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Document 62014CC0184

    Schlussanträge des Generalanwalts Y. Bot vom 16. April 2015.
    A gegen B.
    Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen – Zuständigkeit in Unterhaltssachen – Verordnung (EG) Nr. 4/2009 – Art. 3 Buchst. c und d – Antrag in Bezug auf eine Unterhaltspflicht gegenüber den minderjährigen Kindern, der parallel zu einem Verfahren auf Trennung der Eltern in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gestellt wurde, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
    Rechtssache C-184/14.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:244

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    YVES BOT

    vom 16. April 2015 ( 1 )

    Rechtssache C‑184/14

    A

    gegen

    B

    (Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione [Italien])

    „Wohl des Kindes — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 24 Abs. 2 — Verordnung (EG) Nr. 4/2009 — Gerichtliche Zuständigkeit in Unterhaltssachen — Antrag in Bezug auf eine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern, der akzessorisch in einem Verfahren auf Trennung in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen gestellt wurde, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Zuständigkeit in Ehesachen und betreffend die elterliche Verantwortung“

    1. 

    Zum ersten Mal muss der Gerichtshof Art. 3 Buchst. c und d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 2 ) auslegen.

    2. 

    Nach dieser Bestimmung ist für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten das Gericht zuständig, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, oder das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist.

    3. 

    In der vorliegenden Rechtssache möchte die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) vom Gerichtshof wissen, ob ein im Rahmen eines Verfahrens auf Trennung von Eheleuten gestellter Antrag auf Unterhalt für die minderjährigen Kinder gleichzeitig als akzessorisch zum Verfahren in Bezug auf den Personenstand und zum Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung angesehen werden kann. Diese Möglichkeit würde die Zuständigkeit von zwei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten begründen, nämlich die des für die Trennung von Eheleuten ohne Auflösung des Ehebandes angerufenen italienischen Gerichts und die des für die Entscheidung über die elterliche Verantwortung zuständigen englischen Gerichts.

    4. 

    In diesen Schlussanträgen werde ich darlegen, aus welchen Gründen ich meine, dass Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen ist, dass, wenn eine Klage in Bezug auf die Trennung von Eheleuten ohne Auflösung des Ehebandes anhängig ist und im Rahmen dieses Verfahrens ein Antrag in Bezug auf die Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern gestellt wird, das mit dem Trennungsverfahren befasste Gericht grundsätzlich für die Entscheidung über den Antrag in Bezug auf die Unterhaltspflichten zuständig ist. Diese grundsätzliche Zuständigkeit muss jedoch weichen, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert. In diesem Fall verlangt die Berücksichtigung des Wohls des Kindes, dass die örtliche Zuständigkeit durch das Kriterium der räumlichen Nähe bestimmt wird.

    I – Rechtlicher Rahmen

    A – Charta

    5.

    In Art. 24 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ( 3 ) heißt es, dass „[b]ei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen … das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein [muss]“.

    B – Verordnung Nr. 4/2009

    6.

    Die Frage der Unterhaltssachen ist innerhalb der Europäischen Union keineswegs neu, denn schon Ende der 50er Jahre existierten zwischen mehreren Gründungsstaaten der Union anwendbare Übereinkommen ( 4 ). Später wünschten die Unterhändler des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 5 ), dass dieses Übereinkommen eine Erweiterung der vorgenannten Übereinkommen darstellt ( 6 ). Nach Art. 5 Nr. 2 des Brüsseler Übereinkommens konnte eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hatte, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, und zwar, wenn es sich um eine Unterhaltssache handelte, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder im Fall einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand zu entscheiden war, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruhte lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.

    7.

    Diese Regelung wurde anschließend durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen übernommen ( 7 ).

    8.

    Um den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufrechtzuerhalten und zu vertiefen, nutzt die Union Instrumente, die u. a. in den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen fallen. Infolgedessen erließ sie die Verordnung Nr. 4/2009, mit der es erleichtert werden soll, in einem anderen Mitgliedstaat ohne weitere Formalitäten eine Entscheidung über einen Unterhaltsanspruch zu erwirken ( 8 ).

    9.

    Nach ihrem 44. Erwägungsgrund soll diese Verordnung in Unterhaltssachen die Verordnung Nr. 44/2001 ersetzen. Die Verordnung Nr. 4/2009 ist somit gegenüber der Verordnung Nr. 44/2001 eine lex specialis.

    10.

    Die Verordnung Nr. 4/2009 findet gemäß Art. 1 Abs. 1 „auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen“, Anwendung, wobei ihr elfter Erwägungsgrund präzisiert, dass der Begriff „Unterhaltspflichten“ autonom ausgelegt werden sollte.

    11.

    Zu diesem Zweck wird mit dieser Verordnung ein System gemeinsamer Regelungen für Kompetenzkonflikte eingeführt, indem Vorschriften über die allgemeine Zuständigkeit in Bezug auf Unterhaltspflichten festgelegt werden.

    12.

    So heißt es in Art. 3 dieser Verordnung:

    „Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist

    a)

    das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

    b)

    das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

    c)

    das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder

    d)

    das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.“

    13.

    Schließlich ist klarzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das sich nicht am Erlass der Verordnung Nr. 4/2009 beteiligt hatte, später gleichwohl deren Anwendung akzeptiert hat ( 9 ).

    C – Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

    14.

    Zweck der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ( 10 ) ist es, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts die Bestimmungen über die internationale gerichtliche Zuständigkeit bei Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und Ungültigerklärung einer Ehe sowie bei der elterlichen Verantwortung zu vereinheitlichen.

    15.

    Nach ihrem Art. 1 Abs. 3 Buchst. e gilt die Verordnung Nr. 2201/2003 nicht für Unterhaltspflichten.

    16.

    Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung sind für Entscheidungen über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben.

    17.

    Der zwölfte Erwägungsgrund dieser Verordnung lautet:

    „Die in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften wurden dem Wohle des Kindes entsprechend und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben.“

    18.

    Dementsprechend sind gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 „[f]ür Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, … die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat“.

    II – Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

    19.

    Herr A und Frau B, italienische Staatsangehörige, sind verheiratet und haben zwei minderjährige Kinder, die ebenfalls die italienische Staatsangehörigkeit besitzen. Diese vier Familienmitglieder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in London (Vereinigtes Königreich), wobei die Kinder bei ihrer Mutter leben.

    20.

    Mit Klageschrift vom 28. Februar 2012 erhob Herr A Klage beim Tribunale di Milano (Italien), damit dieses die Trennung von seiner Frau mit Zuweisung der Schuld auf diese ausspricht, den Eheleuten das gemeinsame Sorgerecht für die beiden Kinder überträgt und festlegt, dass die Kinder bei ihrer Mutter leben. Herr A schlägt außerdem vor, einen monatlichen Beitrag für den Unterhalt der Kinder in Höhe von 4000 Euro zu leisten.

    21.

    Frau B erhob bei demselben Gericht eine Widerklage, in der sie beantragte, die Trennung mit ausschließlicher Zuweisung der Schuld an Herrn A auszusprechen, ihr die Sorge für die Kinder zu übertragen und ihr eine monatliche Unterstützung in Höhe von 18700 Euro zuzuerkennen. Außerdem machte Frau B die Unzuständigkeit der italienischen Gerichte in Bezug auf die Regelung des Sorgerechts, die Festlegung der Unterbringung, den Umgang und den Beitrag zum Unterhalt der Kinder geltend. Sie ist nämlich der Ansicht, dass, weil die Eheleute immer in London gelebt hätten und dort auch die Kinder geboren und wohnhaft seien, nach der Verordnung Nr. 2201/2003 die Zuständigkeit der englischen Gerichte für die Entscheidung dieser Fragen gegeben sei.

    22.

    Mit Beschluss vom 16. November 2012 hielt das Tribunale di Milano die Zuständigkeit der italienischen Gerichte in Bezug auf den Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 für gegeben. Im Hinblick auf die Anträge in Bezug auf die elterliche Verantwortung für die beiden minderjährigen Kinder sah das Gericht jedoch gemäß Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung die englischen Gerichte als zuständig an, da die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in London hätten.

    23.

    Was genauer die Anträge in Bezug auf den Unterhalt für die Eheleute und die Kinder betrifft, bezog sich das Tribunale di Milano auf die Verordnung Nr. 4/2009 und vor allem auf deren Art. 3. Infolgedessen bejahte das Gericht seine Zuständigkeit für den Antrag von Frau B auf Zahlung von Unterhalt an sie selbst, weil dieser Antrag akzessorisch zum Antrag in Bezug auf den Personenstand gestellt worden sei. Hingegen erklärte es sich hinsichtlich des Antrags auf Unterhalt für die minderjährigen Kinder für unzuständig, da dieser Antrag nicht zum Antrag in Bezug auf den Personenstand, sondern zum Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung akzessorisch sei, für den die englischen Gerichte zuständig seien.

    24.

    Angesichts dieser Entscheidung des Tribunale di Milano, mit der es seine Zuständigkeit verneinte, legte Herr A Beschwerde bei der Corte suprema di cassazione ein, die auf einen einzigen Grund gestützt war, nämlich darauf, dass die Zuständigkeit der italienischen Gerichte für die Frage des Unterhalts der minderjährigen Kinder ebenfalls als akzessorisch zur Klage auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gemäß Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 4/2009 angesehen werden könne.

    25.

    Da die Corte suprema di cassazione sich nicht sicher ist, wie diese Verordnung auszulegen ist, hat sie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Kann über den im Rahmen eines Verfahrens auf Trennung von Eheleuten ohne Auflösung des Ehebandes gestellten Antrag auf Kindesunterhalt, der zu diesem Verfahren akzessorisch ist, auf der Grundlage des Prioritätskriteriums entweder von dem für das Trennungsverfahren zuständigen Gericht oder von dem Gericht entschieden werden, bei dem ein Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung anhängig ist, oder muss über ihn zwingend von Letzterem entschieden werden, weil die beiden verschiedenen Kriterien in den Buchst. c und d des mehrmals zitierten Art. 3 (einander zwingend ausschließende) Alternativen sind?

    III – Würdigung

    26.

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob Art. 3 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen ist, dass für einen im Rahmen eines Verfahrens auf Trennung von Eheleuten ohne Auflösung des Ehebandes gestellten Antrag in Bezug auf die Unterhaltspflichten gegenüber den minderjährigen Kindern sowohl das Gericht zuständig sein kann, das für die Klage in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, als auch das Gericht, das für die Klage in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist.

    27.

    Die Beantwortung der gestellten Frage setzt in Wirklichkeit voraus, dass die folgenden Punkte geklärt werden. Zunächst, sofern Kinder im Haushalt leben, ob die Frage der Festlegung und der Aufteilung der Unterhaltspflicht ihnen gegenüber von der Klage auf Beendigung des Zusammenlebens ihrer Eltern untrennbar ist. Danach, welche Folgen hieraus im Hinblick auf die Zuständigkeit der angerufenen Gerichte im Rahmen einer solchen Beendigungsklage zu ziehen sind.

    28.

    Die Berücksichtigung des Begriffs des Kindeswohls scheint mir die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts vorzugeben. Übrigens habe ich mich wegen dieses grundlegenden Prinzips dafür entschieden, die Frage dahin umzuformulieren, dass das Kind im Fokus dieser Problematik steht.

    29.

    Es ist nämlich sowohl angesichts der Rechtstexte als auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs unbestreitbar, dass dieser Begriff das Familienrecht zwingend durchdringt, weil die Situation des Kindes durch den Ausgangsrechtsstreit betroffen ist.

    30.

    Ich weise bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass nach Art. 24 Abs. 2 der Charta „[b]ei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen … das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein [muss]“. Es kann nicht bestritten werden, dass die Charta hier zur Anwendung kommt.

    31.

    Der Gerichtshof hat übrigens mehrfach die Gelegenheit gehabt, auf die große Bedeutung dieses Grundsatzes hinzuweisen.

    32.

    So hat er in seinem Urteil Rinau ( 11 ) festgestellt, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 auf der Leitidee beruht, dass dem Kindeswohl der Vorrang gebührt ( 12 ). Unlängst hat er entschieden, dass es notwendig ist, das Wohl des Kindes zu schützen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes bestimmt wird ( 13 ).

    33.

    Zudem achtet der Gerichtshof ganz besonders darauf, dass die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 2201/2003 mit Art. 24 der Charta, insbesondere mit dem Wohl des Kindes, im Einklang steht. In seinem Urteil Aguirre Zarraga ( 14 ) hat der Gerichtshof entschieden, dass, „da [diese] Verordnung … nicht gegen diese Charta verstoßen darf, die Bestimmungen von Art. 42 der Verordnung, mit denen das Recht des Kindes, gehört zu werden, umgesetzt wird, im Licht von Art. 24 der Charta auszulegen [sind]“ ( 15 ).

    34.

    In seinem Urteil McB. ( 16 ) geht er sogar noch weiter, weil er prüft, ob Art. 24 der Charta seiner Auslegung der Verordnung Nr. 2201/2003 entgegensteht ( 17 ). In diesem Urteil ist der Gerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass sich aus dem 33. Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, dass diese im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen steht, die mit der Charta anerkannt wurden, und insbesondere darauf abzielt, die Wahrung der Grundrechte des Kindes im Sinne des Art. 24 der Charta zu gewährleisten. Die Bestimmungen dieser Verordnung können daher nicht so ausgelegt werden, dass sie dem genannten Grundrecht eines Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, dessen Wahrung unbestreitbar dem Kindeswohl entspricht, zuwiderlaufen ( 18 ). Der Gerichtshof leitet daraus ab, dass unter diesen Umständen zu prüfen ist, ob Art. 24 der Charta, deren Beachtung von ihm gewährleistet wird, der in Rn. 44 des Urteils McB. dargelegten Auslegung der Verordnung Nr. 2201/2003 entgegensteht ( 19 ).

    35.

    Die Schlussfolgerung, die aus diesen Erwägungen gezogen werden muss, ist eindeutig. Bei der Anwendung und Auslegung der Rechtstexte der Union muss das Wohl des Kindes der rote Faden sein. Insoweit hören sich die Worte des Ausschusses für Kinderrechte beim Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) besonders treffend an. Er weist nämlich darauf hin, dass „[das Wohl des Kindes] ein Standard, ein Ziel, eine Richtschnur, ein Leitbegriff ist, der alle innerstaatlichen Normen, Politiken und Entscheidungen sowie die Haushalte für Kinder erhellen, beherrschen und durchdringen muss“ ( 20 ).

    36.

    Die zur Verordnung Nr. 2201/2003 entwickelte Rechtsprechung ist selbstverständlich auf die Verordnung Nr. 4/2009 übertragbar. Es wäre unverständlich, wenn die Intensität dieses Grundsatzes, der zu den Grundrechten des Kindes gehört, je nach dem betreffenden Bereich des Familienrechts variieren kann, während das Kind unabhängig von dem Bereich unmittelbar betroffen bleibt.

    37.

    Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen meine ich, als Antwort auf den ersten Punkt, den ich durch Umformulierung der Frage der Corte suprema di cassazione herausgearbeitet habe, die folgenden Klarstellungen geben zu können.

    38.

    An dieser Stelle ist auf die Auslegung des Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 4/2009 einzugehen.

    39.

    Nach Auffassung der Kommission kann sich das in Art. 3 Buchst. d dieser Verordnung vorgesehene Anknüpfungskriterium nur auf die Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern beziehen, die eindeutig mit der elterlichen Verantwortung verbunden seien, während sich das in Art. 3 Buchst. c dieser Verordnung vorgesehene Anknüpfungskriterium nur auf die Unterhaltspflichten zwischen Eheleuten und nicht ebenfalls auf die Unterhaltspflichten in Bezug auf minderjährige Kinder beziehen könne.

    40.

    Ich teile diese Auffassung aus folgenden Gründen nicht.

    41.

    Die Struktur des Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 scheint mir nicht unbedeutend zu sein. Art. 3 Buchst. a und b dieser Verordnung sieht zwei Zuständigkeiten vor, die die Fälle betreffen, in denen die Unterhaltssache die Hauptsache bildet. In diesem Fall begründet entweder der gewöhnliche Aufenthalt des Beklagten oder derjenige der berechtigten Person die Zuständigkeit.

    42.

    Die beiden anderen in Art. 3 Buchst. c und d dieser Verordnung vorgesehenen Zuständigkeiten betreffen Fälle, in denen die Unterhaltssache die Nebensache zu einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand oder zu einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung bildet.

    43.

    Es ist eindeutig, dass die Situation einer ledigen, verheirateten, aufgrund einer Gerichtsentscheidung getrennt lebenden oder geschiedenen Person den Personenstand betrifft und Wirkungen gegenüber Dritten hat.

    44.

    Da die Beendigung der ehelichen Verbindung oder des Zusammenlebens die Trennung der Ehegatten und die Auflösung des Haushalts nach sich zieht, ist ebenfalls eindeutig, dass sich die Frage der Festlegung des Unterhalts für die im Haushalt lebenden Kinder und die Aufteilung der Unterhaltslast nicht lediglich automatisch aus Vernunftsgründen, sondern auch und vor allem zwingend aus rein rechtlichen Gründen stellt. Um nicht die tägliche Realität derartiger Verfahren zu leugnen, ist als offenkundig anzuerkennen, dass das eine Verfahren, das die Festlegung des Unterhalts der Kinder und die Aufteilung der Unterhaltslast betrifft, die automatische und natürliche Folge des anderen Verfahrens ist, nämlich des Verfahrens auf Beendigung des Zusammenlebens. Der akzessorische Charakter im rechtlichen Sinne, der das erste Verfahren mit dem zweiten Verfahren verbindet, erscheint mir hier deshalb unstreitig festzustehen.

    45.

    Welche Folgen sind aus dieser ersten Schlussfolgerung zu ziehen? An dieser Stelle ist der aus der Umformulierung der Frage resultierende zweite Punkt zu prüfen.

    46.

    Der Berücksichtigung des Kindeswohls kommt hier die Rolle des Leitprinzips zu.

    47.

    Ich bin der Auffassung, dass jede Lösung, die darin bestünde, zwischen dem Verfahren auf Beendigung des Familienlebens, das bei den Gerichten eines Mitgliedstaats anhängig gemacht würde, und dem Verfahren hinsichtlich des Unterhalts der Kinder, das in die Zuständigkeit der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats fallen würde, zu unterscheiden, dem Wohl des Kindes vollkommen zuwiderliefe.

    48.

    Um sich hiervon zu überzeugen, genügt es, zu bedenken, dass die rechtliche Logik dieses Systems dazu führen würde, dass das für die Frage des Unterhalts zuständige Gericht warten müsste, bis vorab die Entscheidung über die Beendigung des Zusammenlebens (Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Scheidung) rechtskräftig ergangen ist. Hieraus ergäbe sich eine unvermeidbare Schwebezeit, während deren das Schicksal der Kinder ungewiss wäre.

    49.

    Auch wenn das mit der Frage der ehelichen Verbindung befasste Gericht hinsichtlich dieser Punkte Maßnahmen ergreifen würde, die es als vorläufig qualifiziert, würde die Lösung einer Kontinuität zwischen den verschiedenen Verfahrensphasen zu angesichts der oben genannten Grundsätze inakzeptablen Verzögerungen führen, weil sie zum Erlass von Maßnahmen unbestimmter Dauer zwingen würde, die unter Missachtung des Grundsatzes des Kindeswohls beschlossen würden.

    50.

    Vielleicht überflüssigerweise sei hinzugefügt, dass Kinder, deren Eltern im Mitgliedstaat ihrer Staatsangehörigkeit geblieben sind, nicht in diese offensichtlich nachteilige Lage geraten. Anders gesagt, die Ausübung der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit der Eltern wäre der Grund für eine ungünstige Lage, in die Kinder nicht geraten, wenn ihre Eltern, die sich scheiden oder gerichtlich trennen lassen, ihren Herkunftsmitgliedstaat nicht verlassen haben.

    51.

    Somit besteht eindeutig die Notwendigkeit, die Zuständigkeit sowohl für das Verfahren auf Beendigung des Zusammenlebens als auch für die hieraus resultierenden akzessorischen Verfahren, die für das Kind von grundlegender Bedeutung sind, bei demselben Gericht zu bündeln. Entscheidend ist, das zuständige Gericht zu bestimmen, und auch dabei muss der Begriff des Kindeswohls die Überlegungen leiten. Der erste und einfachste Gedanke wäre, für alles an die Zuständigkeit des Gerichts anzuknüpfen, das über das Verfahren auf Trennung der Eltern zu entscheiden hat.

    52.

    Der Gedanke verbirgt in seiner Einfachheit eine echte Schwierigkeit. Er verweist nämlich auf Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003, der den Eltern eine Wahl lässt, und zwar diejenige, ein Gericht anzurufen, dass nur aufgrund ihrer gemeinsamen Staatsangehörigkeit zuständig ist, was die Eltern im vorliegenden Fall auch getan haben. Die Verordnung Nr. 4/2009 schließt aber in ihrem Art. 3 Buchst. c und d eine solche Zuständigkeit sowohl hinsichtlich einer Unterhaltssache im Rahmen eines Verfahrens in Bezug auf den Personenstand als auch hinsichtlich einer Unterhaltssache im Rahmen eines Verfahrens in Bezug auf die elterliche Verantwortung ausdrücklich aus.

    53.

    Diese Feststellung scheint somit die beiden Verordnungen in einen direkten Gegensatz zueinander zu bringen, da sie als Lösung die Trennung der Verfahren vorgibt, was ich zuvor als undenkbar bezeichnet habe.

    54.

    In Wahrheit besteht der Widerspruch nur scheinbar. Die Verordnung Nr. 2201/2003 kann nämlich nicht der zwingenden Wirkung der Berücksichtigung des Kindeswohls entzogen werden. Im Übrigen genügt es insoweit, auf die in den Nrn. 32 bis 34 dieser Schlussanträge angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen.

    55.

    Hinzu kommt der Wortlaut des zwölften Erwägungsgrundes dieser Verordnung, wonach „[d]ie in dieser Verordnung für die elterliche Verantwortung festgelegten Zuständigkeitsvorschriften … dem Wohl des Kindes und insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe ausgestaltet [wurden]. Die Zuständigkeit sollte vorzugsweise dem Mitgliedstaat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorbehalten sein außer in bestimmten Fällen, in denen sich der Aufenthaltsort des Kindes geändert hat oder in denen die Träger der elterlichen Verantwortung etwas anderes vereinbart haben“.

    56.

    Genau dieses Kriterium der räumlichen Nähe muss berücksichtigt werden.

    57.

    Dieses Kriterium ermöglicht nämlich, in diesem Bereich die Verordnungen Nrn. 2201/2003 und 4/2009 miteinander zu vereinbaren.

    58.

    Das Kriterium der räumlichen Nähe verlangt, weil es eng mit dem Wohl des Kindes verbunden ist, dass als für alle Fragen zuständiges Gericht das Gericht am Ort des Wohnsitzes der Kinder gewählt wird. Dies erklärt, dass im Rahmen der Verordnung Nr. 4/2009 eine allein auf der Staatsangehörigkeit der Eltern beruhende Zuständigkeit ausgeschlossen ist, ob es sich um den Unterhalt oder die elterliche Verantwortung handelt, denn andernfalls würden das Kriterium der räumlichen Nähe und damit das Wohl des Kindes offensichtlich verdrängt.

    59.

    Zudem und wegen derselben Grundsätze verlangt im Rahmen der in Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 genannten Gerichtsstände dasselbe Kriterium der räumlichen Nähe, dessen maßgebliche Bedeutung im zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck kommt, dass der Gerichtsstand des Ortes gewählt wird, an dem die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nicht unbedeutend ist außerdem, dass das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts das erste der Kriterien in der Aufzählung in Art. 3 dieser Verordnung ist.

    60.

    Es ist offensichtlich, dass dieses Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute den Ort bezeichnet, an dem sich vor der Trennung der Wohnsitz der Familie und deshalb derjenige der Kinder befand.

    61.

    Somit ist das Erfordernis des Kriteriums der räumlichen Nähe erfüllt. Im Übrigen würde bei Zweifeln an der Übereinstimmung zwischen den Verordnungen Nr. 2201/2003 und der Verordnung Nr. 4/2009 in diesen konkreten Punkten der Charakter der Verordnung Nr. 4/2009 als lex specialis ausreichen, um die Diskussion im Wege der von mir vorgeschlagenen Auslegung zu ihren Gunsten zu entscheiden.

    62.

    Alles in allem erscheint es mir deshalb möglich, die Situation, die hieraus im Rahmen einer Scheidung oder einer Trennung von Eheleuten ohne Auflösung des Ehebandes resultiert, wenn Kinder im Haushalt wohnen, so zu beschreiben, dass die ursprüngliche Festlegung des Unterhalts und die Aufteilung der Last des Beitrags der Eltern zum Unterhalt der minderjährigen Kinder – wie im Übrigen analog auch Fragen in Bezug auf die elterliche Verantwortung – im Rahmen des angestrengten Verfahrens auf Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu erörtern sind.

    63.

    Da das Wohl des Kindes zwingend zu berücksichtigen ist, muss hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts, das darüber zu entscheiden hat, das Kriterium der räumlichen Nähe unter Ausschluss jedes anderen Kriteriums beachtet werden.

    64.

    Im Ausgangsrechtsstreit verlangt infolgedessen das Wohl des Kindes, die Zuständigkeit der italienischen Gerichte zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, nämlich zugunsten der englischen Gerichte, zu verneinen, da Letztere außerdem für das Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 zuständig sind.

    65.

    Zwar ergibt sich hieraus, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Möglichkeit der Parteien, das zuständige Gericht zu wählen, beschränkt ist. Dies erscheint weder fragwürdig noch als Widerspruch zu den grundlegenden Prinzipen in dem einschlägigen Bereich, da die betroffenen Parteien die Eltern sind und ihre Wahlmöglichkeit im Namen des Wohls ihres Kindes/ihrer Kinder beschränkt wird.

    IV – Ergebnis

    66.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ihm von der Corte suprema di cassazione vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

    1.

    Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Verfahren in Bezug auf eine Trennung von Eheleuten ohne Auflösung des Ehebandes anhängig ist und im Rahmen dieses Trennungsverfahrens ein Antrag in Bezug auf Unterhaltspflichten gegenüber den minderjährigen Kindern gestellt wird, das mit dem Trennungsverfahren befasste Gericht für den Antrag in Bezug auf die Unterhaltspflichten zuständig ist.

    2.

    Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt in diesem Fall, dass die örtliche Zuständigkeit durch das Kriterium der räumlichen Nähe bestimmt wird.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) ABl. 2009, L 7, S. 1, und Berichtigung in ABl. 2011, L 131, S. 26.

    ( 3 ) Im Folgenden: Charta.

    ( 4 ) New Yorker UN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland und Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern.

    ( 5 ) ABl. 1972, L 299, S. 32. Übereinkommen in der durch nachfolgende Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).

    ( 6 ) Vgl. S. 24 und 25 des Berichts von Herrn Jenard zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1).

    ( 7 ) ABl. 2001, L 12, S. 1. Vgl. Art. 5 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001.

    ( 8 ) Vgl. neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung.

    ( 9 ) Vgl. insoweit Entscheidung 2009/451/EG der Kommission vom 8. Juni 2009 zum Wunsch des Vereinigten Königreichs auf Annahme der Verordnung Nr. 4/2009 (ABl. L 149, S. 73).

    ( 10 ) Verordnung des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).

    ( 11 ) C‑195/08 PPU, EU:C:2008:406.

    ( 12 ) Rn. 51.

    ( 13 ) Vgl. Urteil C (C‑376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 56). Vgl. zur Berücksichtigung des Kindeswohls, wenn der Gerichtshof die Verordnung Nr. 2201/2003 auslegt, ferner Urteile A (C‑523/07, EU:C:2009:225), Detiček (C‑403/09 PPU, EU:C:2009:810), Purrucker (C‑256/09, EU:C:2010:437) und Mercredi (C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829).

    ( 14 ) C‑491/10 PPU, EU:C:2010:828.

    ( 15 ) Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung. Hervorhebung nur hier.

    ( 16 ) C‑400/10 PPU, EU:C:2010:582.

    ( 17 ) Vgl. insoweit Devers, A., „Les praticiens et le droit international privé européen de la famille“, Revue Europe, Nr. 11, November 2013, Étude 9, Rn. 22 ff.

    ( 18 ) Rn. 60.

    ( 19 ) Rn. 61.

    ( 20 ) Vgl. „Article 3: Intérêt supérieur de l’enfant“, Revue Droit de la famille, Nr. 11, November 2006, Dossier 16, über Art. 3 des am 20. November 1989 in New York geschlossenen und von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Übereinkommens über die Rechte des Kindes. Dieser Art. 3 sieht in Abs. 1 vor, dass „[b]ei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, … das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt [ist], der vorrangig zu berücksichtigen ist“.

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