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Document 62013CN0510

    Rechtssache C-510/13: Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 25. September 2013 — E.ON Földgáz Trade Zrt./Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal

    ABl. C 15 vom 18.1.2014, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    18.1.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 15/2


    Vorabentscheidungsersuchen der Kúria (Ungarn), eingereicht am 25. September 2013 — E.ON Földgáz Trade Zrt./Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal

    (Rechtssache C-510/13)

    2014/C 15/02

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Kúria

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Revisionsklägerin: E.ON Földgáz Trade Zrt.

    Revisionsbeklagte: Magyar Energetikai és Közmű-szabályozási Hivatal

    Vorlagefragen

    1.

    Sind die in Art. 25 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (1) (im Folgenden: Richtlinie von 2003) enthaltenen Bestimmungen, die den Kreis der zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Berechtigten festlegen, im Fall einer während der Geltung dieser Richtlinie ergangenen Behördenentscheidung, anwendbar oder sind in dem anhängigen Gerichtsverfahren die Bestimmungen des Art. 41 der während des Gerichtsverfahrens in Kraft getretenen Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (2) (im Folgenden: Richtlinie von 2009) zu beachten, weil die Vorschriften dieser Richtlinie ihrem Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 2 zufolge ab 3. März 2011 anzuwenden sind?

    2.

    Falls die Richtlinie von 2009 anzuwenden ist: Kann bei einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Betriebs- und Handelsreglement (Netzkodex) genehmigt oder sein Inhalt festgelegt wird, der Inhaber einer Vertriebslizenz, der — wie im vorliegenden Rechtsstreit — über ein wirtschaftliches Interesse verfügt, als „betroffene Partei“ im Sinne des Art. 41 Abs. 17 dieser Richtlinie angesehen werden oder ist nur der Netzbetreiber, der befugt ist, die Genehmigung des Netzkodexes zu beantragen, betroffene Partei?

    3.

    Falls die Richtlinie von 2003 anzuwenden ist: Fallen die Genehmigung bzw. die Änderung des Netzkodexes in seinem die Prüfung von Anträgen auf Kapazitätsvergabe betreffenden Teil, wie sie im vorliegenden Rechtsstreit erfolgt sind, unter die in Art. 25 Abs. 5 und 6 geregelten Tatbestände?

    4.

    Falls es sich um einen Tatbestand handeln, der unter Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie von 2003 fällt: Kann bei einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der ein Netzkodex genehmigt oder sein Inhalt festgelegt wird, der Inhaber einer Vertriebslizenz, der — wie im vorliegenden Rechtsstreit — über ein wirtschaftliches Interesse verfügt, als „Betroffener“ angesehen werden oder ist nur der Netzbetreiber, der befugt ist, die Genehmigung des Kodex zu beantragen, betroffene Partei?

    5.

    Wie ist Art. 25 Abs. 11 der Richtlinie aus dem Jahr 2003 auszulegen, nach dem Beschwerden nach den Abs. 5 und 6 die nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt lassen, wenn sich aus den Antworten auf die vorhergehenden Fragen ergibt, dass die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften enger sind als die, die sich aus der Richtlinie oder dem Gemeinschaftsrecht ergeben?


    (1)  ABl. L 176, S. 57.

    (2)  ABl. L 211, S. 94.


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