Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013FN0051

    Rechtssache F-51/13: Klage, eingereicht am 25. Mai 2013 — ZZ u. a./EIF

    ABl. C 226 vom 3.8.2013, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 226 vom 3.8.2013, p. 7–7 (HR)

    3.8.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 226/26


    Klage, eingereicht am 25. Mai 2013 — ZZ u. a./EIF

    (Rechtssache F-51/13)

    (2013/C 226/35)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: ZZ u. a. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

    Beklagter: Europäischer Investitionsfonds

    Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

    Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen für Februar 2013 enthaltenen Entscheidungen, mit denen die jährliche Anpassung der Gehälter festgelegt wird, die für das Jahr 2013 auf 1,8 % begrenzt ist, und Aufhebung der späteren Gehaltsabrechnungen sowie daraus folgend Antrag auf Verurteilung des Europäischen Investitionsfonds zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der entstanden sein soll

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die in ihren Gehaltsabrechnungen für Februar 2013 enthaltene Entscheidung, mit der die jährliche Anpassung der Gehälter festgelegt wird, die für das Jahr 2013 auf 1,8 % begrenzt ist, aufzuheben und dementsprechend die Aufhebung ähnlicher in späteren Gehaltsabrechnungen enthaltener Entscheidungen;

    den Beklagten zu verurteilen, als Ersatz für den materiellen Schaden i) den Gehaltsrestbetrag, der der jährlichen Anpassung für 2013 entspricht, also eine Erhöhung um 1,8 % für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013, ii) den Gehaltsrestbetrag, der den Auswirkungen der jährlichen Anpassung von 1,8 % für 2013 auf den Betrag der Gehälter entspricht, die ab Januar 2014 gezahlt werden, iii) bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Gehaltsrestbeträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem für den betreffenden Zeitraum geltenden von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte und iv) Schadensersatz aufgrund des Kaufkraftverlusts zu zahlen;

    den Beklagten zu verurteilen, an jeden Kläger 1 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden zu zahlen;

    dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


    Top