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Document 62013TN0314

    Rechtssache T-314/13: Klage, eingereicht am 12. Juni 2013 — Portugal/Kommission

    ABl. C 226 vom 3.8.2013, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 226 vom 3.8.2013, p. 6–6 (HR)

    3.8.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 226/23


    Klage, eingereicht am 12. Juni 2013 — Portugal/Kommission

    (Rechtssache T-314/13)

    (2013/C 226/32)

    Verfahrenssprache: Portugiesisch

    Parteien

    Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes sowie Rechtsanwälte M. Gorjão Henriques und J. da Silva Sampaio)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Art. 1 und 2 der Entscheidung C(2013) 1870 final der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären;

    die Verordnung (EG) Nr. 16/2003 (1), konkret ihren Art. 7, wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verstoßes gegen die Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (2) oder jedenfalls wegen Verletzung der in der Rechtsordnung der Europäischen Union geltenden allgemeinen Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall für unanwendbar zu erklären;

    festzustellen, dass die Europäische Kommission verpflichtet ist, den geschuldeten Restbetrag zu zahlen;

    hilfsweise,

    a)

    die Verfolgungsverjährung in Bezug auf die Wiedereinziehung der bereits gezahlten Beträge und die Verjährung des Rechts auf Zurückbehaltung des noch nicht gezahlten Restbetrags festzustellen;

    b)

    festzustellen, dass die Kommission verpflichtet ist, die Berichtigung, die sie im Zusammenhang mit möglichen Unregelmäßigkeiten, die zur vollständigen Nichtzahlung des Restbetrags und der vollständigen Wiedereinziehung der nach dem 3. Juni 2003 getätigten, aber zwischen Juni 2002 und Februar 2003 in Rechnung gestellten Ausgaben führen, vorgenommen hat, herabzusetzen;

    jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend:

    1.

    Rechtswidrigkeit der Verordnung (EG) Nr. 16/2003 wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften und Verstoßes gegen eine höherrangige Vorschrift

    Die Verordnung (EG) Nr. 16/2003 sei rechtswidrig, da sie vom Kollegium der Kommissare weder nach dem Ermächtigungsverfahren noch einem schriftlichen Verfahren noch einem anderen vereinfachten Verfahren gemäß der Geschäftsordnung der Kommission (3) in der am Tag des Erlasses der genannten Verordnung geltenden Fassung erlassen worden sei, Art. 18 der Geschäftsordnung der Kommission nicht beachtet worden sei und die Kommission eine der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 zuwiderlaufende Auslegung von Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 16/2003 vornehme.

    2.

    Verstoß gegen die europäischen Vorschriften über die Zuschussfähigkeit von Ausgaben

    Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen die Anwendung des Vertrags betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere bezüglich der Frage, ob die nach Beginn und während des zuschussfähigen Zeitraums getätigten Ausgaben, obwohl sie vorher in Rechnung gestellt worden seien, für die europäische Finanzierung zuschussfähige Ausgaben seien.

    3.

    Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Selbstbindung der Verwaltung

    Die Europäische Kommission habe die betreffende Vorschrift in ständiger Verwaltungspraxis in dem von der Portugiesischen Republik vertretenen Sinne ausgelegt.

    Diese Auslegung stamme aus befugten Quellen der Europäischen Kommission, sei der Portugiesischen Republik und den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt worden; danach habe die Portugiesische Republik berechtigterweise erwarten können, dass die vor vollständiger Antragstellung bei der Kommission erhaltenen und danach bezahlten Rechnungen zuschussfähig seien.

    Die Vorgabe der Auslegung, die die Kommission jetzt vertrete, verstoße offensichtlich dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, dass der Portugiesischen Republik hohe finanzielle Belastungen auferlegt würden, obwohl diese Auslegung weder sicher noch vorhersehbar gewesen sei.

    4.

    Hilfsweise Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Die Europäische Kommission könne zwar gemäß Art. H des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 finanzielle Berichtigungen vornehmen, die sie für erforderlich halte, was zur vollständigen oder teilweisen Streichung des für das Vorhaben gewährten Zuschusses führen könne, sie sei jedoch verpflichtet, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles, wie der Art der Unregelmäßigkeit und der Reichweite der möglichen finanziellen Auswirkungen etwaigen Mängel der Verwaltungs- oder Kontrollsysteme. Daher sei es nicht nachvollziehbar, wie eine vollständige Streichung der gewährten Zuschüsse in Erwägung gezogen werden könne, da Berichtigungen zu 100 % nur Anwendung fänden, wenn die Mängel der Verwaltungs- und Kontrollsysteme so erheblich seien oder die aufgedeckte Unregelmäßigkeit so schwerwiegend sei, dass sie eine vollständige Nichtbeachtung der Gemeinschaftsvorschriften darstellten und damit sämtliche Zahlungen unregelmäßig seien.

    Die Auslegungsschwierigkeiten seien ein maßgebender mildernder Umstand, der von der Europäischen Kommission immer zu berücksichtigen sei. Angesichts der beschriebenen Umstände gebe es weniger einschränkende Maßnahmen — die Anwendung eines niedrigeren Satzes oder auch überhaupt keine Berichtigung —, mit denen das verfolgte Ziel erreicht werden könne.

    5.

    Hilfsweise Verjährung

    Jedenfalls seien die vor dem 3. Juni 2003 getätigten Ausgaben bereits verjährt, da die letzte Rechnung vom 28. Februar 2003 sei, drei Monate und zwei Tage vor dem betreffenden Zeitpunkt.

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 (4) vom 18. Dezember 1995 betrage die Verfolgungsverjährung vier Jahre ab dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit erfolgt sei.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 16/2003 der Kommission vom 6. Januar 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Zuschussfähigkeit der Ausgaben im Rahmen von aus dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Maßnahmen (ABl. L 2, S. 7).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130, S. 1).

    (3)  ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26.

    (4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1).


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