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Document 62014CJ0185

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Oktober 2015.
"EasyPay" AD und "Finance Engineering" AD gegen Ministerski savet na Republika Bulgaria und Natsionalen osiguritelen institut.
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Postüberweisungsdienstleistung – Richtlinie 97/67/EG – Geltungsbereich – Nationale Regelung, die ein ausschließliches Recht zur Erbringung von Postüberweisungsdienstleistungen verleiht – Staatliche Beihilfen – Wirtschaftliche Tätigkeit – Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse.
Rechtssache C-185/14.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:716

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

22. Oktober 2015 ( * )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Postüberweisungsdienstleistung — Richtlinie 97/67/EG — Geltungsbereich — Nationale Regelung, die ein ausschließliches Recht zur Erbringung von Postüberweisungsdienstleistungen verleiht — Staatliche Beihilfen — Wirtschaftliche Tätigkeit — Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“

In der Rechtssache C‑185/14

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Bulgarien) mit Entscheidung vom 9. April 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 14. April 2014, in dem Verfahren

„EasyPay“ AD,

„Finance Engineering“ AD

gegen

Ministerski savet na Republika Bulgaria,

Natsionalen osiguritelen institut

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Ersten Kammer R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), A. Arabadjiev, C. Lycourgos und J.‑C. Bonichot,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2015,

unter Berücksichtigung der Erklärungen:

der „EasyPay“ AD, vertreten durch B. Grigorov, Direktor,

des Natsionalen osiguritelen institut, vertreten durch B. Petkov, Direktor,

der bulgarischen Regierung, vertreten durch E. Petranova und D. Drambozova als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Koleva, R. Sauer und C. Vollrath als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15, S. 14) in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 (ABl. L 52, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 97/67) sowie der Art. 106 AEUV und 107 AEUV.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Easy Pay AD und der Finance Engineering AD auf der einen Seite und dem Ministerski savet na Republika Bulgaria (Ministerrat der Republik Bulgarien, im Folgenden: Ministerrat) und dem Natsionalen osiguritelen institut (Nationales Institut für soziale Sicherheit, im Folgenden: Institut) auf der anderen Seite wegen Aufhebung oder Nichtigerklärung bestimmter Artikel der Verordnung über Renten und Versicherungszeiten (Naredba za pensiite i osiguritelniya stazh, im Folgenden: Verordnung).

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 1 der Richtlinie 97/67 bestimmt:

„Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften für

die Bedingungen für die Erbringung von Postdiensten;

die Bereitstellung eines Universalpostdienstes in der Gemeinschaft;

die Finanzierung von Universaldiensten unter Bedingungen, die die dauerhafte Bereitstellung solcher Dienste gewährleisten;

die Tarifierungsgrundsätze und die Transparenz der Rechnungslegung für die Erbringung der Universaldienstleistungen;

die Festlegung von Qualitätsnormen für die Erbringung der Universaldienstleistungen und die Schaffung eines Systems zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Normen;

die Harmonisierung der technischen Normen;

die Einrichtung unabhängiger Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten“.

4

Art. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

‚Postdienste‘ die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;

4.

‚Abholung‘ das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;

5.

‚Zustellung‘ die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Sendungen an die Empfänger;

6.

‚Postsendung‘ eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;

7.

‚Briefsendung‘ eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen;

…“

5

Art. 2 des Beschlusses der Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. 2012, L 7, S. 3, im Folgenden: DAWI-Beschluss) bestimmt:

„(1)   Dieser Beschluss findet Anwendung auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen, die Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 AEUV gewährt werden und in eine der folgenden Kategorien fallen:

а)

Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Mio. [Euro] pro Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse mit Ausnahme der Bereiche Verkehr und Verkehrsinfrastruktur;

(2)   Dieser Beschluss findet nur Anwendung, wenn der Zeitraum, für den das Unternehmen mit der Erbringung der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Übersteigt der Betrauungszeitraum die Dauer von zehn Jahren, so ist dieser Beschluss nur insoweit anwendbar, als eine erhebliche Investition seitens des Dienstleistungserbringers erforderlich ist, die nach allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden muss.

…“

6

Art. 3 („Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt und Befreiung von der Anmeldung“) dieses Beschlusses lautet:

„Staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, die die Voraussetzungen nach diesem Beschluss erfüllen, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, wenn sie auch Voraussetzungen aufgrund des AEUV oder aufgrund von sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union erfüllen.“

7

Art. 10 („Übergangsbestimmungen“) des DAWI-Beschlusses sieht vor:

„Dieser Beschluss gilt für Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen nach folgender Maßgabe:

а)

Beihilferegelungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden, mit dem Binnenmarkt vereinbar waren und von der Anmeldungspflicht nach der Entscheidung 2005/842/EG [der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel [106] Absatz 2 [AEUV] auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312, S. 67)] befreit waren, sind für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht befreit.

…“

8

Nach Art. 11 dieses Beschlusses „[wird d]ie Entscheidung 2005/842/EG … hiermit aufgehoben“.

9

Art. 12 des DAWI-Beschlusses bestimmt, dass „[d]ieser Beschluss … am 31. Januar 2012 in Kraft [tritt]“.

Bulgarisches Recht

10

Nach Art. 106 des Gesetzbuchs über die soziale Sicherheit (Kodeks za sotsialno osiguriavane) werden die Anwendung von Kapitel 6 („Rentenpflichtversicherung“) dieses Gesetzbuchs sowie die Auszahlung der Renten durch einen Rechtsakt des Ministerrats geregelt.

11

Nach Art. 50 der Verordnung, die mit Erlass Nr. 30 des Ministerrats vom 10. März 2000 verabschiedet wurde, „[werden d]ie Renten und die Zulagen … von den Gebietsabteilungen des [Instituts] durch die Postfilialen und die Inlandsbanken ausgezahlt …“

12

Art. 51 der Verordnung bestimmt, dass „[d]ie Renten und die Zulagen … von den Postfilialen an der ständigen oder aktuellen Anschrift der Rentner gemäß den in der Verordnung bestimmten Modalitäten ausgezahlt werden.“

13

Nach Art. 54 Abs. 1 der Verordnung „[stellt d]ie Gebietsabteilung des [Instituts] … für jeden Rentner einen Auszahlungsschein aus, anhand dessen ihm die Postfiliale die Rente (Renten) und die Zulagen auszahlt. Der vom Rentenbezieher jeweils unterschriebene Auszahlungsschein gilt als Beleg für die erfolgten Zahlungen.“

14

Art. 58 der Verordnung sieht vor:

„Das [Institut] überweist in regelmäßigen Zeitabständen die zur Auszahlung der Renten und der Zulagen erforderlichen Geldbeträge an die Gebietsabteilung [‚Balgarski poshti‘ EAD (im Folgenden: Balgarski poshti)], und zwar so, dass deren rechtzeitige Auszahlung gewährleistet ist …“

15

Art. 92 der Verordnung bestimmt:

„(1)   Die Gebietsabteilung des [Instituts] überweist die Geldbeträge für die Auszahlung der Renten auf ein Sammelkonto der Gebietsabteilung Balgarski poshti. Die Rechnungsbeziehungen zwischen der Gebietsabteilung des [Instituts] und der Gebietsabteilung Balgarski poshti betreffend die im jeweiligen Monat ausgezahlten Renten werden bis zum Ende desselben Monats abgewickelt.

(2)   Das [Institut] zahlt durch seine Gebietsabteilungen an die Gebietsabteilungen Balgarski poshti 8,5 Tausendstel auf die im jeweiligen Monat auszuzahlenden Renten für die geleistete Arbeit im Zusammenhang mit der Auszahlung der Renten durch das Postnetz. Dieser Betrag wird bis zum 7. des Folgemonats überwiesen.

(3)   Die auf den in Abs. 2 genannten Geldbetrag geschuldete Mehrwertsteuer wird von der Gebietsabteilung des [Instituts] an die Gebietsabteilung Balgarski poshti zusammen mit dem Geldbetrag nach Abs. 2 überwiesen.

(4)   Die in den Abs. 2 und 3 genannten Überweisungen erfolgen auf der Grundlage einer Rechnung, die die Gebietsabteilung Balgarski poshti nach der Zahlung der Renten im jeweiligen Monat ausstellt.

(5)   Im Fall einer durch Verschulden eines Bediensteten der Postfiliale fehlerhaften Auszahlung von Rente, wird diese der Gebietsabteilung des [Instituts] von der Gebietsabteilung Balgarski poshti erstattet. …“

16

Nach Art. 4 des Gesetzes über die Postdienste (Zakon za poshtenskite uslugi) in geänderter Fassung (im Folgenden: Gesetz über die Postdienste) „[umfassen d]ie Postdienste … den Universalpostdienst sowie die nicht zum Universaldienst gehörenden Postdienste“.

17

Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Postdienste sieht vor:

„Ein Postbetreiber, der zur Erbringung des Universalpostdienstes verpflichtet ist, darf auch andere Postdienste nach dem in diesem Gesetz bestimmten Modalitäten erbringen sowie andere Tätigkeiten ausüben, die zu seinem Geschäftsgegenstand in seiner Eigenschaft als Handelsgesellschaft gehören.“

18

Art. 29b dieses Gesetzes bestimmt:

„Ein Postbetreiber, der zur Erbringung des Universalpostdienstes verpflichtet ist, organisiert seine Tätigkeit und rechnet über sie gemäß den anwendbaren Rechnungslegungsstandards ab und wendet ein Kostenaufteilungssystem an sowohl insgesamt für die Handelsgesellschaft als auch analytisch und getrennt für:

1.

den Universalpostdienst nach den Dienstarten;

2.

die Postüberweisungen;

3.

die nicht zum Universaldienst gehörenden Postdienste nach Art. 38 Nr. 1 bis 3;

4.

andere Handelstätigkeiten.“

19

Nach Art. 38 des Gesetzes über die Postdienste umfassen die nicht zum Universaldienst gehörenden Postdienste:

„1.

die Annahme, den Transport und die Zustellung von postalischer Direktwerbung;

2.

die Dienste nach Art. 3 Nr. 2;

3.

Kurierdienste;

4.

die Postüberweisungen.“

20

Nach Art. 39 Abs. 3 des Gesetzes über die Postdienste handelt es sich bei der individuellen Zulassung im Sinne dieses Gesetzes um einen Einzelverwaltungsakt, der u. a. für Postüberweisungen ergeht.

21

§ 1 Nr. 9 der Zusatzbestimmungen dieses Gesetzes bestimmt, dass „‚Postüberweisungen‘ … Postdienste zur Überweisung von Geldbeträgen vom Überweisenden an den Überweisungsempfänger mittels eines Papierdokuments durch die Postämter eines Postbetreibers [sind], der eine Zulassung für die Erbringung der Dienste nach Art. 39 Nr. 3 besitzt“.

22

Nach § 70 der Übergangs- und Schlussbestimmungen dieses Gesetzes „[ist d]er Postbetreiber, dem gemäß Art. 24 die Pflicht auferlegt wird, den Universalpostdienst zu erbringen, … für einen Zeitraum von 15 Jahren, gerechnet ab dem Tag der Bekanntmachung dieses Gesetzes im ‚Darzhaven vestnik‘ [(Amtsblatt) 2010, Nr. 102, in Kraft seit dem 30. Dezember 2010] die Handelsgesellschaft [Balgarski poshti]“.

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

23

Mit Erlass vom 10. März 2000 hat der Ministerrat die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Verordnung verabschiedet. Diese Verordnung sieht vor, dass die Renten von den Gebietsabteilungen des Instituts durch Inlandsbanken und Postfilialen der nationalen Postbetreiberin Balgarski poshti ausgezahlt werden, einer Einpersonenhandelsgesellschaft mit einer 100%igen Staatsbeteiligung. Diese Postüberweisungen umfassen die Zahlung der Renten sowohl in den Postfilialen als auch an die Wohnadresse durch einen Postbediensteten. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung war nur Balgarski poshti zur Erbringung des Universalpostdienstes in Anwendung des Gesetzes über die Postdienste ermächtigt, der auch die Postüberweisungen umfasste.

24

Infolge einer Änderung dieses Gesetzes sind die Postüberweisungen seit dem 3. November 2009 nicht mehr im Universalpostdienst enthalten. Die „EasyPay“ AD und die „Finance Engineering“ AD sind Unternehmen, die eine von der bulgarischen Regulierungskommission für Telekommunikation erteilte Zulassung für die Erbringung von Postüberweisungsdienstleistungen besitzen. Sie sind daher der Ansicht, dass die Verordnung, indem sie Balgarski poshti ein ausschließliches Recht zur Auszahlung der Renten durch Postüberweisungen verleihe, ihre Rechte als Postbetreiber beschränke und gegen den freien Wettbewerb verstoße.

25

Der Ministerrat vertritt die Auffassung, dass durch die Gewährung und Auszahlung von Renten die Staatsfunktionen der Sozialversicherung ausgeübt würden, die daher nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden könnten. Der Staat habe Balgarski poshti durch Rechtsakt die Erbringung einer Gemeinwohldienstleistung übertragen, die nicht in den Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts falle. Nur diese Gesellschaft verfüge über ein Filialnetz im gesamten bulgarischen Hoheitsgebiet einschließlich der wenig bevölkerten Gebiete.

26

Das erstinstanzliche Gericht entschied, dass Art. 106 des Gesetzbuchs über die soziale Sicherheit dem Ministerrat die Möglichkeit gewähre, die Gesellschaft auszuwählen, mit der sich der öffentliche Bedarf am ehesten decken lasse, und schloss daraus, dass die von der „EasyPay“ AD und der „Finance Engineering“ AD eingereichte Klage als unbegründet abzuweisen sei. Die Parteien erhoben daraufhin Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht.

27

Unter diesen Umständen hat der Varhoven administrativen sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist eine postalische Dienstleistung wie die Postüberweisungsdienstleistung, mit der Geldbeträge vom Absender, der in diesem Fall der Staat ist, an den Empfänger, nämlich Personen, denen Sozialleistungen zustehen, überwiesen werden, als nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie 97/67 erfasst anzusehen, so dass sie den Bestimmungen der Art. 106 AEUV und 107 AEUV unterliegt?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird, sind die Art. 106 AEUV und 107 AEUV dahin auszulegen, dass sie eine Beschränkung des freien Wettbewerbs bei der Erbringung einer postalischen Dienstleistung wie der beschriebenen nicht zulassen, wenn dies mit zwingenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Gewährleistung eines verfassungsmäßigen Rechts der Bürger und der Sozialpolitik des Staates begründet wird und wenn gleichzeitig die Dienstleistung ihrer Art nach als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse qualifiziert werden kann, vorausgesetzt, dass die von dem Anbieter der Dienstleistung erhaltene Vergütung eine Ausgleichsleistung darstellt, die den in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des DAWI-Beschlusses festgelegten Betrag nicht übersteigt?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

28

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 97/67 dahin auszulegen ist, dass eine Postüberweisungsdienstleistung, mit der Geldbeträge vom Absender, der in diesem Fall der Staat ist, durch den Betreiber des Universalpostdienstes an den Empfänger überwiesen werden, in deren Geltungsbereich fällt.

29

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/67 die Dienstleistungen abschließend aufzählt, die unter den Begriff des „Postdienstes“ im Sinne dieser Richtlinie fallen. Dabei handelt es sich um die Dienste, die im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen stehen. Zudem beschreibt Nr. 6 dieses Artikels detailliert, was unter einer „Postsendung“ im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen ist.

30

Weder Art. 2 noch eine andere Bestimmung der Richtlinie 97/67 erwähnt Finanzdienstleistungen, darunter solche, die die Anbieter von Postdiensten zusätzlich erbringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Asempre und Asociación Nacional de Empresas de Externalización y Gestión de Envíos y Pequeña Paquetería, C‑240/02, EU:C:2004:140, Rn. 31).

31

Auch kann diese Bestimmung der Richtlinie 97/67 in Anbetracht ihrer genauen, abschließenden Formulierung keine weite Auslegung erfahren, die zur Folge hätte, den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf Sachverhalte zu erstrecken, die nicht von ihr erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Asempre und Asociación Nacional de Empresas de Externalización y Gestión de Envíos y Pequeña Paquetería, C‑240/02, EU:C:2004:140, Rn. 32).

32

So ist auch bereits entschieden worden, dass Postzahlungsdienste, die darin bestehen, dass Zahlungen an natürliche oder juristische Personen für Rechnung und im Auftrag anderer über das öffentliche Postnetz angeordnet werden, nicht von der Richtlinie 97/67 erfasst werden (vgl. Urteil Asempre und Asociación Nacional de Empresas de Externalización y Gestión de Envíos y Pequeña Paquetería, C‑240/02, EU:C:2004:140, Rn. 34).

33

Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 97/67 dahin auszulegen ist, dass eine Postüberweisungsdienstleistung, mit der Geldbeträge vom Absender, der in diesem Fall der Staat ist, durch den Betreiber des Universalpostdienstes an den Empfänger überwiesen werden, nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.

Zur zweiten Frage

34

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass es einem Mitgliedstaat nicht gestattet ist, einem Unternehmen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden das ausschließliche Recht zu verleihen, Renten durch Postüberweisung auszuzahlen.

35

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung als staatliche Beihilfe voraussetzt, dass die in Art. 107 Abs. 1 AEUV aufgestellten Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind. So muss es sich erstens um eine staatliche Maßnahme oder eine Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel handeln. Zweitens muss diese Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Drittens muss dem Begünstigten durch sie ein Vorteil gewährt werden. Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. Urteil Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Somit setzt Art. 107 Abs. 1 AEUV für die Einstufung als staatliche Beihilfe insbesondere voraus, dass einem Unternehmen ein Vorteil gewährt wird.

37

In diesem Zusammenhang ist als Erstes festzustellen, dass zum einen für die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des Unionsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, als Unternehmen gilt. Zum anderen ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. Urteil Compass-Datenbank, C‑138/11, EU:C:2012:449, Rn. 35).

38

Ferner wurde entschieden, dass Einrichtungen, die bei der Erbringung der Gemeinwohldienstleistung der sozialen Sicherheit mitwirken, eine Aufgabe mit ausschließlich sozialem Charakter erfüllen. Diese Tätigkeit beruht nämlich auf dem Grundsatz der Solidarität und wird ohne Gewinnzweck ausgeübt. Die Leistungen werden von Gesetzes wegen und unabhängig von der Höhe der Beiträge erbracht (vgl. in diesem Sinne Urteil Poucet und Pistre, C‑159/91 und C‑160/91, EU:C:1993:63, Rn. 18).

39

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die von Balgarski poshti ausgeübte Tätigkeit der Postüberweisung, die die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Auszahlung von Renten ermöglicht, zum Funktionieren der Gemeinwohldienstleistung der sozialen Sicherheit beiträgt und ob sie daher als eine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, die unter Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt.

40

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Tätigkeit, um nicht als wirtschaftliche Tätigkeit eingestuft zu werden, ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln nach untrennbar mit dem nationalen Rentensystem verbunden sein muss (vgl. entsprechend Urteil Aéroports de Paris/Kommission, C‑82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 81). Im Ausgangsverfahren ist daher die etwaige Trennbarkeit der Tätigkeit der Postüberweisung zu berücksichtigen.

41

Insoweit geht insbesondere aus Art. 50, Art. 54 Abs. 1 und Art. 58 der Verordnung hervor, dass die im Rahmen des Systems der sozialen Sicherheit des Staates gewährten Leistungen bei Alter in die Aufgaben des Instituts fallen, das sich hierbei Balgarski poshti nur zur Gewährleistung der Auszahlung der Renten bedient.

42

Zudem sieht Art. 50 der Verordnung vor, dass die Auszahlung der Renten auch durch Banken erfolgen kann. So wurden nach den Daten, die der bulgarischen Regierung vom Institut vorgelegt wurden und die diese in der mündlichen Verhandlung vom 1. Mai 2015 angeführt hat, etwa 53 % aller Renten per Banküberweisung ausgezahlt. Daher sind die von Balgarski poshti durchgeführten Postüberweisungen tatsächlich nicht das einzige Mittel, die Renten auszuzahlen.

43

Diese Gesichtspunkte stellen ein Indiz dafür dar, dass die Tätigkeit der Postüberweisung, mit der Renten ausgezahlt werden, vom nationalen Rentensystem trennbar sein könnte. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die Relevanz dieser Gesichtspunkte zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf andere ihm vorliegende tatsächliche und rechtliche Angaben.

44

Als Zweites stellt sich für den Fall, dass die Tätigkeit der Postüberweisung, die die Auszahlung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Renten ermöglicht, von der Gemeinwohldienstleistung der sozialen Sicherheit trennbar und als eine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen wäre, die Frage, ob die Maßnahme, mit der ein Mitgliedstaat einem Unternehmen das ausschließliche Recht zur Auszahlung von Renten durch Postüberweisung verleiht, einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellen kann.

45

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine staatliche Maßnahme nicht von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfasst wird, soweit sie als Ausgleich anzusehen ist, der die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von den Unternehmen, denen sie zugutekommt, zur Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (vgl. Urteile Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 84, sowie Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 87).

46

Ein derartiger Ausgleich ist im konkreten Fall jedoch nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C‑280/00, EU:C:2003:415, Rn. 88).

47

Erstens ergibt sich aus Rn. 89 des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, (C‑280/00, EU:C:2003:415), dass das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut sein muss und diese Verpflichtungen klar definiert sein müssen, damit eine solche Ausgleichsleistung der Einstufung als staatliche Beihilfe entgeht.

48

Im vorliegenden Fall muss das vorlegende Gericht prüfen, ob Balgarski poshti tatsächlich mit der Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen betraut ist und ob sich diese klar aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften ergeben.

49

Zweitens lässt sich Rn. 90 des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415) entnehmen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt wurden.

50

Insoweit ist festzustellen, dass Art. 92 Abs. 2 der Verordnung den Grundbetrag angibt, auf dessen Grundlage die Ausgleichsleistung für die Gemeinwohlverpflichtung berechnet wird.

51

Ebenso ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob in Anwendung der dritten in Rn. 92 des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415) aufgestellten Voraussetzung der Ausgleich über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Kosten der Auszahlung von Renten per Postüberweisung unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtung ganz oder teilweise zu decken.

52

Wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut werden soll, wie im Ausgangsverfahren nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, hat sich das vorlegende Gericht gemäß der vierten Voraussetzung in Rn. 93 des Urteils Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C‑280/00, EU:C:2003:415) außerdem zu vergewissern, dass die Höhe dieses Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen ist, die ein durchschnittliches, gut geführtes und ausgestattetes Unternehmen bei der Erfüllung seiner Gemeinwohlverpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.

53

Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht zwar ausführt, dass die von Balgarski poshti erhaltene Vergütung einen Ausgleich darstellt, der nicht über den in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des DAWI-Beschlusses festgelegten Betrag hinausgeht, dass dieser Beschluss jedoch Maßnahmen betrifft, die staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Libert u. a., C‑197/11 und C‑203/11, EU:C:2013:288, Rn. 102). Denn nur dann, wenn die in den Rn. 47 bis 52 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien nicht eingehalten werden und die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 1 AEUV erfüllt sind, kann das vorlegende Gericht diesen Beschluss anwenden, um zu bestimmen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV einzustufende Maßnahme gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV befreit sein kann.

54

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach den Art. 11 und 12 des DAWI-Beschlusses dieser die Entscheidung 2005/842 aufhebt und am 31. Januar 2012 in Kraft tritt. Wie die Europäische Kommission ausführt, sieht Art. 10 des DAWI-Beschlusses vor, dass die Beihilferegelungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam wurden, mit dem Binnenmarkt vereinbar waren und von der Anmeldungspflicht nach der Entscheidung 2005/842 befreit waren, für einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren, d. h. bis zum 31. Januar 2014, mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der vorherigen Anmeldepflicht befreit sind. Ab diesem Datum muss die Beihilferegelung die Voraussetzungen des DAWI-Beschlusses einhalten, um von der Anmeldepflicht befreit werden zu können.

55

Da die Verordnung, wie aus Rn. 23 des vorliegenden Urteils hervorgeht, im Januar 2000 in Kraft getreten ist, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 2 des DAWI-Beschlusses dieser Beschluss, wenn ein Dienstleistungserbringer seit mehr als zehn Jahren eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt, nur Anwendung findet, sofern erhebliche Investitionen seitens des Dienstleistungserbringers erforderlich sind, um seine Pflicht zur Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse wahrnehmen zu können, wobei eine solche Beurteilung Sache des nationalen Gerichts ist.

56

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 107 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass, falls die Tätigkeit der Postüberweisung, die die Auszahlung von Renten ermöglicht, als eine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, die Verleihung des ausschließlichen Rechts zur Auszahlung von Renten durch Postüberweisung an ein Unternehmen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende durch einen Mitgliedstaat dann trotzdem nicht unter diese Bestimmung fällt, wenn diese Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist, deren Ausgleich die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von diesem Unternehmen zur Erfüllung seiner Gemeinwohlverpflichtung erbracht werden.

Kosten

57

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Postüberweisungsdienstleistung, mit der Geldbeträge vom Absender, der in diesem Fall der Staat ist, durch den Betreiber des Universalpostdienstes an den Empfänger überwiesen werden, nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.

 

2.

Art. 107 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass, falls die Tätigkeit der Postüberweisung, die die Auszahlung von Renten ermöglicht, als eine wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist, die Verleihung des ausschließlichen Rechts zur Auszahlung von Renten durch Postüberweisung an ein Unternehmen wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende durch einen Mitgliedstaat dann trotzdem nicht unter diese Bestimmung fällt, wenn diese Dienstleistung eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ist, deren Ausgleich die Gegenleistung für Leistungen bildet, die von diesem Unternehmen zur Erfüllung seiner Gemeinwohlverpflichtung erbracht werden.

 

Unterschriften


( * )   Verfahrenssprache: Bulgarisch.

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