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Document 62013TN0314
Case T-314/13: Action brought on 12 June 2013 — Portugal v Commission
Rechtssache T-314/13: Klage, eingereicht am 12. Juni 2013 — Portugal/Kommission
Rechtssache T-314/13: Klage, eingereicht am 12. Juni 2013 — Portugal/Kommission
ABl. C 226 vom 3.8.2013, p. 23–24
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 226 vom 3.8.2013, p. 6–6
(HR)
3.8.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 226/23 |
Klage, eingereicht am 12. Juni 2013 — Portugal/Kommission
(Rechtssache T-314/13)
(2013/C 226/32)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes sowie Rechtsanwälte M. Gorjão Henriques und J. da Silva Sampaio)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Art. 1 und 2 der Entscheidung C(2013) 1870 final der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären; |
— |
die Verordnung (EG) Nr. 16/2003 (1), konkret ihren Art. 7, wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (2) oder jedenfalls wegen Verletzung der in der Rechtsordnung der Europäischen Union geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall für unanwendbar zu erklären; |
— |
festzustellen, dass die Europäische Kommission verpflichtet ist, den geschuldeten Restbetrag zu zahlen; |
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hilfsweise,
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jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend:
1. |
Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 16/2003 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Verstoßes gegen eine höherrangige Vorschrift
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2. |
Verstoß gegen die europäischen Vorschriften über die Zuschussfähigkeit von Ausgaben
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3. |
Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Selbstbindung der Verwaltung
Diese Auslegung stamme aus befugten Quellen der Europäischen Kommission, sei der Portugiesischen Republik und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt worden; danach habe die Portugiesische Republik berechtigterweise erwarten können, dass die vor vollständiger Antragstellung bei der Kommission erhaltenen und danach bezahlten Rechnungen zuschussfähig seien. Die Vorgabe der Auslegung, die die Kommission jetzt vertrete, verstoße offensichtlich dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, dass der Portugiesischen Republik hohe finanzielle Belastungen auferlegt würden, obwohl diese Auslegung weder sicher noch vorhersehbar gewesen sei. |
4. |
Hilfsweise Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Die Auslegungsschwierigkeiten seien ein maßgebender mildernder Umstand, der von der Europäischen Kommission immer zu berücksichtigen sei. Angesichts der beschriebenen Umstände gebe es weniger einschränkende Maßnahmen — die Anwendung eines niedrigeren Satzes oder auch überhaupt keine Berichtigung —, mit denen das verfolgte Ziel erreicht werden könne. |
5. |
Hilfsweise Verjährung Jedenfalls seien die vor dem 3. Juni 2003 getätigten Ausgaben bereits verjährt, da die letzte Rechnung vom 28. Februar 2003 sei, drei Monate und zwei Tage vor dem betreffenden Zeitpunkt. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 (4) vom 18. Dezember 1995 betrage die Verfolgungsverjährung vier Jahre ab dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit erfolgt sei. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 16/2003 der Kommission vom 6. Januar 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen von aus dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Maßnahmen (ABl. L 2, S. 7).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130, S. 1).
(3) ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26.
(4) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).