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Document 62013TJ0657
Judgment of the General Court (Seventh Chamber, extended composition) of 2 July 2015. # BH Stores BV v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs) (OHIM). # Community trade mark - Opposition proceedings - Application for Community word mark ALEX - National word and figurative marks ALEX - Relative ground for refusal - Article 8(1)(b) of Regulation (EC) No 207/2009 - Admissibility of the appeal before the Board of Appeal - Obligation to state reasons - Article 75 of Regulation No 207/2009 - No similarity between the goods and services covered by the marks at issue - No likelihood of confusion. # Case T-657/13.
Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 2. Juli 2015.
BH Stores BV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Rechtssache T-657/13.
Urteil des Gerichts (Siebte erweiterte Kammer) vom 2. Juli 2015.
BH Stores BV gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Rechtssache T-657/13.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2015:449
URTEIL DES GERICHTS (Siebte erweiterte Kammer)
2. Juli 2015 ( *1 )
„Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ALEX — Nationale Wort- und Bildmarken ALEX — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer — Begründungspflicht — Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 — Keine Ähnlichkeit der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen — Keine Verwechslungsgefahr“
In der Rechtssache T‑657/13
BH Stores BV mit Sitz in Curaçao (Autonomes Gebiet der Niederlande), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Dolde und M. Hawkins, Solicitor,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch L. Rampini als Bevollmächtigten,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:
Alex Toys LLC mit Sitz in Wilmington, Delaware (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Macías Bonilla, P. López Ronda, G. Marín Raigal und E. Armero,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. September 2013 (Sache R 1950/2012-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen BH Stores BV und Alex Toys LLC
erlässt
DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters M. van der Woude (Berichterstatter), der Richterin M. Kancheva und der Richter C. Wetter und I. Ulloa Rubio,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund der am 11. Dezember 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 2. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,
aufgrund der am 21. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,
aufgrund der Verweisung der vorliegenden Rechtssache an die Siebte erweiterte Kammer des Gerichts,
aufgrund der wegen Verhinderung eines der Mitglieder der Kammer getroffenen Entscheidung des Präsidenten des Gerichts, sich selbst nach Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 zum Richter, der die Kammer ergänzt, zu bestimmen,
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2015
folgendes
Urteil
1 |
Am 27. Dezember 2007 meldete die Panline U.S.A. Inc. (in deren Rechtsstellung infolge der Abtretung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke am 21. Mai 2013 die Streithelferin Alex Toys LLC eingetreten ist) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an. |
2 |
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um die Wortmarke ALEX. |
3 |
Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 16, 20 und 28 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
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4 |
Die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 21/2008 vom 26. Mai 2008 veröffentlicht. |
5 |
Am 26. August 2008 legte Arcandor Akt (in deren Rechtsstellung infolge einer späteren Übertragung die Klägerin BH Stores BV eingetreten ist) gegen die Eintragung der Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren Widerspruch nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 in der geänderten Fassung (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) ein. |
6 |
Der Widerspruch wurde auf folgende ältere Marken gestützt:
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7 |
Begründet wurde der Widerspruch mit den Eintragungshindernissen gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009). |
8 |
Am 7. Juni 2011 legte die Klägerin Beweise für die Benutzung ihrer älteren Marken vor. |
9 |
Am 16. Mai 2012 beschränkte die Streithelferin das Verzeichnis der Waren der Klasse 28, indem sie nach der Aufzählung dieser Waren folgenden Hinweis aufnahm:
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10 |
Am 3. Oktober 2012 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück. |
11 |
Am 22. Oktober 2012 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde nach Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein. |
12 |
Mit Entscheidung vom 16. September 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Zweite Beschwerdekammer des HABM die Entscheidung der Widerspruchsabteilung. Sie wies darauf hin, dass sie ihre Prüfung auf den auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Widerspruchsgrund beschränke, da die Klägerin ihre Argumentation nicht mehr auf Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung stütze. Außerdem bestreite die Klägerin nicht, dass die älteren Marken ausschließlich für „Sportartikel“ benutzt worden seien und dass der Widerspruch auf „Badespielzeug für Kinder“ und auf „Aktivitätsspielzeug für die Bildung und Entwicklung von Kindern“ der Klasse 28 beschränkt sei. Die Beschwerdekammer war der Ansicht, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um die breite Öffentlichkeit in Deutschland handele. Es sei nicht bestritten worden, dass die einander gegenüberstehenden Marken in Bezug auf die älteren Wortmarken identisch und in Bezug auf die ältere Bildmarke ähnlich seien. Die Beschwerdekammer vertrat unter Hinweis auf das Urteil vom 4. Juni 2013, i-content/HABM – Decathlon (BETWIN) (T‑514/11, Slg [Auszüge], EU:T:2013:291, Rn. 34 bis 39) die Auffassung, dass die „Sportartikel“ und das „Badespielzeug für Kinder“ und „Aktivitätsspielzeug für die Bildung und Entwicklung von Kindern“ unterschiedliche Waren seien und dass es daher keine Verwechslungsgefahr geben könne, weil eine unverzichtbare Voraussetzung für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, nämlich die Identität oder die Ähnlichkeit der Waren, nicht erfüllt sei. |
Anträge der Parteien
13 |
Die Klägerin beantragt,
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14 |
Das HABM und die Streithelferin beantragen,
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15 |
In der mündlichen Verhandlung hat die Streithelferin auf eine entsprechende Frage des Gerichts erklärt, den Antrag zu stellen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit in dieser die Beschwerde der Klägerin vor der Beschwerdekammer für zulässig erklärt worden sei, hilfsweise, die Klage abzuweisen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen, falls das Gericht die Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer bestätigen sollte. |
Rechtliche Würdigung
Zur Zulässigkeit der Beschwerde vor der Beschwerdekammer
16 |
Die Streithelferin macht geltend, die vor der Beschwerdekammer eingelegte Beschwerde sei unzulässig, da die in Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 für die Begründung der Beschwerde vorgesehene Frist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung nicht eingehalten worden sei. Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung sei der Klägerin am 3. Oktober 2012 zugestellt worden. Die Klägerin habe die schriftliche Begründung ihrer Beschwerde am 7. Februar 2013, also nach dem Ablauf der vorgesehenen Frist eingereicht, die nach Ansicht der Streithelferin am 4. Februar 2013 abgelaufen ist (da der 3. Februar 2013 ein Sonntag war). Dieser Rechtsverstoß sei in der angefochtenen Entscheidung stillschweigend übergangen worden. |
17 |
Erstens ist festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde von der Beschwerdekammer nicht übergangen wurde, da sie in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung ausführt, dass die Beschwerde den Bestimmungen der Art. 58, 59 und 60 der Verordnung Nr. 207/2009 und der Regel 48 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (ABl. L 303, S. 1) entspreche und daher zulässig sei. |
18 |
Zweitens ist hinsichtlich der Frage, ob die schriftliche Begründung vom 7. Februar 2013 innerhalb der Frist von Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 eingereicht worden ist, im vorliegenden Fall auf Art. 7 Abs. 4 des Beschlusses EX‑11‑3 des Präsidenten des HABM vom 18. April 2011 betreffend die elektronische Übermittlung an und durch das Amt zu verweisen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung der Widerspruchsabteilung galt. Diese Bestimmung lautet wie folgt: „Unbeschadet der genauen Festlegung des Tags der Zustellung gilt die Zustellung am fünften Kalendertag nach dem Tag als erfolgt, an dem das Dokument von den Systemen des Amtes generiert wurde. Das Datum der Generierung des Dokuments ist im Dokument anzugeben. Das Dokument wird so früh wie möglich vor Ablauf dieses Fünftageszeitraums in die MAILBOX eingestellt.“ |
19 |
Die Klägerin und das HABM machen geltend, dass im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Generierung der Entscheidung der Widerspruchsbehörde durch die Systeme des HABM der 3. Oktober 2012 sei und dass daher die Zustellung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung am fünften Tag danach, also am 8. Oktober 2012, als erfolgt gelte. |
20 |
Hierzu ist festzustellen, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 3. Oktober 2012 datiert, so dass die Generierung des Dokuments durch die Systeme des HABM im Sinne von Art. 7 Abs. 4 des Beschlusses EX‑11‑3 nicht vor diesem Zeitpunkt erfolgt sein konnte. |
21 |
Nach Regel 70 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 2868/95 in Verbindung mit Art. 60 letzter Satz der Verordnung Nr. 207/2009 ist daher im vorliegenden Fall die Frist für die Einreichung der schriftlichen Begründung der Beschwerde frühestens am 8. Februar 2013 abgelaufen. |
22 |
Somit ist die Begründung vom 7. Februar 2013 innerhalb der vorgesehenen Frist eingereicht worden und die Beschwerdekammer hat die Beschwerde der Klägerin zu Recht für zulässig erklärt. |
23 |
Nach alledem ist die von der Streithelferin erhobene Rüge der Unzulässigkeit der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde zurückzuweisen. |
Zur Zulässigkeit der erstmals beim Gericht vorgelegten Schriftstücke
24 |
Die Streithelferin ist der Ansicht, das Gericht dürfe die neuen Beweise der Klägerin nicht berücksichtigen, da diese Beweise erstmals im vorliegenden Verfahren vorgelegt worden seien und ihr Inhalt nicht zu einer Änderung der Erwägungen und Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung führen könne. |
25 |
Die Anhänge 14 bis 18 der Klageschrift, bei denen es sich um Auszüge von Internetseiten handelt, die erstmals im Verfahren vor dem Gericht vorgelegt worden sind, und die auszugsweise in der Klageschrift selbst wiedergegeben worden sind, können nicht berücksichtigt werden. Denn die Klage vor dem Gericht ist auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet, so dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Licht erstmals bei ihm eingereichter Unterlagen den Sachverhalt zu überprüfen. Somit sind die genannten Dokumente zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T‑346/04, Slg, EU:T:2005:420, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gleiche gilt für Anhang 9 des Streithilfeschriftsatzes. |
26 |
Die Anhänge 13 und 19 der Klageschrift sind, auch wenn sie erstmals im Verfahren vor dem Gericht vorgelegt worden sind, keine Beweise im eigentlichen Sinne. Vielmehr betreffen sie die Entscheidungspraxis des HABM und die Rechtsprechung des Unionsrichters, auf die sich eine Partei, auch wenn sie aus einer Zeit nach dem Verfahren vor dem HABM stammen, berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile ARTHUR ET FELICIE, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2005:420, Rn. 20, und vom 8. Dezember 2005, Castellblanch/HABM – Champagne Roederer [CRISTAL CASTELLBLANCH], T‑29/04, Slg, EU:T:2005:438, Rn. 16). Weder die Verfahrensbeteiligten noch das Gericht selbst sind nämlich daran gehindert, in ihre Auslegung des Unionsrechts Elemente einzubeziehen, die sich aus der Rechtsprechung der Union, der nationalen oder der internationalen Rechtsprechung ergeben. Die Rechtsprechung, wonach die beim Gericht erhobene Klage der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien vor diesen dient, betrifft nicht die Möglichkeit, Entscheidungen des Unionsrichters, der nationalen Rechtsprechung oder der internationalen Rechtsprechung zu berücksichtigen, denn es geht nicht darum, der Beschwerdekammer vorzuwerfen, sie habe in einem bestimmten Urteil des Unionsrichters oder in einem bestimmten nationalen oder internationalen Urteil genannte Tatsachen außer Betracht gelassen, sondern es handelt sich um die Heranziehung von Urteilen zur Stützung eines Klagegrundes, mit dem die Verletzung einer Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 durch die Beschwerdekammer gerügt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2006, Vitakraft-Werke Wührmann/HABM – Johnson’s Veterinary Products [VITACOAT], T‑277/04, Slg, EU:T:2006:202, Rn. 70 und 71). |
Zur Begründetheit
27 |
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die in Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgeschriebene Begründungspflicht und zweitens eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt. |
Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009
28 |
Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe ihre Begründungspflicht verletzt, da sie nicht die von den Parteien im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachen und Argumente geprüft und den entscheidungserheblichen Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen, die zu der angefochtenen Entscheidung geführt hätten, dargelegt habe, sondern lediglich auf das Urteil BETWIN (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2013:291) unter teilweiser Wiedergabe der Rn. 36 bis 38 des Urteils verwiesen und diesem entnommen habe, dass die in Rede stehenden Waren verschieden seien, ohne aber zu prüfen, ob der Sachverhalt und die Erwägungen, die diesem Urteil zugrunde lägen, auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. |
29 |
Nach Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 sind die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen. Nach ständiger Rechtsprechung hat diese Verpflichtung dieselbe Tragweite wie die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV: Die nach diesem Artikel erforderliche Begründung muss die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Denn die Pflicht, die Entscheidungen des HABM mit Gründen zu versehen, hat den zweifachen Zweck, einerseits den Betroffenen zu ermöglichen, der Entscheidung die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, um ihre Rechte verteidigen zu können, und andererseits den Unionsrichter in die Lage zu versetzen, seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung auszuüben (Urteile vom 21. Oktober 2004, KWS Saat/HABM, C‑447/02 P, Slg, EU:C:2004:649, Rn. 64 und 65, und vom 28. November 2013, Herbacin cosmetic/HABM – Laboratoire Garnier [HERBA SHINE], T‑34/12, EU:T:2013:618, Rn. 42). |
30 |
Der Rechtsprechung ist ferner zu entnehmen, dass die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung diesen Anforderungen genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu entscheiden ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (vgl. Urteil vom 26. Oktober 2011, Bayerische Asphaltmischwerke/HABM – Koninklijke BAM Groep [bam], T‑426/09, EU:T:2011:633, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
31 |
Nach ständiger Rechtsprechung kann von den Beschwerdekammern nicht verlangt werden, bei ihren Ausführungen alle ihnen von den Verfahrensbeteiligten vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung der Beschwerdekammer zu erfahren, und dem zuständigen Gericht ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit es seine Kontrolle wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg, EU:T:2008:268, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es reicht aus, dass die Beschwerdekammern die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM – Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T‑351/08, EU:T:2010:263, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
32 |
Im vorliegenden Fall folgt aus Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung klar, dass die Beschwerdekammer erstens der Ansicht war, dass die Feststellung in dem Urteil BETWIN (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2013:291), dass es zwischen den „Sportartikeln“ und „Spielzeug, Spielen und Spielwaren“ keine Ähnlichkeit gibt, „durch Erweiterung“ auf die im vorliegenden Fall einander gegenüberstehenden Waren, d. h. die „Sportartikel“, das „Badespielzeug für Kinder“ und das „Aktivitätsspielzeug für die Bildung und Entwicklung von Kindern“, übertragen werden könne. |
33 |
Zweitens übernahm die Beschwerdekammer die Begründungserwägungen in dem Urteil BETWIN (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2013:291), indem sie in Rn. 25 der angefochtenen Entscheidung erklärte, dass sie diese für die endgültige Zurückweisung der von der Widerspruchsführerin in deren Fall vorgebrachten Argumente für erheblich halte. |
34 |
In Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung führte die Beschwerdekammer aus, dass zwar eine Verbindung zwischen den „Sportartikeln“ einerseits und bestimmten Spielzeugen (z. B. dem „Badespielzeug für Kinder“ und dem „Aktivitätsspielzeug für die Bildung und Entwicklung von Kindern“) andererseits hergestellt werden könne, da bestimmte „Sportartikel“ als Spielzeug verwendet werden und bestimmte Spielzeuge auch „Sportartikel“ sein könnten, dies aber nicht die Tatsache in Frage stellen könne, dass diese zwei Kategorien von Waren im Wesentlichen eine unterschiedliche Bestimmung hätten. Die „Sportartikel“ dienten nämlich der körperlichen Ertüchtigung durch körperliches Training, während das „Badespielzeug“ die Kleinkinder unterhalten und das „Aktivitätsspielzeug für die Bildung und Entwicklung von Kindern“ die Kinder unterhalten und erziehen solle. |
35 |
Im Übrigen ist es nach der Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung zwar möglich, dass „Sportartikel“ in der Form von Spielzeug für Kinder bestimmt oder so gestaltet seien, dass sie als Ergänzung zu Spielen dienen könnten, so dass sie von denselben Unternehmen hergestellt und auf denselben Vertriebswegen angeboten werden könnten. Gleichwohl handele es sich um Kategorien von Waren, die allgemein von spezialisierten Unternehmen hergestellt und in Fachgeschäften verkauft oder im Fall von Einkaufszentren in Fachabteilungen zum Verkauf angeboten würden, die zwar beieinanderliegen könnten, trotzdem aber voneinander getrennt seien. |
36 |
Nach alledem sind entgegen dem Vorbringen der Klägerin der entscheidungserhebliche Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt, in der angefochtenen Entscheidung klar dargelegt und ermöglichen es einerseits der Klägerin, die Gründe für die angefochtene Entscheidung zu erfahren, um ihre Rechte verteidigen zu können, und versetzen andererseits den Unionsrichter in die Lage, seine Kontrolle der Rechtmäßigkeit auszuüben. |
37 |
Im Übrigen spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass sich die Beschwerdekammer die Begründung eines Urteils des Unionsrichters zu eigen macht, wenn diese nach ihrer Ansicht auf den ihr vorliegenden Fall übertragbar ist. Auch wenn die Beschwerdekammer die Rn. 36 bis 38 des Urteils BETWIN (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2013:291) im Wege der Erweiterung übernommen hat, so hat sie doch klar angegeben, welche der diesem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen und Erwägungen nach ihrer Ansicht auf den vorliegenden Fall übertragbar waren. |
38 |
Drittens erlauben auch die weiteren Argumente der Klägerin nicht den Schluss, dass die angefochtene Entscheidung gegen Art. 75 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstößt. |
39 |
Zunächst macht die Klägerin geltend, das Gericht habe in dem Urteil BETWIN (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2013:291) das Fehlen von Beweisen zur Untermauerung der Begründung der angefochtenen Entscheidung gerügt, was aber vorliegend nicht der Fall sei. |
40 |
Die Frage, ob das Urteil BETWIN (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2013:291) für den vorliegenden Fall herangezogen werden kann, ist im Rahmen des zweiten Klagegrundes zu prüfen, d. h. bei der materiellen Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung und nicht bei der Prüfung, ob die angefochtene Entscheidung mit Gründen versehen ist. |
41 |
Sodann bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Beschwerdekammer habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, das Vorbringen der Parteien zu früheren Entscheidungen des HABM zu berücksichtigen und ihre Entscheidung im Hinblick auf diese Entscheidungspraxis zu begründen. Ferner rügt sie, dass das Urteil vom 16. September 2013, Knut IP Management/HABM – Zoologischer Garten Berlin (KNUT – DER EISBÄR) (T‑250/10, im Folgenden: Urteil KNUT, EU:T:2013:448) nicht berücksichtigt worden sei. |
42 |
Insoweit folgt aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage der früheren Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern zu beurteilen (Urteile vom 26. April 2007, Alcon/HABM, C‑412/05 P, Slg, EU:C:2007:252, Rn. 64 und 65, und ARTHUR ET FELICIE, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2005:438, Rn. 71). |
43 |
Im vorliegenden Fall war die Beschwerdekammer angesichts der oben in den Rn. 31 und 42 angeführten Rechtsprechung und ihrer hinreichenden Darlegung der Tatsachen und rechtlichen Erwägungen, denen nach dem Aufbau der angefochtenen Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt, nicht verpflichtet, eine besondere Begründung zur Rechtfertigung dieser Entscheidung gegenüber den in den Schriftsätzen der Parteien angeführten früheren Entscheidungen des HABM oder gegenüber der Unionsrechtsprechung zu geben. |
44 |
Was insbesondere das Vorbringen zum oben in Rn. 41 angeführten Urteil KNUT (EU:T:2013:448) betrifft, so kann von der Beschwerdekammer, auch wenn sie rechtzeitig von diesem Urteil hätte Kenntnis erlangen können, nicht verlangt werden, dass sie jedes Urteil eines Unionsgerichts kommentiert, zumal sie klar dem Urteil BETWIN (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2013:291) zugestimmt hatte, das den gleichen Gegenstand wie der vorliegende Fall betraf. |
45 |
Der erste Klagegrund ist somit zurückzuweisen. |
Zum Klagegrund einer Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
46 |
Nach Ansicht der Klägerin hat die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen, dass zwischen den betreffenden Waren keine Ähnlichkeit bestehe und dass keine Verwechslungsgefahr vorliege. |
47 |
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Ältere Marken sind nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke. |
48 |
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der in Rede stehenden Zeichen und Waren oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
49 |
Wenn sich der Schutz der älteren Marke auf die gesamte Union erstreckt, ist die Wahrnehmung der einander gegenüberstehenden Marken durch den Verbraucher der in Rede stehenden Waren in diesem Gebiet zu berücksichtigen. Jedoch ist eine Gemeinschaftsmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ein relatives Eintragungshindernis im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in einem Teil der Union vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, Slg, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
50 |
Im vorliegenden Fall vertrat die Beschwerdekammer, von den Parteien unbestritten, die Ansicht, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen handele es sich um die breite Öffentlichkeit in Deutschland, dem Mitgliedstaat, in dem die älteren Marken geschützt sind. |
51 |
Ebenso wenig wurde bestritten, dass die einander gegenüberstehenden Marken, was die älteren Wortmarken betrifft, identisch und, was die ältere Bildmarke betrifft, ähnlich sind. |
52 |
Dieser Würdigung der Beschwerdekammer ist zuzustimmen. |
– Zum Vergleich der Waren
53 |
Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere deren Art, Bestimmung und Gebrauch sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (Urteil vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg, EU:C:1998:442, Rn. 23). Es können auch andere Faktoren wie die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
54 |
Im vorliegenden Fall sind die mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren „Badespielzeug für Kinder“ und „Aktivitätsspielzeug für die Bildung und Entwicklung von Kindern“ mit den von der älteren Marke erfassten „Sportartikeln“ zu vergleichen. |
55 |
Bevor die Hauptargumente behandelt werden, ist festzustellen, dass die Klägerin der Beschwerdekammer allgemein vorwirft, die Waren der Kategorien „Badespielzeug für Kinder“ und „Aktivitätsspielzeug für [die Bildung und Entwicklung von] Kinder[n]“ nicht bestimmt zu haben. Insoweit genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung, da die besondere Art und Weise, in der die mit den Marken gekennzeichneten Waren vermarktet werden, sich im Laufe der Zeit und je nach dem Willen der Inhaber dieser Marken ändern können, die prognostische Beurteilung der zwischen zwei Marken bestehenden Verwechslungsgefahr nicht von den Vermarktungsabsichten der Markeninhaber, die – in die Tat umgesetzt oder auch nicht – ihrem Wesen nach subjektiver Art sind, abhängen kann (Urteile vom 15. März 2007, T.I.M.E. ART/HABM, C‑171/06 P, EU:C:2007:171, Rn. 59, und vom 9. September 2008, Honda Motor Europe/HABM – Seat [MAGIC SEAT], T‑363/06, Slg, EU:T:2008:319, Rn. 63). Somit war die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, die von der angemeldeten Marke umfassten spezifischen Waren zu bestimmen, da diese variieren konnten. |
56 |
Zum Nachweis der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren bringt die Klägerin hauptsächlich viererlei Argumente vor, die deren Art, Bestimmung, Produktions- und Vertriebswege sowie die Entscheidungspraxis des HABM betreffen. |
57 |
Erstens macht die Klägerin im Hinblick auf die Art der Waren geltend, dass die von den älteren Marken erfassten „Sportartikel“ und die von der angemeldeten Marke erfassten Waren „Badespielzeuge für Kinder“ und „Aktivitätsspielzeug für die Bildung und Entwicklung von Kindern“ gleichartig seien, da sie oft die gleiche Zusammensetzung aufwiesen (Leder, Plastik, Holz oder Metall), in gleicher Weise von ihnen Gebrauch gemacht werde, nämlich durch Einsatz körperlicher Kraft, und sie von der gleichen festen physischen Beschaffenheit seien. Des Weiteren trägt die Klägerin unter Berufung auf das Urteil KNUT (oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2013:448) vor, dass eine beträchtliche Anzahl von „Sportartikeln“ in vereinfachter und verkleinerter Form als Aktivitätsspielzeug für Kinder angeboten werde, so dass eine Abgrenzung zwischen „Sportartikeln“ und Aktivitätsspielzeug oft schwierig sei (vgl. in diesem Sinne Urteil KNUT, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 47). |
58 |
Zunächst ist zum Vorbringen der Klägerin bezüglich der Zusammensetzung der in Rede stehenden Waren sowie den von ihr dazu dem HABM vorgelegten Beweise festzustellen, dass die Tatsache, dass die von den älteren Marken erfassten „Sportartikel“ und die von der angemeldeten Marke erfassten Spielzeuge aus den gleichen, im Übrigen äußerst verschiedenartigen Materialien zusammengesetzt sein können, angesichts der großen Vielfalt von Waren, die aus Leder, Plastik, Holz oder Metall hergestellt werden können, für sich allein nicht ausreicht, um eine Ähnlichkeit der Waren nachzuweisen. Ein und dieselben Materialien oder Werkstoffe können nämlich zur Herstellung einer breiten Palette ganz unterschiedlicher Waren verwendet werden. |
59 |
Sodann erlaubt entgegen dem Vorbringen der Klägerin gerade die vereinfachte und verkleinerte Form bei dem „Aktivitätsspielzeug für die Bildung und Entwicklung von Kindern“, dieses von „Sportartikeln“ zu unterscheiden, und kann nicht dazu führen, dass es mit diesen Sportartikeln verwechselt wird. Im vorliegenden Fall ist das „Aktivitätsspielzeug für die Bildung und Entwicklung von Kindern“, wie der Titel zeigt, für relativ kleine Kinder bestimmt und unterscheidet sich von „Sportartikeln“ (auch wenn es diese nachahmt) durch eine geringere technische Komplexität, eine andere Erscheinungsform (geringere Größe, geringeres Gewicht), eine auf Kinder abgestellte Produktsicherheit gemäß der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170, S. 1) sowie durch einen in der Regel geringeren Preis. Ein Miniatur-Golf-Set, um ein Beispiel der Klägerin für von der angemeldeten Marke erfasste Waren aufzugreifen, wird der Größe von Kindern angepasst sein und die Schläger werden nicht die Präzision echter Golfschläger aufweisen und aus leichtem Plastik hergestellt sein. Dies gilt erst recht für „Badespielzeug für Kinder“, das keine „sportliche“ Entsprechung hat. |
60 |
Zu den Argumenten, dass von den in Rede stehenden Waren in der gleichen Weise Gebrauch gemacht werde, nämlich durch Einsatz körperlicher Kraft, und sie von der gleichen physischen Beschaffenheit seien, ist festzustellen, dass dies im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung ist, da es für eine Vielzahl von Waren gilt, deren primärer Zweck überhaupt nichts mit Sport zu tun hat (Werkzeuge, Reinigungsgeräte, Bauwerkzeuge usw.). |
61 |
Nach alledem ist festzustellen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Spielzeuge von anderer Art sind als die von den älteren Marken erfassten „Sportartikel“. |
62 |
Zweitens macht die Klägerin geltend, dass die Bestimmung der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren identisch sei, da sie alle für die körperliche Betätigung und die Unterhaltung geschaffen seien. Vor allem gebe es, wie das Urteil KNUT (oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2013:448) zeige, einen gewissen „fließenden Übergang“ zwischen den „Sportartikeln“ auf der einen und dem Spielzeug auf der anderen Seite, insbesondere da „Sportartikel“ bekanntermaßen für Spiele zum Einsatz kämen und bestimmte Spiele auch „Sportartikeln“ gleichgestellt werden könnten (Urteil KNUT, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 47). |
63 |
Wie sich zunächst aus dem Urteil KNUT (oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2013:448) selbst ergibt, besteht grundsätzlich kein Austausch- oder Ergänzungsverhältnis zwischen „Turn- und Sportartikeln, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind“, der Klasse 28 einerseits und „Puppen (Spielwaren); Spielen; Spielzeug; Plüschtieren“ dieser Klasse andererseits, da die fraglichen Waren unterschiedlichen Zwecken dienen. Spiele sollen nämlich ebenso wie Spielzeug grundsätzlich unterhalten, während Turn- und Sportartikel vor allem der körperlichen Ertüchtigung dienen (Urteil KNUT, oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2013:448, Rn. 44 und 45). |
64 |
Die Tatsache, dass eine Zweckbestimmung (z. B. körperliche Betätigung) eine andere nicht ausschließt (z. B. Unterhaltung) und zwei Zweckbestimmungen, wie die Klägerin hervorhebt, in einer Ware „zusammentreffen“ können, hindert nämlich nicht daran, bei einer Ware einen vorherrschenden oder, anders ausgedrückt, einen „primären“ Zweck feststellen zu können. Die Streithelferin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass unter „Verwendung“ die allgemeine Verwendung einer Ware zu verstehen sei und nicht eine zweckentfremdete oder gelegentliche Verwendung. |
65 |
Daher bedeutet ein gewisser „fließender Übergang“ oder ein Bereich der Überlappung zwischen zwei Kategorien von Waren mit im Wesentlichen unterschiedlichen Zweckbestimmungen nicht, dass alle von diesen Warenkategorien erfassten Waren ähnlich sind. |
66 |
Darüber hinaus folgt aus der Rechtsprechung, dass der Umstand, dass zwei Waren in gewissem Umfang das gleiche Bedürfnis abdecken können, nicht ausschließt, dass sie vom maßgeblichen Verbraucher als verschiedenartig wahrgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2008, Coca-Cola/HABM – San Polo [MEZZOPANE], T‑175/06, Slg, EU:T:2008:212, Rn. 66). |
67 |
Im vorliegenden Fall vertrat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung unter Verweisung auf die Rn. 35 und 36 des Urteils BETWIN (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2013:291) zu Recht die Auffassung, dass die einander gegenüberstehenden Waren im Wesentlichen eine unterschiedliche Bestimmung haben. |
68 |
Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass mangels genauer Hinweise des HABM zu den betroffenen spezifischen Waren und der Art ihrer Verwendung eine Verbindung zwischen bestimmten „Turn- und Sportartikeln“ einerseits und bestimmten „Spielzeugen, Spielen und Spielwaren“ andererseits hergestellt werden kann, da „Sportartikel“ für Spiele zum Einsatz kommen und bestimmte Spiele auch „Sportartikel“ darstellen können, ändert diese Möglichkeit nach dem Urteil BETWIN (oben in Rn.12 angeführt, EU:T:2013:291) nämlich nichts daran, dass diese zwei Kategorien von Waren im Wesentlichen eine unterschiedliche Bestimmung haben. Denn auch wenn diese zwei Kategorien von Waren von ihrer Art her das Publikum unterhalten sollen, dienen sie doch auch anderen Zwecken. Die„Turn- und Sportartikel“ sind für die körperliche Ertüchtigung durch körperliches Training bestimmt, wohingegen „Spielzeug, Spiele und Spielwaren“ ihre Benutzer vor allem unterhalten sollen (Urteil BETWIN, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2013:291, Rn. 35 und 36). |
69 |
Noch offenkundiger als bei „Spielzeug, Spielen und Spielwaren“, um die es in dem Urteil BETWIN (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2013:291) ging, soll das „Aktivitätsspielzeug für die Bildung und Entwicklung von Kindern“ seine Benutzer vor allem unterhalten, wobei der Blick auf die Bildung (Vermittlung von Grundkenntnissen von Wörtern, Buchstaben, Zahlen usw.) und die allgemeine Entwicklung gerichtet ist, die zwar die körperliche Entwicklung einschließen kann, aber nicht in der Weise, dass die körperliche Ertüchtigung zum primären Ziel wird. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, der Begriff „Aktivitätsspielzeug für die Bildung und Entwicklung von Kindern“ beziehe sich in erster Linie auf eine körperliche Aktivität. Nicht nur, dass der Begriff „Aktivität“ auch eine geistige Aktivität bezeichnen kann, der Zusatz „für die Bildung und Entwicklung der Kinder“ unterstreicht, dass mit der bezeichneten Aktivität primär nicht ein rein körperliches, sondern vor allem ein pädagogisches Ziel verfolgt wird. |
70 |
Die Beschwerdekammer hat in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung also zu Recht die Auffassung vertreten, dass die „Sportartikel“ der körperlichen Ertüchtigung durch körperliches Training dienen, während das „Aktivitätsspielzeug für die Bildung und Entwicklung von Kindern“ die Kinder unterhalten und erziehen soll. |
71 |
Die Beschwerdekammer hat in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zutreffend angenommen, dass das „Badespielzeug“„eindeutig allein der Unterhaltung kleiner Kinder“ dient. Denn der reine Unterhaltungszweck ist bei „Badespielzeug für Kinder“ noch offenkundiger als bei „Aktivitätsspielzeug für die Bildung und Entwicklung von Kindern“. |
72 |
Sodann stehen die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht in gegenseitigem Wettbewerb. |
73 |
Die Klägerin trägt insbesondere vor, die Verbraucher könnten diese Art von Waren leicht austauschen (sie führt als Beispiel Bälle oder das Beach-Volleyball-Set an). |
74 |
Jedoch folgt aus den Rn. 61, 70 und 71 des vorliegenden Urteils, dass die Art und die Bestimmung der Waren, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfasst sind, sich voneinander unterscheiden und daher nicht gegeneinander austauschbar sind und somit nicht in gegenseitigem Wettbewerb stehen. Auch wenn es unter Umständen bisweilen bei den in Rede stehenden Waren eine gewisse Austauschbarkeit geben kann, so besteht diese jedenfalls nur in einer Richtung, d. h. dass allein die Verbraucher von bestimmtem von der angemeldeten Marke erfassten Spielzeug die Möglichkeit haben, im Fall eines Preisanstiegs dieses Spielzeugs zu entsprechenden von den älteren Marken erfassten „Sportartikeln“ zu greifen. Es ist offenkundig, dass die Verbraucher von „Sportartikeln“, auch wenn sich deren Preis erhöhen sollte, deswegen nicht zu diesem Spielzeug als Ersatz für die echten „Sportartikel“ greifen. |
75 |
Des Weiteren behauptet die Klägerin zu Unrecht, das Gericht habe in dem Urteil BETWIN (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2013:291) nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass die in Rede stehenden Waren eine ähnliche Bestimmung hätten, sondern lediglich festgestellt, dass eine solche Ähnlichkeit „mangels genauer Hinweise … zu den betroffenen spezifischen Waren und der Art ihrer Verwendung“ nicht angenommen werden könne. Dazu ist zu sagen, dass diese Äußerung in Rn. 36 des Urteils BETWIN (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2013:291) keine Auswirkung auf die Tragweite der Feststellung in dieser Randnummer hat, wonach „Sportartikel“ und „Spiele, Spielzeug und Spielwaren“ im Wesentlichen eine unterschiedliche Bestimmung haben. Das Gericht hat damit nur darauf hingewiesen, dass das HABM nicht das Gegenteil nachgewiesen hat. Im Übrigen folgt aus der Rn. 55 oben, dass die prognostische Beurteilung der zwischen zwei Marken bestehenden Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Beschreibung der Waren in den Markenanmeldungen erfolgen muss. |
76 |
Die Klägerin hat dem HABM jedenfalls Beweise hinsichtlich der mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten spezifischen Waren vorgelegt (Miniatur-Golf-Sets, „Wow-Schläger“, „Dschungel-Krocket“, Trampolins, Frisbees usw.). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kann mit diesen Waren nicht der Beweis erbracht werden, dass die mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren die gleiche Bestimmung haben oder untereinander austauschbar sind, da sich ergibt, dass das „Aktivitätsspielzeug“ der Streithelferin „für die Bildung und Entwicklung von Kindern“ sogar für kleine Kinder bestimmt ist, was unterstreicht, dass es einen pädagogischen Zweck verfolgt und der Unterhaltung dient. |
77 |
Was sodann das Argument der Klägerin betrifft, dass die primäre und hauptsächliche Bestimmung bestimmter „Sportartikel“ (z. B. bei Golfschlägern, Bowling, Billard, Wurfpfeilen, Frisbee) eher in der „Unterhaltung“ als in der „Körperertüchtigung durch körperliches Training“ bestehe, so folgt jedenfalls aus den Rn. 57 bis 61 oben, dass sich diese Artikel ihrer Art nach von den Waren der angemeldeten Marke unterscheiden. Darüber hinaus ist es nicht die Aufgabe des HABM, sich zu der gesamten allgemeinen Kategorie von „Sportartikeln“ im Hinblick auf einige spezifische Waren, die zu ihr gehören, zu äußern (siehe oben, Rn. 64 und 65). |
78 |
Schließlich macht die Klägerin noch geltend, dass die in Rede stehenden Waren einen offensichtlich gemeinsamen Kundenstamm, nämlich Kinder, hätten und dass die Verbraucher, bei denen eine Verwechslung hervorgerufen werde, identisch seien, da es auch um Erwachsene gehe, die diese Waren für ihre Kinder kauften. |
79 |
Dieses Argument ist zurückzuweisen, da es für sich allein für den Nachweis einer Ähnlichkeit zwischen den Waren nicht ausreicht, weil die Waren, die sich an dieselben Verbraucher richten, nicht zwingend identisch oder ähnlich sind. |
80 |
Drittens ist zu den Produktions- und Vertriebswegen der mit den einander gegenüberstehenden Marken gekennzeichneten Waren festzustellen, dass sich diese entgegen dem Vorbringen der Klägerin voneinander unterscheiden. |
81 |
Die Beschwerdekammer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Fall um Kategorien von Waren handelt, die allgemein von spezialisierten Unternehmen hergestellt und in Fachgeschäften verkauft werden. |
82 |
Zunächst ist wie im Urteil BETWIN (oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2013:291) festzustellen, dass die „Sportartikel“ einerseits und das „Badespielzeug für Kinder“ und das „Aktivitätsspielzeug für die Bildung und Entwicklung von Kindern“ andererseits zwar möglicherweise von denselben Unternehmen hergestellt und auf denselben Vertriebswegen angeboten werden, diese Merkmale aber nebensächlich sind und das Gericht nicht zu der Annahme veranlassen können, dass diese zwei Kategorien von Waren die gleichen Vertriebswege haben, wenn hierfür nicht noch andere Beweise beigebracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil BETWIN, oben in Rn. 12 angeführt, EU:T:2013:291, Rn. 38). |
83 |
Sodann ist der Umstand, dass die in Rede stehenden Waren in denselben Geschäften, wie z. B. Warenhäusern oder Supermärkten, verkauft werden können, nicht besonders aussagekräftig, da man in diesen Verkaufsstellen sehr verschiedenartige Waren finden kann, ohne dass die Verbraucher bei ihnen automatisch auf dieselbe Herkunft schließen (vgl. Urteil vom 24. März 2010, 2nine/HABM – Pacific Sunwear of California [nollie], T‑364/08, EU:T:2010:115, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
84 |
Des Weiteren können die von der Klägerin vorgebrachten Beweise das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage stellen. Die Klägerin führt die Beweise an, die sie in Anlage 4 ihrer Begründung vom 7. Februar 2013 der Beschwerdekammer vorgelegt hat, um zu zeigen, dass die Warenhäuser des Vereinigten Königreichs und Spaniens Aktivitätsspielzeug unmittelbar neben den „Sportartikeln“ verkauften. |
85 |
In Bezug auf die allgemeinen Warenhäuser wie „Jarrold“ oder „El Corte Ingles“ ergibt sich aus diesen Beweisen, dass die Sportartikel im Bereich „Fitness“ verkauft werden, wohingegen die Spielzeuge für draußen im Bereich „Spielzeug“ oder „Spielzeug für draußen“ verkauft werden; auch wenn diese Bereiche benachbart sind, entsprechen sie doch zwei getrennten Abteilungen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung feststellt. |
86 |
Außerdem handelt es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen jedenfalls um die breite Öffentlichkeit in Deutschland, so dass die Beweise, die sich auf Händler beziehen, die in anderen Ländern ansässig sind, für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren nur einen sehr begrenzten oder gar keinen Wert haben. |
87 |
Was die Beweise betrifft, die von der Klägerin dem HABM vorgelegt wurden, um zu zeigen, dass Sportartikelhersteller wie „Nike“ oder „Adidas“ auch Aktivitätsspielzeug herstellen, so ähnelt dieses Spielzeug nicht dem „Aktivitätsspielzeug für die Bildung und Entwicklung von Kindern“, sondern eher Werbeartikeln; jedenfalls haben diese Fälle keine große Bedeutung, da sie nur sehr bekannte Sportmarken betreffen und die Feststellung nicht entkräften können, dass die Waren der einander gegenüberstehenden Marken im Allgemeinen von verschiedenen spezialisierten Unternehmen hergestellt werden. |
88 |
Viertens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe weder die ständige Praxis des HABM, die bestätige, dass zwischen „Sportartikeln“ und „Spielzeug, Spielen und Spielwaren“ eine zumindest geringe Ähnlichkeit bestehe, noch eine im Urteil KNUT (oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2013:448) genannte Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs, noch das Urteil KNUT selbst oder spätere Entscheidungen des HABM berücksichtigt. |
89 |
Was das auf die Entscheidungspraxis des HABM und die Unionsrechtsprechung gestützte Argument anbelangt, folgt aus der oben in Rn. 42 angeführten Rechtsprechung, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 zu beurteilen ist und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis. |
90 |
Somit ist das HABM verpflichtet, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben. Nach diesen beiden letztgenannten Grundsätzen muss das HABM im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung müssen jedoch mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden. Daher kann sich keine Partei in einem Verfahren vor dem HABM auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall durchgeführt werden (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
91 |
Aus diesen Gründen hat die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Ergebnis kam, dass sich die in Rede stehenden Waren voneinander unterscheiden. Festzustellen ist, dass die von der Klägerin und die von der Streithelferin angeführten Entscheidungen entgegen dem Vorbringen der Klägerin lediglich eine nicht ganz kohärente Entscheidungspraxis des HABM erkennen lassen. |
92 |
Was im Übrigen das Argument der Klägerin betrifft, dass die nationalen Markenämter in der Union und insbesondere das deutsche Bundespatentgericht in der „Rechtssache 32 W (pat) 6/01“, auf die im Urteil KNUT (oben in Rn. 41 angeführt, EU:T:2013:448) hingewiesen werde, die Ähnlichkeit dieser Waren bejaht hätten, so ist festzustellen, dass die Gemeinschaftsregelung für Marken ein autonomes System ist, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist (Urteil vom 5. Dezember 2000, Messe München/HABM [electronica], T‑32/00, Slg, EU:T:2000:283, Rn. 47). Nach ständiger Rechtsprechung stellen die in Mitgliedstaaten bereits vorgenommenen Eintragungen nur einen Umstand dar, der für die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke lediglich berücksichtigt werden kann, aber nicht entscheidend ist (Urteile vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T‑122/99, Slg, EU:T:2000:39, Rn. 61, und vom 19. September 2001, Henkel/HABM [Runde Tablette in roter und weißer Farbe], T‑337/99, Slg, EU:T:2001:221, Rn. 58). |
93 |
Darüber hinaus folgt aus den Rn. 59 und 65 des vorliegenden Urteils, dass die auf das oben in Rn. 41 angeführte Urteil KNUT (EU:T:2013:448) gegründeten Erwägungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. |
94 |
Im Übrigen sind die Argumente der Klägerin, die sich auf die Beschränkung der Anmeldung (siehe oben, Rn. 9) beziehen, zurückzuweisen, da es in Anbetracht der vorstehenden Würdigung nicht mehr erforderlich ist, zur Auswirkung dieser Beschränkung auf die Ähnlichkeit der Waren Stellung zu nehmen. |
– Zur Verwechslungsgefahr
95 |
Eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt voraus, dass eine Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
96 |
Die Klägerin macht geltend, nur wenn die Waren offensichtlich und ohne jeden Zweifel keinerlei Ähnlichkeit aufwiesen, sei eine der wesentlichen Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erfüllt und der Widerspruch ohne Prüfung der Ähnlichkeit der Zeichen und der Verwechslungsgefahr zurückzuweisen. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall. |
97 |
In der angefochtenen Entscheidung ist zu Recht festgestellt worden, dass sich die einander gegenüberstehenden Waren voneinander unterscheiden, und damit klar zum Ausdruck gebracht worden, dass zwischen ihnen keine Ähnlichkeit besteht. Daher ist die Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass auch unter Berücksichtigung der Identität der Zeichen keine Verwechslungsgefahr bestehen kann, da eine für die Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 unverzichtbare Voraussetzung, nämlich die Identität oder die Ähnlichkeit der Waren, nicht erfüllt ist. |
98 |
Nach alledem ist der zweite von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen. |
99 |
Da keiner der von der Klägerin zur Stützung ihrer Anträge vorgebrachten Klagegründe begründet ist, ist die Klage insgesamt abzuweisen. |
Kosten
100 |
Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
101 |
Die Streithelferin hat ferner beantragt, der Klägerin die ihr im Verwaltungsverfahren vor dem HABM entstandenen Kosten aufzuerlegen. Nach Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung gelten die Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer notwendig waren, als erstattungsfähige Kosten. Gleiches gilt jedoch nicht für die Aufwendungen für das Verfahren vor der Widerspruchsabteilung. Folglich kann dem Antrag der Streithelferin, der mit ihren Anträgen unterlegenen Klägerin die Kosten des Verwaltungsverfahrens vor dem HABM aufzuerlegen, nur in Bezug auf die notwendigen Aufwendungen der Streithelferin für das Verfahren vor der Beschwerdekammer stattgegeben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2006, Devinlec/HABM – TIME ART [QUANTUM], T‑147/03, Slg, EU:T:2006:10, Rn. 115). |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Siebte erweiterte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Jaeger Van der Woude Kancheva Wetter Ulloa Rubio Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 2. Juli 2015. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.