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Document 62013TN0539
Case T-539/13: Action brought on 2 October 2013 — Inclusion Alliance for Europe v Commission
Rechtssache T-539/13: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2013 — Inclusion Alliance for Europe/Kommission
Rechtssache T-539/13: Klage, eingereicht am 2. Oktober 2013 — Inclusion Alliance for Europe/Kommission
ABl. C 15 vom 18.1.2014, p. 19–20
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
18.1.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 15/19 |
Klage, eingereicht am 2. Oktober 2013 — Inclusion Alliance for Europe/Kommission
(Rechtssache T-539/13)
2014/C 15/29
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Inclusion Alliance for Europe GEIE (Bukarest, Rumänien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Famiani)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2013 für nichtig zu erklären, mit dem die Europäische Kommission die Zahlung des Gesamtbetrags von 212 411,89 Euro für das Projekt Nr. 224482 namens MARE (80 352,07 Euro), für das Projekt Nr. 216820 namens SENIOR (53 138,40 Euro) und für das Projekt Nr. 225010 namens ECRN (78 231,42 Euro) verlangt hat; |
— |
die Europäische Kommission zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der sich auf insgesamt 3 000 000 Euro beläuft, oder zur Zahlung eines Betrags, der im Lauf des Verfahrens noch zu beziffern ist, sowie zur Zahlung der Kosten des Rechtsstreits nebst Zinsen und zur Zahlung des Inflationsausgleichs für die zugesprochenen Beträge zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, die an drei Projekten teilgenommen hat, die im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) genehmigt worden sind, wendet sich gegen den Beschluss der Kommission, mit dem die teilweise Rückzahlung der gewährten Zuschüsse verlangt wird.
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.
1. |
Unanwendbarkeit und Unwirksamkeit des Financial Guide 2010 in Bezug auf die Projekte MARE und SENIOR
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2. |
Weigerung der Europäischen Kommission und der mit der Wirtschaftsprüfung beauftragten Gesellschaft, der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren
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3. |
Verstoß der Europäischen Kommission gegen den Grundsatz der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens gegenüber der Klägerin, insbesondere in Bezug auf ordnungswidriges Verwaltungshandeln und eine schädigende Verdachtshaltung. |
4. |
Ungewissheit hinsichtlich der auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) anwendbaren Regeln für die Anerkennung der Projektkosten
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5. |
Nichtanwendung der für die Wirtschaftsprüfung von KMU geltenden Vorschriften des Internationalen Wirtschaftsprüferverbands und der Europäischen Union |
6. |
Zuschussfähigkeit der Projektkosten und Versäumnisse bei den Bewertungen in der Wirtschaftsprüfung |
7. |
Die mit der Wirtschaftsprüfung beauftragte Gesellschaft habe ihre Schlussfolgerungen, die Kosten abzulehnen, in erster Linie auf die ausschließliche Verwendung von Zeiterfassungsbögen gestützt.
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8. |
Berechtigter Anspruch der Klägerin, für die ordnungsgemäß durchgeführten Tätigkeiten bezahlt zu werden; ungerechtfertigte Bereicherung der Europäischen Kommission
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