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Document 62013TN0125
Case T-125/13: Action brought on 4 March 2013 — Italy v Commission
Rechtssache T-125/13: Klage, eingereicht am 4. März 2013 — Italien/Kommission
Rechtssache T-125/13: Klage, eingereicht am 4. März 2013 — Italien/Kommission
ABl. C 114 vom 20.4.2013, p. 44–45
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 114/44 |
Klage, eingereicht am 4. März 2013 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-125/13)
2013/C 114/67
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und S. Fiorentino, avvocati dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die am 20. Dezember 2012 zugestellte Entscheidung C(2012) 9448 final der Europäischen Kommission vom 19. Dezember 2012 über die von der SEA S.p.A. zugunsten der SEA Handling SpA vorgenommenen Kapitalerhöhungen für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Italienische Republik wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der diese festgestellt hat, dass die Maßnahmen, die die SEA SpA, Betreiberunternehmen der Flughäfen Mailand Malpensa und Mailand Linate, zugunsten der von ihr kontrollierten SEA Handling SpA, die an den genannten Flughäfen für die Bodenabfertigungsdienste zuständig ist, ergriffen hat — Maßnahmen im Wesentlichen in Form von wiederholten Kapitalzuschüssen zum Ausgleich der Jahresverluste —, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellen.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Rechtssicherheit
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, hier Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Ermittlungsmangel
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 und 108 Abs. 3 AEUV sowie fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und Begründungsmangel in Bezug auf die Zurechenbarkeit der fraglichen Maßnahmen zu den Behörden
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4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 107 und 108 Abs. 3 AEUV sowie fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und Begründungsmangel in Bezug auf die Zurechenbarkeit der fraglichen Maßnahmen zu den Behörden
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