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Document 62013TN0171

    Rechtssache T-171/13: Klage, eingereicht am 21. März 2013 — Benelli Q.J./HABM — Demharter (MOTOBI B PESARO)

    ABl. C 147 vom 25.5.2013, p. 28–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.5.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 147/28


    Klage, eingereicht am 21. März 2013 — Benelli Q.J./HABM — Demharter (MOTOBI B PESARO)

    (Rechtssache T-171/13)

    2013/C 147/50

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Benelli Q.J. Srl (Pesaro, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lukácsi)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Demharter GmbH (Dillingen, Deutschland)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung des Beklagten abzuändern und die Zurückweisung des Antrags auf Verfallserklärung anzuordnen;

    die Entscheidung des Beklagten aufzuheben und die Sache an das HABM zur weiteren Prüfung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen, sollte das Gericht der Ansicht sein, dass es unausweichlich ist, eine sorgfältige Prüfung des Nachweises der ernsthaften Benutzung durchzuführen;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Eingetragene Gemeinschaftsmarke, für die eine Verfallserklärung beantragt wurde: Bildmarke „MOTOBI B PESARO“ für Waren der Klassen 9, 12 und 25 — Gemeinschaftsmarke Nr. 2 262 269.

    Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

    Antragstellerin im Verfallsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

    Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die Gemeinschaftsmarke wurde für verfallen erklärt.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


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