Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CJ0203

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2015.
Consorci Sanitari del Maresme gegen Corporació de Salut del Maresme i la Selva.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Català de Contractes del Sector Públic.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Gerichtseigenschaft der vorlegenden Einrichtung – Unabhängigkeit – Obligatorische Gerichtsbarkeit – Richtlinie 89/665/EWG – Art. 2 – Nachprüfungsstellen – Richtlinie 2004/18/EG – Art. 1 Abs. 8 und Art. 52 – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge – Begriff ‚öffentliche Einrichtung‘ – Öffentliche Stellen – Einbeziehung.
Rechtssache C-203/14.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:664

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

6. Oktober 2015 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 267 AEUV — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Gerichtseigenschaft der vorlegenden Einrichtung — Unabhängigkeit — Obligatorische Gerichtsbarkeit — Richtlinie 89/665/EWG — Art. 2 — Nachprüfungsstellen — Richtlinie 2004/18/EG — Art. 1 Abs. 8 und Art. 52 — Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge — Begriff ‚öffentliche Einrichtung‘ — Öffentliche Stellen — Einbeziehung“

In der Rechtssache C‑203/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Català de Contractes del Sector Públic (Katalanisches Gericht für Verträge des öffentlichen Sektors, Spanien) mit Entscheidung vom 25. März 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 23. April 2014, in dem Verfahren

Consorci Sanitari del Maresme

gegen

Corporació de Salut del Maresme i la Selva

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten T. von Danwitz, A. Ó Caoimh, J.‑C. Bonichot, C. Vajda und S. Rodin, des Richters A. Arabadjiev, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund, J. L. da Cruz Vilaça und F. Biltgen,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der spanischen Regierung, vertreten durch M. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Varone, avvocato dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Tokár und D. Loma‑Osorio Lerena als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juli 2015

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 8 und Art. 52 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Consorci Sanitari del Maresme (Gesundheitskonsortium des Distrikts Maresme) und der Corporació de Salut del Maresme i la Selva (Gesundheitskörperschaft der Distrikte Maresme und Selva) über eine Entscheidung, mit der diese dem Konsortium die Zulassung zur Teilnahme an einer Ausschreibung für die Vergabe von Leistungen der Kernspintomografie in ihren Behandlungszentren verweigerte.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Der vierte Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Teilnahme einer Einrichtung des öffentlichen Rechts als Bieter in einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge keine Wettbewerbsverzerrungen gegenüber privatrechtlichen Bietern verursacht.“

4

Art. 1 Abs. 8 dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Begriffe ‚Unternehmer‘, ‚Lieferant‘ und ‚Dienstleistungserbringer‘ bezeichnen natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen anbieten.

Der Begriff ‚Wirtschaftsteilnehmer‘ umfasst sowohl Unternehmer als auch Lieferanten und Dienstleistungserbringer. Er dient ausschließlich der Vereinfachung des Textes.

…“

5

Art. 2 („Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.“

6

In Art. 52 („Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen“) der Richtlinie 2004/18 heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten können entweder amtliche Verzeichnisse zugelassener Bauunternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer oder eine Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen einführen.

Die Mitgliedstaaten passen die Bedingungen für die Eintragung in diese Verzeichnisse sowie für die Ausstellung der Bescheinigungen durch die Zertifizierungsstellen an Artikel 45 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a bis d und g, Artikel 46, Artikel 47 Absätze 1, 4 und 5, Artikel 48 Absätze 1, 2, 5 und 6, Artikel 49 und gegebenenfalls Artikel 50 an.

(5)   Für die Eintragung von Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in ein amtliches Verzeichnis bzw. für ihre Zertifizierung durch die in Absatz 1 genannten Stellen können nur die für inländische Wirtschaftsteilnehmer vorgesehenen Nachweise und Erklärungen gefordert werden, in jedem Fall jedoch nur diejenigen, die in den Artikeln 45 bis 49 und gegebenenfalls in Artikel 50 genannt sind.

Eine solche Eintragung oder Zertifizierung kann jedoch den Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten nicht zur Bedingung für ihre Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung gemacht werden. Die öffentlichen Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten an. Sie erkennen auch andere gleichwertige Nachweise an.

(6)   Die Wirtschaftsteilnehmer können jederzeit die Eintragung in ein amtliches Verzeichnis oder die Ausstellung der Bescheinigung beantragen. Sie sind innerhalb einer angemessen kurzen Frist von der Entscheidung der zuständigen Zertifizierungsstelle bzw. der Stelle, die das amtliche Verzeichnis führt, zu unterrichten.

…“

7

Art. 2 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 (ABl. L 335, S. 31) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 89/665) sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die in Artikel 1 genannten Nachprüfungsverfahren die erforderlichen Befugnisse vorgesehen werden, damit

a)

so schnell wie möglich im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufige Maßnahmen ergriffen werden können, um den behaupteten Verstoß zu beseitigen oder weitere Schädigungen der betroffenen Interessen zu verhindern; dazu gehören auch Maßnahmen, um das Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder die Durchführung jeder sonstigen Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers auszusetzen oder die Aussetzung zu veranlassen;

b)

die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, einschließlich der Streichung diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen in den Ausschreibungsdokumenten, den Verdingungsunterlagen oder in jedem sonstigen sich auf das betreffende Vergabeverfahren beziehenden Dokument vorgenommen oder veranlasst werden kann;

c)

denjenigen, die durch den Verstoß geschädigt worden sind, Schadensersatz zuerkannt werden kann.

(2)   Die in Absatz 1 und in den Artikeln 2d und 2e genannten Befugnisse können getrennt mehreren Stellen übertragen werden, die für das Nachprüfungsverfahren unter verschiedenen Gesichtspunkten zuständig sind.

(9)   Eine Nachprüfungsstelle, die kein Gericht ist, muss ihre Entscheidung stets schriftlich begründen. Ferner ist in diesem Falle sicherzustellen, dass eine behauptete rechtswidrige Maßnahme der Nachprüfungsstelle oder ein behaupteter Verstoß bei der Ausübung der ihr übertragenen Befugnisse zum Gegenstand einer Klage oder einer Nachprüfung bei einer anderen von dem öffentlichen Auftraggeber und der Nachprüfungsstelle unabhängigen Stelle, die ein Gericht im Sinne des Artikels [267 AEUV] ist, gemacht werden können.

Für die Ernennung und das Ende der Amtszeit der Mitglieder dieser unabhängigen Stelle gelten bezüglich der für ihre Ernennung zuständigen Behörde, der Dauer ihrer Amtszeit und ihrer Absetzbarkeit die gleichen Bedingungen wie für Richter. Zumindest der Vorsitzende der unabhängigen Stelle muss die juristischen und beruflichen Qualifikationen eines Richters besitzen. Die unabhängige Stelle trifft ihre Entscheidungen in einem Verfahren, in dem beide Seiten gehört werden; ihre Entscheidungen sind in der von den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils zu bestimmenden Weise rechtsverbindlich.“

Spanisches Recht

8

Nach Art. 40 Abs. 1 und 6 des Real Decreto Legislativo 3/2011, de 14 de noviembre, por el que se aprueba el Texto Refundido de la Ley de Contratos del Sector Público (Real Decreto Legislativo 3/2011 vom 14. November zur Billigung der Neufassung des Gesetzes über Verträge des öffentlichen Sektors, im Folgenden: Decreto Legislativo 3/2011) ist die Einlegung einer außerordentlichen Beschwerde im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage fakultativ.

9

In Art. 62 („Erfordernis der Leistungsfähigkeit“) des Decreto Legislativo 3/2011 heißt es:

„1.   Um Verträge mit dem öffentlichen Sektor schließen zu können, müssen die Unternehmer nachweisen, dass sie über die vom Vergabeausschuss festgelegten Mindestvoraussetzungen wirtschaftlicher, finanzieller und beruflicher oder technischer Leistungsfähigkeit verfügen. Dieses Erfordernis wird durch das der Klassifizierung ersetzt, wenn diese nach einer Bestimmung dieses Gesetzes verlangt werden kann.

2.   Die Mindesterfordernisse der Leistungsfähigkeit, die der Unternehmer erfüllen muss, und die für ihre Glaubhaftmachung erforderlichen Nachweise werden in der Auftragsbekanntmachung angegeben und in den Verdingungsunterlagen erläutert; sie müssen einen Bezug zum Auftragsgegenstand haben und in angemessenem Verhältnis zu ihm stehen.“

10

Art. 65 („Erfordernis der Klassifizierung“) des Decreto Legislativo 3/2011 bestimmt:

„1.   Um mit öffentlichen Stellen Verträge über die Ausführung von Bauarbeiten, deren geschätzter Wert 350000 Euro beträgt oder überschreitet, oder die Erbringung von Dienstleistungen, deren geschätzter Wert 120000 Euro beträgt oder überschreitet, schließen zu können, ist es unerlässlich, dass der Unternehmer ordnungsgemäß klassifiziert ist. …

5.   Einrichtungen des öffentlichen Sektors, die nicht den Charakter einer öffentlichen Stelle haben, können von den Bietern zur Festlegung der Voraussetzungen der Leistungsfähigkeit, die zum Abschluss des entsprechenden Vertrags erforderlich sind, eine bestimmte Klassifizierung verlangen.“

11

Art. 8 („Persönlicher Status“) des Dekrets 221/2013 der Generalitat de Catalunya vom 3. September 2013 über die Errichtung des Tribunal Català de Contractes del Sector Públic und die Genehmigung seiner Organisation und seiner Funktionsweise (Diari Oficial de la Generalitat de Catalunya Nr. 6454 vom 5. September 2013) sieht vor:

„Die Mitglieder des Tribunal haben folgenden persönlichen Status:

1.

Die Mitglieder des Tribunal unterliegen denselben Unvereinbarkeitsregeln wie die hohen Beamten der Generalitat.

4.

Die Mitglieder des Tribunal können nicht aus dem Amt entfernt, aber aus folgenden Gründen abgesetzt oder abberufen werden:

Todesfall,

Ende der Amtszeit ohne Verlängerung,

Rücktritt …,

Verlust der Beamteneigenschaft,

grobe Pflichtverletzung,

Dienstunfähigkeit,

Verlust der Staatsangehörigkeit.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

12

Das Consorci Sanitari del Maresme nahm an einer Ausschreibung für die Vergabe von Leistungen der Kernspintomografie in den Behandlungszentren der Corporació de Salut del Maresme i la Selva teil. Nach den Verdingungsunterlagen zu dieser Ausschreibung mussten die Bieter ihre Leistungsfähigkeit als Vertragspartner durch Vorlage einer „Klassifizierungsbescheinigung“ nachweisen.

13

Bei der Eröffnung der Angebote stellte der Bewertungsausschuss fest, dass das Consorci Sanitari del Maresme die erforderliche Bescheinigung nicht eingereicht hatte, und forderte es zur Vorlage auf. Das Consorci Sanitari del Maresme legte diese Bescheinigung nicht vor, gab aber eine Erklärung ab, mit der es sich verpflichtete, Fremdmittel einer Handelsgesellschaft einzusetzen, und eine Erklärung, dass es eine öffentliche Einrichtung sei. Unter diesen Umständen teilte die Auftraggeberin dem Consorci Sanitari del Maresme am 28. November 2013 mit, dass es vom Verfahren ausgeschlossen worden sei, da es die bei den vorgelegten Unterlagen festgestellten Mängel nicht form- und fristgerecht behoben habe.

14

Am 10. Dezember 2013 legte das Consorci Sanitari del Maresme bei der vorlegenden Einrichtung gegen die Entscheidung der Auftraggeberin eine außerordentliche Beschwerde im Bereich des öffentlichen Auftragswesens ein. Es macht geltend, dass die Voraussetzung einer Klassifizierung als Unternehmen in seinem Fall wegen seiner Eigenschaft als öffentliche Stelle nicht gelte, und beantragt zum einen seine Zulassung zum fraglichen Vergabeverfahren und zum anderen dessen Aussetzung.

15

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Català de Contractes del Sector Públic beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind nach der Richtlinie 2004/18 öffentliche Stellen als öffentliche Einrichtungen anzusehen?

2.

Wenn ja: Sind nach der Richtlinie 2004/18 öffentliche Stellen als Wirtschaftsteilnehmer anzusehen, und dürfen sie deshalb an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen?

3.

Wenn ja: Dürfen und müssen nach der Richtlinie 2004/18 öffentliche Stellen in offizielle Verzeichnisse zugelassener Bauunternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer eingetragen oder zur Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen zugelassen werden, die im spanischen Recht als System der Klassifizierung von Unternehmen bekannt sind?

4.

Ist die Richtlinie 2004/18 mit dem Decreto Legislativo 3/2011 fehlerhaft in die nationale spanische Rechtsordnung umgesetzt worden, und wenn ja, hat der spanische Gesetzgeber mit den Art. 62 und 65 des Decreto Legislativo 3/2011 den Zugang öffentlicher Stellen zu den Klassifizierungsregistern von Unternehmen beschränkt?

5.

Falls – nach der Richtlinie 2004/18 – öffentliche Stellen an Ausschreibungen teilnehmen, aber nicht zur Klassifizierung von Unternehmen zugelassen werden können: Mit welchen Mitteln kann der Nachweis ihrer Eignung für die Teilnahme am Vergabeverfahren erbracht werden?

Zu den Vorlagefragen

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

16

Vor der Beantwortung der Vorlagefragen ist zu prüfen, ob der Gerichtshof hierfür zuständig ist.

17

Was erstens die Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage betrifft, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV handelt, so stellt der Gerichtshof dabei auf eine Reihe von Merkmalen ab, wie z. B. die gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (vgl. u. a. Urteile Vaassen-Göbbels, 61/65, EU:C:1966:39, und Umweltanwalt von Kärnten, C‑205/08, EU:C:2009:767, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Auch wenn das Tribunal Català de Contractes del Sector Públic, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, nach spanischem Recht als Verwaltungsorgan angesehen wird, ist dieser Umstand als solcher für diese Beurteilung daher nicht ausschlaggebend.

18

Zu den die gesetzliche Grundlage der vorlegenden Einrichtung, ihren ständigen Charakter, das streitige Verfahren und die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung betreffenden Kriterien enthalten die dem Gerichtshof vorliegenden Akten nichts, was die Eigenschaft des Tribunal Català de Contractes del Sector Públic als Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV in Frage stellen könnte.

19

Bezüglich des Kriteriums der Unabhängigkeit ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass das Tribunal Català de Contractes del Sector Públic gegenüber der Behörde, von der die Entscheidung stammt, die den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildet, die Eigenschaft eines Dritten hat (vgl. Urteile Corbiau, C‑24/92, EU:C:1993:118, Rn. 15, und Wilson, C‑506/04, EU:C:2006:587, Rn. 49). In diesem Zusammenhang hat sich ergeben, dass das Tribunal seine Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten (vgl. Urteil Torresi, C‑58/13 und C‑59/13, EU:C:2014:2088, Rn. 22), und damit vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils seiner Mitglieder gefährden könnten (Urteile Wilson, C‑506/04, EU:C:2006:587, Rn. 51, und TDC, C‑222/13, EU:2014:2265, Rn. 30).

20

Ferner steht fest, dass das Tribunal seine Aufgaben in uneingeschränkter Wahrung der Objektivität und der Unparteilichkeit hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen im Hinblick auf dessen Gegenstand ausübt. Überdies können seine Mitglieder nach Art. 8 Abs. 4 des Dekrets 221/2013 der Generalitat de Catalunya nicht aus dem Amt entfernt und nur aus den dort ausdrücklich aufgeführten Gründen abgesetzt oder abberufen werden (vgl. Urteile Wilson, C‑506/04, EU:C:2006:587, Rn. 52 und 53, sowie TDC, C‑222/13, EU:2014:2265, Rn. 31 und 32).

21

Die vorlegende Einrichtung erfüllt daher das Kriterium der Unabhängigkeit.

22

Zur obligatorischen Gerichtsbarkeit der vorlegenden Einrichtung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 267 AEUV ist zwar festzustellen, dass die Zuständigkeit der vorlegenden Einrichtung nach Art. 40 Abs. 6 des Decreto legislativo 3/2011 fakultativen Charakter hat. So kann derjenige, der einen Rechtsbehelf im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge einlegen möchte, zwischen der außerordentlichen Beschwerde bei der vorlegenden Einrichtung und der Klage bei einem Verwaltungsgericht wählen.

23

Insoweit ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen der vorlegenden Einrichtung, deren Zuständigkeit nicht vom Einvernehmen der Parteien abhängt, für diese verbindlich sind (vgl. Beschluss Merck Canada, C‑555/13, EU:C:2014:92, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Ascendi Beiras Litoral e Alta, Auto Estradas das Beiras Litoral e Alta, C‑377/13, EU:C:2014:1754, Rn. 28).

24

Zum anderen hat die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Bieter in den Vergabeverfahren in der Praxis im Allgemeinen nicht von ihrer Möglichkeit Gebrauch machten, unmittelbar eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben, ohne zuvor die im Ausgangsverfahren in Rede stehende außerordentliche Beschwerde beim Tribunal Català de Contractes del Sector Públic eingelegt zu haben. Der Sache nach werden die Verwaltungsgerichte daher in der Regel als zweite Instanz tätig, so dass es in der Autonomen Gemeinschaft Katalonien in erster Linie der vorlegenden Einrichtung zukommt, über die Wahrung des Unionsrechts im Bereich öffentlicher Aufträge zu wachen.

25

Unter diesen Umständen erfüllt das Tribunal Català de Contractes del Sector Públic auch das Kriterium der obligatorischen Gerichtsbarkeit.

26

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Prüfung der rechtlichen Stellung der für die Nachprüfung im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge zuständigen nationalen Stellen im Sinne von Art. 2 Abs. 9 der Richtlinie 89/665 bereits mehrere andere nationale Einrichtungen, die im Wesentlichen mit der hier in Rede stehenden vorlegenden Einrichtung vergleichbar sind, als „Gericht“ angesehen hat (vgl. u. a. Urteile Dorsch Consult, C‑54/96, EU:C:1997:413, Rn. 22 bis 38, Köllensperger und Atzwanger, C‑103/97, EU:C:1999:52, Rn. 16 bis 25, und Bundesdruckerei, C‑549/13, EU:C:2014:2235, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Beim Tribunal Català de Contractes del Sector Públic handelt es sich daher um ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV.

28

Zweitens trägt die spanische Regierung vor, dass die im spanischen Recht vorgesehene Klassifizierungspflicht nicht für Unternehmen gelte, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Spanien ansässig seien. Die Vorlagefragen hätten daher rein internen Charakter, und ihre Beantwortung erfordere weder die Anwendung noch die Auslegung von Unionsrecht.

29

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof grundsätzlich für die Beantwortung einer zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage nicht zuständig ist, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, offensichtlich nicht anwendbar ist (Urteile Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona, C‑139/12, EU:C:2014:174, Rn. 41, und Wojciechowski, C‑408/14, EU:C:2015:591, Rn. 26; vgl. auch Beschlüsse Parva Investitsionna Banka u. a., C‑488/13, EU:C:2014:2191, Rn. 26, sowie De Bellis u. a., C‑246/14, EU:C:2014:2291, Rn. 14).

30

Dass die im Ausgangsverfahren fragliche Klassifizierungspflicht nicht für Unternehmen gilt, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Spanien ansässig sind, berührt jedoch nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofs. Wie er nämlich bereits entschieden hat, findet sich in den Richtlinien 89/665 und 2004/18 kein Anhaltspunkt dafür, dass die Anwendbarkeit ihrer Bestimmungen vom Bestehen eines tatsächlichen Zusammenhangs mit dem freien Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten abhängt. Denn nach diesen Richtlinien ist die Geltung ihrer Bestimmungen für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge keiner Voraussetzung in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Ort der Niederlassung der Bieter unterworfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Michaniki, C‑213/07, EU:C:2008:731, Rn. 29).

31

Nach alledem ist der Gerichtshof für die Beantwortung der vorgelegten Fragen zuständig.

Zur ersten und zur zweiten Frage

32

Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 8 der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ in Unterabs. 2 dieser Bestimmung auch öffentliche Stellen erfasst, und ob diese sich somit an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen können.

33

Insoweit geht aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/18, in dem ausdrücklich von der Möglichkeit die Rede ist, dass eine „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ als Bieter an einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnimmt, und aus Art. 1 Abs. 8 der Richtlinie, in dem „öffentliche Einrichtungen“ ausdrücklich als „Wirtschaftsteilnehmer“ eingestuft werden, hervor, dass die Richtlinie 2004/18 öffentliche Stellen nicht von der Teilnahme an Ausschreibungen ausschließt.

34

Überdies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass jede Person oder Einrichtung als Bieter oder Bewerber auftreten darf, die in Anbetracht der in einer Auftragsausschreibung festgelegten Bedingungen meint, dass sie den betreffenden Auftrag selbst oder unter Rückgriff auf Subunternehmer ausführen kann, unabhängig von ihrem – privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen – Status und der Frage, ob sie auf dem Markt systematisch tätig ist oder nur gelegentlich auftritt oder ob sie aus öffentlichen Mitteln subventioniert wird oder nicht (vgl. Urteil CoNISMa, C‑305/08, EU:C:2009:807, Rn. 42, und in diesem Sinne Urteil Data Medical Service, C‑568/13, EU:C:2014:2466, Rn. 35).

35

Wenn und soweit bestimmte Einrichtungen berechtigt sind, Leistungen auf dem Markt gegen Entgelt – sei es auch nur gelegentlich – anzubieten, können ihnen die Mitgliedstaaten nicht untersagen, an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilzunehmen, die die Erbringung eben dieser Leistungen betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile CoNISMa, C‑305/08, EU:C:2009:807, Rn. 47 bis 49, und Ordine degli Ingegneri della Provincia di Lecce u. a., C‑159/11, EU:C:2012:817, Rn. 27; vgl. in diesem Sinne auch, zu den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge [ABl. L 209, S. 1], Urteil Data Medical Service, C‑568/13, EU:C:2014:2466, Rn. 36).

36

Demnach ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 8 der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ in Unterabs. 2 dieser Bestimmung auch öffentliche Stellen erfasst, die sich somit an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen können, wenn und soweit sie berechtigt sind, auf einem Markt Leistungen gegen Entgelt anzubieten.

Zur dritten Frage

37

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 52 der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass nationale öffentliche Stellen in nationale amtliche Verzeichnisse zugelassener Bauunternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer eingetragen oder zur Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Zertifizierungsstellen zugelassen werden können.

38

Für Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, amtliche Verzeichnisse zugelassener Bauunternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer oder eine Zertifizierung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen einzuführen, enthält zwar insbesondere Art. 52 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 2004/18 bestimmte Erfordernisse hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für die Eintragung in diese Verzeichnisse und für die Zertifizierung, doch legt die Richtlinie weder fest, inwieweit öffentliche Einrichtungen in diese amtlichen Verzeichnisse eingetragen oder zertifiziert werden können, noch, ob die Eintragung oder Zertifizierung obligatorisch ist.

39

Wie sich im Wesentlichen aus Rn. 36 des vorliegenden Urteils ergibt, dürfen sich öffentliche Einrichtungen, die auf der Grundlage des nationalen Rechts berechtigt sind, die in der betreffenden Auftragsbekanntmachung angegebenen Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen anzubieten, jedoch auch an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen.

40

Eine nationale Regelung, die öffentlichen Stellen, die als Wirtschaftsteilnehmer berechtigt sind, die in der betreffenden Auftragsbekanntmachung angegebenen Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen anzubieten, die Eintragung in die Verzeichnisse oder die Zertifizierung verwehrt und das Recht, sich an einer Ausschreibung zu beteiligen, den anderen in diese Verzeichnisse eingetragenen oder zertifizierten Wirtschaftsteilnehmern vorbehält, würde dem Recht dieser öffentlichen Einrichtungen, sich an der betreffenden Ausschreibung zu beteiligen, aber jede praktische Wirksamkeit nehmen und kann somit nicht als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden.

41

Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass Art. 52 der Richtlinie 2004/18 dahin auszulegen ist, dass er zwar bestimmte Erfordernisse hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für die Eintragung der Wirtschaftsteilnehmer in die nationalen amtlichen Verzeichnisse und für die Zertifizierung enthält, doch die Bedingungen für die Eintragung dieser Wirtschaftsteilnehmer in die nationalen amtlichen Verzeichnisse oder für ihre Zulassung zur Zertifizierung sowie die insoweit bestehenden Rechte und Pflichten der öffentlichen Einrichtungen nicht abschließend festlegt. Die Richtlinie 2004/18 ist jedenfalls dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der einerseits nationale öffentliche Stellen, die berechtigt sind, die in der betreffenden Auftragsbekanntmachung angegebenen Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen anzubieten, nicht in diese Verzeichnisse eingetragen oder nicht zertifiziert werden können, während andererseits das Recht, sich an der betreffenden Ausschreibung zu beteiligen, allein den in diese Verzeichnisse eingetragenen oder zertifizierten Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten ist.

Zur vierten Frage

42

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 2004/18 mit dem Decreto legislativo 3/2011 ordnungsgemäß in spanisches Recht umgesetzt wurde und ob der spanische Gesetzgeber mittels der Art. 62 und 65 dieses Decreto legislativo gegebenenfalls den Zugang öffentlicher Stellen zu den Klassifizierungsregistern von Unternehmen beschränkt hat.

43

Hierzu ist festzustellen, dass es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens über die Vereinbarkeit innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht oder über die Auslegung nationaler Rechtsvorschriften zu entscheiden (vgl. u. a. Urteil Ascafor und Asidac, C‑484/10, EU:C:2012:113, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44

Daher ist der Gerichtshof für die Beantwortung der vierten Frage nicht zuständig.

Zur fünften Frage

45

Mit seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, mit welchen Mitteln öffentliche Stellen – falls sie sich zwar an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen dürfen, aber nicht in ein amtliches Verzeichnis zugelassener Wirtschaftsteilnehmer eingetragen oder durch eine Zertifizierungsstelle zertifiziert werden können – ihre Leistungsfähigkeit hinsichtlich der Übernahme eines bestimmten Auftrags gemäß der Richtlinie 2004/18 nachweisen können.

46

Mit dieser Frage ersucht das vorlegende Gericht für den Fall, dass das spanische Recht unionsrechtskonform auszulegen sein sollte, lediglich um eine Auslegung der Richtlinie 2004/18 im Allgemeinen, ohne näher auszuführen, ob und gegebenenfalls warum das spanische Recht nicht auf eine Weise ausgelegt werden könnte, die im Einklang mit dem Unionsrecht stünde. Ferner nennt das vorlegende Gericht keine konkreten Bestimmungen dieser Richtlinie, deren Auslegung durch den Gerichtshof erforderlich wäre, damit es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden kann.

47

Folglich erfüllt diese Frage nicht die Voraussetzungen von Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, wonach das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang enthalten muss, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt.

48

Die fünfte Frage ist daher für unzulässig zu erklären.

Kosten

49

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 1 Abs. 8 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ in Unterabs. 2 dieser Bestimmung auch öffentliche Stellen erfasst, die sich somit an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen können, wenn und soweit sie berechtigt sind, auf einem Markt Leistungen gegen Entgelt anzubieten.

 

2.

Art. 52 der Richtlinie 2004/18 ist dahin auszulegen, dass er zwar bestimmte Erfordernisse hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für die Eintragung der Wirtschaftsteilnehmer in die nationalen amtlichen Verzeichnisse und für die Zertifizierung enthält, doch die Bedingungen für die Eintragung dieser Wirtschaftsteilnehmer in die nationalen amtlichen Verzeichnisse oder für ihre Zulassung zur Zertifizierung sowie die insoweit bestehenden Rechte und Pflichten der öffentlichen Einrichtungen nicht abschließend festlegt. Die Richtlinie 2004/18 ist jedenfalls dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der einerseits nationale öffentliche Stellen, die berechtigt sind, die in der betreffenden Auftragsbekanntmachung angegebenen Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen anzubieten, nicht in diese Verzeichnisse eingetragen oder nicht zertifiziert werden können, während andererseits das Recht, sich an der betreffenden Ausschreibung zu beteiligen, allein den in diese Verzeichnisse eingetragenen oder zertifizierten Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

Top