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Document 62013CO0495

Beschluss des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 22. Januar 2015.
GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Farbige Bildmarke mit den Wortelementen ‚LIBERTE american blend‘ auf rotem Grund - Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke La LIBERTAD - Ablehnung der Eintragung.
Rechtssache C-495/13 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:47

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

22. Januar 2015(*)

„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Farbige Bildmarke mit den Wortelementen ‚LIBERTE american blend‘ auf rotem Grund – Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke La LIBERTAD – Ablehnung der Eintragung“

In der Rechtssache C‑495/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. September 2013,

GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH mit Sitz in Kloster Lehnin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: I. Memmler und S. Schulz, Rechtsanwältinnen,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Villiger Söhne GmbH mit Sitz in Waldshut-Tiengen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: B. Pikolin, Rechtsanwältin,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter) und C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH (im Folgenden: GRE) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union GRE/HABM – Villiger Söhne (LIBERTE american blend auf rotem Grund) (T‑206/12, EU:T:2013:342, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. März 2012 (Sache R 411/2011-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Villiger Söhne GmbH und GRE (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen wurde.

 Rechtlicher Rahmen

2        Die Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) wurde durch die am 13. April 2009 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) aufgehoben und ersetzt. Da jedoch für den vorliegenden Rechtsstreit das Datum der Einreichung der Anmeldung maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss DMK/HABM, C‑346/12 P, EU:C:2013:397, Rn. 2), gilt für ihn zumindest hinsichtlich der nicht rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen noch die Verordnung Nr. 40/94.

3        Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung bestimmte:

„Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen,

b)      wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

4        Am 19. Dezember 2008 meldete GRE nach der Verordnung Nr. 40/94 beim HABM folgendes Bildzeichen als Gemeinschaftsmarke an:

Image not found

5        Die Marke wurde für folgende Waren u. a. in Klasse 34 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in geänderter und revidierter Fassung (im Folgenden: Abkommen von Nizza) angemeldet: „Rohtabak, verarbeiteter Tabak und Tabakprodukte, soweit in Klasse 34 enthalten, insbesondere Zigarren, Zigaretten, Zigarillos, Feinschnitttabak, Pfeifentabak, Kautabak, Schnupftabak, Tabakersatzstoffe (nicht für medizinische Zwecke); Raucherartikel, insbesondere Tabakdosen, Zigarettenetuis, Zigarettenspitzen, Aschenbecher (sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetall oder damit plattiert), Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen, Zigarettenfilter, Tabakpfeifen, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten, Feuerzeuge, soweit in Klasse 34 enthalten; Streichhölzer“.

6        Die Anmeldung des Bildzeichens „LIBERTE american blend“ als Gemeinschaftsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 7/2009 vom 20. Februar 2009 veröffentlicht.

7        Am 7. Mai 2009 erhob die Villiger Söhne GmbH (im Folgenden: Villiger) nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung dieser Marke für die oben in Rn. 5 genannten Waren.

8        Sie berief sich dabei auf die am 9. April 2001 für „Tabakwaren; Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen mit und ohne Filter, Zigarettenfilter; Raucherartikel, nämlich Aschenbecher (nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert), Feuerzeuge, Zigarettendreh- und ‑stopfmaschinen; Streichhölzer“ in Klasse 34 des Abkommens von Nizza eingetragene Gemeinschaftswortmarke La LIBERTAD (Nr. 1 456 664).

9        Der Widerspruch wurde auf das Eintragungshindernis des mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 wortgleichen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt.

10      GRE forderte Villiger auf, den Nachweis der Benutzung der von dieser geltend gemachten älteren Marke für alle Waren, für die diese Marke eingetragen war, mit Ausnahme von Zigarren zu erbringen. Villiger reichte zu diesem Zweck Unterlagen ein.

11      Am 5. Januar 2011 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch von Villiger in vollem Umfang statt.

12      Am 15. Februar 2011 legte GRE beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

13      Mit der streitigen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer des HABM (im Folgenden: Beschwerdekammer) die Beschwerde zurück und vertrat dabei im Wesentlichen die Auffassung, es bestehe die Gefahr einer Verwechslung der betreffenden Marken. Da unstreitig war, dass die ältere Marke für Zigarren benutzt worden war, beschränkte die Beschwerdekammer ihre Prüfung auf den Vergleich der von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit den von der älteren Marke erfassten Zigarren. Im Einzelnen stellte sie fest, dass die von diesen Marken erfassten Waren teils identisch, teils hochgradig ähnlich und teils ähnlich seien. In Bezug auf die einander gegenüberstehenden Zeichen hielt sie die Wortelemente „LIBERTE“ und „LIBERTAD“ für deren unterscheidungskräftigste und dominierende Bestandteile. Sie war der Ansicht, dass diese Zeichen eine durchschnittliche Ähnlichkeit auf bildlicher Ebene und eine hohe Ähnlichkeit auf klanglicher Ebene aufwiesen. Es bestehe auch eine begriffliche Identität der besagten Zeichen für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, der deren Aussagegehalt verstehe. Angesichts der Methode der Vermarktung der von den Marken erfassten Waren sei sowohl die visuelle als auch die phonetische Ähnlichkeit der Zeichen für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr entscheidend.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

14      Mit am 16. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob GRE Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie brachte einen einzigen Klagegrund vor, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend machte.

15      Das Gericht verglich zunächst die Waren, die Gegenstand einer Prüfung vor der Beschwerdekammer waren, also die von der älteren Marke erfassten Zigarren auf der einen Seite und die mit der von GRE angemeldeten Marke beanspruchten Waren in Klasse 34 des Abkommens von Nizza, d. h. Rohtabak, verarbeiteter Tabak und Tabakprodukte, Raucherartikel und Streichhölzer, auf der anderen Seite. In Rn. 27 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht unter Verweis auf sein Urteil Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (T‑106/00, EU:T:2002:43, Rn. 45) fest, dass die übrigen Waren dieser Klasse im Verzeichnis der von der letztgenannten Marke erfassten Waren nicht zu berücksichtigen seien, da sie wegen der Verwendung des Begriffs „insbesondere“ für ihre Bezeichnung in diesem Verzeichnis nur als Beispiele für Waren der Kategorien „Tabakprodukte, soweit in Klasse 34 enthalten“ und „Raucherzubehör, soweit in Klasse 34 enthalten“ aufgeführt würden.

16      In diesem Zusammenhang stimmte das Gericht in den Rn. 28 bis 31 des angefochtenen Urteils als Erstes der Würdigung durch die Beschwerdekammer zu, dass Warenidentität zwischen einerseits Zigarren und andererseits Tabak und Tabakprodukten bestehe. Als Zweites stellte es eine erhöhte Ähnlichkeit zwischen Zigarren und Rohtabak fest. Als Drittes bestätigte es die Ausführungen der Beschwerdekammer, die zu der Feststellung einer Ähnlichkeit zwischen Raucherartikeln und Zigarren geführt hatten.

17      In Bezug auf den Vergleich der in Rede stehenden Zeichen schloss sich das Gericht sodann in Rn. 37 des angefochtenen Urteils der Würdigung durch die Beschwerdekammer an, dass die Hauptwortelemente, hier also „LIBERTE“ und „LIBERTAD“, geeignet seien, den Gesamteindruck der Zeichen zu prägen.

18      Hinsichtlich des Vergleichs dieser Zeichen in visueller Hinsicht stellte das Gericht in Rn. 40 des angefochtenen Urteils fest, dass das angemeldete Zeichen durch das Wortelement „LIBERTE“ dominiert werde und dass seine Bildelemente nicht einprägsam seien. Daraus folge, dass das Vorhandensein unterschiedlicher Bild- und Wortelemente in den beiden fraglichen Zeichen nicht die Ähnlichkeit ausgleichen könne, die durch die nahezu vollständige Identität der dominierenden Wortelemente „LIBERTE“ und „LIBERTAD“ hervorgerufen werde. Demnach habe die Beschwerdekammer die besagten Zeichen zu Recht als ähnlich erachtet.

19      Zum Vergleich der betreffenden Zeichen in klanglicher Hinsicht befand das Gericht in den Rn. 43 bis 45 des angefochtenen Urteils, dass sie eine erhöhte Ähnlichkeit aufwiesen, da in beiden Zeichen die gleichen sechs Buchstaben – „LIBERT“ – in ihrem dominierenden Bestandteil vorkämen. Die übrigen Wortelemente, also „american blend“ und „la“, seien nur untergeordnet, und es könne sein, dass sie nicht ausgesprochen würden.

20      Was schließlich den Vergleich der besagten Zeichen in begrifflicher Hinsicht betrifft, stimmte das Gericht in Rn. 52 des angefochtenen Urteils der Würdigung durch die Beschwerdekammer zu, dass die Wortelemente „LIBERTE“ und „LIBERTAD“ für die Verbraucher, die diese Wörter im Sinne von Freiheit verstehen könnten, begrifflich identisch seien.

21      In Anbetracht der geschilderten Erwägungen bestätigte das Gericht in den Rn. 55 ff. des angefochtenen Urteils die Würdigung durch die Beschwerdekammer hinsichtlich des Bestehens einer Verwechslungsgefahr zwischen den in Rede stehenden Marken.

 Anträge der Parteien

22      GRE beantragt,

–        das angefochtene Urteil und die streitige Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

23      Das HABM beantragt, das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sowie GRE die Kosten aufzuerlegen.

24      Villiger beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        GRE die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

25      Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

26      Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

 Vorbringen der Parteien

27      GRE stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Grund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend macht.

28      Was im Einzelnen den Vergleich der fraglichen Waren betrifft, beanstandet GRE, dass das Gericht in Rn. 28 des angefochtenen Urteils eine Identität zwischen den von der eingetragenen Marke erfassten Zigarren und den Waren der Kategorie „verarbeiteter Tabak und Tabakprodukte“, die mit der von ihr angemeldeten Marke beansprucht würden, festgestellt habe. Desgleichen habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es eine Ähnlichkeit zwischen Zigarren und allen Waren der Kategorie „Raucherartikel“ festgestellt habe.

29      In Bezug auf die Gesamtbetrachtung der in Rede stehenden Zeichen bringt GRE vor, das Gericht habe in Rn. 37 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen, indem es die Ansicht vertreten habe, dass der Vergleich der beiden Marken anhand allein der Wortelemente „LIBERTE“ und „LIBERTAD“ vorgenommen werden könne, ohne die verschiedenen Farben der angemeldeten Marke zu berücksichtigen.

30      Außerdem rügt GRE hinsichtlich der Aussprache der Wortelemente dieser Zeichen, das Gericht habe in Rn. 37 des angefochtenen Urteils unter Missachtung des Erfahrungssatzes, dass Verbraucher ihre Aufmerksamkeit verstärkt auf den Anfang einer Marke richteten, den Artikel „la“ bei der Aussprache der Marke La LIBERTAD nicht berücksichtigt. Weiter habe es einen Fehler begangen, indem es in Rn. 43 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten habe, dass ein gewisser Teil der maßgeblichen Verkehrskreise den Artikel „la“ vor dem Wort „LIBERTAD“ nicht aussprechen werde.

31      Zum klanglichen Vergleich der besagten Zeichen führt GRE aus, zwischen diesen bestehe allenfalls eine schwache Ähnlichkeit, da die Endungen „te“ und „tad“, wenn sie ausgesprochen würden, deutlich wahrnehmbar seien und sich die Aussprache des Wortelements „LIBERTE“ deutlich von der des Wortelements „LIBERTAD“ unterscheide. Außerdem kämen in der auf Villiger eingetragenen Marke die Worte „american blend“ nicht vor.

32      In Bezug auf den begrifflichen Vergleich der in Rede stehenden Zeichen wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die vom Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung, wonach im Wesentlichen zwei Wörter – hier „LIBERTE“ und „LIBERTAD“ – mit dem gleichen Wortstamm zwangsläufig die gleiche Bedeutung hätten.

33      GRE leitet aus der nur teilweisen Identität der fraglichen Waren, der schwachen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der in Rede stehenden Zeichen und der Bedeutungslosigkeit der begrifflichen Ähnlichkeit dieser Zeichen ab, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe.

34      Das HABM macht geltend, das Rechtsmittel sei unzulässig, weil das Vorbringen von GRE auf eine Neubewertung der maßgeblichen Tatsachen abziele. Hilfsweise bringt es vor, das Rechtsmittel sei als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Villiger ist der Ansicht, das Rechtsmittel sei als unbegründet zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

35      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist gemäß Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Beschluss Goldsteig Käsereien Bayerwald/HABM, C‑150/14 P, EU:C:2014:2180, Rn. 23).

36      Hier ist in Bezug auf den jeweiligen Vergleich der in Rede stehenden Waren und Zeichen festzustellen, dass GRE mit ihrem Vorbringen zu einem Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verwechslungsgefahr zwischen Marken in Wirklichkeit darauf abzielt, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen.

37      So beanstandet sie, was den Vergleich der fraglichen Waren betrifft, dass das Gericht im Wesentlichen zu dem Ergebnis gelangt sei, dass manche identisch und andere ähnlich seien. Der Vergleich der einander gegenüberstehenden Waren ist aber eine Untersuchung tatsächlicher Art, die vorbehaltlich einer Verfälschung der von den Parteien unterbreiteten Tatsachen und Beweise der Kontrolle durch den Gerichtshof entzogen ist (Beschluss Bimbo/HABM, C‑285/13 P, EU:C:2014:1751, Rn. 24).

38      Gleiches gilt für den Vergleich der in Rede stehenden Zeichen. GRE bringt insoweit nur vor, eine insbesondere auf die wirklich dominierenden Elemente der Marken, eine zutreffende Beurteilung der unterscheidungskräftigen Elemente und der Aussprache der Wortelemente „La LIBERTAD“ und „LIBERTE american blend“ sowie die begrifflichen Unterschiede dieser Elemente gestützte Argumentation hätte zu der Schlussfolgerung führen müssen, dass keine Ähnlichkeit zwischen den Zeichen bestehe.

39      Ein solches Vorbringen zielt aber darauf ab, die Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen, und ist folglich im Rahmen eines Rechtsmittels vom Gerichtshof nicht zu prüfen (vgl. für die Beurteilung des dominierenden Elements Beschluss Arav/H.Eich und HABM, C‑379/12 P, EU:C:2013:317, Rn. 40 bis 42; für die Beurteilung der Unterschiede der einander gegenüberstehenden Marken in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht Beschlüsse Creative Technology/HABM, C‑314/05 P, EU:C:2006:441, Rn. 33 bis 36, und Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM, C‑374/13 P, EU:C:2014:270, Rn. 38 und 39).

40      Im Übrigen hat GRE eine Verfälschung der Tatsachen oder Beweise weder dargetan noch überhaupt behauptet.

41      Nach alledem ist das vorliegende Rechtsmittel insgesamt als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

 Kosten

42      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da GRE mit ihrem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und von Villiger die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die GRE Grand River Enterprises Deutschland GmbH trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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