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Document 62013CN0386

    Rechtssache C-386/13: Klage, eingereicht am 5. Juli 2013 — Europäische Kommission/Republik Zypern

    ABl. C 260 vom 7.9.2013, p. 34–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 260 vom 7.9.2013, p. 25–26 (HR)

    7.9.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 260/34


    Klage, eingereicht am 5. Juli 2013 — Europäische Kommission/Republik Zypern

    (Rechtssache C-386/13)

    2013/C 260/63

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, K. Herrmann und M. Patakia)

    Beklagte: Republik Zypern

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2009/28/EG (1) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG (2) und 2003/30/EG (3) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

    die Republik Zypern gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zur Zahlung eines täglichen Zwangsgelds in Höhe von 11 404,80 Euro ab dem Tag der Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofs zu verurteilen;

    der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    1.

    Die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betrifft die Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die Änderung und anschließende Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (im Folgenden: Richtlinie 2009/28/EG). Nach Art. 1 dieser Richtlinie wird mit dieser ein gemeinsamer Rahmen für die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen vorgeschrieben. In ihr werden verbindliche nationale Ziele für den Gesamtanteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch und für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen im Verkehrssektor festgelegt. Gleichzeitig werden Regeln für statistische Transfers zwischen Mitgliedstaaten, gemeinsame Projekte zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern, Herkunftsnachweise, administrative Verfahren, Informationen und Ausbildung und Zugang zum Elektrizitätsnetz für Energie aus erneuerbaren Quellen aufgestellt. Ferner werden Kriterien für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen vorgeschrieben.

    2.

    Nach Art. 27 der Richtlinie 2009/28/EG seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen nationalen Vorschriften in Kraft zu setzen, um dieser Richtlinie bis zum 5. Dezember 2010 nachzukommen, und die von ihnen ergriffenen Maßnahmen der Kommission mitzuteilen. Diese Mitteilung sei ein der Verpflichtung zur Umsetzung von Richtlinien der EU in nationales Recht innewohnender Bestandteil der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, was auch in Art. 260 Abs. 3 AEUV zum Ausdruck komme.

    3.

    Auf der Grundlage der während des Vorverfahrens und vor der Entscheidung über die Klageerhebung übermittelten Schreiben der zyprischen Behörden und der mitgeteilten nationalen Maßnahmen habe die Kommission festgestellt, dass die Republik Zypern nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen habe, die erforderlich seien, um das nationale Recht in Einklang mit der Richtlinie 2009/28/EG zu bringen, und beschlossen, beim Gerichtshof gemäß Art. 258 AEUV in Verbindung mit Art 260 Abs. 3 AEUV eine Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Republik Zypern gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 27 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen habe.


    (1)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

    (2)  ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33.

    (3)  ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42.


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