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Document 62014CA0521

Rechtssache C-521/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — SOVAG — Schwarzmeer und Ostsee Versicherungs-Aktiengesellschaft/If Vahinkovakuutusyhtiö Oy (Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Art. 6 Nr. 2 — Gerichtliche Zuständigkeit — Von einem Dritten erhobene Klage auf Gewährleistung oder Interventionsklage gegen eine Partei eines Verfahrens vor dem Gericht des Hauptprozesses)

ABl. C 98 vom 14.3.2016, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

14.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 98/14


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus — Finnland) — SOVAG — Schwarzmeer und Ostsee Versicherungs-Aktiengesellschaft/If Vahinkovakuutusyhtiö Oy

(Rechtssache C-521/14) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 2 - Gerichtliche Zuständigkeit - Von einem Dritten erhobene Klage auf Gewährleistung oder Interventionsklage gegen eine Partei eines Verfahrens vor dem Gericht des Hauptprozesses))

(2016/C 098/17)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: SOVAG — Schwarzmeer und Ostsee Versicherungs-Aktiengesellschaft

Beklagte: If Vahinkovakuutusyhtiö Oy

Tenor

Art. 6 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er eine Klage umfasst, die ein Dritter in nach dem nationalen Recht zulässiger Weise gegen den Beklagten des Hauptprozesses erhoben hat und mit der ein mit dem Hauptprozess eng zusammenhängender Anspruch geltend gemacht wird, der auf die Erstattung von Entschädigungsleistungen gerichtet ist, die der Dritte an den Kläger dieses Hauptprozesses gezahlt hat, vorausgesetzt, die Klage ist nicht nur erhoben worden, um den Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht zu entziehen.


(1)  ABl. C 34 vom 2.2.2015.


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