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Document 62013TN0352
Case T-352/13 P: Appeal brought on 2 July 2013 by BX against the judgment of the Civil Service Tribunal of 24 April 2013 in Case F-88/11 BX v Commission
Rechtssache T-352/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juli 2013 von BX gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. April 2013 in der Rechtssache F-88/11, BX/Kommission
Rechtssache T-352/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juli 2013 von BX gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. April 2013 in der Rechtssache F-88/11, BX/Kommission
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(HR)
31.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/39 |
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juli 2013 von BX gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. April 2013 in der Rechtssache F-88/11, BX/Kommission
(Rechtssache T-352/13 P)
2013/C 252/67
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: BX (Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Rata)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. April 2013 in der Rechtssache F-88/11 aufzuheben, |
— |
die angefochtene Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Namen des Rechtsmittelführers nicht in die Reserveliste der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens EPSO/AD/148/09-RO (ABl. 2009, C 14 A, S. 1) aufzunehmen, für nicht zu erklären und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sechs Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Die Schlussfolgerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (in Randnr. 33 seines Urteils), die impliziere, dass der Rechtsmittelführer dem Beweismaßstab nicht Genüge getan habe, könne im vorliegenden Fall nicht gezogen werden. |
2. |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe rechtsfehlerhaft den Schluss gezogen, dass ein Bewerber, dessen ursprüngliche Note nach den vorher festgelegten Kriterien unter der Mindestnote gelegen habe, keinen Anspruch auf vergleichende Beurteilung habe (Randnr. 41), da
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3. |
Die Schlussfolgerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt worden sei, sei nicht zutreffend. |
4. |
Verstoß gegen die Regeln über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses aus folgenden Gründen:
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5. |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst sei in seiner Entscheidung fälschlich davon ausgegangen, dass die Umstände des vorliegenden Falls die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung nicht rechtfertigten (Randnr. 81), denn die Gegenpartei habe eingeräumt, dass die Zurückweisung der vorangegangenen Verwaltungsbeschwerden des Rechtsmittelführers auf einer falschen Begründung beruht habe und hätte daher die Kosten tragen müssen. |
6. |
Der immaterielle Schadensersatz sei gerechtfertigt. |