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Document 62013TN0413
Case T-413/13: Action brought on 9 August 2013 — City Cycle Industries v Council
Rechtssache T-413/13: Klage, eingereicht am 9. August 2013 — City Cycle Industries/Rat
Rechtssache T-413/13: Klage, eingereicht am 9. August 2013 — City Cycle Industries/Rat
ABl. C 274 vom 21.9.2013, p. 28–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 274 vom 21.9.2013, p. 21–22
(HR)
21.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 274/28 |
Klage, eingereicht am 9. August 2013 — City Cycle Industries/Rat
(Rechtssache T-413/13)
2013/C 274/44
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: City Cycle Industries (Colombo, Sri Lanka) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Müller-Ibold und F.-C. Laprévote)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 1 Abs. 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 (1) des Rates teilweise für nichtig zu erklären, soweit der Antidumpingzoll auf sie ausgeweitet und ihr Antrag auf Befreiung abgelehnt wurde; |
— |
dem Rat die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Sache entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung und sonstigen Auslagen aufzuerlegen; |
— |
alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, die das Gericht für angemessen hält. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission und der Rat hätten Umgehungspraktiken in Bezug auf die Einfuhren aus Sri Lanka nicht nachgewiesen und somit einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen, da
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2. |
Zweiter Klagegrund: Der Rat habe unzutreffend festgestellt, dass die Klägerin nicht kooperationsbereit sei und diese mangelnde Kooperationsbereitschaft die Ablehnung ihrer Befreiung rechtfertige, da
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3. |
Dritter Klagegrund: Die Verfahrensrechte der Klägerin seien bei der Untersuchung verletzt worden, da
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4. |
Vierter Klagegrund: Die Weigerung, der Klägerin eine Befreiung zu gewähren, stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar, da
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5. |
Fünfter Klagegrund: Die in der Durchführungsverordnung enthaltenen Feststellungen zu Schädigung und Dumping seien nicht mit der Antidumping-Grundverordnung vereinbar, da
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(1) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 501/2013 des Rates vom 29. Mai 2013 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 990/2011 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht (ABl. L 153, S. 1).