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Document 62013TN0352

Rechtssache T-352/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juli 2013 von BX gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. April 2013 in der Rechtssache F-88/11, BX/Kommission

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31.8.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 252/39


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Juli 2013 von BX gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. April 2013 in der Rechtssache F-88/11, BX/Kommission

(Rechtssache T-352/13 P)

2013/C 252/67

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: BX (Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Rata)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. April 2013 in der Rechtssache F-88/11 aufzuheben,

die angefochtene Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Namen des Rechtsmittelführers nicht in die Reserveliste der erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens EPSO/AD/148/09-RO (ABl. 2009, C 14 A, S. 1) aufzunehmen, für nicht zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sechs Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Die Schlussfolgerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst (in Randnr. 33 seines Urteils), die impliziere, dass der Rechtsmittelführer dem Beweismaßstab nicht Genüge getan habe, könne im vorliegenden Fall nicht gezogen werden.

2.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe rechtsfehlerhaft den Schluss gezogen, dass ein Bewerber, dessen ursprüngliche Note nach den vorher festgelegten Kriterien unter der Mindestnote gelegen habe, keinen Anspruch auf vergleichende Beurteilung habe (Randnr. 41), da

nach ständiger Rechtsprechung jeder einzelne Bewerber in einem EPSO-Auswahlverfahren Anspruch auf eine vergleichende Beurteilung habe, unabhängig davon, ob sein/ihr ursprüngliches Ergebnis über oder unter der Mindestnote liege,

der Prüfungsausschuss seine Pflicht zur vergleichenden Beurteilung nicht nur in Bezug auf den Rechtsmittelführer, sondern auch in Bezug auf alle anderen Bewerber in der mündlichen Prüfung nicht erfüllt habe, da die Zeit, die für die Endbeurteilungssitzung vorgesehen gewesen sei, offensichtlich nicht ausgereicht habe, und

das angefochtene Urteil nicht auf das relevante Vorbringen des Rechtsmittelführers eingehe und die Widersprüche im Vorbringen der Gegenpartei nicht berücksichtige.

3.

Die Schlussfolgerung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt worden sei, sei nicht zutreffend.

4.

Verstoß gegen die Regeln über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses aus folgenden Gründen:

Der Prüfungsausschuss sei nicht ausgewogen zusammengesetzt gewesen (Art. 3 Abs. 5 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Union)

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Prüfungsausschuss während der mündlichen Prüfung unstreitig aus drei Mitgliedern bestanden habe (Randnr. 49 des angefochtenen Urteils).

Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe fälschlich das Urteil Bartha angeführt (Randnr. 49), um seine Schlussfolgerung zu stützen, dass der Grundsatz des ausgewogenen Verhältnisses zwischen Frauen und Männern bei der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nicht verletzt worden sei.

Die gleichzeitige Präsenz von Voll- und Ersatzmitgliedern des Prüfungsausschusses bei der mündlichen Prüfung habe das Verfahren des Prüfungsausschusses im vorliegenden Fall rechtswidrig gemacht (Randnr. 50).

Der Grundsatz der beständigen Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sei verletzt worden (Randnr. 51).

5.

Das Gericht für den öffentlichen Dienst sei in seiner Entscheidung fälschlich davon ausgegangen, dass die Umstände des vorliegenden Falls die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung nicht rechtfertigten (Randnr. 81), denn die Gegenpartei habe eingeräumt, dass die Zurückweisung der vorangegangenen Verwaltungsbeschwerden des Rechtsmittelführers auf einer falschen Begründung beruht habe und hätte daher die Kosten tragen müssen.

6.

Der immaterielle Schadensersatz sei gerechtfertigt.


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