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Document 62013FB0032

    Rechtssache F-32/13: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 27. Februar 2014 — Walton/Kommission (Öffentlicher Dienst  — Bediensteter auf Zeit  — Abgangsgeld  — Ausscheiden aus dem Dienst, das durch Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften festgestellt wurde  — Bestimmung des Zeitpunkts des Ausscheidens aus dem Dienst  — Rechtskraft  — Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die mangels Klage bestandskräftig geworden sind  — Nichteinhaltung des vorherigen Verwaltungsverfahrens  — Offensichtliche Unzulässigkeit)

    ABl. C 142 vom 12.5.2014, p. 56–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.5.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 142/56


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 27. Februar 2014 — Walton/Kommission

    (Rechtssache F-32/13) (1)

    ((Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Abgangsgeld - Ausscheiden aus dem Dienst, das durch Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften festgestellt wurde - Bestimmung des Zeitpunkts des Ausscheidens aus dem Dienst - Rechtskraft - Entscheidungen der Anstellungsbehörde, die mangels Klage bestandskräftig geworden sind - Nichteinhaltung des vorherigen Verwaltungsverfahrens - Offensichtliche Unzulässigkeit))

    2014/C 142/76

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Robert Walton (Oxford, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und A.-C. Simon)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Ablehnung des Antrags auf Erstattung des Restbetrags, den die Kommission dem Kläger als Abgangsgeld hätte zahlen müssen

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    2.

    Herr Walton trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.


    (1)  ABl. C 207 vom 20.7.2013, S. 58.


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