Gesellschaft koreanischen Rechts, die eine weltweit präsente Gruppe von in der Herstellung von Aktiv-Matrix-Flüssigkristallanzeigen (im Folgenden: LCD) tätigen Unternehmen kontrolliert. LGD wurde am 26. Juli 1999 durch eine Vereinbarung über ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen der LG Electronics Inc., einer Gesellschaft koreanischen Rechts (im Folgenden: LGE), und der Koninklijke Philips Electronics NV (im Folgenden: Philips), einer Gesellschaft niederländischen Rechts, gegründet. Vom 26. Juli 1999 bis zum 23. Juli 2004 waren LGE und Philips mit jeweils 50 % am Kapital von LGD beteiligt. Danach gingen ihre Anteile an diesem Kapital auf 37,9 % bzw. 32,87 % zurück.

    9

    LGDT ist eine Gesellschaft taiwanischen Rechts, die zu 100 % LGD gehört und in der Herstellung und im Vertrieb von LCD tätig ist.

    10

    Im Frühjahr 2006 stellte Samsung Electronics Co. Ltd (im Folgenden: Samsung), eine Gesellschaft koreanischen Rechts, bei der Kommission einen Antrag auf Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit. Dabei zeigte Samsung das Bestehen eines Kartells zwischen mehreren Unternehmen, u. a. LGD und LGDT, über bestimmte LCD-Typen an.

    11

    Am 17. Juli 2006 stellte LGD bei der Kommission ebenfalls einen Antrag auf Geldbußenerlass gemäß dieser Mitteilung.

    12

    Am 23. November 2006 gewährte die Kommission Samsung einen bedingten Geldbußenerlass nach Rn. 15 der Mitteilung, wohingegen sie LGD einen solchen Erlass verweigerte.

    13

    Am 27. Mai 2009 leitete die Kommission das Verwaltungsverfahren ein und erließ eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die an 16 Unternehmen, darunter die Klägerinnen sowie LGE und Philips, gerichtet war. In dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde insbesondere erläutert, weshalb LGE und Philips nach der Rechtsprechung des Gerichts für die von LGD begangenen Zuwiderhandlungen gesamtschuldnerisch hafteten.

    14

    Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nahmen zu den ihnen gegenüber erhobenen Einwänden gegenüber der Kommission fristgerecht schriftlich Stellung. Mehrere dieser Adressaten, darunter die Klägerinnen, übten darüber hinaus ihr Recht auf eine mündliche Anhörung aus, die am 22. und 23. September 2009 stattfand.

    15

    Am 1. Februar 2010 stellte LGD einen auf Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit gestützten Antrag, mit dem sie einen Teilerlass für ihre Beteiligung an dem Kartell in den Jahren 2005 und 2006 begehrte.

    16

    Mit einem Auskunftsersuchen vom 4. März 2010 und einem dieses ergänzenden Schreiben vom 6. April 2010 wurden die Parteien u. a. aufgefordert, der Kommission die für die Berechnung des Grundbetrags der Geldbußen relevanten Angaben über den Umsatz vorzulegen und zu dieser Frage Stellung zu nehmen. LGD legte die sie betreffenden Angaben mit Schreiben vom 21. April 2010 vor.

    17

    Am 8. Dezember 2010 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. Dieser ist an sechs der 16 Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte, darunter die Klägerinnen und Samsung, gerichtet. LGE und Philips gehörten indessen nicht mehr dazu.

    18

    In dem streitigen Beschluss stellte die Kommission die Existenz eines Kartells fest, an dem sechs große internationale LCD-Hersteller, darunter die Klägerinnen und Samsung, beteiligt gewesen seien und das die beiden folgenden Kategorien von LCD ab einer Größe von 12 Zoll aufwärts betroffen habe: zum einen LCD für den Informationstechnologiebereich, wie zum Beispiel für kompakte tragbare Computer und Computer-Bildschirme, und zum anderen LCD für Fernsehgeräte (zusammen im Folgenden: kartellierte LCD).

    19

    Nach dem streitigen Beschluss stellte dieses Kartell eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) dar, die vom 5. Oktober 2001 bis mindestens zum 1. Februar 2006 stattgefunden habe. In diesem Zeitraum hätten die Kartellbeteiligten zahlreiche von ihnen als „Kristalltreffen“ bezeichnete multilaterale Zusammenkünfte abgehalten. Diese Zusammenkünfte hätten einen eindeutig wettbewerbswidrigen Zweck gehabt, da sie den Teilnehmern u. a. die Gelegenheit geboten hätten, Mindestpreise für die kartellierten LCD festzusetzen, ihre Prognosen für die Preise zu erörtern, um deren Rückgang zu vermeiden, und Preiserhöhungen sowie Produktionsmengen zu koordinieren. Während des Zuwiderhandlungszeitraums hätten sich die Kartellbeteiligten auch bilateral getroffen und hätten häufig Informationen über die bei den „Kristalltreffen“ behandelten Themen ausgetauscht. Im Übrigen hätten sie Maßnahmen getroffen, um die Umsetzung der bei diesen Treffen gefassten Beschlüsse nachzuprüfen.

    20

    Die Kommission setzte die mit dem streitigen Beschluss verhängten Geldbußen gemäß den Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen fest. Entsprechend diesen Leitlinien bestimmte die Kommission den von der Zuwiderhandlung unmittelbar oder mittelbar betroffenen Umsatz mit kartellierten LCD. Hierzu teilte sie den Umsatz der Kartellbeteiligten in die drei folgenden Kategorien ein:

    die Kategorie „Unmittelbare Verkäufe im EWR“, die die Verkäufe von kartellierten LCD an ein anderes Unternehmen im EWR umfasst;

    die Kategorie „Unmittelbare Verkäufe im EWR durch Verarbeitungsprodukte“, die die Verkäufe von kartellierten LCD als Bestandteil von an ein anderes Unternehmen im EWR verkauften Endprodukten umfasst, wobei der Einbau innerhalb des Konzerns, zu dem der Hersteller gehört, erfolgte;

    die Kategorie „Mittelbare Verkäufe“, die die Verkäufe von kartellierten LCD an ein anderes, außerhalb des EWR ansässiges Unternehmen umfasst, das diese LCD dann in Endprodukte einbaut, die es im EWR verkauft.

    21

    Die Kommission meinte jedoch, sie könne sich darauf beschränken, nur die ersten beiden der oben genannten Kategorien zu berücksichtigen, da die Einbeziehung der dritten Kategorie nicht erforderlich sei, um Geldbußen in ausreichend abschreckender Höhe verhängen zu können.

    22

    In Bezug auf die Klägerinnen war die Kommission trotz ihrer Einwände der Ansicht, dass bei der Bestimmung des relevanten Umsatzes auch ihre Verkäufe an LGE und Philips zu berücksichtigen seien. Denn zum einen seien die Verkäufe von kartellierten LCD an diese Unternehmen ebenfalls Gegenstand der Gespräche zwischen den betroffenen Kartellbeteiligten gewesen, und zum anderen sei der Preis für diese Verkäufe durch die Marktumstände, d. h. das Bestehen von Preisabsprachen, beeinflusst worden.

    23

    Die Kommission berücksichtigte ferner bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen die Mitteilung über Zusammenarbeit. In diesem Zusammenhang bestätigte die Kommission zunächst den vollständigen Geldbußenerlass gegenüber Samsung. Sodann ermäßigte sie die Höhe der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Geldbuße aufgrund der von diesen vorgelegten Beweise, die gegenüber denen, die der Kommission bereits vorlagen, einen erheblichen Mehrwert gemäß den Rn. 21 und 23 Buchst. b erster Gedankenstrich dieser Mitteilung hatten, um 50 %. Schließlich gab sie dem Antrag der Klägerinnen auf teilweisen Erlass der Geldbuße statt, allerdings nur in Bezug auf das Jahr 2006. Nach Auffassung der Kommission stellten die von den Klägerinnen vorgelegten Informationen nämlich nur in Bezug auf dieses Jahr Beweise für Tatsachen dar, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte. Dagegen kämen in Bezug auf das Jahr 2005 die von den Klägerinnen vorgelegten Informationen zu denen hinzu, die die Kommission bereits von Samsung erhalten habe, und beträfen daher keine Tatsachen, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis gehabt habe.

    24

    Unter Berücksichtigung vor allem dieser Erwägungen erlegte die Kommission den Klägerinnen in Art. 2 des streitigen Beschlusses gesamtschuldnerisch eine Geldbuße von 215000000 Euro auf.

    Das angefochtene Urteil

    25

    Die Klägerinnen erhoben mit Klageschrift, die am 23. Februar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und Herabsetzung der darin gegen sie festgesetzten Geldbuße.

    26

    Die Klägerinnen stützten ihre Klage auf vier Klagegründe. Mit dem ersten dieser Klagegründe wurde gerügt, die Kommission habe zu Unrecht und unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte ihre internen Verkäufe in die Berechnung der Geldbußenhöhe einbezogen. Mit dem zweiten Klagegrund wurde geltend gemacht, die Kommission habe es zu Unrecht abgelehnt, ihnen einen Geldbußenerlass für das Jahr 2005 zu gewähren, und keine angemessenen Schlussfolgerungen aus dem ihnen für den Monat Januar 2006 gewährten teilweisen Geldbußenerlass gezogen.

    27

    In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht dem letztgenannten Klagegrund teilweise stattgegeben und die Auffassung vertreten, die Kommission habe für die Zwecke der Berechnung der Höhe der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Geldbuße bei deren Umsatz zu Unrecht den Monat Januar 2006 berücksichtigt. Daher hat das Gericht die Höhe der Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auf 210000000 Euro herabgesetzt. Im Übrigen hat das Gericht die Klage abgewiesen.

    Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

    28

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen mit ihrem Rechtsmittel,

    das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben, soweit ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses abgewiesen wurde,

    den streitigen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären und in Ausübung der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Nachprüfung die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße herabzusetzen sowie

    der Kommission die Kosten der Verfahren sowohl vor dem Gerichtshof als auch vor dem Gericht aufzuerlegen.

    29

    Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    Zum Rechtsmittel

    30

    Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler des Gerichts, ein Verstoß des Gerichts gegen seine Begründungspflicht und die Verteidigungsrechte sowie eine offensichtliche Verfälschung der Beweise gerügt und beanstandet, das Gericht habe seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in Bezug auf die Einbeziehung der Verkäufe der kartellierten LCD von LGD an ihre Muttergesellschaften in den Umsatz, der für die Berechnung der Geldbußenhöhe berücksichtigt worden sei, nicht ausgeübt. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler, eine Verletzung der Begründungspflicht und eine offensichtliche Verfälschung der Beweise geltend gemacht, die sich aus der Weigerung des Gerichts ergäben, LGD für das Jahr 2005 einen Teilerlass der Geldbuße zu gewähren.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund: Berücksichtigung der Verkäufe von kartellierten LCD durch LGD an ihre Muttergesellschaften bei der Berechnung der Geldbußenhöhe

    Vorbringen der Parteien

    31

    Dieser Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile gegliedert. Mit dem ersten Teil machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe bei der Anwendung von Ziff. 13 der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen einen Rechtsfehler begangen, seine Entscheidung nicht rechtlich hinreichend begründet, die Beweise offensichtlich verfälscht, die Verteidigungsrechte von LGD verletzt und seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht ausgeübt, als es zu dem Ergebnis gekommen sei, die Kommission habe alle auf dem relevanten Markt getätigten Verkäufe in den für die Berechnung der Geldbuße berücksichtigten Umsatz einbeziehen dürfen. Mit dem zweiten Teil tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen habe, es sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, habe die Beweise offensichtlich verfälscht und die Verteidigungsrechte von LGD verletzt, als es die Schlussfolgerung der Kommission bestätigt habe, die internen Verkäufe von LGD an ihre Muttergesellschaften seien tatsächlich von der andauernden Zuwiderhandlung betroffen.

    – Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Möglichkeit, sämtliche auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt getätigten Verkäufe zu berücksichtigen

    32

    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe in Rn. 97 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission allein deshalb, weil die internen Verkäufe von LGD an ihre Muttergesellschaften auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt getätigt worden seien – obwohl die Verkäufe von dieser nicht betroffen gewesen seien –, berechtigt gewesen sei, diese Verkäufe bei der Berechnung der Geldbuße einzubeziehen.

    33

    Erstens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, auch wenn die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, festzulegen, welche Verkäufe im Einzelnen von dem Kartell betroffen gewesen seien, habe das Gericht dadurch, dass es sämtliche auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt getätigten Verkäufe von kartellierten LCD in den bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigten Umsatz einbezogen habe, obwohl die Beweise dafür, dass sich die Zuwiderhandlung auf die internen Verkäufe von LGD an LGE und Philips bezogen habe, unzureichend gewesen seien, gegen Ziff. 13 der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen verstoßen und sei darüber hinaus von der Entscheidungspraxis der Kommission, wie sie u. a. aus der Entscheidung K(2008) 6815 endg. vom 12. November 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.125 – Automobilglas) und der Entscheidung K(2008) 926 endg. vom 11. März 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.543 – Auslandsumzüge) hervorgehe, abgerückt.

    34

    Zweitens tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht rechtlich hinreichend begründet habe, warum die internen Verkäufe von kartellierten LCD durch LGD an Philips und LGE den Wettbewerb auf dem relevanten Markt trotz der strukturellen Garantien hätten verfälschen können, durch die ausgeschlossen werde, dass diese Verkäufe von dem Kartell hätten betroffen sein können, da sie insbesondere zu einem Vorzugspreis getätigt würden und deshalb nicht als auf dem freien Markt erfolgt angesehen werden könnten. Insoweit entspreche die vorliegende Rechtssache der, in der das Urteil Team Relocations u. a./Kommission (T‑204/08 und T‑212/08, EU:T:2011:286) über internationale Umzugsdienste ergangen sei, in dem das Gericht aus diesem Grund bestimmte Verkäufe vom Umsatz auf dem betroffenen Markt ausgenommen habe.

    35

    Drittens tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gemäß Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 nicht ausgeübt, als es zugelassen habe, dass die Kommission ohne hinreichende Begründung von ihrer früheren Entscheidungspraxis abrücke, wie sie u. a. aus der Entscheidung K(2007) 5791 endg. vom 28. November 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.165 – Flachglas) sowie aus im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen erlassenen Entscheidungen, in denen die Kommission eine Berücksichtigung der internen Verkäufe bei der Berechnung der Geldbuße ausgeschlossen habe, hervorgehe.

    36

    Viertens werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe einen Rechtsfehler begangen und seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht ausgeübt, als es zugelassen habe, dass die Kommission die Höhe der Geldbuße auf der Grundlage des auf den betroffenen Markt bezogenen Gesamtumsatzes festgesetzt habe. In diesem Zusammenhang habe das Gericht die von LGD vorgelegten Beweise und ihr Vorbringen, die belegten, dass ihre internen Verkäufe an LGE und Philips insbesondere aufgrund der Bestimmungen der zwischen diesen beiden letztgenannten Gesellschaften geschlossenen Vereinbarung über ein Gemeinschaftsunternehmen von dem Kartell nicht hätten betroffen sein können, nicht geprüft.

    37

    Fünftens rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe bei der Auslegung der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen eine widersprüchliche Begründung gegeben. In Rn. 97 des angefochtenen Urteils lege das Gericht diese Leitlinien nämlich dahin aus, dass die Kommission sämtliche Umsätze auf dem relevanten Markt in den bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigten Umsatz einbeziehen dürfe, ohne den Umsatz auszunehmen, der von der Zuwiderhandlung nicht betroffen sei. In Rn. 70 dieses Urteils führe das Gericht hingegen aus, der bei dieser Berechnung berücksichtigte Umsatz müsse den Umsatz umfassen, für den der Wettbewerb innerhalb des relevanten Marktes verfälscht sei. Ferner definiere das Gericht in Rn. 68 des Urteils den bei der Berechnung zu berücksichtigenden Umsatz unter Bezugnahme auf den Verkauf der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung seien, und der Produkte, die Gegenstand einer restriktiven Praxis gewesen seien. Darüber hinaus ergebe sich aus Rn. 62 des Urteils, dass zwischen dem berücksichtigten Umsatz und der Zuwiderhandlung ein Zusammenhang bestehen müsse.

    38

    Sechstens sind die Rechtsmittelführerinnen der Auffassung, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen und die Verteidigungsrechte von LGD verletzt, dass es einer unwiderlegbaren Vermutung, wonach sämtliche auf dem relevanten Markt getätigten Verkäufe von der entsprechenden Zuwiderhandlung betroffen gewesen seien, den Vorrang eingeräumt habe. Die Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen sähen jedoch keine solche Vermutung vor und verpflichteten die Kommission vielmehr, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Verkäufe von der entsprechenden Zuwiderhandlung betroffen gewesen seien. Das Gericht habe es somit versäumt, die von LGD vorgelegten Beweise zu würdigen.

    39

    Die Kommission macht geltend, dieser Teil sei nicht begründet, da weder die Rechtsprechung des Gerichtshofs noch die genannten Leitlinien sie daran hinderten, die internen Verkäufe bei der Berechnung der Geldbuße zu berücksichtigen. Das Vorbringen gehe jedenfalls ins Leere, da feststehe, dass es sich bei den Verkäufen von LGD an Philips und LGE um Verkäufe an andere Unternehmen handele. Überdies entspreche es sowohl der Entscheidungspraxis der Kommission als auch Ziff. 13 der Leitlinien, die bei der Berechnung von Geldbußen zu berücksichtigenden Umsätze nicht allein auf von dem betreffenden Kartell tatsächlich betroffene Transaktionen zu beschränken.

    – Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Auswirkung der Zuwiderhandlung auf die internen Verkäufe von LGD an ihre Muttergesellschaften

    40

    Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstanden die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen, dass das Gericht in den Rn. 73 und 83 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die internen Verkäufe von LGD an ihre Muttergesellschaften jedenfalls tatsächlich von dem Kartell betroffen gewesen seien.

    41

    Erstens machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe, nachdem es in Rn. 86 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass der Kommission keine Beweise vorlägen, die sich speziell auf die internen Verkäufe von LGD an LGE und Philips im Zeitraum von Juli 2002 bis September 2005 bezögen, dadurch einen Rechtsfehler begangen und die Verteidigungsrechte von LGD verletzt, dass es diese Verkäufe bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigt habe. Die Kommission sei insoweit von der Praxis abgerückt, der sie in der Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.406 – Marineschläuche) gefolgt sei, in der sie die Auffassung vertreten habe, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehe der Berücksichtigung von Verkäufen für einen Zeitraum entgegen, für den keine Beweise vorhanden seien. Diese Praxis werde auch durch die Rechtsprechung des Gerichts (Urteile Dansk Rørindustri/Kommission, T‑21/99, EU:T:2002:74, Rn. 62, und IMI u. a./Kommission, T‑18/05, EU:T:2010:202, Rn. 95) bestätigt. Darüber hinaus habe es das Gericht versäumt, zu beurteilen, ob die internen Verkäufe von LGD an ihre Muttergesellschaften in Anbetracht der fehlenden Beweise für den Zeitraum von Juli 2002 bis September 2005 eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Vorwürfe bezögen, darstellten.

    42

    Zweitens tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt und die Beweise offensichtlich verfälscht, als es festgestellt habe, dass die Verkäufe von kartellierten LCD durch LGD an LGE im Gegensatz zu denen an Philips von der Zuwiderhandlung betroffen seien. Zum einen habe das Gericht das in Rn. 76 des angefochtenen Urteils angeführte Protokoll eines Treffens vom 15. November 2001 verfälscht, indem es in Rn. 150 dieses Urteils allein aus diesem Dokument eine allgemeine Regel abgeleitet habe, wonach sich das betreffende Kartell auch auf die internen Verkäufe beziehe, obwohl in diesem Dokument LGE und Philips an keiner Stelle erwähnt seien und sein Inhalt nicht bestätige, dass es eine solche allgemeine Regel gebe. Zum anderen habe das Gericht die Tabelle Nr. 2 des streitigen Beschlusses verfälscht, indem es daraus in Rn. 151 des angefochtenen Urteils abgeleitet habe, dass die Preise für den Verkauf der kartellierten LCD durch LGE an ihre Muttergesellschaften durch das Kartell beeinflusst worden seien, obwohl sich diese Tabelle lediglich auf die Verkäufe eines besonderen LCD-Bildschirmtyps für Monitore an sämtliche Kunden von LGD während eines kurzen Zeitraums von sechs Monaten beziehe.

    43

    Drittens tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe seine Zurückweisung ihres Vorbringens, die Kommission habe die Verteidigungsrechte von LGD verletzt, als sie festgestellt habe, dass die internen Verkäufe von LGD an ihre Muttergesellschaften von dem Kartell betroffen seien, in Rn. 125 des angefochtenen Urteils nicht rechtlich hinreichend begründet. In diesem Zusammenhang sei es widersprüchlich, in Rn. 111 des angefochtenen Urteils festzustellen, dass „sich die Rüge, die die Verkäufe der Klägerinnen an LGE und Philips betrifft, bereits aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte ergab“, während das Gericht in Rn. 99 dieses Urteils darauf hingewiesen habe, dass „die Mitteilung der Beschwerdepunkte … nicht ausdrücklich bestätigte, dass die Verkäufe der Klägerinnen an LGE und Philips vom Kartell betroffen waren“. Wenn LGD aber zum Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdepunkte gewusst hätte, dass die Kommission beabsichtige, ihre internen Verkäufe an ihre Muttergesellschaften mit der Begründung in die Berechnung einer Geldbuße einzubeziehen, dass diese Verkäufe auf einem von dem Kartell betroffenen Markt getätigt worden seien, hätte LGD ihre Argumente hierzu geltend machen können, anstatt die Gründe zu erläutern, warum die innerhalb ein und desselben Konzerns getätigten Verkäufe bei der Berechnung einer Geldbuße im Allgemeinen nicht zu berücksichtigen seien.

    44

    Die Kommission trägt im Wesentlichen vor, der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gehe ins Leere, da dieser Teil, selbst wenn er begründet sein sollte, der Berücksichtigung der Verkäufe von kartellierten LCD durch LGD an LGE und Philips bei der Berechnung der Geldbuße nicht entgegenstehe. Dieser Teil sei jedenfalls unbegründet.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    45

    Zunächst ist anzumerken, dass die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes mehrfach beanstanden, das Gericht sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die internen Verkäufe von LGD an ihre Muttergesellschaften, d. h. LGE und Philips, in den bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße berücksichtigten Umsatz einzubeziehen.

    46

    Das Gericht hat jedoch, wie aus den Rn. 136 bis 145 des angefochtenen Urteils klar hervorgeht, festgestellt, die Kommission habe zu Recht die Auffassung vertreten, dass die Rechtsmittelführerinnen, was sie vor diesem Gericht nicht bestritten haben, für die Zwecke der Anwendung von Art. 101 AEUV nicht mit LGE und Philips ein einheitliches Unternehmen bildeten und deshalb kein vertikal integriertes Unternehmen darstellten, so dass die relevanten Verkäufe der Rechtsmittelführerinnen an Letztere in die Kategorie „Unmittelbare Verkäufe im EWR“ – die die Verkäufe von kartellierten LCD an unabhängige Dritte betrifft – einbezogen worden seien. Auch diese Feststellung ist von den Rechtsmittelführerinnen in ihrem Rechtsmittel nicht in Frage gestellt worden. In der mündlichen Verhandlung haben die Rechtsmittelführerinnen vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass die Verkäufe von kartellierten LCD an ihre Muttergesellschaften keine internen Verkäufe seien.

    47

    Soweit die Rechtsmittelführerinnen mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beanstanden, das Gericht sei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die internen Verkäufe von LGD an ihre Muttergesellschaften in den bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße berücksichtigten Umsatz einzubeziehen, ist ihr Vorbringen demnach zurückzuweisen, da es auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht.

    48

    Soweit die Rechtsmittelführerinnen mit diesem Teil rügen, das Gericht sei zu dem Ergebnis gelangt, die Kommission sei berechtigt gewesen, die relevanten Verkäufe von LGD an ihre Muttergesellschaften in den bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße berücksichtigten Umsatz einzubeziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen darf.

    49

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, muss die Kommission in jedem Einzelfall und in Anbetracht seines Kontexts und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung dieser Verordnung verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum wiedergibt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (Urteile Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 25, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 53).

    50

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der – wenn auch nur annähernd und unvollständig – etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 121, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 243, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 100, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54).

    51

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs belässt Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission zwar ein Ermessen, beschränkt dessen Ausübung jedoch durch die Einführung objektiver Kriterien, an die sie sich halten muss. Infolgedessen hat zum einen die Geldbuße, die einem Unternehmen auferlegt werden kann, eine bezifferbare und absolute Obergrenze, so dass der Höchstbetrag der möglichen Geldbuße für ein konkretes Unternehmen im Voraus bestimmbar ist. Zum anderen ist die Ausübung des Ermessens der Kommission auch durch die Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich selbst u. a. in den Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen auferlegt hat (Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 55).

    52

    Nach Ziff. 13 dieser Leitlinien „verwendet die Kommission [zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße] den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen“. In Ziff. 6 der Leitlinien wird klargestellt, dass „[d]ie Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer [des Verstoßes] … eine Formel dar[stellt], die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt“.

    53

    Ziff. 13 der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen zielt somit, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, darauf ab, bei der Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einen Betrag als Ausgangspunkt festzulegen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht dieses Unternehmens daran wiedergibt. Folglich kann der in Ziff. 13 der Leitlinien verwendete Umsatzbegriff zwar nicht so weit ausgedehnt werden, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht vom Anwendungsbereich des zur Last gelegten Kartells erfasst werden, jedoch würde das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel beeinträchtigt, wäre dieser Begriff dahin zu verstehen, dass er sich nur auf den Umsatz bezieht, der allein mit Verkäufen erzielt worden ist, bei denen feststeht, dass sie tatsächlich von diesem Kartell betroffen waren (Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 76 und 88, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 57).

    54

    Eine solche Beschränkung würde ferner bewirken, dass die wirtschaftliche Bedeutung der von einem bestimmten Unternehmen begangenen Zuwiderhandlung künstlich geschmälert würde, da die bloße Tatsache, dass nur eine begrenzte Anzahl unmittelbarer Beweise für tatsächlich von dem Kartell betroffene Verkäufe gefunden wurde, dazu führen würde, dass letztlich eine Geldbuße verhängt wird, die mit dem Anwendungsbereich des betreffenden Kartells in keinem wirklichen Zusammenhang steht. Eine solche Belohnung der Geheimhaltung würde darüber hinaus das Ziel der Verfolgung und wirksamen Ahndung von Verstößen gegen Art. 101 AEUV beeinträchtigen und ist daher unzulässig (Urteile Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 77, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 58).

    55

    Auf jeden Fall ist hervorzuheben, dass der Teil des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, am besten geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Zuwiderhandlung wiederzugeben (Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht daher zu Recht in Rn. 97 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „die Möglichkeit der Kommission, bei der Berechnung der Geldbußenhöhe die Verkäufe von kartellierten LCD durch die Klägerinnen an LGE und Philips in den relevanten Umsatz einzubeziehen, nicht davon abhängt, ob diese Verkäufe zu von dem Kartell beeinflussten Preisen erfolgten, sondern nur von der Tatsache, dass diese Verkäufe auf einem Markt getätigt wurden, der von einem Kartell, an dem die Klägerinnen teilnahmen, betroffen war“.

    57

    Insoweit hat sich das Gericht zu Recht zunächst in den Rn. 65 und 66 des angefochtenen Urteils auf Ziff. 13 der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen gestützt – und festgestellt, dass sich diese auf die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen relevanten Markt getätigten Verkäufe beziehe und nicht nur auf die Fälle, in denen die Kommission über Beweisunterlagen für die Zuwiderhandlung verfüge –, sodann in Rn. 67 dieses Urteils auf den Zweck der Wettbewerbsregeln der Europäischen Union, nachdem es ausgeführt hat, die von den Klägerinnen vorgeschlagene Auslegung würde bedeuten, dass die Kommission für die Bestimmung des Grundbetrags der Geldbußen in jedem Fall die einzelnen Vorgänge benennen müsste, die von dem Kartell betroffen gewesen seien, und schließlich in Rn. 68 des Urteils auf die in Rn. 50 des vorliegenden Urteils angeführte, sich aus dem Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158) ergebende Rechtsprechung.

    58

    Das Gericht hat deshalb, nachdem es in Rn. 69 des angefochtenen Urteils im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts, ohne dass die Rechtsmittelführerinnen eine Verfälschung geltend machen, festgestellt hat, dass deren Verkäufe von kartellierten LCD an LGE und Philips auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt getätigt worden seien, in den Rn. 71 und 72 dieses Urteils rechtsfehlerfrei angenommen, die Kommission sei berechtigt gewesen, diese Verkäufe bei der Berechnung der Höhe der gegen sie zu verhängenden Geldbuße zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankomme, ob LGE und Philips ihnen aufgrund des Kartells tatsächlich höhere Preise gezahlt hätten oder ob sie diese mögliche Erhöhung auf den Preis der an Verbraucher im EWR verkauften Endprodukte, deren Bestandteil die kartellierten LCD gewesen seien, aufgeschlagen hätten.

    59

    Demnach musste das Gericht weder erläutern, warum die von LGD an LGE und Philips getätigten Verkäufe dieser LCD trotz der Vertragsklauseln, die LGD an diese Unternehmen im Rahmen ihrer Vereinbarung über ein Gemeinschaftsunternehmen banden, den Wettbewerb auf dem relevanten Markt hätten verfälschen können, noch die von den Rechtsmittelführerinnen hierzu vorgelegten Beweise prüfen.

    60

    Würde dem Wert der Verkäufe an unabhängige Dritte mit der Begründung nicht Rechnung getragen, dass das an einem Kartell beteiligte Unternehmen zu diesen besondere strukturelle Verbindungen habe, so würde ein solches Unternehmen ungerechtfertigt begünstigt, indem es ihm ermöglicht würde, einer Sanktion zu entgehen, die seiner Bedeutung auf dem Markt der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Erzeugnisse angemessen wäre (vgl. entsprechend Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 59 und 63).

    61

    Über den Gewinn hinaus, der von einem Kartell zu erwarten ist, das eine horizontale Preisfestsetzung bei Verkäufen an unabhängige Dritte vorsieht, kann ein Unternehmen nämlich aus einem solchen Kartell auch dadurch Nutzen ziehen, dass es seine Verkäufe an Unternehmen steigert, zu denen bestimmte strukturelle Verbindungen bestehen, wenn diese nicht den erhöhten, innerhalb des Kartells festgesetzten Preisen unterliegen, da das Unternehmen dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten erhält, die die erhöhten Preise auf dem relevanten Markt anbieten.

    62

    Außerdem hat bereits der Umstand, dass ein Unternehmen auf dem relevanten Markt Verkäufe an unabhängige Dritte zu solchen erhöhten Preisen tätigt, eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge, von der der gesamte relevante Markt zum Nachteil insbesondere der Verbraucher betroffen ist.

    63

    Daraus folgt, dass der Wettbewerb auf dem relevanten Markt, wie das Gericht im Wesentlichen in Rn. 70 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, auch dann verfälscht wird, wenn sich ein Kartell nicht auf die Verkäufe des betreffenden Produkts an mit den Kartellmitgliedern verbundene Unternehmen bezieht, so dass diese Verkäufe bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigt werden können.

    64

    Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht damit keiner unwiderlegbaren Vermutung den Vorrang eingeräumt, wonach sämtliche auf dem relevanten Markt getätigten Verkäufe von der in Rede stehenden Zuwiderhandlung betroffen waren. Das Gericht hat vielmehr mit einer, wie sich aus den Rn. 48 bis 59 des vorliegenden Urteils ergibt, rechtsfehlerfreien Begründung angenommen, dass die Verkäufe von kartellierten LCD durch die Rechtsmittelführerinnen an ihre Muttergesellschaften, auch wenn Beweise dafür fehlten, dass sie von der Zuwiderhandlung betroffen gewesen seien, bei der Berechnung der Höhe der gegen die Rechtsmittelführerinnen zu verhängenden Geldbuße berücksichtigt werden könnten, da sie auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt getätigt worden seien. Die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen beruht demnach auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils und ist deshalb zurückzuweisen.

    65

    Dem Gericht kann auch keine widersprüchliche Begründung in den Rn. 62 und 68 bis 70 des angefochtenen Urteils zum Vorwurf gemacht werden.

    66

    Mit den Feststellungen in Rn. 62 dieses Urteils, die Kommission habe „darlegen [müssen], wie die Verkäufe der Klägerinnen an LGE und Philips mit dem Kartell zusammenhingen“, in Rn. 68 dieses Urteils, „nach ständiger Rechtsprechung [kann] der Teil des Umsatzes, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung bezog, einen zutreffenden Anhaltspunkt für das Ausmaß einer Zuwiderhandlung auf dem relevanten Markt liefern“, und in Rn. 70 des Urteils, „[s]obald ein Produkt, das Gegenstand eines Kartells ist, im Binnenmarkt verkauft wird, wird der Wettbewerb in diesem Markt verfälscht“, hat das Gericht nämlich lediglich die seiner gesamten Begründung zugrunde liegende und vor allem in den Rn. 66 und 97 des angefochtenen Urteils ausgedrückte Erwägung dargelegt, dass die Verkäufe der Klägerinnen an LGE und Philips von der Kommission bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße hätten berücksichtigt werden dürfen, da diese Verkäufe auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt getätigt worden seien.

    67

    Darüber hinaus genügt zu der Rüge, das Gericht sei von der Entscheidungspraxis der Kommission abgerückt, in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichts in Rn. 143 des angefochtenen Urteils der Hinweis, dass die frühere Entscheidungspraxis der Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht den rechtlichen Rahmen für Geldbußen in Wettbewerbssachen bildet (vgl. Urteile JCB Service/Kommission, C‑167/04 P, EU:C:2006:594, Rn. 205, Tomra Systems u. a./Kommission, C‑549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 104, sowie Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 82).

    68

    Folglich ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    69

    Unter diesen Umständen ist der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes, mit dem die Rechtsmittelführerinnen die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 73 bis 89 und 147 bis 154 des angefochtenen Urteils angreifen, wonach im Wesentlichen, wie aus Rn. 73 hervorgeht, aus den Akten „jedenfalls“ hervorgeht, dass die Verkäufe von kartellierten LCD durch die Rechtsmittelführerinnen an LGE und Philips Gegenstand von Absprachen im Rahmen des Kartells waren und die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass das Kartell auch diese Verkäufe betraf, als ins Leere gehend zurückzuweisen, da es sich auf nicht tragende Gründe bezieht (vgl. u. a. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 148).

    70

    Wie sich aus der Prüfung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ergibt, rechtfertigen nämlich die in den Rn. 65 bis 72 und 97 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe für sich genommen die Berücksichtigung dieser Verkäufe bei der Berechnung der Geldbuße.

    71

    Demnach ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund: teilweiser Erlass der Geldbuße

    72

    Dieser Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile gegliedert. Mit dem ersten Teil machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe bei der Anwendung von Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit einen Rechtsfehler begangen und seine Begründungspflicht verletzt, als es dem Unternehmen, das den vollständigen Erlass beantragt habe, gegenüber dem, das einen teilweisen Erlass begehrt habe, eine bevorzugte Stellung eingeräumt habe. Mit dem zweiten Teil tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe die Beweise offensichtlich verfälscht und bei der Anwendung der genannten Mitteilung einen Rechtsfehler begangen, als es sich geweigert habe, LGD einen Teilerlass für den Zeitraum nach dem 26. August 2005 zu gewähren.

    Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Voraussetzungen für die Gewährung eines Teilerlasses

    – Vorbringen der Parteien

    73

    Mit diesem Teil beanstanden die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe bei der Auslegung von Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit einen Rechtsfehler begangen, als es sich infolge einer restriktiven Anwendung dieser Mitteilung geweigert habe, LGD einen teilweisen Erlass der Geldbuße für das Jahr 2005 zu gewähren, ohne darzulegen, dass die von Samsung vorgelegten Informationen für sich genommen eine hinreichende Grundlage dafür bildeten, dass die Kommission habe feststellen können, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung in diesem Jahr angedauert habe. Aus dem Urteil Transcatab/Kommission (T‑39/06, EU:T:2011:562) gehe nämlich hervor, dass der Sachverhalt, der von dem Unternehmen, das einen Teilerlass beantrage, nachgewiesen werde, als der Kommission zuvor unbekannt gelte, wenn dieser Sachverhalt „es der Kommission [erlaubt], zu neuen Erkenntnissen über die Zuwiderhandlung zu gelangen“.

    74

    Den Rechtsmittelführerinnen zufolge hatten die in ihrer Erklärung vom 20. Juli 2006 beigebrachten Beweise einen viel höheren Wert als die von Samsung vorgelegten, da sie die gesamte Dauer der Zuwiderhandlung bis Februar 2006, die wesentlichen multilateralen Zusammenkünfte, sämtliche Teilnehmer sowie die verschiedenen Produktkategorien betroffen hätten, während sich die von Samsung vorgelegten Beweise auf eine sehr begrenzte Dauer und einen sehr begrenzten Sachverhalt bezögen und es der Kommission nicht erlaubt hätten, mehrere Kartellmitglieder wegen der im Jahr 2005 begangenen Handlungen zu verfolgen und gegen sie Sanktionen zu verhängen. So habe das Gericht in den Rn. 189 und 190 des angefochtenen Urteils selbst eingeräumt, dass in dem streitigen Beschluss überwiegend die von den Klägerinnen für das Jahr 2005 beigebrachten Beweise zugrunde gelegt würden und die von den Klägerinnen gelieferten Informationen tatsächlich einen höheren Beweiswert gehabt hätten als die vorher von Samsung gemachten Angaben.

    75

    Die Rechtsmittelführerinnen sind der Auffassung, die Auslegung von Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit durch das Gericht widerspreche dem Geist dieser Bestimmung, da dadurch andere Kartellmitglieder als das Unternehmen, das den vollständigen Erlass beantragt habe, davon abgehalten würden, relevante Beweise zu neuen, von dem letztgenannten Unternehmen nicht offengelegten Tatsachen beizubringen, die eine längere Dauer der verfolgten Zuwiderhandlung belegten, da es unwahrscheinlich sei, dass die anderen Mitglieder für diesen weiteren Zeitraum einen teilweisen Erlass erhielten, und sie sogar Gefahr liefen, dass ihnen eine höhere Geldbuße auferlegt werde.

    76

    Die Kommission meint, der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes sei zurückzuweisen, da er auf einer fehlerhaften Auslegung der genannten Bestimmung beruhe.

    – Würdigung durch den Gerichtshof

    77

    Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit bestimmt: „Falls ein Unternehmen Beweismittel für [Tatsachen] vorlegt, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte und die die Schwere oder Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussen, lässt die Kommission diese Faktoren bei der Festsetzung der Geldbuße gegen das Unternehmen, das diese Beweismittel geliefert hat, unberücksichtigt.“

    78

    Wie das Gericht in Rn. 166 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass für den danach vorgesehenen teilweisen Erlass zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Erstens muss das betreffende Unternehmen das erste sein, das einen Sachverhalt nachweist, von dem die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte, und zweitens muss dieser die Schwere oder die Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussende Sachverhalt es der Kommission erlauben, zu neuen Erkenntnissen über die Zuwiderhandlung zu gelangen.

    79

    Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, ist der Begriff „[Tatsachen], von denen die Kommission … keine Kenntnis hatte“ in Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen unzweideutig und erlaubt, wie das Gericht in Rn. 167 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, eine enge Auslegung von Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit dahin gehend, dass diese Bestimmung auf die Fälle zu beschränken ist, in denen eine an einem Kartell beteiligte Gesellschaft der Kommission eine neue Information betreffend die Schwere oder Dauer der Zuwiderhandlung liefert, und die Fälle ausgeschlossen bleiben, in denen das Unternehmen nur Informationen liefert, die die Beweise für die Zuwiderhandlung untermauern (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kuwait Petroleum u. a./Kommission, C‑581/12 P, EU:C:2013:772, Rn. 19).

    80

    Im vorliegenden Fall geht aus Rn. 189 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht im Rahmen seiner freien Würdigung des Sachverhalts festgestellt hat – ohne dass diesbezüglich eine Verfälschung geltend gemacht wird –, dass „der Kommission zum Zeitpunkt der Erklärung der Klägerinnen vom 20. Juli 2006 aufgrund der Angaben von Samsung nicht unbekannt war, dass die bilateralen Kontakte zwischen bestimmten Kartellbeteiligten im Jahr 2005 angedauert hatten“.

    81

    Nachdem das Gericht somit festgestellt hat, dass die von den Rechtsmittelführerinnen gelieferten Informationen einen Sachverhalt beträfen, der der Kommission zuvor nicht unbekannt gewesen sei, hat es zu Recht allein aus diesem Grund in Rn. 194 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Gewährung eines teilweisen Erlasses der Geldbuße gemäß Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit in Bezug auf diesen Sachverhalt zurückgewiesen, ohne prüfen zu müssen, ob diese Informationen geeignet waren, die Kommission zu neuen Erkenntnissen über die Zuwiderhandlung gelangen zu lassen, und demnach ohne ihren Beweiswert mit dem der zuvor von Samsung gelieferten Informationen vergleichen zu müssen.

    82

    Deshalb ist es ohne Bedeutung, dass das Gericht in den Rn. 189 und 190 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass in dem streitigen Beschluss „überwiegend die von den Klägerinnen für das Jahr 2005 beigebrachten Beweise zugrunde gelegt werden“ und „die von [diesen] am 20. Juli 2006 gelieferten Informationen … tatsächlich höheren Beweiswert hatten als die vorher von Samsung gemachten Angaben“.

    83

    Im Übrigen ist anzumerken, dass das Gericht diese Feststellungen, wie aus Rn. 190 des Urteils klar hervorgeht, ergänzend getroffen hat, nicht um die Zurückweisung des Antrags auf teilweisen Erlass der Geldbuße für das Jahr 2005 zu rechtfertigen, sondern um zu erläutern, warum die Kommission den Rechtsmittelführerinnen eine Herabsetzung der Höhe der Geldbuße gewährt habe, da sich die Voraussetzungen für eine solche Herabsetzung gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit von denen für die Gewährung eines teilweisen Erlasses der Geldbuße unterschieden.

    84

    Darüber hinaus widerspricht diese Auslegung von Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen keineswegs dem mit dieser verfolgten Ziel, da, wie das Gericht in Rn. 167 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms beeinträchtigt würde, wenn die Unternehmen die Anreize verlören, als Erste die Informationen vorzulegen, mit denen der Kommission ein Kartell angezeigt wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kuwait Petroleum u. a./Kommission, C‑581/12 P, EU:C:2013:772, Rn. 20).

    85

    Wenn das Unternehmen, das, um einen vollen Erlass der Geldbuße gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit zu erhalten, der Kommission als Erstes Beweise vorgelegt hat, die ihr die Feststellung einer Zuwiderhandlung nach Art. 101 AEUV ermöglichen, Informationen nicht offenbart hat, die belegen, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung länger angedauert hat, als es diese Beweise erkennen lassen, erhält jedes andere an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen damit entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen einen Anreiz, diese Informationen als Erstes offenzulegen, da eine solche Offenlegung die Gewährung eines teilweisen Erlasses der Geldbuße gemäß Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über Zusammenarbeit rechtfertigen kann. Dies ist hier jedoch, wie in Rn. 80 des vorliegenden Urteils bereits festgestellt, in Bezug auf die Kenntnis, die die Kommission von der im Jahr 2005 andauernden Zuwiderhandlung hatte, gerade nicht der Fall.

    86

    Ein Unternehmen, das der Kommission gemäß der Mitteilung über Zusammenarbeit Informationen liefert, kann, da es normalerweise keine Kenntnis von den im Besitz der Kommission befindlichen Beweisen hat, zwar nicht sicher sein, dass es die Voraussetzungen für einen teilweisen Erlass gemäß Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz dieser Mitteilung erfüllt.

    87

    Doch hat die Mitteilung nicht den Zweck, diese Unsicherheit zu beseitigen, sondern soll vielmehr, wie das Gericht in Rn. 163 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, ein Klima der Unsicherheit innerhalb der Kartelle schaffen, um sie zu deren Anzeige bei der Kommission zu ermutigen.

    88

    Die Rechtsmittelführerinnen können auch nicht vorbringen, die vom Gericht in dem angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung mache die Gewährung eines teilweisen Erlasses der Geldbuße praktisch unwahrscheinlich, da sie, wie vor allem aus den Rn. 182 und 195 bis 203 des angefochtenen Urteils hervorgeht, einen solchen teilweisen Erlass der Geldbuße für Januar 2006 gerade erhalten haben.

    89

    Darüber hinaus beanstanden die Rechtsmittelführerinnen zu Unrecht, das Gericht habe das angefochtene Urteil diesbezüglich unzureichend begründet. Wie sich aus sämtlichen vorstehenden Erwägungen ergibt, werden in diesem Urteil nämlich insbesondere in den Rn. 166, 167 und 189 mit aller erforderlichen Klarheit die Gründe dargelegt, aus denen das Gericht die Auffassung vertreten hat, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, den Rechtsmittelführerinnen die Gewährung eines teilweisen Erlasses der Geldbuße für das Jahr 2005 zu verweigern.

    90

    Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes: Verweigerung eines Teilerlasses für den Zeitraum nach dem 26. August 2005

    – Vorbringen der Parteien

    91

    Mit diesem Teil rügen die Rechtsmittelführerinnen erstens, das Gericht habe LGD einen teilweisen Erlass der Geldbuße für den Zeitraum nach dem 26. August 2005 verweigert, obwohl die Kommission keinen von dem Unternehmen, das den vollständigen Erlass beantragt habe, vorgelegten Beweis dafür gehabt habe, dass LGD nach diesem Datum weiterhin an dem Kartell beteiligt gewesen sei. Der einzige von Samsung für den Zeitraum nach August 2005 beigebrachte Beweis sei nämlich eine E‑Mail vom 6. Dezember 2005 über mögliche bilaterale Kontakte zwischen Samsung auf der einen und der AU Optronics Corp. und der Chi Mei Optoelectronics Corp. auf der anderen Seite, in der LGD oder weitere Teilnehmer nicht erwähnt seien. Das Gericht habe dadurch, dass es in Rn. 187 des angefochtenen Urteils angedeutet habe, dieses Dokument könne sich auf jeden Kartellbeteiligten einschließlich LGD beziehen, dessen Inhalt verfälscht.

    92

    Zweitens vertreten die Rechtsmittelführerinnen die Ansicht, das Gericht habe ferner einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 193 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt sei, die Kommission habe aufgrund der von Samsung vorgelegten Beweise annehmen dürfen, dass LGD bis zum Schluss weiter an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, da es sich um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung handele. Diese Schlussfolgerung laufe der Rechtsprechung zuwider, die sich aus dem Urteil Dansk Rørindustri/Kommission (T‑21/99, EU:T:2002:74, Rn. 62) ergebe, in dem das Gericht ausgeschlossen habe, dass die Kommission ohne Beweise annehmen könne, dass ein Mitglied eines Kartells bis zu dessen Ende daran beteiligt gewesen sei.

    93

    Drittens meinen die Rechtsmittelführerinnen, Rn. 193 des angefochtenen Urteils sei zudem insofern rechtsfehlerhaft, als das Gericht die Auffassung vertreten habe, dass die Kommission aufgrund der fraglichen Beweise LGD für das Verhalten der anderen Beteiligten habe verantwortlich machen dürfen, ohne die strengen Voraussetzungen einer solchen Auferlegung der Verantwortung zu prüfen. Nach der Rechtsprechung des Gerichts könne diese Verantwortung einem Unternehmen nur auferlegt werden, wenn es nachweislich von dem rechtswidrigen Verhalten der anderen Beteiligten gewusst habe oder es vernünftigerweise habe vorhersehen können und bereit gewesen sei, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, EU:T:2007:380, Rn. 160, und Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, T‑83/08, EU:T:2012:48, Rn. 242). Im vorliegenden Fall hätte die Kommission jedoch ohne die von LGD vorgelegten Beweise die Dauer der Zuwiderhandlung für andere Kartellbeteiligte als Samsung und die Chi Mei Optoelectronics Corp. nicht über August 2005 hinaus ausdehnen können.

    94

    Die Kommission weist darauf hin, die Schlussfolgerung des Gerichts, die Kommission sei zum Zeitpunkt der Erklärungen der Rechtsmittelführerinnen, d. h. am 20. Juli 2006, über die Fortsetzung des Kartells während des gesamten Jahres 2005 informiert gewesen, sei eine Tatsachenfeststellung, die der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels nicht unterliege, es sei denn, der Sachverhalt oder die Beweise seien verfälscht worden. Die Rechtsmittelführerinnen machten jedoch im vorliegenden Fall keine Verfälschung von Beweisen geltend, sondern seien vielmehr der Ansicht, die E‑Mail vom 6. Dezember 2005 sei als Grundlage für die Schlussfolgerung des Gerichts nicht ausreichend.

    – Würdigung durch den Gerichtshof

    95

    Dieser zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, mit dem die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen beanstanden, das Gericht habe ihnen einen teilweisen Erlass der Geldbuße für den Zeitraum nach dem 26. August 2005 verweigert, beruht vollständig auf der Prämisse, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, die Kommission sei über die Beteiligung von LGD an dem Kartell nach diesem Datum allein aufgrund der in Rn. 187 des angefochtenen Urteils angeführten, von Samsung vorgelegten E-Mail vom 6. Dezember 2005, deren Inhalt das Gericht verfälscht habe, informiert gewesen.

    96

    Diese Prämisse ergibt sich aus einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils.

    97

    Das Gericht hat nämlich in dem angefochtenen Urteil nicht nur keine solche Feststellung getroffen, sondern aus Rn. 193 des angefochtenen Urteils geht außerdem klar hervor, dass sich das Gericht für seine Annahme, die Rechtsmittelführerinnen seien während des gesamten Jahres 2005 weiter an dem Kartell beteiligt gewesen, nicht auf die E‑Mail vom 6. Dezember 2005 gestützt hat, sondern auf ein anderes von Samsung vorgelegtes Dokument, und zwar eine in Rn. 185 dieses Urteils angeführte E‑Mail vom 14. Januar 2005, in der die Möglichkeit erwähnt wird, dass Samsung die Rechtsmittelführerinnen nach ihren Absichten in Bezug auf bestimmte Preise fragt.

    98

    Deshalb können die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht nicht vorwerfen, es habe den Inhalt der E‑Mail vom 6. Dezember 2005 verfälscht, weil diese nicht belege, dass sie nach dem 26. August 2005 weiter an dem Kartell beteiligt gewesen seien. Das Gericht hat nämlich aus diesem Dokument keinen solchen Schluss gezogen, sondern sich, wie aus Rn. 189 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hierauf gestützt, um ganz allgemein festzustellen, dass das Kartell im Jahr 2005 angedauert habe.

    99

    Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen hierzu ist daher unbegründet.

    100

    Überdies ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes, da die Rechtsmittelführerinnen die Beurteilung der E‑Mail vom 14. Januar 2005 durch das Gericht, die im Übrigen vorbehaltlich einer Verfälschung seiner alleinigen Zuständigkeit unterliegt, nicht in Frage stellen, nach der in Rn. 69 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als ins Leere gehend zurückzuweisen. Diese Beurteilung genügte dem Gericht nämlich, um zu Recht anzunehmen, dass die Kommission von der Kartellbeteiligung der Rechtsmittelführerinnen im Jahr 2005 Kenntnis gehabt habe. Die Rügen der Rechtsmittelführerinnen zum zweiten Teil von Rn. 193 des angefochtenen Urteils betreffen demnach einen nicht tragenden Grund.

    101

    Deshalb ist der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    102

    Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

    103

    Nach alledem ist das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.

    Kosten

    104

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    105

    Da die Kommission die Verurteilung von LGD und LGDT beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

     

    2.

    Die LG Display Co. Ltd und die LG Display Taiwan Co. Ltd tragen die Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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