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Document 62013CJ0498

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 5. Februar 2015.
    Agrooikosystimata EPE gegen Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon u. a.
    Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnung (EG) Nr. 2078/92 – Umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren – Langfristige Stilllegung von Ackerflächen aus Gründen des Umweltschutzes – Von der Union mitfinanzierte Agrarumweltbeihilfen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe – Begünstigte solcher Beihilfen.
    Rechtssache C-498/13.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:61

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

    5. Februar 2015 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Verordnung (EG) Nr. 2078/92 — Umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren — Langfristige Stilllegung von Ackerflächen aus Gründen des Umweltschutzes — Von der Union mitfinanzierte Agrarumweltbeihilfen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe — Begünstigte solcher Beihilfen“

    In der Rechtssache C‑498/13

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidung vom 1. August 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 16. September 2013, in dem Verfahren

    Agrooikosystimata EPE

    gegen

    Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon,

    Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon,

    Perifereia Thessalias (Perifereaki Enotita Magnisias)

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

    unter Mitwirkung des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter E. Levits und F. Biltgen,

    Generalanwalt: M. Szpunar,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Agrooikosystimata EPE, vertreten durch P. Giatagantzidis, dikigoros,

    des Ypourgos Oikonomikon und des Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon sowie der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und E. Leftheriotou als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Aquilina und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215, S. 85) und (EG) Nr. 746/96 der Kommission vom 24. April 1996 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2078/92 (ABl. L 102, S. 19).

    2

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Agrooikosystimata EPE (im Folgenden: Agrooikosystimata) einerseits und dem Ypourgos Oikonomias kai Oikonomikon (Minister für Wirtschaft und Finanzen), dem Ypourgos Agrotikis Anaptyxis kai Trofimon (Minister für landwirtschaftliche Entwicklung und Nahrungsmittel) sowie der Perifereia Thessalia (Perifereiaki Enotita Magnisias) (Region Thessalien, Regionalbezirk Magnisia) andererseits über den Ausschluss von Ackerflächen, die von Agrooikosystimata gepachtet worden waren, vom Programm für die langfristige Stilllegung von Ackerflächen (im Folgenden: Stilllegungsprogramm).

    Rechtlicher Rahmen

    Verordnung Nr. 2078/92

    3

    Die Erwägungsgründe 2, 4, 10, 11 und 12 der Verordnung Nr. 2078/92 lauteten:

    „Die Maßnahmen zur Verringerung der landwirtschaftlichen Erzeugung in der Gemeinschaft müssen sich auf die Umwelt positiv auswirken.

    Mit Hilfe einer geeigneten Beihilferegelung können die Landwirte durch Einführung oder Beibehaltung von Produktionsverfahren, die den erhöhten Belangen des Schutzes der Umwelt und der natürlichen Ressourcen beziehungsweise des Erhalts des natürlichen Lebensraums und der Landschaft gerecht werden, eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe übernehmen.

    Angesichts des Ausmaßes der Problematik müssen die Regelungen auf alle Landwirte der Gemeinschaft Anwendung finden, die sich zu den entsprechenden Produktionsverfahren verpflichten, um die Umwelt und den natürlichen Lebensraum zu schützen, zu erhalten und zu verbessern und jede weitere Intensivierung der landwirtschaftlichen Erzeugung zu vermeiden.

    … ist es aus umweltpolitischen Erwägungen und zum Schutz der natürlichen Ressourcen zweckmäßig, eine Regelung zur langfristigen Stilllegung von Ackerflächen einzuführen.

    Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen soll für die Landwirte ein Anreiz geschaffen werden, sich zu Produktionsverfahren zu verpflichten, die mit den Belangen des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar sind und dadurch zum Gleichgewicht auf den Märkten beitragen. Einkommensverluste der Landwirte durch Produktionsrückgang und/oder Anstieg der Produktionskosten müssen ausgeglichen werden; ferner muss ihr Beitrag zur Verbesserung der Umwelt honoriert werden.“

    4

    Art. 1 der Verordnung Nr. 2078/92 lautete:

    „Es wird eine vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, kofinanzierte gemeinschaftliche Beihilferegelung geschaffen, um

    die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen vorgesehenen Änderungen abzustützen,

    zur Verwirklichung der Ziele der Agrar- und Umweltpolitik der Gemeinschaft beizutragen,

    den Landwirten ein angemessenes Einkommen zu sichern.

    Ziel der gemeinschaftlichen Beihilferegelung ist es,

    a)

    landwirtschaftliche Produktionsverfahren zu fördern, die die umweltschädigenden Auswirkungen der Landwirtschaft verringern helfen, was gleichzeitig durch eine Produktionssenkung zu einem besseren Marktgleichgewicht beiträgt,

    b)

    die umweltfreundliche Extensivierung der pflanzlichen Erzeugung sowie der Schaf- und Rinderhaltung, einschließlich der Umwandlung von Ackerflächen in extensives Grünland, zu fördern,

    c)

    eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen zu fördern, die mit dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums, der Landschaft, der natürlichen Ressourcen, der Böden und der genetischen Vielfalt vereinbar ist,

    d)

    einen Anreiz zur Pflege aufgegebener landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Flächen in Gegenden zu bieten, in denen diese Pflege aus Gründen des Umweltschutzes, der natürlichen Gefahren oder der Brandgefahr erforderlich ist, und auf diese Weise den mit der Entvölkerung der landwirtschaftlichen Gebiete verbundenen Gefahren vorzubeugen,

    e)

    einen Anreiz für die langfristige Stilllegung von Ackerflächen aus Gründen des Umweltschutzes zu bieten,

    f)

    die Unterhaltung der Flächen für allgemeinen Zugang und zu Freizeitzwecken zu fördern,

    g)

    die Sensibilisierung und Ausbildung der Landwirte auf dem Gebiet landwirtschaftlicher Produktionsverfahren zu fördern, die mit den Belangen des Umweltschutzes und der Erhaltung des natürlichen Lebensraums vereinbar sind.“

    5

    Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2078/92 sah vor:

    „Unter der Voraussetzung, dass damit positive Auswirkungen auf die Umwelt und den natürlichen Lebensraum verbunden sind, kann die Regelung Beihilfen an Landwirte umfassen, die sich zu Folgendem verpflichten:

    e)

    aufgegebene landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen zu pflegen,

    f)

    Ackerflächen für mindestens zwanzig Jahre stillzulegen, um sie für Zwecke des Umweltschutzes, namentlich zur Schaffung von Biotopbeständen oder von Naturparks oder für Gewässerschutzmaßnahmen zu nutzen,

    …“

    6

    Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2078/92 bestimmte:

    „Es wird eine jährliche Prämie je Hektar beziehungsweise je verringerter Großvieheinheit an Landwirte gewährt, die auf der Grundlage des für das betreffende Gebiet geltenden Programms mindestens für fünf Jahre eine oder mehrere Verpflichtungen gemäß Artikel 2 übernehmen. Im Falle der Stilllegung von Ackerflächen ist diese Verpflichtung für zwanzig Jahre einzugehen.“

    7

    Art. 5 der Verordnung Nr. 2078/92 lautete:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten setzen zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung im Rahmen der in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehenen allgemeinen Rahmenregelung und/oder der gebietsspezifischen Programme Folgendes fest:

    a)

    die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe;

    b)

    die Höhe der Beihilfen entsprechend der vom Begünstigten eingegangenen Verpflichtung und entsprechend den Einkommensverlusten sowie dem Anreizcharakter der Maßnahme;

    c)

    die Bedingungen, zu denen die Beihilfe für die Pflege aufgegebener Flächen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) anderen Personen als Landwirten gewährt werden kann, wenn die Landwirte dazu nicht bereit sind;

    (2)   Für Flächen, die im Rahmen der gemeinschaftlichen Flächenstilllegungsregelung für andere Zwecke als die Nahrungsmittelerzeugung Verwendung finden, wird nach dieser Verordnung keine Beihilfe gewährt.

    …“

    8

    Die Verordnung Nr. 2078/92 wurde durch Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160, S. 80) aufgehoben.

    9

    Gemäß Art. 55 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1257/1999 galten jedoch die gemäß den Abs. 1 und 2 dieses Art. 55 aufgehobenen Verordnungen und Bestimmungen weiterhin für Aktionen, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem 1. Januar 2000 auf der Grundlage dieser Verordnungen genehmigt wurden.

    Verordnung Nr. 746/96

    10

    Art. 1 der Verordnung Nr. 746/96 bestimmte:

    „Beihilfen für landwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 werden für Verpflichtungen gewährt, die positive Auswirkungen auf die Umwelt und den natürlichen Lebensraum haben. Unter Berücksichtigung der in Artikel 1 der genannten Verordnung dargelegten Ziele dienen diese Verpflichtungen dazu, die Erzeugungsmethoden besser mit den Anforderungen des Umweltschutzes in Einklang zu bringen und auf diese Weise zur Verbesserung guter fachlicher Praxis in der Landwirtschaft beizutragen.“

    Entscheidung 2000/115/EG

    11

    In Anhang I („Definitionen und Erläuterungen zur Liste der Merkmale, die nach 1997 für Gemeinschaftserhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe anzuwenden sind“) der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission vom 24. November 1999 über die Definitionen der Erhebungsmerkmale, die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die Ausnahmen von den Definitionen sowie die Regionen und Bezirke im Hinblick auf die Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. 2000, L 38, S. 1) ist der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs wie folgt definiert:

    „Technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die landwirtschaftliche Produkte erzeugt. Zusätzlich kann der Betrieb auch andere (nichtlandwirtschaftliche) Erzeugnisse und Dienstleistungen hervorbringen.“

    12

    Position B/01 dieses Anhangs lautet:

    „Der Betriebsinhaber ist diejenige natürliche Person, Gruppe natürlicher Personen oder juristische Person, für deren Rechnung und in deren Namen der Betrieb bewirtschaftet wird und die rechtlich und wirtschaftlich für den Betrieb verantwortlich ist, d. h. die die wirtschaftlichen Risiken der Betriebsführung trägt. Der Betriebsinhaber kann Eigentümer, Pächter, Erbpächter, Nutznießer oder Treuhänder sein. Alle Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (einer Personengesellschaft), die an den landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb beteiligt sind, gelten als Betriebsinhaber.“

    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

    13

    Agrooikosystimata ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Zweck u. a. in der Ausarbeitung und Umsetzung von Programmen und Projekten zum Schutz, zur Wiederherstellung und Förderung der Umwelt in Natur und Landwirtschaft, in der Entwicklung von Initiativen und Maßnahmen zugunsten des Umweltschutzes, in der Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen und in der Ausarbeitung und Durchführung von Programmen für die Entwicklung des ländlichen Raums besteht.

    14

    Im Lauf des Jahres 1997 pachtete Agrooikosystimata 237,4 Hektar Land im Bezirk Magnisia, um dort u. a. Biotopbestände und Naturparks anzulegen.

    15

    Am 26. Januar 1998 schloss Agrooikosystimata mit dem Leiter der Direktion für Agrarentwicklung dieses Bezirks in seiner Stellung als Vertreter des Ministers für Agrarentwicklung und Ernährung im Rahmen des Stilllegungsprogramms gemäß der Verordnung Nr. 2078/92 einen Bewirtschaftungsvertrag.

    16

    Das gepachtete Land wurde für 20 Jahre ab dem Jahr 1998 in das Stilllegungsprogramm aufgenommen. Agrooikosystimata ging verschiedene Verpflichtungen in Bezug auf die Kontrolle der Erreichung der Ziele dieses Programms ein und erhielt im Gegenzug eine Beihilfe pro Hektar sowie fünf Jahre lang eine weitere Beihilfe für die Einrichtung eines Naturparks.

    17

    Im Juni 2005 befand der zentrale Kontrollausschuss für das Stilllegungsprogramm in Griechenland, dass diese Flächen zwar für dieses Programm in Betracht kämen, Agrooikosystimata aber nicht die Beihilfevoraussetzungen erfülle.

    18

    Nach Auffassung dieses Ausschusses können an dem Stilllegungsprogramm natürliche oder juristische Personen teilnehmen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer landwirtschaftlichen Flächen in das Programm über ein Einkommen aus einer von ihnen auf diesen Flächen ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügten, das sie aufgrund der planmäßigen Verringerung der Erzeugung oder des Anstiegs der Erzeugungskosten verlieren konnten.

    19

    Dagegen seien natürliche oder juristische Personen nicht zur Teilnahme an dem genannten Programm berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer landwirtschaftlichen Flächen in das Programm durch die Umstellung ihres Betriebs kein Einkommen verloren hätten, und dies gelte erst recht für juristische Personen, die mit dem Geschäftsziel gegründet worden seien, Zugang zu den Beihilfen nach diesem Programm durch die Aufnahme von landwirtschaftlichen Flächen in dieses zu erhalten, die sie zu diesem Zweck gepachtet oder noch zu pachten vorgehabt hätten.

    20

    Da Agrooikosystimata als Handelsgesellschaft errichtet worden sei, infolge der Aufnahme der in Rede stehenden Flächen in das Stilllegungsprogramm kein Einkommen verloren habe und im Übrigen mit der Pacht dieser Flächen und ihrer Aufnahme in das Stilllegungsprogramm entgegen den Bestimmungen der Verordnung Nr. 2078/92 einen gewerblichen Zweck verfolgt und Gewinn angestrebt habe, seien die genannten Flächen zu Unrecht in dieses Programm aufgenommen worden und somit aus diesem auszuschließen.

    21

    Folglich wurden durch Entscheidung des Leiters der Direktion für Agrarentwicklung der Verwaltung des Bezirks Magnisia vom 14. November 2007 der zwischen dem Minister für Agrarentwicklung und Ernährung und Agrooikosystimata geschlossene Bewirtschaftungsvertrag gekündigt und die betreffenden Flächen aus dem Stilllegungsprogramm ausgeschlossen.

    22

    Agrooikosystimata erhob gegen diese Entscheidung Klage. Vor dem Dioikitiko Efeteio Larisas (Berufungsgericht für Verwaltungsstreitigkeiten Larisa) machte sie u. a. geltend, sowohl aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2078/92 als auch aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 746/96 sowie aus den Entscheidungen 89/651/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1989 zwecks Festlegung der Definitionen der Erhebungsmerkmale und der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum von 1988 bis 1997 (ABl. L 391, S. 1) und 2000/115 gehe hervor, dass das Stilllegungsprogramm den Betriebsinhabern zugutekomme, gleich ob sie natürliche oder juristische Personen, Eigentümer oder Pächter seien, und unabhängig davon, ob sie eine landwirtschaftliche Tätigkeit in bereits aktiven Betrieben ausübten, die Agrareinkommen erwirtschafteten. Die Vorenthaltung der Möglichkeit, die betreffenden Flächen entsprechend ihrer Bestimmung zu nutzen, sei der Grund für die in der Verordnung Nr. 2078/92 vorgesehene Zahlung des finanziellen Ausgleichs an den Betriebsinhaber.

    23

    Nach Auffassung des Dioikitiko Efeteio Larisas ergibt sich aus den Verordnungen Nrn. 2078/92 und 746/96, dass nur solche Personen an dem Stilllegungsprogramm teilnehmen könnten, die hauptberuflich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten und deren Einkommen aus den Betrieben, die für eine Aufnahme in das Programm in Betracht kämen, infolge der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen und Beschränkungen zurückgingen. Da Agrooikosystimata keiner landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen sei und durch die Stilllegung der betreffenden Flächen kein landwirtschaftliches Einkommen verloren habe, erfülle sie nicht die Voraussetzungen, um für die betreffenden Flächen Leistungen aus diesem Programm erhalten zu können.

    24

    Der Dioikitiko Efeteio Larisas wies daher die von Agrooikosystimata erhobene Klage ab.

    25

    Die Rechtsmittelführerin des Ausgangsverfahrens wirft dem genannten Gericht vor, sich auf eine falsche Auslegung der Verordnungen Nrn. 2078/92 und 746/96 gestützt zu haben, und hat bei dem vorlegenden Gericht Rechtsmittel eingelegt.

    26

    Da der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) der Ansicht ist, dass die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von der Auslegung der genannten Verordnungen abhängt, hat er das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    Haben nach der Systematik der Verordnungen Nrn. 2078/92 und 746/96 nur Landwirte Anspruch auf Aufnahme in das Stilllegungsprogramm oder auch diejenigen, die das wirtschaftliche Risiko für den in Betracht kommenden Betrieb tragen, für dessen Bewirtschaftung sie verantwortlich sind?

    Zur Vorlagefrage

    27

    Das vorlegende Gericht möchte mit seiner Frage wissen, ob nur Landwirte Anspruch auf Aufnahme in das mit der Verordnung Nr. 2078/92 eingeführte Stilllegungsprogramm haben oder auch diejenigen, die das wirtschaftliche Risiko für den in Betracht kommenden Betrieb tragen, für dessen Bewirtschaftung sie verantwortlich sind.

    28

    Agrooikosystimata beanstandet die vom Dioikitiko Efeteio Larisas vorgenommene Auslegung der Verordnungen Nrn. 2078/92 und 746/96, dass nur solche Personen an dem Stilllegungsprogramm teilnehmen könnten, die hauptberuflich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübten und deren Einkommen aus den Betrieben, die für eine Aufnahme in das Programm in Betracht kämen, infolge der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen und Beschränkungen zurückgingen.

    29

    Nach Ansicht von Agrooikosystimata geht aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2078/92, nach dessen griechischer Fassung die durch die Verordnung eingeführte Beihilferegelung an die „κατόχους γεωργικών εκμεταλλεύσεων“ (Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs) gerichtet sei, hervor, dass es nicht erforderlich sei, Landwirt zu sein, um an dem Stilllegungsprogramm teilnehmen zu können.

    30

    Diese Verordnung unterscheide zwischen den Begriffen „γεωργοί“ (Landwirte) und „κατόχους γεωργικών εκμεταλλεύσεων“ (Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs). Der letztgenannte Begriff, der weiter sei als der erstgenannte, müsse der Definition in Position B/01 des Anhangs I der Entscheidung 2000/115 entsprechen und erfasse „diejenige natürliche Person, Gruppe natürlicher Personen oder juristische Person, für deren Rechnung und in deren Namen der Betrieb bewirtschaftet wird und die rechtlich und wirtschaftlich für den Betrieb verantwortlich ist, d. h. die die wirtschaftlichen Risiken der Betriebsführung trägt“.

    31

    Es ist festzustellen, dass zwischen den verschiedenen Sprachfassungen von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2078/92 Unterschiede bestehen.

    32

    Während nämlich in der griechischen, der französischen, der italienischen und der niederländischen Sprachfassung dieser Bestimmung auf den „Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes“ Bezug genommen wird, um die Adressaten der durch diese Verordnung vorgesehenen Beihilferegelung zu bezeichnen, wird in der spanischen, der deutschen und der englischen Sprachfassung der genannten Bestimmung der Begriff „Landwirt“ verwendet.

    33

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Unionssprachen einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen und, falls die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander abweichen, die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie gehört (vgl. Urteil GSV, C‑74/13, EU:C:2014:243, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34

    Im vorliegenden Fall wird zwar zur Bezeichnung des Begünstigten der in Rede stehenden Beihilferegelung in der griechischen, der französischen, der italienischen und der niederländischen Sprachfassung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2078/92 der Begriff „Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes“ statt des Begriffs „Landwirt“ verwendet, doch sind diese beiden Begriffe, wie sich aus der Systematik dieser Verordnung ergibt, gleichbedeutend.

    35

    Dies ergibt sich sowohl aus den Erwägungsgründen der Verordnung Nr. 2078/92, in denen in sämtlichen in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten Sprachfassungen der Begriff „Landwirt“ und nicht der Begriff „Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes“ steht, und zwar auch dort, wo, wie insbesondere in den Erwägungsgründen 4 und 12, die „Landwirte“ als Adressaten der mit dieser Verordnung eingeführten Beihilferegelung bezeichnet werden, als auch aus Art. 1 der Verordnung, wonach durch diese Beihilferegelung den „Landwirten“ ein angemessenes Einkommen gesichert werden soll.

    36

    Diese Auslegung wird durch Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 2078/92 bestätigt, aus dem in Bezug auf aufgegebene Flächen hervorgeht, dass die in Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung vorgesehene Beihilfe anderen Personen als Landwirten nur insoweit gewährt werden konnte, als diese nicht bereit waren, die aufgegebenen landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Flächen zu pflegen.

    37

    Die sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebende Auslegung, dass nur denjenigen, die Landwirte sind, ein Anspruch auf Teilnahme an dem Stilllegungsprogramm zustand, steht auch mit den Zielen im Einklang, die mit der Verordnung Nr. 2078/92 verfolgt wurden.

    38

    Mit dieser Verordnung wurde nämlich, wie aus ihren Erwägungsgründen 2, 10 und 12 hervorgeht, eine gemeinschaftliche Beihilferegelung eingeführt, deren Hauptziel in der Lenkung der landwirtschaftlichen Erzeugung bestand (vgl. in diesem Sinne Urteil Huber, C‑336/00, EU:C:2002:509, Rn. 35).

    39

    Dies war u. a. das Ziel, das mit dem Stilllegungsprogramm verfolgt wurde, nach dem ein finanzieller Ausgleich an die Landwirte gezahlt wurde, die sich aus umweltpolitischen Erwägungen und zum Schutz der natürlichen Ressourcen zur Stilllegung eines Teils ihrer Ackerflächen verpflichtet hatten.

    40

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ in seiner Definition in Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1, Berichtigung ABl. 2004, L 94, S. 70), die die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand einschließt, nicht zur Auslegung der Verordnung Nr. 2078/92 herangezogen werden kann, da dieser Begriff im Rahmen der Entkoppelung der Beihilfen von der landwirtschaftlichen Erzeugung, d. h. in einem ganz anderen Kontext als dem der vorliegenden Rechtssache, definiert wurde. In dem genannten Kontext wurden nämlich die Agrarbeihilfen noch im Wesentlichen nach Maßgabe des Volumens der Erzeugung gewährt.

    41

    Aus dem Vorstehenden folgt, dass nur die Personen an dem Stilllegungsprogramm teilnehmen konnten, die vorher über eine landwirtschaftliche Erzeugung verfügt hatten.

    42

    Diese Auslegung wird durch Anhang I der Entscheidung 2000/115 untermauert, nach dessen Wortlaut „[a]lle Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (einer Personengesellschaft), die an den landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb beteiligt sind, … als Betriebsinhaber [gelten]“ und der landwirtschaftliche Betrieb als „[t]echnisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die landwirtschaftliche Produkte erzeugt“, definiert ist.

    43

    Zudem hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass mit der Verordnung Nr. 2078/92 auch Umweltschutzziele verfolgt wurden, doch hat er außerdem darauf hingewiesen, dass die Förderung umweltfreundlicherer Produktionsformen, auch wenn sie zu den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik gehört, nur untergeordnete Bedeutung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Huber, EU:C:2002:509, Rn. 32 und 36).

    44

    Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen von Agrooikosystimata nicht gefolgt werden, dass bereits die Erreichung der mit der Verordnung Nr. 2078/92 verfolgten landwirtschaftlichen und umweltpolitischen Ziele ausreicht, um die Gewährung der Beihilfe an andere Personen als Landwirte zu rechtfertigen.

    45

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 2078/92 dahin auszulegen ist, dass nur die Personen, die vorher über eine landwirtschaftliche Erzeugung verfügt hatten, das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung vorgesehene Stilllegungsprogramm in Anspruch nehmen konnten.

    Kosten

    46

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

     

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren ist dahin auszulegen, dass nur die Personen, die vorher über eine landwirtschaftliche Erzeugung verfügt hatten, das in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung vorgesehene Programm für die langfristige Stilllegung von Ackerflächen in Anspruch nehmen konnten.

     

    Unterschriften


    ( *1 )   Verfahrenssprache: Griechisch.

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