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Document 62013CN0115

Rechtssache C-115/13: Klage, eingereicht am 11. März 2013 — Europäische Kommission/Ungarn

ABl. C 129 vom 4.5.2013, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 129/11


Klage, eingereicht am 11. März 2013 — Europäische Kommission/Ungarn

(Rechtssache C-115/13)

2013/C 129/20

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Barslev und A. Sipos)

Beklagter: Ungarn

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Ungarn dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 19-21 der Richtlinie 92/83/EWG (1) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 dieser Richtlinie sowie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/84/EWG (2) verstoßen hat, dass es eine Regelung erlassen und aufrecht erhalten hat, nach der unter in der nationalen Regelung festgelegten Voraussetzungen

der Verbrauchsteuersatz auf Ethylalkohol, der durch Brennereien für einen Obsterzeuger in dessen Auftrag und aus von diesem stammenden Stoffen hergestellt wird, auf 0 Forint festgesetzt wird sowie

Ethylalkohol, der von Privatpersonen hergestellt wird, von der Verbrauchsteuer befreit ist;

Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 19 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke sei Ungarn verpflichtet, gemäß der Richtlinie — insbesondere nach Maßgabe ihres Art. 21 — eine Verbrauchsteuer auf Destillate zu erheben und eine damit im Einklang stehende nationale Regelung aufrechtzuerhalten, während Art. 22 dieser Richtlinie die Fälle regele, in denen die Mitgliedstaaten einen gegenüber dem allgemeinen nationalen Steuersatz ermäßigten Verbrauchsteuersatz festlegen dürften.

Gemäß § 64 Abs. 3 des ungarischen Gesetzes Nr. CXXVII aus dem Jahre 2003 über die Verbrauchsteuer und Sondervorschriften für den Vertrieb verbrauchsteuerpflichtiger Waren [a jövedéki adóról és a jövedéki termékek forgalmazásának különös szabályairól] betrage die Steuer auf Destillat, das in Brennereien für Obsterzeuger in deren Auftrag und aus von diesen stammenden Stoffen hergestellt werde, unterhalb einer Jahresmenge von 50 Litern je Obsterzeuger 0 Forint. Die Richtlinie hingegen erlaube keine größere Ermäßigung als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes.

Außerdem sei nach dem nationalen Gesetz Ethylalkoholdestillat unterhalb einer Jahresmenge von 50 Litern, das von Privatbrennern hergestellt werde, von der Verbrauchsteuer befreit. Die Richtlinie 92/83/EWG enthalte keine Bestimmung über eine Steuerbefreiung für in Haushalten hergestellten Ethylalkohol, weshalb es nach Ansicht der Kommission nicht möglich ist, eine Steuerbefreiung auf nationaler Ebene einzuführen, ohne gegen die Bestimmungen der Richtlinie zu verstoßen. Wenn der Unionsgesetzgeber dies hätte ermöglichen wollen, wäre eine entsprechende Bestimmung ausdrücklich in die Richtlinie aufgenommen worden. Die Richtlinie ermögliche nur — unter bestimmten Bedingungen — die Anwendung einer Verbrauchsteuerbefreiung bei Bier, Wein bzw. anderen schäumenden und nicht schäumenden gegorenen Getränken, die von einer Privatperson bereitet würden.


(1)  Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. L 316, S. 21.

(2)  Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke, ABl. L 316, S. 29.


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