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Document 62013TN0539

Rechtssache T-539/13: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2013 — Inclusion Alliance for Europe/Kommission

ABl. C 15 vom 18.1.2014, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/19


Klage, eingereicht am 2. Oktober 2013 — Inclusion Alliance for Europe/Kommission

(Rechtssache T-539/13)

2014/C 15/29

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Inclusion Alliance for Europe GEIE (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Famiani)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2013 für nichtig zu erklären, mit dem die Europäische Kommission die Zahlung des Gesamtbetrags von 212 411,89 Euro für das Projekt Nr. 224482 namens MARE (80 352,07 Euro), für das Projekt Nr. 216820 namens SENIOR (53 138,40 Euro) und für das Projekt Nr. 225010 namens ECRN (78 231,42 Euro) verlangt hat;

die Europäische Kommission zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der sich auf insgesamt 3 000 000 Euro beläuft, oder zur Zahlung eines Betrags, der im Lauf des Verfahrens noch zu beziffern ist, sowie zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits nebst Zinsen und zur Zahlung des Inflationsausgleichs für die zugesprochenen Beträge zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die an drei Projekten teilgenommen hat, die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) genehmigt worden sind, wendet sich gegen den Beschluss der Kommission, mit dem die teilweise Rückzahlung der gewährten Zuschüsse verlangt wird.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.

1.

Unanwendbarkeit und Unwirksamkeit des Financial Guide 2010 in Bezug auf die Projekte MARE und SENIOR

In dieser Hinsicht wird die fehlende Rückwirkung des Financial Guide 2010 geltend gemacht, da der Financial Guide 2007 hätte angewandt werden müssen, der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verträge gegolten habe.

2.

Weigerung der Europäischen Kommission und der mit der Wirtschaftsprüfung beauftragten Gesellschaft, der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren

In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, die Europäische Kommission habe die in Anhang II des Vertrags enthaltenen Regelungen sowohl in Bezug auf das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren als auch in Bezug auf die Einhaltung der Fristen für die Abgabe der Berichte missachtet.

3.

Verstoß der Europäischen Kommission gegen den Grundsatz der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens gegenüber der Klägerin, insbesondere in Bezug auf ordnungswidriges Verwaltungshandeln und eine schädigende Verdachtshaltung.

4.

Ungewissheit hinsichtlich der auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anwendbaren Regeln für die Anerkennung der Projektkosten

In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, die Europäische Kommission habe nicht auf die mit den Fehlermechanismen des Buchhaltungssystems verbundenen Risiken hingewiesen, die zur Ablehnung der gesamten Kosten eines Projekts führen könnten.

5.

Nichtanwendung der für die Wirtschaftsprüfung von KMU geltenden Vorschriften des Internationalen Wirtschaftsprüferverbands und der Europäischen Union

6.

Zuschussfähigkeit der Projektkosten und Versäumnisse bei den Bewertungen in der Wirtschaftsprüfung

7.

Die mit der Wirtschaftsprüfung beauftragte Gesellschaft habe ihre Schlussfolgerungen, die Kosten abzulehnen, in erster Linie auf die ausschließliche Verwendung von Zeiterfassungsbögen gestützt.

In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, die Wirtschaftsprüfer hätten bestimmte Reisekosten abgelehnt, weil sie in dem ursprünglichen Planungsdokument (Dow) nicht eingeschlossen gewesen seien. Dagegen sei es normal, dass die Einzelheiten des Arbeitsplans der Projekte jährlich festgelegt würden.

8.

Berechtigter Anspruch der Klägerin, für die ordnungsgemäß durchgeführten Tätigkeiten bezahlt zu werden; ungerechtfertigte Bereicherung der Europäischen Kommission

In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, die Ergebnisse der Projekte MARE, SENIOR und ECNR seien der Europäischen Kommission fristgerecht übermittelt worden. Die Europäische Kommission habe die hervorragenden Ergebnisse vorbehaltlos angenommen und das für diesen Bereich zuständige Kommissionsmitglied habe sie gebilligt und unterzeichnet. Wegen der hervorragenden Qualität der durchgeführten Arbeit sei das Projekt ECNR um weitere sechs Monate verlängert worden. Die Ablehnung der gesamten Kosten der Projekte laufe daher dem Grundsatz zuwider, dass ein berechtigter Anspruch darauf bestehe, für eine ordnungsgemäß durchgeführte Arbeit bezahlt zu werden. In diesem Fall würde eine ungerechtfertigte Bereicherung der Europäischen Kommission vorliegen.


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