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Document 62013FJ0028

Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 30. April 2014.
José Manuel López Cejudo gegen Europäische Kommission.
Rechtssache F-28/13.

Court reports – Reports of Staff Cases

ECLI identifier: ECLI:EU:F:2014:55

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

30. April 2014 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst — Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) — Tagegeld — Art. 10 des Anhangs VII des Statuts — Rückforderung zu viel gezahlter Beträge — Von den Dienstbezügen einbehaltene Beträge — Art. 85 des Statuts — Bewusste Täuschung der Verwaltung — Angemessene Frist“

In der Rechtssache F‑28/13

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

José Manuel López Cejudo, Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigter: É. Boigelot, avocat,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch J. Currall und C. Ehrbar als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Rofes i Pujol sowie der Richter K. Bradley und J. Svenningsen (Berichterstatter),

Kanzlerin: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2014

folgendes

Urteil

1

Mit Klageschrift, die am 27. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Herr López Cejudo die vorliegende Klage erhoben, mit der er vor allem die Aufhebung des Schreibens vom 6. Juli 2012, mit dem die Anstellungsbehörde den Kläger von ihrer Entscheidung unterrichtete, Tagegelder zuzüglich Zinsen zurückzufordern, die er 1997 und 1998 erhalten hatte, sowie die Aufhebung der Entscheidung vom 17. Dezember 2012 begehrt, mit der die Anstellungsbehörde die vom Kläger eingelegte Beschwerde in Bezug auf diese Tagegelder zurückgewiesen hat (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).

Rechtlicher Rahmen

2

Nach Art. 20 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) hat der „Beamte … am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist“.

3

Art. 5 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts bestimmt:

„Nimmt ein Beamter, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, ohne seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung, so erhält er nur die Hälfte der Beihilfe, auf die er sonst Anspruch hätte; die zweite Hälfte wird ihm gezahlt, wenn seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung nimmt und hierbei die in Artikel 9 Absatz 3 [des Anhangs VII] vorgesehenen Fristen eingehalten werden. …“

4

Art. 9 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts lautet:

„Die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe veranschlagten Beträge … werden dem nach Artikel 20 des Statuts zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichteten Beamten erstattet, sofern ihm diese Beträge nicht anderweitig ersetzt werden. Die Beträge werden in den Grenzen eines zuvor genehmigten Kostenvoranschlags erstattet. …“

5

Art. 10 des Anhangs VII zum Statut in seiner auf diesen Rechtsstreit anwendbaren Fassung lautet:

„1.   Weist ein Beamter nach, dass er seinen Wohnsitz ändern muss, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmte Dauer je Kalendertag Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von …

2.   Die Dauer der Gewährung des Tagegeldes wird wie folgt festgesetzt:

b)

für einen Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat: 180 Tage …

Das Tagegeld wird auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus gewährt, zu dem der Beamte umgezogen ist, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen.“

6

Art. 85 des Statuts in seiner zum Zeitpunkt der Auszahlung der streitigen Tagegelder an den Kläger geltenden Fassung bestimmte:

„Jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag ist zurückzuerstatten, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass er ihn hätte kennen müssen.“

7

In der bei Erlass des Schreibens vom 6. Juli 2012 anwendbaren Fassung enthält dieser Art. 85 einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut:

„Der Betrag muss innerhalb von fünf Jahren nach seiner Zahlung zurückgefordert werden. Die Anstellungsbehörde ist nicht an diese Frist gebunden, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger die Verwaltung bewusst getäuscht hat, um den betreffenden Betrag zu erlangen.“

Sachverhalt

8

Der Kläger trat 1986 in den Dienst der Kommission und war ab 1. September 1990 im Dienst der Europäischen Gemeinschaften beim Rechnungshof in Luxemburg (Luxemburg) tätig. Anschließend wurde er mit Wirkung vom 1. September 1997 zum Referat „Verwaltung der Einnahmen“ der Generaldirektion (GD) „Haushalt“ der Kommission in Brüssel (Belgien) versetzt. Sodann wurde der Kläger 2002 zu der „Finanz- und Auftragsvergabeabteilung“ der Delegation der Kommission bei der Föderativen Republik Brasilien versetzt und nahm ab 2007 erneut das Amt eines Verwaltungsrats (AD) der Besoldungsgruppe AD 13 bei der Generaldirektion Haushalt in Brüssel wahr.

9

Am 9. Juli 1997 schloss der Kläger einen Mietvertrag über eine unmöblierte Fünfzimmerwohnung in Etterbeek (Belgien) (im Folgenden: Brüsseler Wohnung). Dieser Vertrag sah eine Laufzeit von neun Jahren vor und trat am 1. August 1997 in Kraft. Aus den Bestimmungen dieses Vertrags, insbesondere Art. 13 (Nutzungszweck der Räumlichkeiten) und Art. 14 (Wahl des Wohnsitzes und Familienstand), geht hervor, dass der Mieter, hier also der Kläger, erklärte, die Räume zur privaten Nutzung als Hauptwohnung zu mieten und seinen Wohnsitz für die gesamte Mietdauer in der gemieteten Wohnung zu nehmen.

10

Ferner vermietete der Kläger das ihm gehörende Haus in Schuttrange (Luxemburg), das er zuvor mit seiner Familie bewohnt hatte (im Folgenden: Luxemburger Haus), mit Mietvertrag vom 11. Juli 1997 ab 1. August 1997 an ein Ehepaar.

11

Am 1. September 1997 gab der Kläger in dem allgemeinen Vordruck zur Festsetzung seiner beamtenrechtlichen Ansprüche die Brüsseler Wohnung als seine neue Anschrift an seinem Dienstort an. In diesem Vordruck hatte er seiner Dienststelle gegenüber ebenfalls angegeben, dass seine Ehefrau und seine vier Kinder nach wie vor in Luxemburg wohnten, nämlich unter der Anschrift ihres Luxemburger Hauses.

12

In dem Vordruck über die Einrichtungsbeihilfe nach Art. 5 des Anhangs VII des Statuts, der seinerzeit von der Verwaltung auch für die Festsetzung des Anspruchs auf Tagegeld verwendet wurde, gab der Kläger hingegen am 9. September 1997 an, dass er seinen Wohnsitz zusammen mit seiner Familie in Brüssel genommen habe. In diesem Zusammenhang erklärte er zugleich, von der entsprechenden Regelung, nämlich Art. 5 des Anhangs VII des Statuts, Kenntnis genommen zu haben.

13

Zur Stützung seines Antrags reichte der Kläger eine Kopie des Mietvertrags über seine Brüsseler Wohnung ein, legte aber keinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für die Mitglieder seiner Familie vor. Die Anstellungsbehörde zahlte ihm daher in Anwendung von Art. 5 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts nur die Hälfte der Einrichtungsbeihilfe, nämlich in Höhe eines Monatsgrundgehalts.

14

Auf einen am 16. März 1998 gestellten Antrag, dem er eine Kopie des in Belgien eingereichten Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung für seine Ehefrau und die Kinder beifügte und in dem er bestätigte, dass seine Familie an seinem neuen Dienstort Wohnung genommen habe, wurde ihm gemäß Art. 5 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts die zweite Hälfte der Einrichtungsbeihilfe ausgezahlt.

15

Auf seinen ebenfalls am 16. März 1998 gestellten Antrag wurden dem Kläger ferner nach Vorlage einer auf den 15. März 1998 ausgestellten Rechnung eines Luxemburger Umzugsunternehmens die mit seinem Umzug verbundenen Kosten erstattet. Nach Angabe des Luxemburger Unternehmens hatte der Umzug des Klägers von Luxemburg nach Brüssel am 2. März 1998 stattgefunden. Insoweit hatte der Kläger in dem Vordruck zur „Erstattung der Umzugskosten“ angegeben, dass er „[s]einen Wohnsitz zusammen mit den Mitgliedern [s]einer Familie von Luxemburg an [s]einen neuen Dienstort … am 2. März 1998 verlegt“ habe.

16

Über die als Einrichtungsbeihilfe in zwei Teilbeträgen gezahlten zwei Monatsgrundgehälter und die Erstattung der Umzugskosten hinaus erhielt der Kläger ferner Tagegelder gemäß Art. 10 des Anhangs VII des Statuts ausgezahlt, und zwar für die Höchstdauer von 180 Tagen nach seinem erneuten Dienstantritt bei der Kommission (im Folgenden: die streitigen Tagegelder), d. h. vom 1. September 1997 bis 1. März 1998, wobei die Verwaltung insoweit feststellte, dass seine Familie ihm erst am 2. März 1998 an seinen neuen Dienstort gefolgt war, dem Datum, das er in dem Vordruck zur „Erstattung der Umzugskosten“ angegeben hatte.

17

Am 19. Juli 2007 erhielt das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) von der GD „Außenbeziehungen“ ein an diese Generaldirektion gerichtetes Schreiben eines Mitglieds des Europäischen Parlaments. Diesem Schreiben waren Erklärungen und zahlreiche Belege beigefügt, die vor allem von der früheren Ehefrau des Klägers zur Verfügung gestellt worden waren. Das OLAF leitete daraufhin eine Untersuchung ein, die insbesondere die streitigen Tagegelder sowie bestimmte Krankheitskosten betraf, die zu einer Erstattung durch das Gemeinsame Krankheitsfürsorgesystem (im Folgenden: GKFS) geführt hatten.

18

Die Untersuchung des OLAF erstreckte sich auch auf weitere von der früheren Ehefrau des Klägers erhobene Anschuldigungen, die jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache sind.

19

Der Kläger wurde vom OLAF von der Einleitung einer internen Untersuchung unterrichtet und in diesem Zusammenhang von diesem Amt am 28. März 2008 und am 6. Mai 2010 angehört, insbesondere zu dem Datum seines tatsächlichen Umzugs von Luxemburg nach Brüssel, zur Einschulung seiner Kinder in Brüssel zu Beginn des Schuljahrs 1997 sowie zu der seinen Umzug betreffenden Rechnung vom 15. März 1998. Bei dieser Gelegenheit erklärte der Kläger insbesondere, der Umzug des nach seiner Behauptung in Luxemburg verbliebenen Mobiliars sei erst im März 1998 erfolgt, „um so in gutem Glauben … die Tagegelder in Anspruch nehmen zu können“.

20

Am 30. März 2012 zeigte das OLAF dem Kläger den Abschluss der Untersuchung an. Ferner übersandte dieses Amt der Kommission am selben Tag Empfehlungen sowie den Abschlussbericht seiner internen Untersuchung (im Folgenden: OLAF‑Bericht). In dem mit „Schlussfolgerungen und Empfehlungen“ überschriebenen Abschnitt dieses Berichts kam das OLAF zu dem Ergebnis, der Kläger habe die ihm als Beamten obliegenden Pflichten verletzt, indem er erwiesenermaßen in der Absicht, die in Art. 10 des Anhangs VII des Statuts vorgesehenen Tagegelder zu erhalten, wahrheitswidrig vorgegeben habe, dass sein Umzug von Luxemburg nach Brüssel, der tatsächlich im August 1997 stattgefunden hatte, erst im März 1998 erfolgt sei.

21

Das OLAF führte insoweit aus, es sei auch wahrscheinlich, dass der Kläger sich von dem Umzugsunternehmen eine vordatierte Rechnung habe ausstellen lassen, um seine Erklärung glaubhafter zu machen. Auf dieser Grundlage empfahl das OLAF der Anstellungsbehörde, einen Betrag von 7902 Euro zurückzufordern, der sich zum einen aus den zu Unrecht vom 1. September 1997 bis zum 1. März 1998 bezogenen Tagegeldern, seinerzeit 223080 Belgische Francs (5530 Euro), und zum anderen aus einem Betrag von 2372 Euro zusammensetzte, der dem Erstattungsbetrag für Brillenfassungen ohne Korrekturgläser entsprach. Diese Empfehlung enthielt auch die Anregung, die vom Kläger im Zeitraum 2002–2007, in dem er bei der Delegation der Kommission in Brasilien tätig war, eingereichten Anträge auf Erstattung von Krankheitskosten einer Prüfung zu unterziehen.

22

Mit Schreiben vom 6. Juli 2012 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) teilte die Kommission dem Kläger mit, dass sie aufgrund der Empfehlung des OLAF einen Betrag von 7902 Euro zurückzufordern habe. Ein erster Betrag von 5530 Euro sei von seinen Bezügen für den Monat Juni 2012 einzubehalten, desgleichen 3822,80 Euro Zinsen aus diesem Betrag, die von den Bezügen für den Monat Juli 2012 in Abzug gebracht werden sollten, schließlich aber erst im Oktober 2012 verrechnet wurden. Ein zweiter, zu Unrecht erstattete Krankheitskosten betreffender Betrag von 2372 Euro sei von seinen Bezügen für den Monat August 2012 einzubehalten, desgleichen 699,20 Euro Zinsen aus diesem Betrag.

23

Am 12. September 2012 legte der Kläger nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein, mit der er von der Anstellungsbehörde begehrte, das Schreiben vom 6. Juli 2012 und die Einbehaltungen von seinen Bezügen für die Monate Juni bis September 2012 aufzuheben, desgleichen das Schreiben des Amtes für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) vom 10. Juli 2012, mit dem die Einbehaltung von 3071,20 Euro von seinen Bezügen für den Monat August 2012 gefordert wurde, sowie das Schreiben des PMO vom 20. Juli 2012, das die Einbehaltung der Zinsen in Höhe von 3822,80 Euro von den Bezügen für Oktober 2012 vorsah. Insbesondere hinsichtlich der streitigen Tagegelder machte der Kläger geltend, er habe in gutem Glauben gehandelt, weil er angenommen habe, der Anspruch auf diese Tagegelder bestehe fort, solange der Umzug seiner beweglichen Habe noch nicht tatsächlich und vollständig erfolgt sei. Nach dem Vorbringen des Klägers könne ihm im Übrigen auch „keine böswillige Absicht zur Last gelegt werden“, weil „die diesen Punkt betreffende Regelung – die [ihm] auf eine Weise erläutert worden [sei], die sich [ihm] nicht erschlossen [habe] – [s]einer Ansicht nach sehr technisch und schwer zu verstehen“ sei. Ferner machte der Kläger geltend, da er die Verwaltung nicht bewusst getäuscht habe, müsse sich die Anstellungsbehörde die in Art. 85 des Statuts vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist entgegenhalten lassen.

24

Mit Entscheidung vom 17. Dezember 2012 stellte die Anstellungsbehörde in Bezug auf die Beschwerde hinsichtlich der erstatteten Krankheitskosten fest, sie könne nicht nachweisen, dass der Kläger sie bewusst getäuscht habe, um die Erstattung von Brillenfassungen ohne Korrekturgläser zu erhalten. Daher entschied die Anstellungsbehörde in Anwendung von Art. 85 Abs. 2 Satz 1 des Statuts, auf die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge wegen dieser Krankheitskosten zu verzichten. Hinsichtlich der streitigen Tagegelder vertrat sie hingegen die Auffassung, der Kläger habe sie bewusst getäuscht, so dass sie gemäß Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts an die fünfjährige Verjährungsfrist nicht gebunden sei. Mit der weiteren Begründung, der Kläger habe schon im August 1997 mit seiner Familie in Brüssel Wohnung genommen und daher die Voraussetzungen für einen Anspruch auf diese Tagegelder nicht mehr erfüllt, wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde in diesem Punkt zurück.

Verfahren und Anträge der Parteien

25

Der Kläger beantragt im Wesentlichen,

das Schreiben vom 6. Juli 2012 aufzuheben;

die Einbehaltungen von seinen Bezügen für die Monate Juni 2012 (5530 Euro), August 2012 (1535,60 Euro), September 2012 (1535,60 Euro) und Oktober 2012 (3822,80 Euro) sowie alle weiteren zur Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung gegebenenfalls noch erfolgenden Einbehaltungen aufzuheben;

das Schreiben des PMO vom 10. Juli 2012 aufzuheben;

das Schreiben des PMO vom 20. Juli 2012 aufzuheben;

die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde teilweise aufzuheben, soweit die Beschwerde des Klägers hinsichtlich der streitigen Tagegelder und der Verzugszinsen zurückgewiesen wurde;

die Beklagte zur Zahlung von Verzugszinsen ab Juni 2012 aus einem Betrag von 5530 Euro, ab August 2012 aus einem ersten Betrag von 1535,60 Euro, ab September 2012 aus weiteren 1535,60 Euro und ab Oktober 2012 aus 3822,80 Euro bis zu dem Zeitpunkt zu verurteilen, an dem ihm diese Beträge zurückerstattet werden, wobei in Höhe der mit der Zahlung der Bezüge für Januar 2013 erfolgten Rückzahlung von 3071,20 Euro von diesem Zeitpunkt an keine Verzugszinsen mehr zu zahlen sind;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

26

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

1. Zum Gegenstand der Klage

27

Da die Anstellungsbehörde der Beschwerde hinsichtlich der Erstattung von Krankheitskosten stattgegeben und der Kläger die von seinen Bezügen für die Monate August und September 2012 im Zusammenhang mit diesen Krankheitskosten einbehaltenen Beträge im Januar 2013 ausgezahlt erhalten hat, ist vorab festzustellen, dass die diesbezüglichen Klageanträge gegenstandslos sind, was der Kläger im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

2. Zu den Aufhebungsanträgen

28

Die Aufhebungsanträge betreffen, soweit es um die streitigen Tagegelder geht, im Wesentlichen das Schreiben vom 6. Juli 2012, die im Hinblick darauf im Juni, August, September und Oktober 2012 vorgenommenen Einbehaltungen von den Bezügen sowie die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde.

29

Insoweit kann das Gericht nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie entscheiden, dass über die Anträge, die sich gegen die Entscheidung richten, die die Beschwerde zurückweist, nicht eigens zu entscheiden ist, wenn es feststellt, dass diese Anträge keinen eigenständigen Gehalt haben und in Wirklichkeit mit den Anträgen zusammenfallen, die sich gegen die Entscheidung richten, gegen die die Beschwerde erhoben wurde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn das Gericht feststellt, dass die Entscheidung, die die Beschwerde zurückweist, lediglich ‐ möglicherweise, weil sie implizit erfolgt ‐ die Entscheidung bestätigt, die Gegenstand der Beschwerde ist, und sich daher die Aufhebung der einen Entscheidung nicht anders auf die Rechtslage der betroffenen Person auswirken würde als die Aufhebung der anderen Entscheidung (Urteil Adjemian u. a./Kommission, T‑325/09 P, EU:T:2011:506, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Da jedoch im vorliegenden Fall einerseits die Einbehaltungen von den Bezügen in Ausführung des Schreibens vom 6. Juli 2012 erfolgten und andererseits die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eine erneute Überprüfung der Situation des Klägers unter neuen rechtlichen Gesichtspunkten zum Inhalt hat, ist davon auszugehen, dass sich die Aufhebungsanträge sowohl gegen das Schreiben vom 6. Juli 2012 als auch gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde richten.

31

Der Kläger stützt seine Aufhebungsanträge letztlich auf vier Klagegründe, nämlich eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts, einen Verstoß gegen Art. 10 des Anhangs VII des Statuts, einen Verstoß gegen Art. 85 des Statuts und gegen den Grundsatz der angemessenen Frist zur Geltendmachung der Rückforderung sowie einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht

32

Der Kläger rügt, die Kommission habe ihm den Inhalt des OLAF‑Berichts weder bei Erlass des Schreibens vom 6. Juli 2012 noch im Beschwerdeverfahren mitgeteilt. Sie habe sich im Schreiben vom 6. Juli 2012 und in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde darauf beschränkt, auf den Inhalt dieses Berichts Bezug zu nehmen, ohne dem Kläger auch nur die wesentlichen Gesichtspunkte mitzuteilen, auf die zu seinem Nachteil abgestellt worden sei. Da er nach seinem Vortrag somit nicht in der Lage war, vom Inhalt dieses Berichts, der Grundlage der getroffenen Entscheidungen zur Rückforderung der streitigen Tagegelder gewesen sei, in sachdienlicher Weise Kenntnis zu nehmen, seien das Schreiben vom 6. Juli 2012 und die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde mit einem Begründungsmangel behaftet.

33

Die Kommission räumt zwar ein, dass der OLAF‑Bericht dem Kläger erst am 1. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde, macht aber geltend, dass das Schreiben vom 6. Juli 2012 in einem Zusammenhang erfolgte, der dem Kläger wohlbekannt war, vor allem nach seinen beiden Anhörungen vor dem OLAF. Die vom Kläger in seiner Beschwerde vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte, insbesondere, dass er in gutem Glauben gehandelt und die Zulage ihm zugestanden habe, solange der Umzug seines Mobiliars nicht vollständig und tatsächlich stattgefunden habe, seien jedoch ein Beweis für sein gesichertes Verständnis der Gesichtspunkte, auf die die Anstellungsbehörde zu seinem Nachteil abgestellt habe. Jedenfalls habe die Kommission eine angemessene Begründung im Stadium der Beantwortung der Beschwerde gegeben, und diese Begründung sei nunmehr so anzusehen, als falle sie mit der Begründung des Schreibens vom 6. Juli 2012 zusammen, gegen das die Beschwerde eingelegt wurde.

34

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 296 Abs. 2 AEUV normierte Erfordernis, das auch in Art. 25 Abs. 2 des Statuts enthalten ist, dem Gericht ermöglichen soll, die Rechtmäßigkeit der beschwerenden Entscheidungen zu überprüfen, und den Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben soll, ob diese Entscheidungen begründet sind oder aber unter einem Mangel leiden, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann. Daraus ergibt sich, dass die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist (vgl. Urteile Michel/Parlament, 195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22, Neirinck/Kommission, C‑17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 50, sowie Tzirani/Kommission, F‑46/11, EU:F:2013:115, Rn. 138 bis 140).

35

Zwar ist festzustellen, dass das Schreiben vom 6. Juli 2012 nur wenige Ausführungen zur Begründung enthält, weil es zur Rechtfertigung der Rückforderung der streitigen Tagegelder auf die Empfehlungen des OLAF vom 30. März 2012 verweist, und dass dieses Schreiben somit mangels vorheriger Bekanntgabe des Inhalts des OLAF‑Berichts an den Kläger mit einer relativ knappen Begründung versehen ist.

36

Zum einen hat die Anstellungsbehörde aber in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde eine angemessene Begründung gegeben. Diese Entscheidung bestätigt das Schreiben vom 6. Juli 2012, indem sie die Gründe darlegt, die dieses Schreiben stützen. In einem solchen Fall ist die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen beschwerenden Entscheidung unter Berücksichtigung der Begründung zu prüfen, die sich aus der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ergibt, da diese Begründung als mit dem ursprünglichen Rechtsakt zusammenfallend anzusehen ist (Urteil Infante Garcia-Consuegra/Kommission, F‑10/12, EU:F:2013:38, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Zum anderen ist eine Entscheidung jedenfalls dann hinreichend begründet, wenn der mit der Klage angegriffene Rechtsakt – wie im vorliegenden Fall – unter Umständen ergangen ist, die dem betroffenen Beamten bekannt waren, wie hier dem Kläger aufgrund seiner mehrfachen Anhörung vor dem OLAF, und ihn in die Lage versetzten, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil Hecq/Kommission, C‑116/88 und C‑149/88, EU:C:1990:98, Rn. 26, und Beschluss Marcuccio/Kommission, F‑118/11, EU:F:2014:23, Rn. 73).

38

Das Gericht ist ferner der Auffassung, dass die ausführliche Beschwerdeschrift des Klägers dessen Kenntnis der Gründe belegt, aus denen die Kommission mit dem Schreiben vom 6. Juli 2012 entschieden hatte, die streitigen Tagegelder wieder einzuziehen. Er kann daher nicht behaupten, die Gründe für diese Entscheidung der Anstellungsbehörde nicht verstanden zu haben. Davon abgesehen ist der Umstand, dass der Kläger den OLAF‑Bericht erst am 1. Februar 2013 erhielt, nicht geeignet, die Tatsache in Frage zu stellen, dass er bei Kenntnisnahme vom Schreiben vom 6. Juli 2012 verstanden hatte, aus welchen Gründen sein Dienstherr die hier streitige Rückforderung betrieb.

39

Somit ist der erste, auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10 des Anhangs VII des Statuts

40

Zur Stützung dieses Klagegrundes macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die streitigen Tagegelder hätten ihm zugestanden, solange er den tatsächlichen und abschließenden Umzug der Gesamtheit seiner beweglichen Habe von Luxemburg nach seinem neuen Dienstort noch nicht vorgenommen habe. Daher seien der Umstand, dass seine Ehefrau und die Kinder im August 1997 in die angemietete Brüsseler Wohnung eingezogen seien, und die Tatsache, dass die Kinder zu Beginn des Schuljahrs 1997/98 in Brüssel eingeschult worden seien, nicht ausreichend, um seinen Anspruch auf Tagegelder gemäß Art. 10 des Anhangs VII des Statuts entfallen zu lassen.

41

Der Kläger ist nämlich der Ansicht, in Ermangelung des tatsächlichen Umzugs seines Mobiliars könne die Anstellungsbehörde ihm nicht den Willen unterstellen, seinen Einzug in die Brüsseler Wohnung als abgeschlossen anzusehen, zumal diese Wohnung im Gegenteil bis zum 2. März 1998 eine vorläufige Unterkunft mit unzulänglichem Komfort dargestellt habe, weil sie nur mit einigen der allernotwendigsten Einrichtungsgegenstände wie Matratzen, Tischen und Stühlen ausgestattet gewesen sei und er in dem Zeitraum, für den die Tagegelder gewährt worden seien, die Fahrten nach Luxemburg und zurück, die er unternommen habe, um mit der Vermietung seines Luxemburger Hauses verbundene Probleme zu regeln, dazu genutzt habe, nach und nach einige Kartons im Auto an seinen neuen Dienstort mitzunehmen. Ferner trägt der Kläger vor, auch wenn die zu Art. 10 des Anhangs VII des Statuts entwickelte Rechtsprechung die Gewährung von Tagegeldern von der Voraussetzung abhängig zu machen scheine, dass der Anspruchsberechtigte vorübergehend zwei Wohnsitze unterhalten müsse, habe der Umstand, dass er seinen früheren Wohnsitz in Luxemburg nicht beibehalten habe, in seinem Fall der Gewährung von Tagegeldern nicht entgegengestanden. Schließlich habe die Anstellungsbehörde offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

42

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Anwendung von Art. 71 des Statuts, der insbesondere vorsieht, dass der Beamte Anspruch auf Erstattung der Kosten hat, die ihm beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst entstanden sind, Art. 10 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts die Gewährung eines solchen Tagegelds für den Fall vorsieht, dass „ein Beamter nach[weist], dass er seinen Wohnsitz ändern muss, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen“. Gemäß Art. 20 hat der Beamte am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist (Urteil Benzler/Kommission, T‑63/91, EU:T:1992:88, Rn. 19).

43

In einer Situation wie der des Klägers soll das Tagegeld im Wesentlichen einen Ausgleich für die Kosten und Unannehmlichkeiten gewähren, die dem Beamten dadurch entstehen, dass er zu seinem neuen Dienstort fahren und sich dort vorläufig einrichten muss. Diese Zielsetzung ist von der zur Zeit des Sachverhalts geltenden Rechtsprechung ständig herausgestellt worden (vgl. insbesondere Urteil Mouzourakis/Parlament, 280/85, EU:C:1987:66, Rn. 9, Urteil Benzler/Kommission, EU:T:1992:88, Rn. 20, sowie Urteil Baniel-Kubinova u. a./Parlament, F‑131/07, EU:F:2008:159, Rn. 17).

44

Somit hängt die Gewährung der Tagegelder von zwei Voraussetzungen ab, nämlich zum einen davon, dass der Betroffene seinen Wohnsitz geändert hat, um seinen Verpflichtungen aus Art. 20 des Statuts nachzukommen, und zum anderen davon, dass ihm durch die Notwendigkeit, zu seinem neuen Dienstort zu fahren oder sich dort vorläufig einzurichten, Kosten oder Unannehmlichkeiten entstanden sind. Da diese beiden Bedingungen kumulativ sind, kann das Tagegeld insbesondere nicht einem Beamten gewährt werden, der nicht nachweist, solche Kosten oder solche Unannehmlichkeiten auf sich genommen zu haben (vgl. Urteil Infante Garcia-Consuegra/Kommission, EU:F:2013:38, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45

Im Übrigen ist auch bereits entschieden worden, dass die Gewährung von Tagegeldern die Berechtigten insbesondere in die Lage versetzen soll, eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnung am Dienstort zu finden und die Situation in Bezug auf ihren früheren Wohnsitz – etwa durch Vermietung oder Untervermietung – zu regeln (Beschluss Collins/Ausschuss der Regionen, T‑132/97, EU:T:1998:193, Rn. 43).

46

Der Anspruch auf Tagegeld entsteht zwar schon, bevor der Betroffene seinen Wohnsitz an seinen Dienstort oder neuen Dienstort verlegt hat (Urteil Baniel-Kubinova u. a./Parlament, EU:F:2008:159, Rn. 24); Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 3 des Anhangs VII des Statuts bestimmt jedoch, dass das Tagegeld auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus gewährt wird, zu dem der Beamte umgezogen ist, um seinen Verpflichtungen aus Art. 20 des Statuts nachzukommen.

47

Somit stellt der Tag des Umzugs einen Stichtag dar, an dem der Anspruch auf Tagegeld automatisch endet. Dieser Grund für das Erlöschen des Anspruchs auf Tagegeld ändert jedoch nichts daran, dass der Betroffene zumindest die beiden in Rn. 44 des vorliegenden Urteils aufgeführten Voraussetzungen erfüllen muss, um Anspruch auf dieses Tagegeld zu haben. Auch wenn der Gesetzgeber mit anderen Worten davon ausging, dass dem Betroffenen wegen der Notwendigkeit, zum Dienstort zu fahren oder sich dort vorläufig einzurichten, vom Tag des Umzugs an keine Kosten oder Unannehmlichkeiten mehr entstehen, ändert das nichts daran, dass die zweite in Rn. 44 genannte Voraussetzung selbst dann als nicht oder nicht mehr erfüllt angesehen werden kann, wenn ein tatsächlicher Umzug des gesamten Mobiliars des Betroffenen nicht stattgefunden hat.

48

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Kläger sein Luxemburger Haus ab 1. August 1997 vermietet hatte und nicht nachweist, eine andere Wohnung in Luxemburg unterhalten zu haben. Er behauptet auch nicht, weiterhin in diesem Mitgliedstaat gewohnt zu haben, denn er hat im Gegenteil ‐ insbesondere in seiner Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung ‐ angegeben, ab 1. September 1997 Wohnung in Brüssel genommen und seinen früheren Wohnsitz nicht beibehalten zu haben. Die einzige Besonderheit, die er in der Sache vorträgt, besteht zum einen darin, dass „er selbst“ sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht „endgültig“ eingerichtet habe. Zum anderen habe er in der Garage seines Luxemburger Hauses noch persönliche Gegenstände und Mobiliar zurückgelassen, das er nach und nach bei Gelegenheit von Fahrten transportiert habe, die er nach Luxemburg unternommen habe, um Probleme im Zusammenhang mit der Vermietung dieses Hauses, wie etwa Probleme mit der Heizung, zu regeln.

49

Hinsichtlich der Mitglieder seiner Familie räumt er im Übrigen ein, dass diese die gemietete Brüsseler Wohnung im August 1997 bezogen haben und seine Kinder zu Beginn des Schuljahrs 1997/98 in Brüssel eingeschult wurden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger insoweit geltend gemacht, man müsse zwischen der Begründung des Wohnsitzes oder dem Umstand, in Brüssel zu wohnen, und der Verlegung des Wohnsitzes an diesen neuen Dienstort unterscheiden. Tatsächlich habe er mit seiner Familie im August 1997 seinen Wohnsitz in Brüssel begründet. Er macht jedoch geltend, mangels tatsächlichen Umzugs seines gesamten Mobiliars sei er so zu behandeln, als habe er seinen Wohnsitz noch nicht verlegt.

50

Hierzu ist das Gericht angesichts der Rechtsprechung (Urteil Ineichen/Kommission, T‑293/01, EU:T:2003:55, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung) der Auffassung, dass alle diese Gesichtspunkte im Gegenteil darauf hinweisen, dass der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bereits am 1. September 1997 in der Absicht, ihm Dauerhaftigkeit zu verleihen, an seinen neuen Dienstort verlegt hat.

51

Somit hat der Kläger seinen früheren Wohnsitz nicht beibehalten und keine anderen, mit behaupteten Unannehmlichkeiten verbundenen Kosten nachgewiesen. Daher war die Gewährung der Tagegelder an den Kläger angesichts des Wortlauts des Art. 10 des Anhangs VII des Statuts in seiner zeitlich anwendbaren Fassung und in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt (vgl. Urteil Lozano Palacios/Kommission, T‑33/95, EU:T:1996:196, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Das einzige Argument, auf das sich der Kläger beruft, um aufzuzeigen, dass die Verlegung seiner persönlichen und familiären Interessen nach Brüssel zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Dienstes, d. h. am 1. September 1997, noch nicht abgeschlossen war, ist der Umstand, dass nach seinem Vortrag noch nicht die Gesamtheit seines Mobiliars an diesen neuen Dienstort verbracht worden war und deshalb nicht angenommen werden könne, er habe seinen Wohnsitz verlegt.

53

Insoweit räumt der Kläger aber ein, dass die Brüsseler Wohnung, die aus fünf Zimmern bestand, mit den notwendigsten Einrichtungsgegenständen wie Tischen, Matratzen und Bettwäsche ausgestattet worden war. Er hatte seinen Wohnsitz daher sehr wohl am 1. September 1997 an seinen neuen Dienstort verlegt. Im Übrigen legt der Kläger in keiner Weise dar, welche anderen nach seinem Vortrag in Luxemburg verbliebenen Einrichtungsgegenstände für ihn und seine Familie nötig gewesen wären, um die Annahme zu rechtfertigen, er habe die Wohnungnahme an seinem neuen Dienstort abgeschlossen.

54

Als Anhaltspunkte, die für einen Umzug eines Teils des Mobiliars des Klägers von Luxemburg nach Brüssel sprechen, kommen nach Auffassung des Gerichts letztlich nur eine Bestätigung über den ordnungsgemäßen Erhalt des Mobiliars und der persönlichen Gegenstände sowie eine Rechnung – beide auf den 15. März 1998 ausgestellt – in Betracht, wobei in der ersten angegeben ist, am 2. März 1998 sei ein Umzug von dem Luxemburger Haus, dessen Anschrift vermerkt war, nach Brüssel – ohne Angabe einer bestimmten Anschrift – durchgeführt worden.

55

Allerdings geht aus der Gesamtheit der bei den Akten befindlichen Beweise hervor, dass die Kommission ungeachtet der Frage, ob ein Umzug bestimmter, nach dem Vortrag des Klägers in Luxemburg verbliebener Einrichtungsgegenstände tatsächlich am 2. März 1998 stattgefunden hat, zu Recht feststellen durfte, dass der Kläger jedenfalls schon am 1. September 1997 den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen dauerhaft und ständig an seinen neuen Dienstort verlegt und dort im Sinne von Art. 10 des Anhangs VII des Statuts endgültig Wohnung genommen hatte. Aus diesem Grunde erfüllte er die zweite, vorstehend in Rn. 44 aufgeführte Voraussetzung nicht mehr.

56

Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 85 des Statuts

57

Der dritte Klagegrund setzt sich im Licht der Schriftsätze des Klägers im Wesentlichen aus zwei Teilen zusammen, die sich zum einen auf die fehlende Absicht des Klägers, die Verwaltung im Sinne von Art. 85 des Statuts zu täuschen, und zum anderen auf die Verkennung des Begriffs der angemessenen Frist für die Rückforderung zu viel gezahlter Beträge stützen.

Erster Teil des dritten Klagegrundes: fehlende Absicht des Klägers, die Verwaltung im Sinne von Art. 85 des Statuts zu täuschen

58

Der Kläger macht geltend, mit ihrer Entscheidung, die streitigen Tagegelder wieder einzuziehen, habe die Anstellungsbehörde gegen Art. 85 des Statuts verstoßen. Er behauptet nämlich, die Verwaltung weder bewusst getäuscht noch eine entsprechende Absicht verfolgt zu haben. Gemäß Art. 85 Abs. 2 Satz 1 des Statuts habe die Anstellungsbehörde die streitigen Tagegelder somit nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Auszahlung zurückfordern können. Er hebt insbesondere hervor, die bloße Tatsache einer versehentlichen Täuschung der Verwaltung reiche nicht aus, weil eine wirkliche Täuschungsabsicht erforderlich sei, an der es im vorliegenden Fall fehle.

59

Die Kommission trägt ihrerseits vor, der Kläger habe sie bewusst über das Datum getäuscht, an dem er an seinem neuen Dienstort Wohnung genommen habe. Durch die künstliche Aufspaltung seines Antrags auf Einrichtungsbeihilfe in zwei getrennte Anträge habe der Kläger ihr nämlich vorgespiegelt, seine Familie sei noch nicht in die Brüsseler Wohnung umgezogen, um in Anwendung von Art. 5 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts die Hälfte dieser Beihilfe zu erhalten. Als der Kläger dann nach dem behaupteten Umzug seines Mobiliars von Luxemburg nach Brüssel am 2. März 1998 die Auszahlung der zweiten Hälfte dieser Beihilfe beantragt habe, habe er unter Vorlage eines zum Nachweis beigefügten Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung für die Mitglieder seiner Familie angegeben, diese seien erst zu diesem Zeitpunkt zu ihm an den neuen Dienstort nachgezogen, eine Behauptung, die der Kläger selbst widerlegt hat. Die Kommission hebt ferner hervor, der Kläger habe die auf den 15. März 1998 vordatierte Rechnung vorgelegt, um die Zahlung der Tagegelder für die in Art. 10 des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Höchstdauer von 180 Tagen gerechtfertigt erscheinen zu lassen.

60

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der zweite Absatz des Art. 85 des Statuts, der erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt eingeführt worden ist, auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, sofern die Verfolgung der betreffenden Unregelmäßigkeit nach dem Inkrafttreten dieser neuen Regelung eingeleitet wurde (vgl. entsprechend für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union: Urteil Josef Vosding Schlacht‑, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C‑278/07 bis C‑280/07, EU:C:2009:38, Rn. 29 und 34). Die Kommission hat diese neue Vorschrift im Übrigen angewandt, da sie von der Rückforderung der ohne Rechtsgrund erstatteten Krankheitskosten mit der Begründung abgesehen hat, sie könne den nach dieser Vorschrift erforderlichen Nachweis, dass der Kläger sie hinsichtlich dieser Kosten bewusst getäuscht habe, nicht erbringen.

61

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 85 Abs. 1 des Statuts für die Rückforderung eines ohne rechtlichen Grund gezahlten Betrags der Nachweis erforderlich ist, dass der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung tatsächlich kannte oder der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte kennen müssen (Urteil Berghmans/Kommission, 142/78, EU:C:1979:233, Rn. 9, und Urteil Ritto/Kommission, F‑18/08, EU:F:2008:110, Rn. 29).

62

Insoweit ergibt sich aus den vorstehenden Feststellungen, denen zufolge der Kläger am 1. September 1997 an seinem neuen Dienstort endgültig Wohnung genommen hatte, dass ihm unter diesen Umständen nach Art. 10 des Anhangs VII des Statuts keine Tagegelder zustanden, was ihm bekannt sein musste, weil nach der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass jeder die übliche Sorgfalt beachtende Beamte das Statut kennt (Urteil Connolly/Kommission, T‑34/96 und T‑163/96, EU:T:1999:102, Rn. 168, und Urteil CR/Parlament, F‑128/12, EU:F:2014:38, Rn. 45; vgl. ferner zu einer Auslandszulage Urteil Gouvras/Kommission, T‑180/02 und T‑113/03, EU:T:2004:238, Rn. 111).

63

Was das Vorbringen des Klägers betrifft, mit dem er darzulegen versucht, die Bestimmungen des Art. 10 des Anhangs VII des Statuts seinen „offensichtlich“ kompliziert, die Unregelmäßigkeit sei nicht so evident gewesen, weil sie auch der Verwaltung nicht aufgefallen sei, und er selbst sei kein Spezialist im Recht des Statuts, bleibt lediglich festzustellen, dass der Kläger, der angesichts der Funktionsgruppe, der er angehört, seiner hohen Besoldungsgruppe, seines hohen Dienstalters und seiner beträchtlichen Erfahrung sowohl in Haushaltsangelegenheiten als auch hinsichtlich wechselnder Dienstorte auf diesem Gebiet sehr sachkundig ist, vernünftigerweise nicht behaupten kann, eine solche Regelung erscheine ihm kompliziert und er sei nicht in der Lage, die gebotenen Prüfungen vorzunehmen. Im Übrigen ist die Situation, in der sich eine Verwaltung befindet, die die Zahlung Tausender von Gehältern und Zulagen aller Art zu bewältigen hat, nicht mit derjenigen des Beamten zu vergleichen, der ein persönliches Interesse an der Prüfung der monatlich bei ihm eingehenden Zahlungen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil F/Kommission, T‑324/04, EU:T:2007:140, Rn. 144 und 145 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Die Voraussetzungen in Art. 85 Abs. 1 des Statuts für die Rückforderung der ohne rechtlichen Grund gezahlten Beträge waren daher im vorliegenden Fall erfüllt.

65

Hinsichtlich der Bedingungen, unter denen eine solche Rückforderung vorgenommen werden kann, bestimmt Art. 85 Abs. 2 Satz 1 des Statuts, dass die Rückforderung grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach Zahlung des Betrags zu erfolgen hat. Somit hätten die monatlich gezahlten streitigen Tagegelder grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach den betreffenden Zahlungen zurückgefordert werden müssen. Aus Art. 85 Abs. 2 Satz 2, auf den sich die Kommission hier beruft, ergibt sich jedoch, dass die Anstellungsbehörde an diese Fünfjahresfrist nicht gebunden ist, wenn sie nachweisen kann, dass der Empfänger sie bewusst getäuscht hat, um die betreffenden Beträge zu erlangen.

66

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 85 des Statuts allgemein dem Ziel dient, die finanziellen Interessen der Europäischen Union im besonderen Kontext der Beziehungen zwischen ihren Organen und ihren Bediensteten zu schützen, d. h. den Personen, die diesen Organen gegenüber eine besondere Loyalitätspflicht haben, wie sie nunmehr ausdrücklich in Art. 11 des Statuts festgelegt ist, der insbesondere bestimmt, dass der Beamte sich in seinem Verhalten „ausschließlich von den Interessen der Union“ hat leiten zu lassen und die ihm aufgetragenen Aufgaben „unter Einhaltung seiner Loyalitätspflicht gegenüber der Union“ auszuführen hat (Urteil CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 61).

67

Die beiden Sätze, aus denen der zweite Absatz des Art. 85 des Statuts besteht, unterscheiden zwischen zwei Situationen. Der erste Satz betrifft den Fall, dass der Bedienstete eine Zahlung ohne rechtlichen Grund erhalten hat, obwohl er der Verwaltung gegebenenfalls die Angaben gemacht hat, anhand deren sie das Fehlen des rechtlichen Grundes für diese Zahlung hätte erkennen können. Der Unionsgesetzgeber war der Ansicht, dass die Anstellungsbehörde in einer solchen Situation, in der sie allenfalls versehentlich getäuscht wurde, den rechtsgrundlos gewährten Vorteil nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach der Zahlung nicht mehr zurückfordern kann. Demgegenüber betrifft der zweite Satz den Fall, dass der Bedienstete in dem Bestreben, eine ihm nicht zustehende Zahlung zu erhalten, die Anstellungsbehörde bewusst täuscht, indem er es unterlässt, ihr sämtliche Informationen über seine persönliche Situation zu erteilen oder Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse zur Kenntnis zu bringen, oder indem er – u. a. durch unzutreffende oder ungenaue Angaben – Vorkehrungen trifft, die es der Anstellungsbehörde erschweren sollen, das Fehlen des Rechtsgrundes für die ihm gewährte Zahlung zu erkennen.

68

Unter diesen Gesichtspunkten ist zu prüfen, ob der Kommission im vorliegenden Fall der Nachweis gelungen ist, dass der Kläger sie im Sinne von Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts bewusst getäuscht hat, um die streitigen Tagegelder zu erlangen.

69

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Tagegeld um eine wiederkehrende Leistung handelt. Daher muss der Betroffene die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht nur bei Antragstellung, sondern auch während des gesamten Zeitraums erfüllen, für den diese Tagegelder gezahlt werden. Somit obliegt es ihm, insbesondere aufgrund seiner Loyalitätspflicht, die Verwaltung über jede Änderung zu informieren, die sich auf seinen Anspruch auf die betreffende Leistung auswirken kann.

70

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger nach Vermietung seines Luxemburger Hauses und nach Anmietung der Brüsseler Wohnung, nämlich am 1. September 1997, in dem allgemeinen Vordruck zur Festsetzung seiner beamtenrechtlichen Ansprüche angegeben, dass seine Familie ihm noch nicht an seinen neuen Dienstort nachgefolgt sei, obwohl er später, auch in seiner Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung, bestätigt hat, dass seine Kinder in Wirklichkeit schon zu Beginn des Schuljahrs 1997/98 in Brüssel eingeschult wurden und er bereits zu dieser Zeit zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern in diesem – wenn auch nach seinem Vorbringen spartanisch eingerichteten – Appartement Wohnung genommen hatte. Das Gericht stellt ferner fest, dass der Kläger beim Ausfüllen dieses Vordrucks zunächst damit begonnen hatte, als Wohnsitz seiner Kinder Brüssel einzutragen, sich dann aber anders besann und an derselben Stelle die Angabe Luxemburg eintrug.

71

Zwar erklärte er anschließend am 9. September 1997 in dem Vordruck für die Einrichtungsbeihilfe, der von der Verwaltung auch zur Festsetzung der Tagegelder herangezogen wurde, dass er zusammen mit seiner Familie in Brüssel Wohnung genommen habe. Das Gericht stellt jedoch fest, dass er in demselben Vordruck erklärte, „von der vorstehenden Regelung Kenntnis genommen“ zu haben, nämlich von Art. 20 des Statuts sowie von Art. 5 des Anhangs VII hierzu.

72

Dieser Art. 5 bestimmt in seinem Abs. 4: „Nimmt ein Beamter, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat, ohne seine Familie am Ort seiner dienstlichen Verwendung Wohnung, so erhält er nur die Hälfte der Beihilfe, auf die er sonst Anspruch hätte“. Indem der Kläger zwei getrennte Anträge auf Einrichtungsbeihilfe stellte, den ersten am 9. September 1997, auf den er nach Vorlage seines Mietvertrags eine Beihilfe in Höhe eines Monatsgrundgehalts erhielt, und den zweiten im März 1998, auf den er nach Vorlage des Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung für die Mitglieder seiner Familie die zweite Hälfte dieser Beihilfe erhielt, wollte er die Verwaltung glauben machen, dass seine ursprüngliche Angabe vom 1. September 1997, seine Familie sei ihm noch nicht an seinen neuen Dienstort nachgefolgt, was nicht den Tatsachen entsprach, weiterhin zutreffe und seine Familie ihm erst am 2. März 1998 nachgefolgt sei, was ebenfalls nicht zutraf. Somit hat er die Verwaltung bewusst getäuscht, indem er sie in der Vorstellung bestärkte, er erfülle weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung der streitigen Tagegelder.

73

Da der Kläger in seiner Klageschrift und in der mündlichen Verhandlung aber bestätigt hat, dass seine Familie ihm schon am 1. September 1997 nach Brüssel nachgefolgt war, traf die in Art. 5 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts bezeichnete Situation auf ihn nicht zu. Normalerweise hätte er daher schon im September einen einzigen Antrag auf Gewährung der gesamten Einrichtungsbeihilfe unter Vorlage seines Mietvertrags und eines Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung stellen müssen. In diesem Fall hätte die Verwaltung ihm diese Beihilfe in einem einzigen Betrag gezahlt, ihm aber keine Tagegelder gewährt. Indem er lediglich die Hälfte der Einrichtungsbeihilfe gemäß Art. 5 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts beantragte und erhielt, hat der Kläger die Verwaltung nach alledem in der Absicht, die Zahlung der streitigen Tagegelder zu erreichen, bewusst über das Datum getäuscht, an dem seine Familie ihm tatsächlich an seinen neuen Dienstort gefolgt war.

74

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zwar angegeben, der Verwaltung mitgeteilt zu haben, und zwar am 9. September 1997, dass seine Familie ihm an seinen neuen Dienstort nachgefolgt sei, so dass man ihm nicht vorwerfen könne, diesen tatsächlichen Umstand verschwiegen zu haben. Auf Befragen hat der Kläger insoweit aber erklärt, der im September 1997 von der Anstellungsbehörde gezahlten Zulage in Höhe eines Monatsgrundgehalts gemäß Art. 5 Abs. 4 des Anhangs VII des Statuts nicht widersprochen zu haben, was bestätigt, dass er darauf geachtet hatte, durch Aufspaltung seines Antrags auf Einrichtungsbeihilfe der Verwaltung gegenüber den Anschein der Richtigkeit seiner Erklärung zu erwecken, der Nachzug seiner Familie sei erst am 2. März 1998 erfolgt, d. h. einen Tag nach dem in seinem Fall vorgesehenen Endzeitpunkt der Zahlung der Tagegelder.

75

Ferner hat der Kläger, worauf die Kommission zu Recht hinweist, durch seine Erklärung vom 16. März 1998 im Vordruck für die Erstattung seiner Umzugskosten, er habe „[s]einen Wohnsitz, zusammen mit den Mitgliedern [s]einer Familie, von Luxemburg an [s]einen neuen Dienstort … am 2. März 1998 verlegt“, der Verwaltung erneut zu verstehen gegeben, dass seine Familie ihm erst an diesem Tag nachgefolgt sei, was nicht den – auch in der mündlichen Verhandlung – vorgetragenen Tatsachen entsprach. Wie er selbst einräumt, hat er zudem, um „das Tagegeld in gutem Glauben in Anspruch zu nehmen“, eine Rechnung über einen nach seinem Vortrag am 2. März 1998 durchgeführten Umzug vorgelegt, deren Echtheit sowohl das OLAF als auch die Kommission bezweifeln.

76

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Kläger der Verwaltung sowohl im Rahmen seiner beiden Anträge auf Einrichtungsbeihilfe als auch in seinem Antrag auf Erstattung der Umzugskosten bewusst falsche Informationen über das Datum erteilte, an dem seine Familie am neuen Dienstort Wohnung nahm, und dabei auf eine Weise vorging, dass die Verwaltung durch die Schritte des Klägers getäuscht wurde und somit den fehlenden Rechtsgrund für die streitigen Tagegelder nicht selbst entdecken konnte.

77

Was den angeblichen guten Glauben des Klägers betrifft, den er bewusst habe absichern wollen, indem er seinen tatsächlichen Umzug erst am 2. März 1998 durchgeführt habe, dem Tag nach Ablauf des Zeitraums der Gewährung der streitigen Tagegelder, die er „in gutem Glauben“ habe in Anspruch nehmen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in einer derartigen Situation jedenfalls Zweifel an der Berechtigung der fraglichen Zahlungen hätte haben müssen. Somit war er zwingend verpflichtet, sich an die Verwaltung zu wenden, damit diese die erforderliche Überprüfung vornehmen konnte (vgl. Urteil Tsirimiagos/Ausschuss der Regionen, F‑100/07, EU:F:2009:21, Rn. 75).

78

Im Übrigen hätte er bei Zweifeln die Verwaltung befragen und ihr seine eigenständige Auslegung dieser Bestimmung vortragen können, um sich trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung die Zahlung des wesentlichen Teils der gemäß Art. 71 des Statuts vorgesehenen Erstattungen zu sichern. Die vom Kläger unternommenen Schritte zeigen aber im Gegenteil, dass er die Bedeutung der Vorschriften zur Regelung des Anspruchs auf Einrichtungsbeihilfe klar erfasst hatte und sich seiner Verpflichtung, den Zeitpunkt der Wohnungnahme seiner Familie in Brüssel anzugeben und nachzuweisen, völlig bewusst war (vgl. in diesem Sinne Urteil Thommes/Kommission, T‑195/03, EU:T:2005:344, Rn. 126).

79

Als unbegründet zurückzuweisen ist schließlich auch das Argument des Klägers, die Verwaltung könne sich auf Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts nur berufen, wenn sie innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit nachweisen könne, dass der Betroffene sie vorsätzlich getäuscht habe, und in Ermangelung eines solchen Nachweises sei ihr Anspruch als verjährt anzusehen. Ein solches Vorbringen verkennt nämlich den Wortlaut dieser Vorschrift; ihm zu folgen liefe darauf hinaus, dieser Vorschrift jede praktische Wirksamkeit zu nehmen.

80

Nach alledem ist der erste Teil dieses Klagegrundes unbegründet.

Zweiter Teil des dritten Klagegrundes: Verkennung des Begriffs der angemessenen Frist zur Rückforderung zu viel gezahlter Beträge

81

Der Kläger macht geltend, mit der vierzehn Jahre nach ihrer Zahlung vorgenommenen Rückforderung der streitigen Tagegelder habe die Kommission die Pflicht verletzt, innerhalb angemessener Frist tätig zu werden, was auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoße. Insbesondere wirft er dem OLAF vor, seine Untersuchung erst 2007, d. h. zehn Jahre nach den ihm zur Last gelegten Vorgängen, eingeleitet zu haben.

– Zur Zulässigkeit

82

Die Kommission hält diesen Teil des Klagegrundes für unzulässig. Wie nämlich nunmehr aus dem Urteil des Gerichts der Europäischen Union Kommission/Moschonaki (T‑476/11 P, EU:T:2013:557) hervorgeht, ist es einem Kläger verwehrt, ein solches Argument, das er in seiner Beschwerde nicht vorgebracht hat, erstmals im Stadium des gerichtlichen Verfahrens vorzutragen.

83

Nach Auffassung des Gerichts ist diese Einrede der Unzulässigkeit jedoch ohne Weiteres zurückzuweisen. Zwar kann ein Beamter nach ständiger Rechtsprechung mit seinen vor dem Unionsrichter gestellten Anträgen nur solche Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde erhobenen Rügen. Diese Rügen können vor dem Unionsrichter aber auf Gründe und Argumente gestützt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen. Im Übrigen darf die Verwaltung zum einen, da das Vorverfahren informeller Natur ist und die Betroffenen in dieser Phase im Allgemeinen ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts handeln, Beschwerden nicht eng auslegen, sondern muss sie aufgeschlossen prüfen. Zum anderen dient Art. 91 des Statuts nicht dem Zweck, den möglichen Rechtsstreit streng und endgültig zu begrenzen, solange nur die Klage weder den Grund noch den Gegenstand der Beschwerde ändert (Urteil Kommission/Moschonaki, EU:T:2013:557, Rn. 73 und 76).

84

Im vorliegenden Fall hat der Kläger sich in seiner Beschwerde darauf berufen, der Rückforderung der streitigen Tagegelder stehe die nach Art. 85 des Statuts eingetretene Verjährung entgegen, und den Zeitraum der Begehung der angeblichen Unregelmäßigkeit angeführt. Somit konnte die Anstellungsbehörde den Angriff des Klägers gegen die angefochtene Entscheidung hinreichend genau erkennen, nämlich dass diese Entscheidung nicht fristgerecht und unter Verkennung der anwendbaren Verjährungsvorschriften ergangen sei.

– Zur Begründetheit

85

Zunächst ist festzustellen, dass wegen des auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts die im ersten Satz dieser Bestimmung vorgesehene Frist von fünf Jahren keine Anwendung findet. Mithin ist der vorliegende Fall ebenso zu beurteilen wie entsprechende Fälle im zeitlichen Geltungsbereich des Art. 85 des Statuts in seiner vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung, nämlich dergestalt, dass die von der Anstellungsbehörde vorgenommene Rückforderung zu viel gezahlter Beträge keiner im Voraus festgelegten Verjährungsfrist unterliegt.

86

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Unionsrichters ist, die Fristen, die Tragweite oder die Einzelheiten der Anwendung der Verjährung auf bestimmte Verstöße festzusetzen, sei es allgemein oder in dem ihm unterbreiteten Einzelfall. Jedoch schließt das Fehlen einer vom Gesetzgeber bestimmten Verjährungsfrist nicht aus, dass das Vorgehen der Kommission im Einzelfall am Grundsatz der Rechtssicherheit zu messen ist. Aus dem grundlegenden Erfordernis der Rechtssicherheit ergibt sich nämlich bei Fehlen von Vorschriften über die Verjährung, dass die Kommission die Ausübung ihrer Befugnisse nicht unbeschränkt aufschieben darf (Urteil Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, T‑22/02 und T‑23/02, EU:T:2005:349, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87

Daher kann sich der Unionsrichter bei der Prüfung der Rüge, dass die Kommission zu spät gehandelt habe, nicht auf die Feststellung beschränken, dass es keine Verjährungsfrist gebe, sondern er muss überprüfen, ob die Kommission nicht übermäßig spät gehandelt hat (Urteil Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, EU:T:2005:349, Rn. 88, sowie entsprechend Urteil François/Kommission, T‑307/01, EU:T:2004:180, Rn. 46).

88

Allgemein gilt, dass die „Angemessenheit“ der Frist, die das Organ benötigt, um die in Rede stehende Handlung vorzunehmen, mangels Festlegung der Verfahrensdauer durch eine Bestimmung des Unionsrechts anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien zu beurteilen ist (Urteil Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89

In dem besonderen Bereich der Rückforderung ohne Rechtsgrund gezahlter Beträge nach Art. 85 des Statuts ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Frist insbesondere zu berücksichtigen, wie offensichtlich der Mangel des rechtlichen Grundes der streitigen Zahlungen war und ob es sich um gelegentliche oder fortlaufende Zahlungen handelte. Somit ist der Zeitablauf nur als eines der Kriterien für die Beurteilung der Berechtigung des Erstattungsverlangens heranzuziehen, bei der insbesondere zum einen die Offensichtlichkeit der von der Verwaltung begangenen Unregelmäßigkeit und zum anderen die Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen ist, die eine Rolle spielen können, wie etwa die Höhe des zurückgeforderten Betrags, das fehlerhafte Verhalten der Verwaltung, der gute Glaube des Beamten und die übliche Sorgfalt, die angesichts seiner Besoldungsgruppe und seiner Berufserfahrung von ihm zu erwarten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Acton u. a./Kommission, 44/74, 46/74 und 49/74, EU:C:1975:42, Rn. 29, White/Kommission, T‑107/92, EU:T:1994:17, Rn. 47, sowie Ronsse/Kommission, T‑205/01, EU:T:2002:269, Rn. 52).

90

Die angebliche Verspätung des Vorgehens der Kommission darf allerdings nicht ausschließlich anhand der Zeit beurteilt werden, die zwischen dem streitigen Sachverhalt und der Einleitung dieses Vorgehens liegt. Vielmehr kann das Vorgehen der Kommission nicht als übermäßig spät angesehen werden, wenn es an einer Verzögerung oder an einer anderen der Kommission vorwerfbaren Nachlässigkeit fehlt, und insoweit sind insbesondere der Zeitpunkt, zu dem die Kommission Kenntnis von dem Verstoß erlangt hat, und die angemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen (Urteile Ronsse/Kommission, EU:T:2002:269, Rn. 53, sowie Sumitomo Chemical und Sumika Fine Chemicals/Kommission, EU:T:2005:349, Rn. 89; ferner in diesem Sinne Urteil Nencini/Parlament, T‑431/10 und T‑560/10, EU:T:2013:290, Rn. 48 bis 50, Rechtsmittel anhängig beim Gerichtshof, Rechtssache C‑447/13 P). Insbesondere bei der Einleitung eines Untersuchungsverfahrens beurteilt sich die Einhaltung einer angemessenen Frist danach, wann die Verwaltung Kenntnis von den Vorgängen und Verhaltensweisen erhalten hat, die Zuwiderhandlungen gegen die Dienstpflichten eines Beamten darstellen können (vgl. Urteil François/Kommission, EU:T:2004:180, Rn. 48).

91

In einem Fall, in dem die begangene Unregelmäßigkeit für den betreffenden Beamten offensichtlich war oder hätte sein müssen, wurde bereits entschieden, dass eine Zeitspanne von sieben Jahren zwischen dem Beginn der ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen und dem Tag, an dem die Verwaltung den Anspruch auf Rückerstattung geltend gemacht hat, nicht unangemessen erscheint (vgl. Urteil Ronsse/Kommission, EU:T:2002:269, Rn.53, sowie zu einem sieben Jahre nach der rechtsgrundlosen Zahlung entdeckten Irrtum Urteil Ritto/Kommission, EU:F:2008:110).

92

Ferner hat das Gericht der Europäischen Union, worauf die Kommission zutreffend hinweist, im Fall eines äußerst nachlässigen Verhaltens eines Beamten, das jedoch – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – nicht auf einen Vorsatz schließen ließ, die Verwaltung zu täuschen, bereits entschieden, dass ein Verfahren zur Einziehung der einem Beamten ohne Rechtsgrund gewährten Vorteile, das mehr als zehn Jahre nach den streitigen Zahlungen eingeleitet wurde, gewiss sehr spät erfolgte, dieser Zeitraum aber angesichts der Umstände des Falles jedenfalls nicht als so übermäßig lang erscheint, dass dadurch die Rechtmäßigkeit der Geltendmachung des Anspruchs auf Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge beeinträchtigt werden könnte (vgl. Urteil White/Kommission, EU:T:1994:17, Rn. 48).

93

Nach Auffassung des Gerichts ist das in Rn. 48 des Urteils White/Kommission (EU:T:1994:17) gefundene Ergebnis im vorliegenden Fall angesichts der hier gegebenen Umstände, insbesondere der bewussten Täuschung der Verwaltung durch den Kläger, erst recht geboten. Auch wenn die Anstellungsbehörde das Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zahlung der streitigen Tagegelder fast zehn Jahre nach deren Zahlung einleitete und erst vierzehn Jahre nach der Zahlung in der Lage war, den Mangel des Rechtsgrundes für diese Zahlungen nachzuweisen und folglich deren Rückerstattung zu verlangen, waren derartige Zeitspannen zwar sehr erheblich, aber nicht so übermäßig lang, dass sie der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs hätten entgegenstehen können.

94

Während im vorliegenden Fall die streitigen Tagegelder für den Zeitraum von 180 Tagen zwischen dem 1. September 1997 und dem 1. März 1998 ausgezahlt worden waren, wurden die Untersuchungen zur Feststellung des Wahrheitsgehalts der vom Kläger zur Erlangung dieser Tagegelder sowie weiterer geldwerter Vorteile nämlich vom OLAF im Anschluss an eine am 19. Juli 2007 eingegangene Anzeige eingeleitet. Der Kläger wurde am 13. März 2008 von der Einleitung dieser Untersuchung unterrichtet, und nachdem das OLAF ihn zweimal angehört hatte, empfahl es der Kommission am 30. März 2012, die Einziehung zu betreiben, was diese am 6. Juli 2012 befolgte.

95

Insoweit ist festzustellen, dass die Verwaltung erst aufgrund einer Denunziation, hier unter Einschaltung des OLAF, in der Lage war, von der vorliegenden Unregelmäßigkeit Kenntnis zu nehmen. Sobald ihm diese Information vorlag, gab das OLAF sie zügig an die Anstellungsbehörde weiter und leitete ein Verfahren ein, damit diese die Unregelmäßigkeit verfolgen und damit dem in Rn. 90 dieses Urteils genannten Erfordernis genügen konnte.

96

Ferner ist festzustellen, dass die Verwaltung notwendigerweise Zeit für die Untersuchungen brauchte, die erforderlich waren, um den Anschein der Rechtmäßigkeit der vom Kläger vorgelegten Dokumente und Anträge zu widerlegen. Diese Untersuchungen waren angesichts der Vielzahl von Unterlagen und Anschuldigungen, die die frühere Ehefrau des Klägers der Verwaltung zur Kenntnis gebracht hatte, besonders komplex. Zudem musste das OLAF nicht nur 1997/98, sondern auch später noch mehrere Personen anhören und mehrere mit den Zahlungen an den Kläger befasste Dienststellen des PMO befragen.

97

Unter diesen Umständen erscheint es nicht unangemessen, dass der OLAF‑Bericht vier Jahre nach Einleitung der Untersuchung erfolgte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Anstellungsbehörde zum einen nicht vorzuwerfen ist, das Ergebnis der Untersuchung des OLAF abgewartet zu haben, und dass sie zum anderen, nachdem der Untersuchungsbericht fertiggestellt und ihr übermittelt worden war, die Rückerstattung der streitigen Tagegelder innerhalb der drei folgenden Monate verlangt hat.

98

Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der zweite, auf die Nichteinhaltung einer angemessenen Frist gestützte Teil des Klagegrundes und damit der dritte Klagegrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der ordnungsgemäßen Verwaltung

99

Im Rahmen dieser Rüge macht der Kläger geltend, mit der Rückforderung der streitigen Tagegelder habe die Anstellungsbehörde gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, da er die seinerzeit von ihm verlangten Informationen korrekt erteilt habe und daher vernünftigerweise davon habe ausgehen dürfen, dass die 1997 und 1998 an ihn geleisteten Zahlungen nicht mehr zurückverlangt werden könnten. Aus den gleichen Gründen habe die Anstellungsbehörde durch dieses späte und verfristete Vorgehen gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen.

100

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 85 des Statuts selbst Ausdruck des Grundsatzes des Vertrauensschutzes ist und das Fehlen eines Verstoßes gegen diesen Artikel, wie es vorstehend festgestellt wurde, schon aus diesem Grund zur Zurückweisung der auf einen Verstoß gegen diesen Grundsatz gestützten Rüge führt (Urteil F/Kommission, EU:T:2007:140, Rn. 167).

101

Ferner ist die Verwaltung nach Art. 85 Abs. 2 Satz 2 des Statuts verpflichtet, die ohne Rechtsgrund gezahlten Beträge in vollem Umfang zurückzufordern, wenn die besondere Situation vorliegt, dass sie nachweisen kann, dass der betreffende Beamte sie bewusst getäuscht und damit gegen seine besondere Loyalitätspflicht verstoßen hat (vgl. Urteil CR/Parlament, EU:F:2014:38, Rn. 62).

102

Die vom Kläger zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vorgebrachten Argumente decken sich weitgehend mit denen, die er zur Begründung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vorträgt und die bereits bei der Prüfung des dritten Klagegrundes untersucht und als unbegründet zurückgewiesen wurden.

103

Abgesehen davon, dass die Behauptung des Klägers, Zielscheibe einer diskriminierenden Behandlung gewesen zu sein, in keiner Weise belegt ist, ist darauf hinzuweisen, dass selbst das als richtig unterstellte Vorbringen, die Verwaltung habe anderen Beamten vorschriftswidrig Leistungen erbracht, den Kläger nicht berechtigen würde, Leistungen nach dem Statut zu beanspruchen, für die er die Voraussetzungen ihrer Gewährung nicht erfüllt. Ebenso kann der Kläger angesichts seines Vorsatzes, die Verwaltung zu täuschen, dieser nicht einen Verstoß gegen ihre Fürsorgepflicht in einem Punkt vorwerfen, in dem gerade der Beamte selbst seine Loyalitätspflicht, wie sie jetzt formell in Art. 11 des Statuts festgelegt ist, verletzt hat.

104

Der vierte Klagegrund ist daher ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

3. Zu den Anträgen auf Schadensersatz

105

Hinsichtlich der Schadensersatzanträge genügt der Hinweis darauf, dass die auf Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens gerichteten Anträge zurückzuweisen sind, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, in einem engen Zusammenhang mit Aufhebungsanträgen stehen, die ihrerseits als unbegründet zurückgewiesen wurden (Urteil A/Kommission, F‑12/09, EU:F:2011:136, Rn. 232 und die dort angeführte Rechtsprechung).

106

Da sämtliche Aufhebungsanträge zurückgewiesen wurden, sind die Schadensersatzanträge ebenso als unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

107

Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

108

Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ist der Kläger mit seiner Klage unterlegen. Zudem hat die Kommission ausdrücklich beantragt, ihn zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, hat der Kläger seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Herr López Cejudo trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

 

Rofes i Pujol

Bradley

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. April 2014.

Die Kanzlerin

W. Hakenberg

Die Präsidentin

M. I. Rofes i Pujol


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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