EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013CJ0336

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Februar 2015.
Europäische Kommission gegen IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH.
Rechtsmittel – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung eines Zuschusses angeordnet wird – Durchführung eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union – Unterscheidung zwischen Verzugs- und Ausgleichszinsen – Berechnung der Zinsen.
Rechtssache C-336/13 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:83

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

12. Februar 2015 ( *1 )

„Rechtsmittel — Entscheidung der Kommission, mit der die Rückzahlung eines Zuschusses angeordnet wird — Durchführung eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union — Unterscheidung zwischen Verzugs- und Ausgleichszinsen — Berechnung der Zinsen“

In der Rechtssache C‑336/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 19. Juni 2013,

Europäische Kommission, vertreten durch F. Dintilhac, G. Wilms und G. Zavvos als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Pitschas,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot sowie der Richter A. Arabadjiev und J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. September 2014

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils IPK International/Kommission des Gerichts der Europäischen Union (T‑671/11, EU:T:2013:163, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem die Entscheidung der Kommission vom 14. Oktober 2011 (ENTR/R1/HHO/lsa – entr.r.l[2011]1183091) (im Folgenden: streitige Entscheidung) insoweit für nichtig erklärt wurde, als mit ihr der Betrag der an die IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH (im Folgenden: IPK) zu zahlenden Zinsen auf 158618,27 Euro beschränkt wurde.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Der vorliegende Rechtsstreit ist ein weiteres Glied in einer ganzen Kette von Rechtsstreitigkeiten, die die Parteien seit 1994 vor dem Gericht und dem Gerichtshof ausgetragen haben. Diese Rechtsstreitigkeiten gehen zurück auf die Entscheidung der Kommission vom 4. August 1992, IPK einen Zuschuss zu gewähren. Die Kommission hob die Gewährung des Zuschusses etwa dreizehn Jahre später mit Entscheidung vom 13. Mai 2005 wegen Verfahrensfehlern auf. Sie erließ daraufhin am 4. Dezember 2006 eine Rückforderungsentscheidung, aufgrund deren IPK am 15. Mai 2007318000 Euro zuzüglich Verzugszinsen zurückzahlte.

3

Mit dem Urteil IPK International/Kommission (T‑297/05, EU:T:2011:185) erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2005 für nichtig. Es vertrat die Auffassung, die Kommission habe zwar zu Recht Verfahrensunregelmäßigkeiten festgestellt, die grundsätzlich die Aufhebung des genannten Zuschusses rechtfertigten. Die Entscheidung sei wegen Nichtbeachtung der Verjährungsfrist gleichwohl für nichtig zu erklären.

4

Daraufhin forderte IPK die Kommission mit Schreiben vom 27. Juli 2011 zur Rückzahlung der von ihr gezahlten Gelder auf. Der betreffende Betrag setzte sich aus drei Teilbeträgen zusammen: einem nicht an IPK ausgezahlten ersten Teilbetrag in Höhe von 212000 Euro (40 % des im Jahr 1992 gewährten Zuschusses), einem zweiten, zwischenzeitlich von IPK zurückgezahlten Teilbetrag in Höhe von 318000 Euro (60 % des genannten Zuschusses) und einem dritten Teilbetrag in Höhe von 31961,63 Euro – den Verzugszinsen, die IPK zusammen mit der Rückzahlung des zweiten Teilbetrags an die Kommission gezahlt hatte. IPK verlangte darüber hinaus die Zahlung von Verzugszinsen, auf den ersten Teilbetrag ab dem 1. Januar 1994, auf den zweiten ab dem 18. Mai 2007, dem Tag, der auf denjenigen folgte, an dem IPK die bereits ausgezahlten Gelder zuzüglich Verzugszinsen zurückgezahlt hatte.

5

Am 14. Oktober 2011 erließ die Kommission die streitige Entscheidung und stellte sie IPK zu. In dieser Entscheidung benannte die Kommission den an IPK zu zahlenden Gesamtbetrag, der als „Ausgleichszinsen“ eingestufte Zinsen einschloss. Diese Zinsen in Höhe von 158618,27 Euro wurden nach Maßgabe der Hauptrefinanzierungszinssätze der Europäischen Zentralbank (EZB) und des Europäischen Währungsinstituts (EWI), dem Vorläufer der EZB, berechnet. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sie die Zinsen für die Beträge von 318000 Euro und 31 961,63 Euro ab dem 18. Mai 2007 und für den Betrag von 212000 Euro ab dem 1. Januar 1994 errechnet habe, jeweils bis zum 31. Oktober 2011.

6

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2011 stellte IPK die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung in Abrede und verlangte, ihr die Rechtsgrundlage der Entscheidung und den Grund für die Bezeichnung der in Rede stehenden Zinsen als „Ausgleichszinsen“ statt als „Verzugszinsen“ mitzuteilen.

7

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2011 stellte die Kommission u. a. klar, dass die streitige Entscheidung auf Art. 266 AEUV beruhe. Im Übrigen sei sie nicht zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet, jedoch habe sie nach der Rechtsprechung, wenn sie einem Nichtigkeitsurteil nachkomme, Ausgleichszinsen zu zahlen.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8

Mit Klageschrift, die am 22. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob IPK Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit ihr darin Zinsen in Höhe von lediglich 158618,27 Euro zugesprochen wurden. Sie machte einen einzigen Klagegrund geltend, mit dem ein Verstoß gegen Art. 266 AEUV gerügt wurde. Sie wandte sich damit gegen die von der Kommission vorgenommene Berechnung der Zinsen.

9

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Gericht der Klage von IPK statt.

10

Aus Rn. 27 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass IPK die Auffassung vertrat, dass die Kommission mit der streitigen Entscheidung anerkannt habe, ihr gegenüber zur Zahlung von Zinsen ab dem 1. Januar 1994 für den ersten Teilbetrag und ab dem 18. Mai 2007 für die beiden anderen Teilbeträge verpflichtet zu sein. Diese Verpflichtung der Kommission sei daher nicht Gegenstand des betreffenden Rechtsstreits, so dass die streitige Entscheidung insoweit bestandskräftig geworden sei. In Rn. 33 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung anerkannt habe, IPK Ausgleichszinsen in Höhe von 158618,27 Euro zu schulden.

11

In Rn. 34 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass das Vorbringen der Kommission, wonach zum einen IPK ein bösgläubiger Gläubiger sei und zum anderen das Gericht im Urteil IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) in verschiedener Hinsicht ein Fehlverhalten von IPK festgestellt habe, weder das Bestehen der Hauptforderung noch die Tatsache in Frage stellen könne, dass die Kommission Zinsen schulde.

12

In Rn. 36 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die betreffenden Zinsen unabhängig von ihrer genauen Bezeichnung auf der Grundlage des Hauptrefinanzierungszinssatzes der EZB zuzüglich zwei Prozentpunkten zu berechnen seien. Mit diesem pauschalen Aufschlag werde bezweckt, eine ungerechtfertigte Bereicherung zu verhindern. Das Gericht hat daraus in Rn. 39 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass die Kommission es zu Unrecht unterlassen habe, die Zinssätze der Ausgleichszinsen zu erhöhen.

13

Zu den Verzugszinsen hat das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass „in ständiger Rechtsprechung die bedingungslose Verpflichtung der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen anerkannt ist, so insbesondere in Fällen, in denen sie selbst die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst hat, und zwar ab dem Tag der Verkündung des Urteils, durch das diese Haftung festgestellt wird …, sowie im Fall der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge im Anschluss an ein Nichtigkeitsurteil“. Es hat dann festgestellt, dass die Kommission im mündlichen Verfahren eingeräumt habe, Verzugszinsen zu schulden, die ab dem Tag der Verkündung des Urteils IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) zu zahlen seien. Das Gericht ist schließlich zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, auf den geschuldeten Hauptbetrag Verzugszinsen zu zahlen, die im vorliegenden Fall, da darüber zwischen den Parteien Einigkeit bestehe, ab dem 15. April 2011 zu berechnen seien, und zwar unabhängig davon, dass die streitige Entscheidung die einzige Rechtsgrundlage für die betreffende Hauptforderung darstelle.

14

In Rn. 42 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass „die Kommission darüber hinaus verpflichtet war, diese Verzugszinsen auf der Grundlage der geschuldeten Hauptsumme zuzüglich der zuvor aufgelaufenen Ausgleichszinsen zu berechnen“.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

15

Die Kommission beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Klage von IPK abzuweisen, und

dieser Gesellschaft die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

16

IPK beantragt, das Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen und dieser die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

17

Die Kommission macht sechs Rechtsmittelgründe geltend. Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Ausgleichszinsen verkannt. Zweitens habe es die Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen Ausgleichs- und Verzugszinsen verkannt. Drittens enthalte das Urteil einen Rechtsfehler in Bezug auf die Kapitalisierung der Ausgleichszinsen und die Berechnung der Verzugszinsen seit dem 15. April 2011. Viertens habe das Gericht die streitige Entscheidung und ein früheres Urteil des Gerichts falsch ausgelegt und die Tatsachen verfälscht. Fünftens sei das Urteil nicht hinlänglich begründet und in sich widersprüchlich. Sechstens habe das Gericht die bereicherungsrechtlichen Grundsätze der Union rechtsfehlerhaft angewandt.

18

Der erste, der zweite und der vierte Rechtsmittelgrund betreffen die Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Forderung und die Anwendung der Rechtsprechung zu den Ausgleichszinsen. Sie sind, da die Frage der geschuldeten Zinsen eng mit der der Rechtsgrundlage der Zahlungspflicht der Kommission zusammenhängt, zusammen zu prüfen.

Zum Rechtsfehler in Bezug auf die Rechtsgrundlage der Forderung und die Anwendung der Rechtsprechung zu den Ausgleichszinsen

Vorbringen der Parteien

19

Die Kommission macht einen Rechtsfehler geltend, der dem Gericht dadurch unterlaufen sein soll, dass es die Rechtsprechung zu den Ausgleichszinsen verkannt habe. Das Gericht habe nämlich die insbesondere durch das Urteil Mulder u. a./Rat und Kommission (C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:2000:38, Rn. 214) begründete Rechtsprechung des Gerichtshofs und die insbesondere durch das Urteil Agraz u. a./Kommission (T‑285/03, EU:T:2008:526, Rn. 50) begründete Rechtsprechung des Gerichts nicht beachtet, wonach mit den Ausgleichszinsen die im Niederlassungsmitgliedstaat des Gläubigers festgestellte Inflation ausgeglichen werden solle, und zwar durch Ersatz der durch die Geldentwertung entstandenen Verluste.

20

Außerdem habe das Gericht die Rechtsprechung zu der zwischen Ausgleichs- und Verzugszinsen vorzunehmenden Unterscheidung verkannt. Das Gericht hätte nämlich – durch die Festsetzung eines höheren Zinssatzes bei den Verzugszinsen – den verschiedenen Funktionen Rechnung tragen müssen, die die beiden Zinsarten erfüllten. Während die Verzugszinsen dazu dienten, den Schuldner dazu zu veranlassen, die Schuld so schnell wie möglich zu begleichen, solle mit den Ausgleichszinsen der Wertverlust des Vermögens ausgeglichen werden.

21

Schließlich beruhe das angefochtene Urteil auf einer falschen Auslegung der streitigen Entscheidung und eines früheren Urteils sowie auf einer Verfälschung der Tatsachen.

22

Die Kommission räumt ein, in der streitigen Entscheidung und in der mündlichen Verhandlung anerkannt zu haben, zur Begleichung der durch das Urteil IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011„wiederaufgelebten“ Forderung aus der ursprünglichen Gewährungsentscheidung verpflichtet zu sein. Ihre Zahlungsverpflichtung folge jedoch direkt aus der Verpflichtung zur Durchführung des genannten Urteils. Das Gericht habe daher zu Unrecht angenommen, dass die streitige Entscheidung als „Schuldanerkenntnis“ die einzige Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Zahlung des Hauptbetrags und der Zinsen sei. Es hätte diese Verpflichtung aus Art. 266 AEUV ableiten müssen.

23

IPK vertritt die Auffassung, dass die Kommission das angefochtene Urteil falsch auslege, da das Gericht nicht in Abrede gestellt habe, dass Ausgleichszinsen dazu dienten, die Geldentwertung auszugleichen. Außerdem sei die Geldentwertung nicht der einzige Parameter, anhand dessen die Ausgleichszinsen zu berechnen seien. Diese dienten auch dem Ausgleich des entgangenen Gewinns und der Verhinderung einer ungerechtfertigten Bereicherung.

24

Dass die beiden Zinsarten formal auf die gleiche Weise berechnet würden, stehe ferner der Anerkennung einer eigenständigen Funktion einer jeden von ihnen nicht entgegen. Im Übrigen unterschieden sich die beiden Zinsarten materiell hinsichtlich ihrer Berechnung, da die Ausgleichszinsen lediglich auf der Grundlage der geschuldeten Hauptsumme berechnet würden, die Verzugszinsen hingegen auf der Grundlage der geschuldeten Hauptsumme zuzüglich der darauf bis zur Urteilsverkündung aufgelaufenen Ausgleichszinsen.

25

Schließlich hätte das Gericht zwar auf Art. 266 AEUV abstellen müssen. Dieser Rechtsfehler wirke sich auf die Berechnung der in Rede stehenden Zinsen aber nicht aus.

Würdigung durch den Gerichtshof

26

In den Rn. 34 und 41 des angefochtenen Urteils hat das Gericht angenommen, dass die streitige Entscheidung die einzige Rechtsgrundlage für die betreffende Hauptforderung darstelle.

27

Art. 264 Abs. 1 AEUV sieht allerdings vor, dass die angefochtene Handlung, wenn einer Nichtigkeitsklage stattgegeben wird, für nichtig erklärt wird.

28

Im vorliegenden Fall hatte das Urteil IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011, mit dem das Gericht die in Rn. 2 des vorliegenden Urteils genannte Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2005 für nichtig erklärt hat, das Wiederaufleben der Entscheidung vom 4. August 1992 über die Gewährung des streitigen Zuschusses zur Folge.

29

Im Übrigen hat nach Art. 266 Abs. 1 AEUV das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil, mit dem dieses Handeln für nichtig erklärt wird, ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. Dies impliziert u. a. die Zahlung geschuldeter Beträge und die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sowie die Zahlung von Verzugszinsen.

30

Die Zahlung von Verzugszinsen stellt insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen.

31

Rechtsgrundlage für die der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Begleichung der Hauptforderung zuzüglich Zinsen ist also nicht die Durchführung der streitigen Entscheidung, sondern die Durchführung des Urteils IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011 gemäß Art. 266 AEUV.

32

Somit ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 34 und 41 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass die streitige Entscheidung die einzige Rechtsgrundlage für die betreffende Forderung darstelle.

33

Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, können jedoch nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen und gehen daher ins Leere (vgl. in diesem Sinne Urteile Frankreich/People’s Mojahedin Organization of Iran, C‑27/09 P, EU:C:2011:853, Rn. 79, und Ungarn/Kommission, C‑31/13 P, EU:C:2014:70, Rn. 82).

34

Im vorliegenden Fall wird mit der in Rn. 34 des angefochtenen Urteils enthaltenen Begründung aber auf das Vorbringen der Kommission eingegangen, der Gläubiger sei bösgläubig. Insbesondere wird der letzte Satz dieser Randnummer, in dem es heißt, die streitige Entscheidung stelle die einzige Rechtsgrundlage für die betreffende Hauptforderung dar, durch den Ausdruck „im Übrigen“ eingeleitet, und mit ihm wird eine kurze Analyse des Urteils IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011 abgeschlossen, mit der gezeigt werden soll, dass dem von der Kommission verfolgten Ansatz eine falsche Auslegung dieses Urteils zugrunde liegt. Er ist also nicht tragend.

35

Ebenso schließt das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Urteils seine Ausführungen zu der der Kommission auferlegten Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ab Verkündung des Urteils IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011 mit dem Hinweis, dass diese Feststellung, wie in Rn. 34 des angefochtenen Urteils ausgeführt, unabhängig davon gelte, dass die streitige Entscheidung die einzige Rechtsgrundlage für die betreffende Hauptforderung darstelle.

36

Da der sich im Wesentlichen auf die Rechtsgrundlage der betreffenden Forderung beziehende Rechtsmittelgrund gegen nicht tragende Gründe gerichtet ist, ist er als ins Leere gehend zurückzuweisen.

37

Im Übrigen stellt die Gewährung von Ausgleichszinsen, wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keine Maßnahme zur Durchführung eines Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, sondern fällt unter den zweiten Absatz von Art. 266 AEUV, der auf Art. 340 AEUV verweist, d. h. auf die Rechtsstreitigkeiten über die außervertragliche Haftung der Union (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 42). Mit Ausgleichszinsen soll nämlich der Ablauf der Zeit bis zur gerichtlichen Bewertung des Schadens unabhängig von einer vom Schuldner zu vertretenden Verzögerung ausgeglichen werden.

38

Folglich hat das Gericht zu Unrecht angenommen, dass die Kommission als „Ausgleichszinsen“ eingestufte Zinsen schulde. Im Rahmen der Durchführung des Urteils IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011 gemäß Art. 266 Abs. 1 AEUV konnten nur Verzugszinsen zugesprochen werden.

39

Die Rechtsmittelgründe, die sich im Wesentlichen auf die Anwendung der Rechtsprechung zu den Ausgleichszinsen beziehen, sind demzufolge als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum Rechtsfehler in Bezug auf die Kapitalisierung der Ausgleichszinsen und die Berechnung der Verzugszinsen ab dem 15. April 2011

Vorbringen der Parteien

40

Der dritte Rechtsmittelgrund lässt sich in zwei Teile untergliedern. Mit einem davon wendet sich die Kommission gegen die ihr auferlegte Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem 15. April 2011.

41

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, im Prinzip könnten Verzugszinsen nach einer Mahnung verlangt werden, die im Fall einer Verurteilung durch das Gericht durch die Urteilsformel ersetzt werde. Ohne eine solche Verurteilung könne das Gericht derartige Zinsen nicht rückwirkend auferlegen. Die Kommission wendet sich also dagegen, dass für den Beginn der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen auf den 15. April 2011 abgestellt wurde. Sie meint, eine solche Verpflichtung müsse sich allein aus der streitigen Entscheidung ergeben, und nicht aus dem Urteil IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011.

42

Das Abstellen auf das genannte Datum stehe schließlich im Widerspruch zu dem von dem Gericht eingenommenen Standpunkt, da dieses entschieden habe, dass sich die Verpflichtung zur Rückzahlung erst aus der am 14. Oktober 2011 erlassenen streitigen Entscheidung ergebe.

43

Mit dem anderen Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe keine Kapitalisierung der Ausgleichszinsen anordnen dürfen, da sich im Urteil IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011 keine ausdrückliche Verurteilung zur Kapitalisierung dieser Zinsen finde.

44

IPK vertritt die Auffassung, Gegenstand des genannten Urteils sei allein die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung gewesen. Dass das Gericht die sich aus dem Urteil ergebenden Rechtsfolgen nicht geprüft habe, enthebe die Kommission nicht von ihrer Verpflichtung, sowohl Verzugs- als auch Ausgleichszinsen zu zahlen. Im Übrigen habe die Kommission im mündlichen Verfahren vor dem Gericht anerkannt, zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem 15. April 2011 verpflichtet zu sein.

45

Die Verzugszinsen seien auf der Grundlage der geschuldeten Hauptsumme zuzüglich der darauf bis zur Verkündung des genannten Urteils aufgelaufenen Ausgleichszinsen zu berechnen.

Würdigung durch den Gerichtshof

46

Zum behaupteten Rechtsfehler in Bezug auf die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem 15. April 2011 ist festzustellen, dass die Kommission im mündlichen Verfahren vor dem Gericht anerkannt hat, Verzugszinsen zu schulden, und zwar ab dem genannten Zeitpunkt.

47

Die Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels sind jedoch auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, grundsätzlich nicht erstmals vor dem Gerichtshof vorbringen, da dies darauf hinausliefe, es dem Gerichtshof zu erlauben, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf Angriffs- und Verteidigungsmittel zu überprüfen, über die das Gericht nicht zu entscheiden hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, C‑544/09 P, EU:C:2011:584, Rn. 63). Ein Teil eines Rechtsmittelgrundes, der in diesem Rahmen zum ersten Mal vorgebracht wird, ist daher als unzulässig anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil FENIN/Kommission, C‑205/03 P, EU:C:2006:453, Rn. 22).

48

Da der Teil des dritten Rechtsmittelgrundes, der sich auf einen Rechtsfehler in Bezug auf die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem 15. April 2011 bezieht, neu ist, ist er als unzulässig zurückzuweisen.

49

Was den Rechtsfehler in Bezug auf die Kapitalisierung der Zinsen angeht, ist festzustellen, dass sich die von der Kommission im vorliegenden Fall geschuldeten Zinsen, wie oben in den Rn. 37 und 38 ausgeführt, nicht als Ausgleichszinsen einstufen lassen.

50

Wie der Generalanwalt in Nr. 117 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellen sie keinen zusätzlichen Schaden dar, der zur Hauptforderung hinzukäme und selbst zu verzinsen wäre.

51

Die Kapitalisierung der Zinsen, wie sie das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Urteils angeordnet hat, ist daher rechtsfehlerhaft. Sie beruht nämlich auf der Annahme, dass es sich bei den bereits aufgelaufenen Zinsen um Ausgleichszinsen handele.

52

Folglich ist dem Rechtsmittelgrund der Kommission, soweit er sich auf die Kapitalisierung der Zinsen bezieht, stattzugeben.

53

Zwar kann, wenn die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, der Tenor des Urteils sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist, ein solcher Verstoß nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen, so dass eine Ersetzung von Gründen vorzunehmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Wie der Generalanwalt in Nr. 120 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, rechtfertigt im vorliegenden Fall aber kein besonderer Umstand die Kapitalisierung der IPK geschuldeten Verzugszinsen.

55

Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher hinsichtlich des Teils, der sich auf die rechtsfehlerhafte Kapitalisierung der Zinsen bezieht, für begründet und im Übrigen für unzulässig zu erklären.

Zur Unzulänglichkeit und Widersprüchlichkeit der Begründung

Vorbringen der Parteien

56

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe sich nicht mit ihrer Argumentation zur Höhe der Zinsen auseinandergesetzt. Es verweise in diesem Zusammenhang lediglich auf die Rechtsprechung. Außerdem habe sich das Gericht widersprochen, indem es angenommen habe, dass die Ausgleichszinsen dem Ausgleich der inflationsbedingten Geldentwertung dienten, die zugesprochenen Ausgleichszinsen dann aber pauschal festgesetzt habe.

57

Was die Verzugszinsen angeht, beanstandet die Kommission ferner, dass die Begründung des Urteils insofern widersprüchlich sei, als das Gericht für den Beginn der Zahlung dieser Zinsen auf den 15. April 2011 abgestellt habe, gleichzeitig aber davon ausgegangen sei, dass die streitige Entscheidung die einzige Rechtsgrundlage für die Verpflichtung der Kommission zur Zahlung sei.

58

IPK vertritt die Auffassung, die Begründung des angefochtenen Urteils sei weder widersprüchlich noch unzureichend.

Würdigung durch den Gerichtshof

59

Was zum einen die Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Berechnung der Ausgleichszinsen angeht, ist festzustellen, dass das Gericht, wie der Generalanwalt in den Nrn. 98 und 99 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Punkt für Punkt auf die Argumente eingegangen ist, die die Kommission vor dem Gericht vorgebracht hat.

60

Das Vorbringen, die Begründung sei hinsichtlich der Berechnung der Ausgleichszinsen unzureichend, ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

61

Im Übrigen sind die Zinsen, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, wie oben in den Rn. 37 und 38 ausgeführt, nicht als Ausgleichszinsen einzustufen.

62

Das Vorbringen, die Begründung des angefochtenen Urteils sei, was die Berechnung der Ausgleichszinsen angehe, widersprüchlich, ist somit als ins Leere gehend zurückzuweisen.

63

Was zum anderen die behauptete Widersprüchlichkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Berechnung der Verzugszinsen angeht, hat das Gericht, wie oben in den Rn. 31 und 32 ausgeführt, rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die streitige Entscheidung die einzige Rechtsgrundlage für die betreffende Hauptforderung darstelle.

64

Jedoch können die Rechtsfehler, die dem Gericht in Bezug auf die Begründungspflicht unterlaufen sind, nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn der Tenor dieses Urteils aus anderen Rechtsgründen fundiert erscheint (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, EU:C:1998:154, Rn. 47, und Biret und Cie/Rat, C‑94/02 P, EU:C:2003:518, Rn. 63).

65

Aus Rn. 41 des angefochtenen Urteils geht indessen hervor, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht selbst eingeräumt hat, ab dem Tag der Verkündung des Urteils IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011 Verzugszinsen zu schulden, so dass das Gericht seine Entscheidung, dass die betreffenden Zinsen ab der Verkündung des genannten Urteils geschuldet sind, auf eine zwischen den Parteien bestehende Einigkeit gestützt hat.

66

Das Vorbringen, die Begründung des angefochtenen Urteils sei hinsichtlich der Berechnung der Verzugszinsen widersprüchlich, ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

67

Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.

Zum Rechtsfehler hinsichtlich der Anwendung der bereicherungsrechtlichen Grundsätze der Union

Vorbringen der Parteien

68

Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund wendet sich die Kommission gegen die Erhöhung des von der EZB festgesetzten Zinssatzes um zwei Prozentpunkte. Dem Gericht sei sowohl in tatsächlicher Hinsicht – die Kommission sei nicht bereichert – als auch in rechtlicher Hinsicht – die Zahlung von Ausgleichszinsen diene der Verhinderung einer Entreicherung des Gläubigers und nicht der Verhinderung einer Bereicherung des Schuldners – ein Fehler unterlaufen.

69

Außerdem laufe die pauschale Anwendung eines um zwei Prozentpunkte erhöhten Hauptrefinanzierungszinssatzes darauf hinaus, dass die Union zugunsten eines bösgläubigen Gläubigers entreichert werde, was gegen die allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätze der Union verstoße.

70

IPK vertritt die Auffassung, die Zusprechung von Ausgleichszinsen diene nicht nur dem Inflationsausgleich, sondern auch der Verhinderung einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Würdigung durch den Gerichtshof

71

Wie oben in den Rn. 29 bis 31 ausgeführt, ergibt sich die der Kommission auferlegte Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen aus Art. 266 Abs. 1 AEUV. Die Kommission kann daher mit ihrem Vorbringen, die Erfüllung dieser Verpflichtung führe zu einer ungerechtfertigten Bereicherung von IPK, nicht durchdringen.

72

Folglich ist der sechste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

73

Nach alledem ist das angefochtene Urteil lediglich insofern aufzuheben, als damit angeordnet wird, die Verzugszinsen, die die Kommission IPK schuldet, auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung einschließlich der zuvor aufgelaufenen Zinsen zu berechnen. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Zur Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht

74

Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof der Europäischen Union im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

75

Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Auffassung, dass er über alle Angaben verfügt, die erforderlich sind, um über die von IPK beantragte Kapitalisierung der Zinsen zu befinden.

76

Wie oben in Rn. 54 ausgeführt, ist dem Antrag auf Kapitalisierung der IPK geschuldeten Zinsen nicht stattzugeben. Die Verzugszinsen, die die Kommission IPK schuldet, sind also allein auf der Grundlage der Hauptsumme der betreffenden Forderung zu berechnen und laufen bis zur vollständigen Durchführung des Urteils IPK International/Kommission (EU:T:2011:185) vom 15. April 2011.

Kosten

77

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten.

78

Da im vorliegenden Fall beide Parteien teilweise unterlegen sind, sind ihnen jeweils ihre eigenen im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil IPK International/Kommission des Gerichts der Europäischen Union (T‑671/11, EU:T:2013:163) wird insofern aufgehoben, als damit angeordnet wird, die Verzugszinsen, die die Europäische Kommission der IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH schuldet, auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung einschließlich der zuvor aufgelaufenen Zinsen zu berechnen.

 

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

 

3.

Die Verzugszinsen, die die Europäische Kommission der IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH schuldet, sind allein auf der Grundlage der Hauptsumme der Forderung zu berechnen.

 

4.

Die Europäische Kommission und die IPK International – World Tourism Marketing Consultants GmbH tragen ihre eigenen im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 )   Verfahrenssprache: Deutsch.

Top