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Document 62013CN0030

Rechtssache C-30/13: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 21. Januar 2013 — Global Trans Lodzhistik OOD/Nachalnik na Mitnitsa Stolichna

ABl. C 108 vom 13.4.2013, p. 16–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 108/16


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 21. Januar 2013 — Global Trans Lodzhistik OOD/Nachalnik na Mitnitsa Stolichna

(Rechtssache C-30/13)

2013/C 108/33

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Global Trans Lodzhistik OOD

Beklagter: Nachalnik na Mitnitsa Stolichna

Vorlagefragen

1.

Folgt aus Art. 243 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (1) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, wenn er in Verbindung mit Art. 245 dieser Verordnung sowie den Grundsätzen des Rechts auf Verteidigung und der Rechtskraft ausgelegt wird, dass er eine nationale Regelung wie die nach Art. 220 und Art. 211a des Zakon za mitnitsite (Zollgesetz) zulässt, wonach mehr als eine Entscheidung einer Zollbehörde, mit der eine zusätzliche Zollschuld zum Zweck ihrer späteren Erhebung festgesetzt wird, anfechtbar ist, und zwar auch, wenn unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine endgültige Entscheidung im Sinne von Art. 181a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (2) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festsetzung dieser Zollschuld erlassen werden könnte?

2.

Ist Art. 243 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 über die Einlegung eines Rechtsbehelfs dahin auszulegen, dass er nicht vorsieht, dass eine endgültige Entscheidung im Sinne von Art. 181a Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 zunächst im Verwaltungsweg angefochten werden muss, damit ein Gerichtsverfahren zulässig ist?

3.

Ist Art. 181a Abs. 2 der Verordnung Nr. 2454/93 unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass, wenn das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren hinsichtlich der Rechte auf Anhörung und auf Erhebung von Einwänden nicht eingehalten wurde, die unter Verstoß gegen diese Regeln erlassene Entscheidung der Zollbehörde keine endgültige Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift ist, sondern nur Teil des Verfahrens zum Erlass der endgültigen Entscheidung? Ist andernfalls diese Vorschrift unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass die unter Begehung der genannten Verfahrensfehler erlassene Entscheidung direkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und das Gericht die dagegen erhobene Klage in der Sache entscheiden muss?

4.

Ist Art. 181a Abs. 2 der Verordnung unter den Umständen des Ausgangsverfahrens und angesichts des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit dahin auszulegen, dass, wenn das in dieser Vorschrift vorgesehene Verfahren hinsichtlich der Rechte auf Anhörung und auf Erhebung von Einwänden nicht eingehalten wurde, die unter Verstoß gegen diese Regeln erlassene Entscheidung der Zollbehörde wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers nichtig ist, der der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift gleichkommt, deren Nichtbeachtung unabhängig von den konkreten Folgen der Verletzung zur Nichtigkeit der Rechtshandlung führt, so dass das Gericht über eine gegen diese erhobene Klage zu entscheiden hat, ohne erwägen zu können, die Sache zur rechtmäßigen Beendigung des Verfahrens an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen?


(1)  ABl. L 302, S. 1.

(2)  ABl. L 253, S. 1.


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