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Document 62013TJ0082

Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 9. September 2015 (Auszüge).
Panasonic Corp. und MT Picture Display Co. Ltd gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Kartelle – Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Aufteilung von Märkten, der Kapazitäten und der Produktion – Verteidigungsrechte – Beweis für die Beteiligung am Kartell – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Verhältnismäßigkeit – Geldbußen – Unbeschränkte Nachprüfung.
Rechtssache T-82/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2015:612

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

9. September 2015 ( *1 )

„Wettbewerb — Kartelle — Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme — Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird — Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Aufteilung von Märkten, der Kapazitäten und der Produktion — Verteidigungsrechte — Beweis für die Beteiligung am Kartell — Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung — Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Verhältnismäßigkeit — Geldbußen — Unbeschränkte Nachprüfung“

In der Rechtssache T‑82/13

Panasonic Corp. mit Sitz in Kadoma (Japan),

MT Picture Display Co. Ltd mit Sitz in Matsuocho (Japan),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Gerrits und A.‑H. Bischke sowie M. Hoskins, QC, und S. K. Abram, Barrister,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan, M. Kellerbauer und G. Koleva als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 – Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme), soweit er die Klägerinnen betrifft, oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas (Berichterstatter) sowie der Richter N. J. Forwood und E. Bieliūnas,

Kanzler: C. Kristensen, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2014

folgendes

Urteil ( 1 )

[nicht wiedergegeben]

Verfahren und Anträge der Parteien

23

Mit Klageschrift, die am 13. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

24

Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Dritten Kammer zugeteilt worden, der deshalb die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

25

Mit Schreiben, das am 18. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen zur Gegenerwiderung Stellung genommen. Zu diesem Schreiben hat die Kommission mit Schreiben vom 28. Februar 2014 Stellung genommen. Diese beiden Schreiben sind mit Beschluss des Kammerpräsidenten vom 7. März 2014 zu den Akten gegeben worden.

26

Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen und den Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 einige Fragen zu stellen. Die Parteien haben diese Fragen fristgemäß beantwortet.

27

Die Parteien haben in der Sitzung vom 11. November 2014 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. Anlässlich dieser Sitzung ist beschlossen worden, die Parteien aufzufordern, etwaige Stellungnahmen zum Urteil des Gerichtshofs vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission (C‑580/12 P, Slg), innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils abzugeben; diese Frist ist für die Kommission auf ihr Ersuchen hin bis zum 28. November 2014 verlängert worden.

28

Mit am 28. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben ist die Kommission dieser Aufforderung nachgekommen. Die Klägerinnen haben keine Stellungnahme abgegeben.

29

Mit Beschluss vom 28. November 2014 ist entschieden worden, ein von der Kommission vorgelegtes Schriftstück, das sich auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung bezieht, nicht zu den Akten zu geben.

30

Die mündliche Verhandlung ist am 5. Dezember 2014 geschlossen worden.

31

Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 hat das Gericht gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 entschieden, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

32

Das Gericht hat die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufgefordert, zu den Schlussanträgen von Generalanwalt Wathelet in der Rechtssache InnoLux/Kommission (C‑231/14 P, Slg) Stellung zu nehmen. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen. Sodann haben sie zu den im Rahmen dieser prozessleitenden Maßnahme gegebenen Antworten, insbesondere zur Berechnung und zur Höhe der Geldbußen, Stellung genommen.

33

Die mündliche Verhandlung ist am 10. Juli 2015 geschlossen worden.

34

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin eine Zuwiderhandlung von MEI oder MTPD gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens festgestellt wird;

die gegen Panasonic oder MTPD verhängten Geldbußen aufzuheben oder angemessen herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

35

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

[nicht wiedergegeben]

Zum zweiten Antrag, der auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße gerichtet ist

[nicht wiedergegeben]

Zur bei der Bestimmung des Umsatzes angewandten Methode

153

Die Klägerinnen machen geltend, dass die im angefochtenen Beschluss bei der Berechnung des Wertes der EWR-Direktverkäufe über verarbeitete Erzeugnisse angewandte Methode unrichtig sei und zu einer Geldbuße geführt habe, die, bezogen auf die reale Auswirkung dieses Umsatzes auf den Markt, unverhältnismäßig sei. Sie weisen insoweit erstens darauf hin, dass dieser Umsatz gemäß dem Auskunftsverlangen der Kommission vom 4. März 2011 als durchschnittlicher Wert der EWR-Direktverkäufe im selben Zeitraum, multipliziert mit der Anzahl der betroffenen CPT, berechnet werden müsse. Bei der von der Kommission angewandten Methode sei von der unzutreffenden Prämisse ausgegangen worden, dass der Durchschnittswert der in verarbeiteten Erzeugnissen verbauten CPT mit dem durchschnittlichen Wert der EWR-Direktverkäufe von CPT übereingestimmt habe. Dieser Ansatz lasse aber in Bezug auf Panasonic unberücksichtigt, dass die von der Gruppe in verarbeiteten Erzeugnissen verbauten CPT grundsätzlich von einer kleineren Abmessung und daher von einem geringeren wirtschaftlichen Wert gewesen seien als jene, die im EWR unmittelbar an Dritte verkauft worden seien, so wie dies im Bericht eines Beratungsunternehmens für Wettbewerbsökonomie dargelegt werde, der der Antwort der Klägerinnen vom 20. April 2011 auf das Auskunftsverlangen der Kommission als Anlage beigefügt sei. Zweitens sei, im Gegensatz zu dem von der Kommission vertretenen Ansatz, der sich lediglich auf den Zeitraum gestützt habe, in dem die CPT an Dritte verkauft worden seien, die von ihnen vorgeschlagene Methode präziser, da sie auf einem gewichteten Durchschnitt beruhe und dabei sowohl den Zeitraum als auch die Größe der in Fernsehgeräten von Panasonic verbauten CPT berücksichtige. Obwohl die Kommission die Richtigkeit der von den Klägerinnen vorgelegten Daten nicht in Frage gestellt habe, sei ihr vorzuwerfen, dass sie diese bei der Berechnung der Geldbuße, die mit dem angefochtenen Beschluss gegen sie verhängt worden sei, nicht berücksichtigt habe.

154

Die Kommission macht geltend, dass die Leitlinien von 2006 keine Verpflichtung enthielten, die tatsächliche Auswirkung zu berücksichtigen, die eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV auf den Markt habe. Im Übrigen schlügen die Klägerinnen eine alternative Methode nicht deswegen vor, weil sie präziser sei, sondern nur, weil sie erwiesenermaßen zu einem niedrigeren Umsatz – und folglich einer niedrigeren Geldbuße – führe. Die Kommission ist aber ihrer Ansicht nach keineswegs verpflichtet, eine besondere Methode zu wählen, die eine niedrigere Geldbuße zur Folge hätte, sondern nur dazu, die Leitlinien von 2006 in einer Weise anzuwenden, die dem Bestehen der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit angemessen Rechnung trage.

155

Insoweit ist hinsichtlich der Nachprüfung wettbewerbsrechtlicher Entscheidungen der Kommission durch den Unionsrichter darauf hinzuweisen, dass die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Unionsrichter ermächtigt, den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und z. B. die Höhe der Geldbuße anders festzusetzen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

156

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich freilich, dass die Ausübung einer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht dazu führen darf, dass Unternehmen, die an einer gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Vereinbarung beteiligt waren, bei der Ermittlung der Höhe ihrer Geldbußen ungleich behandelt werden (Urteile des Gerichtshofs Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Rn. 51 angeführt, Rn. 617, und vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C-407/04 P, Slg. 2007, I-829, Rn. 152). Will das Gericht speziell gegenüber einem dieser Unternehmen von der Berechnungsmethode abweichen, der die Kommission gefolgt ist und die vom Gericht nicht in Frage gestellt worden ist, muss es dies in seinem Urteil erläutern (Urteile des Gerichtshofs vom 18. September 2003, Volkswagen/Kommission, C-338/00 P, Slg. 2003, I-9189, Rn. 146, und vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C‑70/12 P, Rn. 46).

157

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 zur Festsetzung des Grundbetrags der auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 zu verhängenden Geldbuße den Wert der von dem Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen verwendet, die mit der Zuwiderhandlung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen.

158

Wie oben in Rn. 16 ausgeführt, geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Kommission zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbußen den Anteil der Direktverkäufe von – unverarbeiteten oder über verarbeitete Erzeugnisse verkauften – CPT, die im gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung im EWR stattgefunden haben und auf einen der Adressaten dieses Beschlusses zurückzuführen sind, multipliziert mit der Anzahl der Jahre ihrer Einbeziehung in die Zuwiderhandlung, berücksichtigt hat (Erwägungsgründe 1020, 1021, 1034, 1042 und 1056).

159

Die Kommission hat im 1022. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung der EWR-Direktverkäufe über verarbeitete Erzeugnisse zwar für einige der Verfahrensbeteiligten, darunter die Muttergesellschaften der gemeinsamen Unternehmen, zur Einbeziehung gruppeninterner Verkäufe geführt habe, jedoch der Umstand, dass sie auf den ersten Verkauf des von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnisses – in verarbeiteter oder unverarbeiteter Form – im EWR an einen Kunden oder ein Unternehmen, das nicht Teil des Zulieferunternehmens war, abgestellt habe, eine unterschiedliche Behandlung zwischen vertikal integrierten und nicht vertikal integrierten Unternehmen ausschließe.

160

Außerdem hat die Kommission im 1026. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgehalten, dass ihrer Entscheidung, auf den Wert der EWR-Direktverkäufe und auf den Wert der EWR-Direktverkäufe über verarbeitete Erzeugnisse abzustellen, die Absicht zugrunde gelegen habe, die vom Kartell erfassten Erzeugnisse nur dann dauerhaft in den Umsatz einzubeziehen, wenn sie erstmals an einen Kunden mit Sitz im EWR, der nicht zu den am Kartell beteiligten Unternehmen gehört habe, verkauft worden seien. Außerdem hat sie hervorgehoben, dass sie nicht den Wert des verarbeiteten Erzeugnisses in seiner Gesamtheit, sondern nur den Wert der darin verbauten CPT berücksichtigt habe. Schließlich hat die Kommission in den Erwägungsgründen 1027 und 1028 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass die Verkäufe an gruppeninterne Kunden Teil der Kartellgespräche gewesen seien, da die Absprache über die Mengen und die Produktionsbeschränkung die Produktion und die von den Beteiligten durchgeführten Verkäufe insgesamt betroffen habe.

161

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerinnen nicht dagegen wenden, dass bei der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße die gruppeninternen Verkäufe oder die Direktverkäufe über verarbeitete Erzeugnisse berücksichtigt wurden, sondern die Richtigkeit der Berechnung dieses Umsatzes durch die Kommission, wie sie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, in Frage stellen. Insoweit tragen sie vor, dass sie darauf in ihrer Antwort vom 20. April 2011 auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 4. April 2011 hingewiesen hätten.

162

In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen ausgeführt, dass sie der Kommission konkrete Zahlen vorgelegt hätten, bei denen, soweit möglich, für jedes betroffene Jahr die Zahl der verbauten CPT entsprechend ihrer jeweiligen Abmessung und ihrem Preis berücksichtigt worden sei. Die Klägerinnen haben außerdem nochmals vorgebracht, dass die Kommission diese Daten, obwohl sie deren Richtigkeit nicht bestritten habe, ohne Begründung nicht berücksichtigt habe.

163

Die Kommission hat bestätigt, dass sie zwar die Richtigkeit der in Rede stehenden Daten nicht bestreite, aber zugleich darauf hingewiesen, dass die Anwendung einer Methode in Bezug auf die Klägerinnen, die von der Methode verschieden sei, die in Bezug auf die anderen Adressaten des angefochtenen Beschlusses, die keine solchen Angaben übermittelt hätten, angewandt worden sei, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zur Folge gehabt hätte. Außerdem hat sie ausgeführt, dass sie, sollte das Gericht zu der Auffassung gelangen, dass die von den Klägerinnen vorgelegten Zahlen genauer seien, keine Einwände dagegen erhebe, dass für die Neuberechnung der Geldbuße die von den Klägerinnen vorgenommene Berechnung herangezogen werde.

164

Wie im 1032. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, wurden die Adressaten dieses Beschlusses mit Schreiben vom 4. März 2011 aufgefordert, für die Ermittlung des Werts ihrer EWR-Direktverkäufe und ihrer EWR-Direktverkäufe über verarbeitete Erzeugnisse spezifische Daten als Grundlage für die Berechnung ihres Umsatzes heranzuziehen, und über die Art und Weise informiert, auf die sämtliche erforderliche Zahlen zu berechnen seien. Aus den in Anhang I dieses Schreibens beigefügten Anweisungen für die Beantwortung des zu diesem Zweck vorgesehenen Fragebogens geht hervor, dass der von der Kommission befürworteten Berechnungsmethode im Hinblick auf die EWR-Direktverkäufe über verarbeitete Erzeugnisse der Durchschnitt der aus den EWR-Direktverkäufen für denselben Zeitraum erzielten Umsätze, multipliziert mit der Anzahl der betroffenen CPT, zugrunde lag. Für den Fall, dass im relevanten Zeitraum keine EWR-Direktverkäufe erfolgten oder diese nicht repräsentativ gewesen wären, wurden die betroffenen Unternehmen aufgefordert, sich zur Besprechung einer alternativen Berechnungsmethode mit der Kommission in Verbindung zu setzen.

165

Aus der Antwort der Klägerinnen vom 20. April 2011 auf das Auskunftsersuchen der Kommission geht hervor, dass sie eine alternative Berechnungsmethode für den Wert der EWR-Direktverkäufe über verarbeitete Erzeugnisse vorgeschlagen haben, die in einem von RBB Economics erstellten und dieser Antwort als Anlage beigefügten Wirtschaftsbericht vom 19. April 2011 (vgl. oben, Rn. 153) dargelegt wurde. Diese Berechnungsmethode bestand in der Berücksichtigung des gewichteten Durchschnitts der mit diesen Verkäufen verbundenen CPT nach ihrer jeweiligen tatsächlichen Größe und dem betroffenen Zeitraum unter Heranziehung der von den Klägerinnen vorgelegten Zahlen. In diesem Bericht wurde der Wert der EWR-Direktverkäufe über verarbeitete Erzeugnisse berechnet, indem für jede Größe während des Zuwiderhandlungszeitraums verkaufter Fernsehgeräte der durchschnittliche Wert der CPT mit denselben Abmessungen verknüpft wurde. Wurden während eines bestimmten Zeitraums keine CPT derselben Größe verkauft, so wurden die in diesem Bericht verwendeten Daten auf den gewichteten Durchschnitt des Werts aller während dieses Zeitraums verkaufter CPT, unabhängig von ihrer jeweiligen Größe, gestützt, womit sich dieser Bericht insoweit der Methode der Kommission anschloss.

166

Nach Ansicht der Klägerinnen führt ihr Ansatz zu genaueren Ergebnissen, die näher an der Realität sind, während die von der Kommission angewandte Methode dazu führen könnte, den Preis von CPT mit großer Abmessung Fernsehgeräten mit kleineren Abmessungen zuzuordnen.

167

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission den Umsatz eines Unternehmens gemäß Ziff. 15 der Leitlinien von 2006 mittels der zuverlässigsten Daten bestimmt, die von diesem Unternehmen verfügbar sind. Da die Kommission aber über Daten verfügte, die den Wert der EWR-Direktverkäufe über verarbeitete Erzeugnisse präziser darstellten, was sie im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, genügt die Feststellung, dass sie bei der Berechnung des Grundbetrags der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen von diesen Leitlinien abgewichen ist, ohne dies zu begründen.

168

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Leitlinien eine Verhaltensnorm darstellen, die einen Hinweis auf die zu befolgende Verwaltungspraxis enthält und von denen die Kommission im Einzelfall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind. Das fragliche Organ hat nämlich dadurch, dass es derartige Verhaltensnormen erlassen und durch ihre Veröffentlichung angekündigt hat, dass es sie fortan auf die von diesen Normen erfassten Fälle anwenden werde, die Ausübung seines Ermessens beschränkt und kann nicht von diesen Normen abweichen, ohne dass dies gegebenenfalls wegen eines Verstoßes gegen allgemeine Rechtsgrundsätze wie die der Gleichbehandlung oder des Vertrauensschutzes geahndet würde (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Rn. 209 und 211). Zwar ist die Kommission bei der Anwendung der indikativen Regeln, die sie sich selbst gesetzt hat, verpflichtet, den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu beachten; dieser bindet aber nicht gleichermaßen die Gerichte der Union, soweit sie bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht eine bestimmte Methode der Berechnung des Geldbußenbetrags anwenden wollen, sondern im Einzelfall die Sachverhalte, mit denen sie befasst werden, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, oben in Rn. 156 angeführt, Rn. 53).

169

Das Gericht hat daher im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung bei der Festsetzung der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Geldbußen die von diesen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Zahlen zu berücksichtigen, deren Richtigkeit die Kommission nicht in Frage gestellt hat. Insoweit ist jedoch festzustellen, dass die Klägerinnen auf die oben in Rn. 32 erwähnten prozessleitenden Maßnahmen hin klargestellt haben, dass die in der Klageschrift wiedergegebenen Zahlen betreffend den Gesamtwert der Umsätze von Panasonic bis zum 31. März 2003 zu Unrecht auch die im Juli 1999 getätigten Umsätze enthielten, und hierzu berichtigte Daten vorgelegt haben, die von der Kommission nicht in Frage gestellt worden sind.

170

Nach alledem ist dem ersten Teil stattzugeben.

[nicht wiedergegeben]

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Höhe der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f, h und i des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 – Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) verhängten Geldbußen werden für die Panasonic Corp. wegen ihrer unmittelbaren Beteiligung an der Zuwiderhandlung in Bezug auf den Markt für Bildröhren für Fernsehgeräte auf 128866000 Euro, für Panasonic, die Toshiba Corp. und die MT Picture Display Co. Ltd gesamtschuldnerisch auf 82826000 Euro und für Panasonic und MT Picture Display gesamtschuldnerisch auf 7530000 Euro festgesetzt.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

 

Papasavvas

Forwood

Bieliūnas

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. September 2015.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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